5947/72;6205/73;7052/75;7061/75;7107/75;7113/75;7136/75
WyrokETPCz1983-10-24ECLI:CE:ECHR:1983:1024JUD000594772
Analiza orzeczenia
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Zagadnienie prawne
Czy stwierdzenie naruszenia Konwencji w wyroku głównym stanowi wystarczające słuszne zadośćuczynienie za szkody niemajątkowe zgodnie z art. 50 (obecnie art. 41) Konwencji, oraz czy roszczenia o szkody majątkowe i zwrot kosztów postępowania są uzasadnione?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że w okolicznościach sprawy, stwierdzenie naruszeń art. 6 ust. 1, art. 8 i art. 13 Konwencji w wyroku głównym z 25 marca 1983 r. stanowiło samo w sobie wystarczające słuszne zadośćuczynienie za doznane szkody niemajątkowe, biorąc pod uwagę ograniczoną skalę naruszeń i wprowadzone reformy. Roszczenia o szkody majątkowe zostały odrzucone z powodu braku dowodów na bezpośredni związek przyczynowy lub ich poniesienie. Natomiast koszty i wydatki związane z postępowaniem przed organami konwencyjnymi zostały zasądzone, po weryfikacji ich zasadności, konieczności i rozsądnej wysokości, zgodnie z zasadą, że wysokie koszty nie powinny stanowić bariery w dostępie do ochrony praw człowieka.Stan faktyczny
Sprawa dotyczyła siedmiu skarżących, w tym sześciu więźniów (w areszcie śledczym lub odbywających karę) oraz nauczycielki, Judith Colne. W wyroku głównym z 25 marca 1983 r. Trybunał stwierdził naruszenia art. 8 i 13 Konwencji w związku z zatrzymywaniem przez władze więzienne korespondencji skarżących. Ponadto, w przypadku skarżącego Silvera, stwierdzono naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji z powodu odmowy zezwolenia na uzyskanie porady prawnej. Niniejszy wyrok dotyczy wyłącznie kwestii słusznego zadośćuczynienia na podstawie art. 50 Konwencji.Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie orzekł, że Zjednoczone Królestwo ma zapłacić kwotę wynikającą z obliczeń zgodnie z pkt 21 wyroku w związku z kosztami i wydatkami skarżących poniesionymi w postępowaniach przed Komisją i Trybunałem. Pozostałe wnioski skarżących zostały odrzucone.Pełny tekst orzeczenia
Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte
SILVER u.a. gegen VEREINIGTES KÖNIGREICH
24. Oktober 1983
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Übersetzung wurde bereits in EGMR-E
Bd. 2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E
vol. 2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its
inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E
vol. 2] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son
inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas
la Cour.
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 2 ∙ Seite III ∙ 28.08.09
EGMR-E 2, 246
Nr. 22
Nr. 22
Silver u.a. gegen Vereinigtes Königreich – Entschädigung
Urteil vom 24. Oktober 1983 (Kammer)
Ausgefertigt in englischer und französischer Sprache, wobei die englische Fassung
maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 67.
Sieben Beschwerden, davon die erste mit der Beschwerde Nr. 5947/72, Reuben Silver,
eingelegt am 20. November 1972, Clifford Dixon Noe, eingelegt am 1. Februar 1973,
Judith Colne, eingelegt am 2. Juni 1975, James Henry Tuttle, eingelegt am 20. März
1975, Gary Cooper, eingelegt am 28. Oktober 1974, Michael McMahon, eingelegt am
8. Juli 1975, Desmond Roy Carne, eingelegt am 5. April 1975; alle sieben Beschwerden
wurden am 18. März 1981 von der Kommission vor den EGMR gebracht.
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).
Ergebnis: Hinsichtlich des behaupteten immateriellen Schadens ist die Feststellung
der Konventionsverletzungen im Hauptsache-Urteil per se als gerechte Entschädi-
gung nach Art. 50 anzusehen. Materielle Schäden werden nicht anerkannt. Ersatz
für Kosten (Anwaltshonorare) und Auslagen für das Verfahren vor den Konven-
tionsorganen werden in Höhe von insgesamt 31.661,57 £ [ca. 42.909,– Euro]* zuge-
sprochen, wovon der Betrag von 34.692,64 FF [ca. 5.289,– Euro]* abzuziehen ist, der
als Verfahrenskostenhilfe vor Kommission und Gerichtshof gezahlt worden ist.
