59008/00
WyrokETPCz2006-03-23ECLI:CE:ECHR:2006:0323JUD005900800
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania w sprawach opiekuńczych i dotyczących kontaktów z dzieckiem naruszyła prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie z art. 6 ust. 1 Konwencji oraz czy istniał skuteczny środek odwoławczy zgodnie z art. 13 Konwencji?Ratio decidendi
Istotą rozstrzygnięcia jest przyjęcie przez Trybunał gütliche Einigung (ugody) zawartej między skarżącym a rządem niemieckim. Trybunał uznał, że ugoda została zawarta na podstawie poszanowania praw człowieka, zgodnie z Konwencją i jej Protokołami. W związku z tym, zgodnie z art. 39 Konwencji, Trybunał postanowił skreślić sprawę z listy, nie rozstrzygając merytorycznie zarzutów naruszenia Konwencji.Stan faktyczny
Skarżący, R. S., obywatel Niemiec, domagał się ustanowienia go opiekunem oraz prawa do kontaktów ze swoją córką, A. K., urodzoną pozamałżeńsko w 1993 roku, której matka zmarła po porodzie. Córka, z powodu problemów zdrowotnych, mieszkała z przyrodnią siostrą matki. Skarżący zainicjował postępowania opiekuńcze w styczniu 1994 roku oraz postępowania dotyczące kontaktów w marcu 1995 roku. Oba postępowania były długotrwałe i zakończyły się niekorzystnymi dla skarżącego decyzjami na szczeblu krajowym, w tym odmową przyjęcia skarg konstytucyjnych przez Federalny Trybunał Konstytucyjny w grudniu 2000 roku.Rozstrzygnięcie
Sąd postanawia skreślić sprawę z listy.Pełny tekst orzeczenia
Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion
Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
23/03/06 Rechtssache S. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 59008/00) - (Gütliche Einigung)
URTEIL
(Gütliche Einigung)
STRASSBURG
23. März 2006
Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.
In der Rechtssache S. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den Richtern
Herrn B.M. Zupančič, Präsident,
Herrn J. Hedigan,
Herrn L. Caflisch,
Herrn C. Bîrsan,
Frau A. Gyulumyan,
Frau R. Jaeger,
Herrn E. Myjer,
und Herrn V. Berger, Sektionskanzler,
nach nicht öffentlicher Beratung am 2. März 2006
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 59008/00) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr R. S. („der Beschwerdeführer“), am 20. Juni 2000 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2. Der Beschwerdeführer wurde von Herrn G. Rixe, einem in Bielefeld praktizierenden Anwalt, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) war vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg, und später Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel, vom Bundesministerium der Justiz.
3. Der Beschwerdeführer rügte unter anderem nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Dauer von zwei Verfahren zur Vormundschaft und zum Umgang mit seiner Tochter. Er machte ferner geltend, dass er in seinen Rechten nach Artikel 13 der Konvention verletzt worden sei und ihm während der Anhängigkeit der genannten Verfahren keine wirksame Beschwerde in Bezug auf sein Recht auf Verhandlung innerhalb angemessener Frist zur Verfügung gestanden habe.
4. Nach Einholung der Stellungnahmen der Parteien erklärte der Gerichtshof die Beschwerde am 9. Juni 2005 im Hinblick auf die Rügen nach Artikel 6 wegen der Dauer der beiden genannten Verfahren für zulässig. Er beschloss, die Prüfung der Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 13 in Bezug auf das Fehlen einer wirksamen Beschwerde zu vertagen. Weitere Rügen des Beschwerdeführers nach den Artikeln 6, 8 und 14 der Konvention wurden am selben Tag für unzulässig erklärt.
5. Am 8. Dezember 2005 ging bei dem Gerichtshof eine förmliche Erklärung ein, die von der Regierung am 28. November 2005 und dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2005 unterzeichnet worden war, mit der eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wurde, welche mit Unterstützung der Kanzlei erreicht worden war.
SACHVERHALT
6. Der 1954 geborene Beschwerdeführer ist in G., Deutschland, wohnhaft. Er handelt auch im Namen seiner Tochter A. K..
7. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und zwei ehelichen Kindern zusammen. Seine Tochter A., deren Mutter, Frau K., nach der Entbindung verstarb, wurde am 29. Dezember 1993 außerehelich geboren. Aufgrund der Frühgeburt und der Entwicklung eines sog. Hydrozephalus bedurfte A. der ständigen ärztlichen Kontrolle. Sie blieb bis zum 11. März 1994 im Krankenhaus und lebt seitdem bei Herrn P. und dessen Ehefrau, Frau P., der Halbschwester ihrer Mutter.