Sondervotum: Eins (Stimmerklärung).
Sachverhalt:
(Zusammenfassung)
Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof mit Urteil in der Hauptsache
vom 25. März 1983 (Série A Nr. 61, EGMR-E 2, 227) entschieden, dass die
sieben Bf. – sechs Gefangene in Straf- oder Untersuchungshaft und eine un-
bescholtene Lehrerin, Judith Colne – in ihren Rechten aus Art. 8 und 13 der
Konvention dadurch verletzt wurden, dass die Gefängnisbehörden eine An-
zahl von Briefen, die die Bf. geschrieben oder die an sie adressiert waren,
nicht weitergeleitet haben (zum Gesamtumfang der Gefängnis-Korrespon-
denz s. Ziff. 57 des Urteils in der Hauptsache, EGMR-E 2, 228).
Ferner hat der Gerichtshof in Bezug auf den Bf. Silver festgestellt, dass die
Ablehnung seines im Jahr 1972 an den Innenminister gerichteten Antrags auf
Erlaubnis zur Einholung von Rechtsrat eine Verletzung des Rechts auf Zu-
gang zu Gericht, Art. 6 Abs. 1 der Konvention, darstellt. Zu den Einzelheiten
siehe Urteil in der Hauptsache, Ziff. 88-105 und 111-119, EGMR-E 2, 233 ff.
sowie im Tenor die Ziff. 1, 2 und 5, EGMR-E 2, 245.
Entscheidungsgründe:
(Übersetzung)
I. Einleitung
6. Art. 50 der Konvention, dessen Anwendbarkeit in dem vorliegenden
Fall nicht bestritten wird, lautet wie folgt:
* Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrech-
nung in Euro (Kurs: 1 Euro = 0,73788 britische Pfund bzw. 1 Euro = 6,55957 FF) dient
einer ungefähren Orientierung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind
nicht berücksichtigt.
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24.10.1983
Silver u.a. (Entschädigung)
„Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Entscheidung oder Maß-
nahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der Hohen Vertrag-
schließenden Teile ganz oder teilweise mit den Verpflichtungen aus dieser Kon-
vention in Widerspruch steht, und gestatten die innerstaatlichen Gesetze des
erwähnten Hohen Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wieder-
gutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die
Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls eine ge-
rechte Entschädigung zuzubilligen.“
7. Die Beschwerdeführer (Bf.) haben zu unterschiedlichen Punkten eine
gerechte Entschädigung begehrt. Ihre jeweiligen Anträge werden der Reihe
nach geprüft werden.
II. „Allgemeiner“ Schadensersatz
8. Die Bf. begehren erstens einen „allgemeinen“ Schadensersatz wegen der
Verletzung ihrer Konventionsrechte, wobei sie behaupten, dass ihnen sehr
großes Leid zugefügt worden sei. Sie betonen Kriterien wie die Schwere der
Rechtsverstöße – die sich in ihren Augen als eine konventionswidrige Praxis
darstellten – und das Fehlen jeglicher innerstaatlicher Beschwerdemöglich-
keit, da ihre Beschwerden über die Zensurpraxis selbst zensiert wurden. Sie
bringen vor, dass die Feststellung einer Konventionsverletzung in einem Ur-
teil des Gerichtshofs im Allgemeinen nicht per se als gerechte Entschädigung
angesehen werden könne und so auch nicht im vorliegenden Fall.
Das Hauptargument der Regierung lautet, dass die Zuerkennung eines „all-
gemeinen“ Schadensersatzes hier weder notwendig noch angemessen wäre,
weil das Urteil des Gerichtshofes vom 25. März 1983 bereits per se eine ge-
rechte Entschädigung darstelle. Die Regierung führt aus, dass nur ein kleiner
Teil der Post der Bf. angehalten worden war und unterstreicht die bedeutenden
Änderungen, denen die Praxis der Kontrolle der Gefangenen-Korrespondenz
in England und Wales aufgrund des Kommissionsberichtes in diesem Fall un-
terzogen wurde.
9. Der Gerichtshof möchte daran erinnern, dass nach Art. 50 eine gerechte
Entschädigung nur „gegebenenfalls“ (s’il y a lieu / if necessary) zugesprochen
wird (vgl. unter anderem Dudgeon, Urteil vom 24. Februar 1983, Série A Nr. 59,
S. 7, Ziff. 11, EGMR-E 2, 24). In Ausübung des ihm übertragenen Ermessens
(pouvoir d’appréciation / discretion) wird der Gerichtshof berücksichtigen, was
nach den Umständen des vorliegenden Falles der Billigkeit entspricht.
10. Es trifft zu, dass die Bf., die in Haft waren, als Ergebnis der Beschrän-
kungen, denen bestimmte Briefe unterworfen wurden, einigen Ärger und ein
Gefühl der Enttäuschung erfahren haben mögen. Doch war dies offenbar
nicht von einer solchen Intensität, die den Ersatz eines immateriellen Scha-
dens rechtfertigen würde. Wie die von der Regierung vorgelegten Zahlen zei-
gen (vgl. das vorzitierte Urteil vom 25. März 1983, S. 24, Ziff. 57, EGMR-E 2,
228), war die Anzahl der Briefe, hinsichtlich derer der Gerichtshof in Bezug
auf jeden dieser Bf. eine Verletzung feststellte, sehr klein verglichen mit der
Zahl der Briefe, die ihnen zu senden erlaubt wurde. Hinzu kommt, dass ob-
wohl der Gerichtshof erkannte, dass er die Vereinbarkeit des seit 1981 in
Kraft stehenden Systems der Briefkontrolle mit der Konvention nicht über-
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EGMR-E 2, 246
Nr. 22
prüfen könne (a.a.O., S. 31, Ziff. 79, EGMR-E 2, 231), als ein Ergebnis der
diesem Fall zugrundeliegenden Beschwerden wesentliche Reformen einge-
führt wurden, die im Grundsatz offenbar zu einer bedeutenden Verbesserung
geführt haben.
Unter diesen Umständen befindet der Gerichtshof, dass in Bezug auf die-
sen Anspruchsgrund bereits das Urteil vom 25. März 1983 für die jeweiligen
Bf. eine angemessene gerechte Entschädigung darstellt, ohne dass es geboten
ist, eine finanzielle Entschädigung zuzusprechen (vgl. als jüngsten Beleg Zim-
mermann und Steiner, Urteil vom 13. Juli 1983, Série A Nr. 66, S. 14, Ziff. 35,
EGMR-E 2, 293). Dasselbe trifft erst recht auf die Bf. Colne zu, die nicht in
Haft war, und die daher auch nicht den Beschränkungen des Gefängnislebens
unterworfen war.
III. „Besonderer“ Schadensersatz
A. Reuben Silver
11. Im Namen des Bf. Silver wurde ein nicht näher bezifferter Anspruch
auf „besonderen“ Schadensersatz geltend gemacht. Es wird vorgetragen,
dass das Anhalten seiner Briefe, die sich mit höchst persönlichen Problemen
wie medizinischer Behandlung und Diät beschäftigten, ihm großes Leid zuge-
fügt und seine Gesundheit nachteilig beeinflusst habe.
Die Regierung behauptet aus verschiedenen Gründen, dass es für diesen
Anspruch keine Grundlage gebe, und dass jedenfalls das Fehlen jeden Bewei-
ses für einen materiellen Verlust eine derartige zusprechende Entscheidung
nicht angemessen erscheinen lasse.
12. Der Bf. Silver verstarb im März 1979, während sein Fall vor der Kom-
mission anhängig war. Der zu diesem Punkt geltend gemachte Schaden war
rein persönlicher Natur, enthielt kein Element eines materiellen Schadens
und berührte seinen Nachlass nicht. Seine nächsten Verwandten begehren
keine Entschädigung als in eigener Sache „verletzte Parteien“ wegen eines
ihnen zugefügten seelischen Leids. Unter diesen besonderen Umständen ist
der Gerichtshof der Meinung, dass die Sache der Gerechtigkeit nicht die
Zuerkennung eines Geldbetrages an sie als Entschädigung für ein seelisches
Leid, das der Bf. Silver wegen der Verletzung der Art. 6 Abs. 1, Art. 8 und
Art. 13 erlitten haben mag, erfordert (s. sinngemäß X. gegen Vereinigtes
Königreich, Urteil vom 18. Oktober 1982, Série A. Nr. 55, S. 16, Ziff. 19,
EGMR-E 2, 49 f.).
B. Michael McMahon
13. Während seiner Haft beteuerte der Bf. McMahon stets seine Unschuld
an dem Verbrechen, weswegen er inhaftiert war; für ihn wurde eine Kam-
pagne organisiert. Ihm wurde der Rest seiner Strafe erlassen und er wurde freigelassen, nachdem in jenem Jahr ein seinen Fall betreffendes Buch
erschienen war.
Nach Angaben des Bf. enthielt das Buch Material, das von ihm geschrie-
ben und 1977 aus dem Gefängnis hinausgeschmuggelt wurde. Es wurde be-
hauptet, dass seine elf Briefe, die angehalten worden waren (vgl. das vor-
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24.10.1983
Silver u.a. (Entschädigung)
zitierte Urteil vom 25. März 1983, S. 12, Ziff. 22), allesamt darauf abzielten,
Unterstützung zu gewinnen oder neue Beweismittel für seine Kampagne zu
erlangen, und dass, wäre er zu ungehinderter Korrespondenz in der Lage ge-
wesen, er eine nochmalige Überprüfung seines Falles und Freilassung früher
erreicht hätte; er fordert einen „besonderen“ Schadensersatz in der Höhe
von 4.500 £ [ca. 6.099,– Euro] wegen der rechtswidrigen Haft für einen Zeit-
raum von schätzungsweise einem Jahr.
Die Regierung behauptet, dass es für diesen Anspruch keine Grundlage
gebe. Sie bestreitet, dass das Ergebnis der Vorgänge zur Durchsetzung der
Freilassung des Bf. McMahon ein anderes gewesen wäre, wenn die Briefe hät-
ten abgeschickt werden dürfen.
14. Der Gerichtshof stellt fest, dass auch der Bf. selbst seine Freilassung
nicht allein dem Erscheinen des Buches zuschreibt, sondern vielmehr einer
Verbindung dieser Publikation mit Druck von außen. Hinzu kommt, dass
eine Durchsicht derjenigen der elf Briefe, deren Text verfügbar ist, zeigt,
dass sie kein neues Material enthielten, sondern hauptsächlich dazu bestimmt
waren, weitere Unterstützung für eine bereits laufende Kampagne zu suchen.
Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass das
Anhalten der fraglichen Briefe tatsächlich die Freilassung des Bf. McMahon
verzögerte. Er weist deshalb die Forderung zurück.
C. Desmond Roy Carne
15. Im Jahr 1976 wurden gegen den Bf. Carne Gefängnisdisziplinarstrafen
verhängt, und zwar wegen zweier heimlicher Briefe, die an Dr. Owen bzw. an
den Nationalen Rat für Bürgerrechte (National Council for Civil Liberties)
gerichtet waren und die den Eindruck erweckten, von anderen Personen zu
kommen, obwohl sie tatsächlich von ihm geschrieben worden waren. Er be-
hauptet, wenn seine an dieselben Adressaten gerichteten Briefe Nr. 54 und nicht von den Gefängnisbehörden angehalten worden wären (vgl. das vor-
zitierte Urteil vom 25. März 1983, S. 27-28, Ziff. 67 und 68), die heimlichen
Mitteilungen, die dieselben Themen wie die angehaltenen Briefe betrafen,
nicht geschrieben worden wären; in diesem Fall wären die Strafen nicht gegen
ihn verhängt worden. Er begehrte wegen der dabei verursachten „besonde-
ren“ Schäden den Betrag von 750 £ [ca. 1.016,– Euro].
Die Regierung bestreitet, dass die verschiedenen Briefe dieselben Angele-
genheiten betrafen und trägt vor, dass es für diesen Anspruch keine Grund-
lage gebe; jedenfalls würde eine stattgebende Entscheidung unangemessen
sein, weil kein materieller Verlust nachgewiesen ist.
16. Der Gerichtshof stellt fest, wenngleich die in den fraglichen Briefen
behandelten Gegenstände nicht identisch waren, es doch bestimmte gemein-
same Punkte gab: die Zensur des Briefverkehrs und die medizinische Be-
handlung wurden in beiden an Dr. Owen gerichteten Briefen erwähnt, und
auf den ersterwähnten Punkt bezogen sich auch die beiden Mitteilungen an
den Nationalen Rat für Bürgerrechte. Die Tatsache, dass der Bf. Carne nicht
in der Lage war, ohne Einschränkungen in diesen Angelegenheiten zu kor-
respondieren, kann ein Grund für die heimlichen Briefe gewesen sein. Wel-
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EGMR-E 2, 246
Nr. 22
ches auch immer die Motive des Bf. Carne gewesen sein mögen, stellt der
Trick, zu dem er Zuflucht nahm, trotzdem eine Verletzung der Gefängnis-
vorschriften dar, die der Gerichtshof in soweit nicht als Verstoß gegen die
Konvention gewertet hat.
In Anbetracht all dieser Umstände erachtet es der Gerichtshof nicht für
geboten, hinsichtlich dieses Anspruchs eine Entschädigung zuzuerkennen.
IV. Kosten und Auslagen
17. Die Bf. begehrten hinsichtlich der Kosten und Auslagen, die ihnen im
Zusammenhang mit dem Verfahren vor den Konventionsorganen entstanden
sind, die folgenden Beträge (jeweils ohne Mehrwertsteuer):
a) 17.093,63 £ [ca. 23.166,– Euro] – darin enthalten sind 750 £ [ca. 1.016,–
Euro] für Leistungen im Zusammenhang mit dem Antrag nach Art. 50 – für
Honorare und Auslagen der RAe Bindman & Partners, Solicitors, die anfäng-
lich für die Bf. Colne, McMahon und Carne vor der Kommission tätig waren
und in der Folge die Federführung im Verfahren der sieben miteinander ver-
bundenen Beschwerden vor der Kommission und dem Gerichtshof hatten;
b) 16.250 £ [ca. 22.023,– Euro] für Honorare von RA Anthony Lester,
Q.C., und RA Michael Beloff, Q.C., die ebenfalls die Bf. vor der Kommission
und dem Gerichtshof vertreten haben;
c) 780 £ [ca. 1.057,– Euro] für Honorare und Auslagen der RAe Friedman,
Fredman & Co., Solicitors, die den Bf. Tuttle vor der Kommission und dem
Gerichtshof vertreten haben;
d) 1.540 £ [ca. 2.087,– Euro] für Honorare und Auslagen der RAe
Hughmans, Solicitors, die den Bf. Silver (oder seine nächsten Angehörigen),
die Bf. Noe und Cooper vor der Kommission und dem Gerichtshof vertreten
haben.
Von den Beträgen unter a) und b) sind die Beträge abzuziehen, die die Bf.
im Wege der Verfahrenskostenhilfe vor der Kommission und, nachdem der
Fall dem Gerichtshof vorgelegt wurde, in ihrem Verhältnis zu den Delegier-
ten der Kommission erhalten haben; die Punkte c) und d) stellen demgegen-
über Kosten und Auslagen dar, die durch diese Verfahrenskostenhilfe nicht
abgedeckt sind.
18. Der Gerichtshof wird sich auf die verschiedenen Kriterien stützen, die
aus der einschlägigen Rechtsprechung abzuleiten sind, und zwar in Bezug auf
den Zweck, für den die fraglichen Kosten angefallen sind, und hinsichtlich der
Erfordernisse, dass sie tatsächlich und notwendig entstanden und der Höhe
nach angemessen sind (vgl. als jüngstes Beispiel Zimmermann und Steiner, Sé-
rie A Nr. 66, S. 14, Ziff. 36, EGMR-E 2, 294). In diesem Zusammenhang
möchte der Gerichtshof die in seinem Urteil zum Fall Young, James und
Webster vom 18. Oktober 1982 (Série A Nr. 55, S. 8, Ziff. 15, EGMR-E 1,
567) gemachten Ausführungen wiederholen, in denen er feststellte:
„…, dass hohe Verfahrenskosten als solche ein ernstes Hindernis für einen
effektiven Menschenrechtsschutz darstellen können. Es wäre verfehlt,
würde der Gerichtshof eine solche Entwicklung in seinen Entscheidungen
über den Kostenersatz nach Art. 50 fördern. Es ist von Bedeutung, dass Be-
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24.10.1983
Silver u.a. (Entschädigung)
schwerdeführer beim Einlegen von Individualbeschwerden unter der Kon-
vention nicht auf übermäßige finanzielle Schwierigkeiten stoßen; und der
Gerichtshof ist der Auffassung, von Anwälten in den Vertragsstaaten er-
warten zu können, dass sie bei der Festsetzung ihrer Gebühren daran mit-
wirken, dieses Ziel zu erreichen.“
19. Die Regierung weist darauf hin, dass sie zur Zahlung der angemessenen
und notwendigen Kosten bereit sei, die den Bf. tatsächlich entstanden sind
und die durch die Verfahrenskostenhilfe der Kommission nicht abgedeckt
sind. Von den unten unter Ziff. 20 genannten Punkten abgesehen, bestreitet
die Regierung nicht, dass die Bf. zusätzliche, durch die Verfahrenskostenhilfe
nicht abgedeckte Kosten hatten tragen müssen (vgl. u.a. Airey, Urteil vom
6. Februar 1981, Série A Nr. 41, S. 9, Ziff. 13, EGMR-E 1, 426) und dass ihr
Anspruch denjenigen Kriterien entspricht, auf die oben unter Ziff. 18 Bezug
genommen wurde. Vorbehaltlich einer näheren Prüfung dieser Punkte aner-
kennt der Gerichtshof den Anspruch zur Gänze.
20. a) Die Regierung macht auf einen Irrtum in der Berechnung der Hono-
rare der RAe Bindman & Partners hinsichtlich bestimmter Briefe aufmerk-
sam. Diese Kanzlei hat den Irrtum eingeräumt, weshalb die betreffenden Ho-
norare um 40 £ [ca. 54,– Euro] zu kürzen sind.
b) Die Regierung behauptet, dass die RAe Bindman & Partners eine unan-
gemessen hohe Anzahl von Arbeitsstunden in Rechnung gestellt hätten.
Diese Solicitors hatten bis zum Jahr 1982 insgesamt 294 Arbeitsstunden in
Rechnung gestellt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie die Haupt-
verantwortung für einen schwierigen, sieben verbundene Beschwerden umfas-
senden Fall trugen, der bis 1982, soweit sie betroffen waren, rund sieben Jahre
beansprucht hatte, hält der Gerichtshof diese Stundenzahl für nicht überhöht.
c) Die Regierung behauptet, dieselbe Kanzlei hätte einen unangemessen
hohen Stundensatz (40 £ [ca. 54,– Euro]) in Rechnung gestellt, und dass ein
Satz von 35 £ [ca. 47,– Euro] eher angemessen wäre. Sie bezieht sich insbeson-
dere darauf, dass ein großer Teil der Arbeit auf Anwälte (counsel) übertragen
worden war, und auf die Tatsache, dass der Fall anfangs von Personen bear-
beitet worden war, die nicht Partner der Kanzlei waren. Die Bf. führen zur
Unterstützung ihrer Forderung eine Stellungnahme an, die sie von Experten
für die Berechnung von Rechtsanwaltsgebühren erhalten haben.
Der Gerichtshof sieht keinen Grund zur Annahme, dass bei dieser Gelegen-
heit auf Anwälte (counsel) größere Verantwortung übertragen wurde als dies
üblicherweise der Fall ist, wenn Solicitors und Barristers mit einem Streitver-
fahren betraut werden. Hinsichtlich des in Rechnung gestellten Stundensatzes
hält der Gerichtshof 35 £ [ca. 47,– Euro] für das angemessene Maximum.
d) Die Regierung behauptet, dass der Betrag von 62,06 £ [ca. 84,– Euro] für
bestimmte Reisespesen in London von den Auslagen der RAe Bindman &
Partners außer Ansatz bleiben müssten, weil in England derartige Auslagen
nach der Anweisung für die Praxis des Gebührenbüros des Obersten Gerichts-
hofs (Supreme Court Taxing Office Practice Direction) nicht erstattet würden.
Obwohl der Gerichtshof an diese Anweisung nicht gebunden ist (s. sinn-
gemäß Eckle, Urteil vom 21. Juni 1983, Série A Nr. 65, S. 15, Ziff. 35,
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EGMR-E 2, 246
Nr. 22
EGMR-E 2, 142 f.) ist er ebenfalls der Ansicht, dass diese Reisespesen im
Nahverkehr nicht zu erstatten sind.
e) Die Regierung trägt vor, dass die in Rechnung gestellten Anwaltshono-
rare überhöht wären und um insgesamt 5.100 £ [ca. 6.912,– Euro] herabgesetzt
werden sollten. Die Regierung bezieht sich auf die innerstaatliche Praxis, um
dieses Argument zu bekräftigen, die Bf., um es zu bekämpfen. Die Bf. weisen
auch auf die Zuerkennung von 10.000 £ [ca. 13.552,– Euro] für die Anwalts-
honorare in dem Urteil des Gerichtshofs im Fall Sunday Times vom 6. No-
vember 1980 (Série A Nr. 38, S. 15, Ziff. 30, EGMR-E 1, 392) hin.
Auch hier gilt, dass Parallelen, die zur innerstaatlichen Praxis gezogen wer-
den, den Gerichtshof nicht binden, obwohl sie ihm helfen können. Unter Be-
rücksichtigung aller Umstände des Falles – der, wie die Bf. richtig heraus-
gestellt haben, ein Musterverfahren war, der Fragen von höchster Bedeutung
für alle Gefangenen aufwarf und beträchtliches Material erbrachte –‚ können
die fraglichen Honorare gemessen an dem Arbeitsaufwand nicht als unver-
hältnismäßig oder exzessiv angesehen werden, mit Ausnahme der Gebühren
(brief fees) für das Auftreten vor dem Gerichtshof. Hinsichtlich dieser
Gebühren hält der Gerichtshof 2.000 £ [ca. 2.710,– Euro] für RA Lester
und 1.000 £ [ca. 1.355,– Euro] für RA Beloff für angemessen.
f) Die Regierung trägt vor, dass jedenfalls die Honorare für RA Lester au-
ßer Ansatz bleiben sollten, die sich auf die Verhandlungen zur Erzielung einer
gütlichen Einigung beziehen, weil diese Arbeit von den Solicitors allein hätte
erledigt werden können. Die Bf. betonen, dass diese Verhandlungen, bei de-
nen die Regierung in voller Besetzung vertreten war, Überlegungen hinsicht-
lich weitreichender Änderungen am System der Kontrolle der Gefangenen-
Korrespondenz umfassten.
Im Verfahren vor dem Gerichtshof hat die Regierung selbst die Bedeutung
der Reformen unterstrichen, die als Ergebnis der diesem Fall zugrundeliegen-
den Beschwerden vorgenommen wurden. Der Umfang dieser Reformen kann
an Hand der Ziff. 25-56 des vorzitierten Urteils des Gerichtshofs vom 25.
März 1983 (Série A Nr. 61, S. 12-23) abgeschätzt werden. Der Gerichtshof
zweifelt nicht daran, dass hier die Beiziehung eines Anwalts mit Erfahrung
auf diesem Gebiet von großer Bedeutung war. Er weist deshalb das Argument
der Regierung zurück.
g) Die Regierung behauptet schließlich, dass der Betrag von 180 £ [ca.
244,– Euro] für Auslagen der RAe Friedman, Fredman & Co. nicht anzuer-
kennen sei, weil er nicht näher spezifiziert wurde. Die Bf. gaben an, dass
sich dieser Betrag auf Reise- und Unterkunftsspesen im Zusammenhang mit
der mündlichen Verhandlung vor der Kommission im Jahre 1978 bezogen,
wobei die genaue Aufschlüsselung nicht mehr verfügbar sei.
Wegen des Fehlens weiterer Belege weist der Gerichtshof diesen Punkt zu-
rück.
21. Die Kosten und Auslagen, die der Gerichtshof anerkannt hat, betragen
insgesamt 31.661,57 £ [ca. 42.909,– Euro], wovon der Betrag von 34.692,64 FF
[ca. 5.289,– Euro] (in Pfund umzurechnen nach dem Kurs am Tage der Ver-
kündung dieses Urteils) abzuziehen ist, den die Bf. von der Kommission im
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24.10.1983
Silver u.a. (Entschädigung)
Wege der Verfahrenskostenhilfe für Honorare und Auslagen der RAe Bind-
man & Partners und die Honorare für RA Lester und RA Beloff erhalten ha-
ben. Diese Endsumme ist um die jeweils fällige Mehrwertsteuer zu erhöhen.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, dass
1. das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Kosten und Auslagen der Bf. im
Zusammenhang mit den Verfahren vor der Kommission und dem Gerichts-
hof den Betrag zu zahlen hat, der sich aus den gem. Ziff. 21 des Urteils
durchzuführenden Berechnungen ergibt;
2. die Anträge der Bf. im Übrigen zurückgewiesen werden.
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Wiarda, Präsident
(Niederländer), Thór Vilhjálmsson (Isländer), Gölcüklü (Türke), Matscher (Öster-
reicher), Pettiti (Franzose), Sir Vincent Evans (Brite), Russo (Italiener); Kanzler:
Eissen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)
Sondervotum: Stimmerklärung des Richters Thór Vilhjálmsson.
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 253 · 28.8.09
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 27.07.2026. · Źródło