1. Vormundschaftsverfahren
8. Am 3. Januar 1994 beantragte der Beschwerdeführer bei dem Amtsgericht Gütersloh, ihm die Vormundschaft für A. zu übertragen. Am 9. März 1994 gab eine Rechtspflegerin des Amtsgerichts dem Antrag von Frau und Herrn P., sie zum Vormund für A. zu bestellen, statt und wies den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Das Amtsgericht befand insbesondere, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die intensive Betreuung und ärztliche Behandlung, derer seine Tochter aufgrund ihrer Krankheit bedürfe, zu gewährleisten.
9. Am 28. Dezember 1994 wies das Landgericht Bielefeld die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurück, nachdem es die Parteien zweimal angehört hatte. Am 26. Februar 1996 wies das Oberlandesgericht Hamm die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers ab, soweit sie seinen Antrag auf Bestellung zum Vormund betraf. Soweit sie sich auf die Bestellung von Frau und Herrn P. zum Vormund bezog, verwies das Oberlandesgericht die Sache an das Amtsgericht zurück, weil nach den geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur ein Vormund zu bestellen sei.
10. Am 3. April 1996 entließ eine Rechtspflegerin des Amtsgerichts Gütersloh Herrn P. als A.s Mitvormund und führte zur Begründung an, dass die Erziehung des Kindes in erster Linie Frau P. obliege. Am 3. Juni 1996 wies das Landgericht Bielefeld die vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Amtsgerichts erhobene Beschwerde zurück. Am 20. Mai 1997 wies das Oberlandesgericht Hamm die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.
11. Am 13. Dezember 2000 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer gemeinsamen Entscheidung ab, die Verfassungsbeschwerden, die der Beschwerdeführer am 21. März 1996 bzw. 30. Juni 1997 gegen die vorgenannten Entscheidungen der Vormundschaftsgerichte erhoben hatte, zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2000 zugestellt.
2. Verfahren betreffend den Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter
12. Am 27. März 1995 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück einen Antrag auf Einräumung eines Umgangsrechts mit seiner Tochter. Am 23. Februar 1996 lehnte das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers ab, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung den Umgang mit A. zu gestatten. Nach drei Anhörungen wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang mit seiner Tochter am 28. Mai 1997 zurück. Es befand insbesondere, dass ein Umgangsrecht aufgrund A.s angegriffenen Gesundheitszustands und ihrer labilen psychologischen Verfassung sowie der extremen Verfeindung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau P. dem Wohl des Kindes zuwiderlaufen würde.
13 Am 22. Januar 1998 wies das Landgericht Bielefeld die Beschwerde des Beschwerdeführers ohne Anhörung ab.
14. Am 13. Dezember 2000 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Begründung ab, die am 27. Februar 1998 erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Dezember 2000 zugestellt.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
15. Am 8. Dezember 2005 ging bei dem Gerichtshof die folgende Erklärung des Vertreters des Beschwerdeführers ein, die die Regierung am 28. November 2005 und der Vertreter des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2005 unterzeichnet hatten.
„Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin Dr. Almut Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, sowie der Beschwerdeführer R. S., handelnd im eigenen und im Namen seiner Tochter, A. K., beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Georg Rixe, Hauptstraße 60, 33647 Bielefeld, schließen zur Erledigung der Individualbeschwerde mit der Nr. 59008/00 folgenden Vergleich:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, dem Beschwerdeführer zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit der oben genannten Individualbeschwerde einen Gesamtbetrag von 9.000 EURO zu zahlen. Hiermit ist keine Anerkennung einer Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbunden. Die Parteien sind sich darüber einig, dass in Bezug auf den zu zahlenden Betrag der Tochter des Beschwerdeführers, A. K., keine Ansprüche zustehen. Mit dem oben genannten Betrag sind alle denkbaren Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Entschädigung, Kosten und Auslagen, abgegolten. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aufgrund der gütlichen Einigung nach Art. 39 der Konvention entschieden hat, die Rechtssache in seinem Register zu streichen.
Der Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Georg Rixe, 33647 Bielefeld, erklärt – auch im Namen seiner Tochter A. K. - die oben genannte Individualbeschwerde hiermit insgesamt für erledigt. Er ist mit der Streichung der Beschwerde aus dem Register durch den Gerichtshof einverstanden. Der Beschwerdeführer verzichtet zudem für sich und seine Tochter A. K. auf die Geltendmachung etwaiger weiterer Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Sachverhalt.
Die Verfahrensbevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, diese Einigung unverzüglich dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mitzuteilen.“
16. Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte Einigung zur Kenntnis (Artikel 39 der Konvention). Er ist überzeugt, dass die Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention und Artikel 62 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).
17. Die Rechtssache sollte demzufolge im Register gestrichen werden.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:
Er beschließt, die Rechtssache im Register zu streichen.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 23. März 2006 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Vincent Berger
Boštjan M. Zupančič
Kanzler
Präsident
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło