5947/72;6205/73;7052/75;7061/75;7107/75;7113/75;7136/75

WyrokETPCz1983-10-24ECLI:CE:ECHR:1983:1024JUD000594772

Analiza orzeczenia

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Zagadnienie prawne
Czy stwierdzenie naruszenia Konwencji w wyroku głównym stanowi wystarczające słuszne zadośćuczynienie za szkody niemajątkowe zgodnie z art. 50 (obecnie art. 41) Konwencji, oraz czy roszczenia o szkody majątkowe i zwrot kosztów postępowania są uzasadnione?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że w okolicznościach sprawy, stwierdzenie naruszeń art. 6 ust. 1, art. 8 i art. 13 Konwencji w wyroku głównym z 25 marca 1983 r. stanowiło samo w sobie wystarczające słuszne zadośćuczynienie za doznane szkody niemajątkowe, biorąc pod uwagę ograniczoną skalę naruszeń i wprowadzone reformy. Roszczenia o szkody majątkowe zostały odrzucone z powodu braku dowodów na bezpośredni związek przyczynowy lub ich poniesienie. Natomiast koszty i wydatki związane z postępowaniem przed organami konwencyjnymi zostały zasądzone, po weryfikacji ich zasadności, konieczności i rozsądnej wysokości, zgodnie z zasadą, że wysokie koszty nie powinny stanowić bariery w dostępie do ochrony praw człowieka.
Stan faktyczny
Sprawa dotyczyła siedmiu skarżących, w tym sześciu więźniów (w areszcie śledczym lub odbywających karę) oraz nauczycielki, Judith Colne. W wyroku głównym z 25 marca 1983 r. Trybunał stwierdził naruszenia art. 8 i 13 Konwencji w związku z zatrzymywaniem przez władze więzienne korespondencji skarżących. Ponadto, w przypadku skarżącego Silvera, stwierdzono naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji z powodu odmowy zezwolenia na uzyskanie porady prawnej. Niniejszy wyrok dotyczy wyłącznie kwestii słusznego zadośćuczynienia na podstawie art. 50 Konwencji.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie orzekł, że Zjednoczone Królestwo ma zapłacić kwotę wynikającą z obliczeń zgodnie z pkt 21 wyroku w związku z kosztami i wydatkami skarżących poniesionymi w postępowaniach przed Komisją i Trybunałem. Pozostałe wnioski skarżących zostały odrzucone.

Pełny tekst orzeczenia

Europäischer Gerichtshof   für Menschenrechte   SILVER u.a. gegen VEREINIGTES KÖNIGREICH   24. Oktober 1983   © N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Übersetzung wurde bereits in EGMR-E   Bd. 2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die   HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.   © N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E   vol. 2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its   inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.   © N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E   vol. 2] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son   inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas   la Cour.   ©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 2 ∙ Seite III ∙ 28.08.09     EGMR-E 2, 246   Nr. 22   Nr. 22   Silver u.a. gegen Vereinigtes Königreich – Entschädigung   Urteil vom 24. Oktober 1983 (Kammer)   Ausgefertigt in englischer und französischer Sprache, wobei die englische Fassung   maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 67.   Sieben Beschwerden, davon die erste mit der Beschwerde Nr. 5947/72, Reuben Silver,   eingelegt am 20. November 1972, Clifford Dixon Noe, eingelegt am 1. Februar 1973,   Judith Colne, eingelegt am 2. Juni 1975, James Henry Tuttle, eingelegt am 20. März   1975, Gary Cooper, eingelegt am 28. Oktober 1974, Michael McMahon, eingelegt am   8. Juli 1975, Desmond Roy Carne, eingelegt am 5. April 1975; alle sieben Beschwerden   wurden am 18. März 1981 von der Kommission vor den EGMR gebracht.   EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).   Ergebnis: Hinsichtlich des behaupteten immateriellen Schadens ist die Feststellung   der Konventionsverletzungen im Hauptsache-Urteil per se als gerechte Entschädi-   gung nach Art. 50 anzusehen. Materielle Schäden werden nicht anerkannt. Ersatz   für Kosten (Anwaltshonorare) und Auslagen für das Verfahren vor den Konven-   tionsorganen werden in Höhe von insgesamt 31.661,57 £ [ca. 42.909,– Euro]* zuge-   sprochen, wovon der Betrag von 34.692,64 FF [ca. 5.289,– Euro]* abzuziehen ist, der   als Verfahrenskostenhilfe vor Kommission und Gerichtshof gezahlt worden ist.   Sondervotum: Eins (Stimmerklärung).   Sachverhalt:   (Zusammenfassung)   Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof mit Urteil in der Hauptsache   vom 25. März 1983 (Série A Nr. 61, EGMR-E 2, 227) entschieden, dass die   sieben Bf. – sechs Gefangene in Straf- oder Untersuchungshaft und eine un-   bescholtene Lehrerin, Judith Colne – in ihren Rechten aus Art. 8 und 13 der   Konvention dadurch verletzt wurden, dass die Gefängnisbehörden eine An-   zahl von Briefen, die die Bf. geschrieben oder die an sie adressiert waren,   nicht weitergeleitet haben (zum Gesamtumfang der Gefängnis-Korrespon-   denz s. Ziff. 57 des Urteils in der Hauptsache, EGMR-E 2, 228).   Ferner hat der Gerichtshof in Bezug auf den Bf. Silver festgestellt, dass die   Ablehnung seines im Jahr 1972 an den Innenminister gerichteten Antrags auf   Erlaubnis zur Einholung von Rechtsrat eine Verletzung des Rechts auf Zu-   gang zu Gericht, Art. 6 Abs. 1 der Konvention, darstellt. Zu den Einzelheiten   siehe Urteil in der Hauptsache, Ziff. 88-105 und 111-119, EGMR-E 2, 233 ff.   sowie im Tenor die Ziff. 1, 2 und 5, EGMR-E 2, 245.   Entscheidungsgründe:   (Übersetzung)   I. Einleitung   6. Art. 50 der Konvention, dessen Anwendbarkeit in dem vorliegenden   Fall nicht bestritten wird, lautet wie folgt:   * Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrech-   nung in Euro (Kurs: 1 Euro = 0,73788 britische Pfund bzw. 1 Euro = 6,55957 FF) dient   einer ungefähren Orientierung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind   nicht berücksichtigt.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 246 · 28.8.09   24.10.1983   Silver u.a. (Entschädigung)     „Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Entscheidung oder Maß-   nahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der Hohen Vertrag-   schließenden Teile ganz oder teilweise mit den Verpflichtungen aus dieser Kon-   vention in Widerspruch steht, und gestatten die innerstaatlichen Gesetze des   erwähnten Hohen Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wieder-   gutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die   Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls eine ge-   rechte Entschädigung zuzubilligen.“   7. Die Beschwerdeführer (Bf.) haben zu unterschiedlichen Punkten eine   gerechte Entschädigung begehrt. Ihre jeweiligen Anträge werden der Reihe   nach geprüft werden.   II. „Allgemeiner“ Schadensersatz   8. Die Bf. begehren erstens einen „allgemeinen“ Schadensersatz wegen der   Verletzung ihrer Konventionsrechte, wobei sie behaupten, dass ihnen sehr   großes Leid zugefügt worden sei. Sie betonen Kriterien wie die Schwere der   Rechtsverstöße – die sich in ihren Augen als eine konventionswidrige Praxis   darstellten – und das Fehlen jeglicher innerstaatlicher Beschwerdemöglich-   keit, da ihre Beschwerden über die Zensurpraxis selbst zensiert wurden. Sie   bringen vor, dass die Feststellung einer Konventionsverletzung in einem Ur-   teil des Gerichtshofs im Allgemeinen nicht per se als gerechte Entschädigung   angesehen werden könne und so auch nicht im vorliegenden Fall.   Das Hauptargument der Regierung lautet, dass die Zuerkennung eines „all-   gemeinen“ Schadensersatzes hier weder notwendig noch angemessen wäre,   weil das Urteil des Gerichtshofes vom 25. März 1983 bereits per se eine ge-   rechte Entschädigung darstelle. Die Regierung führt aus, dass nur ein kleiner   Teil der Post der Bf. angehalten worden war und unterstreicht die bedeutenden   Änderungen, denen die Praxis der Kontrolle der Gefangenen-Korrespondenz   in England und Wales aufgrund des Kommissionsberichtes in diesem Fall un-   terzogen wurde.   9. Der Gerichtshof möchte daran erinnern, dass nach Art. 50 eine gerechte   Entschädigung nur „gegebenenfalls“ (s’il y a lieu / if necessary) zugesprochen   wird (vgl. unter anderem Dudgeon, Urteil vom 24. Februar 1983, Série A Nr. 59,   S. 7, Ziff. 11, EGMR-E 2, 24). In Ausübung des ihm übertragenen Ermessens   (pouvoir d’appréciation / discretion) wird der Gerichtshof berücksichtigen, was   nach den Umständen des vorliegenden Falles der Billigkeit entspricht.   10. Es trifft zu, dass die Bf., die in Haft waren, als Ergebnis der Beschrän-   kungen, denen bestimmte Briefe unterworfen wurden, einigen Ärger und ein   Gefühl der Enttäuschung erfahren haben mögen. Doch war dies offenbar   nicht von einer solchen Intensität, die den Ersatz eines immateriellen Scha-   dens rechtfertigen würde. Wie die von der Regierung vorgelegten Zahlen zei-   gen (vgl. das vorzitierte Urteil vom 25. März 1983, S. 24, Ziff. 57, EGMR-E 2,   228), war die Anzahl der Briefe, hinsichtlich derer der Gerichtshof in Bezug   auf jeden dieser Bf. eine Verletzung feststellte, sehr klein verglichen mit der   Zahl der Briefe, die ihnen zu senden erlaubt wurde. Hinzu kommt, dass ob-   wohl der Gerichtshof erkannte, dass er die Vereinbarkeit des seit 1981 in   Kraft stehenden Systems der Briefkontrolle mit der Konvention nicht über-   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 247 · 28.8.09     EGMR-E 2, 246   Nr. 22   prüfen könne (a.a.O., S. 31, Ziff. 79, EGMR-E 2, 231), als ein Ergebnis der   diesem Fall zugrundeliegenden Beschwerden wesentliche Reformen einge-   führt wurden, die im Grundsatz offenbar zu einer bedeutenden Verbesserung   geführt haben.   Unter diesen Umständen befindet der Gerichtshof, dass in Bezug auf die-   sen Anspruchsgrund bereits das Urteil vom 25. März 1983 für die jeweiligen   Bf. eine angemessene gerechte Entschädigung darstellt, ohne dass es geboten   ist, eine finanzielle Entschädigung zuzusprechen (vgl. als jüngsten Beleg Zim-   mermann und Steiner, Urteil vom 13. Juli 1983, Série A Nr. 66, S. 14, Ziff. 35,   EGMR-E 2, 293). Dasselbe trifft erst recht auf die Bf. Colne zu, die nicht in   Haft war, und die daher auch nicht den Beschränkungen des Gefängnislebens   unterworfen war.   III. „Besonderer“ Schadensersatz   A. Reuben Silver   11. Im Namen des Bf. Silver wurde ein nicht näher bezifferter Anspruch   auf „besonderen“ Schadensersatz geltend gemacht. Es wird vorgetragen,   dass das Anhalten seiner Briefe, die sich mit höchst persönlichen Problemen   wie medizinischer Behandlung und Diät beschäftigten, ihm großes Leid zuge-   fügt und seine Gesundheit nachteilig beeinflusst habe.   Die Regierung behauptet aus verschiedenen Gründen, dass es für diesen   Anspruch keine Grundlage gebe, und dass jedenfalls das Fehlen jeden Bewei-   ses für einen materiellen Verlust eine derartige zusprechende Entscheidung   nicht angemessen erscheinen lasse.   12. Der Bf. Silver verstarb im März 1979, während sein Fall vor der Kom-   mission anhängig war. Der zu diesem Punkt geltend gemachte Schaden war   rein persönlicher Natur, enthielt kein Element eines materiellen Schadens   und berührte seinen Nachlass nicht. Seine nächsten Verwandten begehren   keine Entschädigung als in eigener Sache „verletzte Parteien“ wegen eines   ihnen zugefügten seelischen Leids. Unter diesen besonderen Umständen ist   der Gerichtshof der Meinung, dass die Sache der Gerechtigkeit nicht die   Zuerkennung eines Geldbetrages an sie als Entschädigung für ein seelisches   Leid, das der Bf. Silver wegen der Verletzung der Art. 6 Abs. 1, Art. 8 und   Art. 13 erlitten haben mag, erfordert (s. sinngemäß X. gegen Vereinigtes   Königreich, Urteil vom 18. Oktober 1982, Série A. Nr. 55, S. 16, Ziff. 19,   EGMR-E 2, 49 f.).   B. Michael McMahon   13. Während seiner Haft beteuerte der Bf. McMahon stets seine Unschuld   an dem Verbrechen, weswegen er inhaftiert war; für ihn wurde eine Kam-   pagne organisiert. Ihm wurde der Rest seiner Strafe erlassen und er wurde   freigelassen, nachdem in jenem Jahr ein seinen Fall betreffendes Buch   erschienen war.   Nach Angaben des Bf. enthielt das Buch Material, das von ihm geschrie-   ben und 1977 aus dem Gefängnis hinausgeschmuggelt wurde. Es wurde be-   hauptet, dass seine elf Briefe, die angehalten worden waren (vgl. das vor-   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 248 · 28.8.09   24.10.1983   Silver u.a. (Entschädigung)     zitierte Urteil vom 25. März 1983, S. 12, Ziff. 22), allesamt darauf abzielten,   Unterstützung zu gewinnen oder neue Beweismittel für seine Kampagne zu   erlangen, und dass, wäre er zu ungehinderter Korrespondenz in der Lage ge-   wesen, er eine nochmalige Überprüfung seines Falles und Freilassung früher   erreicht hätte; er fordert einen „besonderen“ Schadensersatz in der Höhe   von 4.500 £ [ca. 6.099,– Euro] wegen der rechtswidrigen Haft für einen Zeit-   raum von schätzungsweise einem Jahr.   Die Regierung behauptet, dass es für diesen Anspruch keine Grundlage   gebe. Sie bestreitet, dass das Ergebnis der Vorgänge zur Durchsetzung der   Freilassung des Bf. McMahon ein anderes gewesen wäre, wenn die Briefe hät-   ten abgeschickt werden dürfen.   14. Der Gerichtshof stellt fest, dass auch der Bf. selbst seine Freilassung   nicht allein dem Erscheinen des Buches zuschreibt, sondern vielmehr einer   Verbindung dieser Publikation mit Druck von außen. Hinzu kommt, dass   eine Durchsicht derjenigen der elf Briefe, deren Text verfügbar ist, zeigt,   dass sie kein neues Material enthielten, sondern hauptsächlich dazu bestimmt   waren, weitere Unterstützung für eine bereits laufende Kampagne zu suchen.   Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass das   Anhalten der fraglichen Briefe tatsächlich die Freilassung des Bf. McMahon   verzögerte. Er weist deshalb die Forderung zurück.   C. Desmond Roy Carne   15. Im Jahr 1976 wurden gegen den Bf. Carne Gefängnisdisziplinarstrafen   verhängt, und zwar wegen zweier heimlicher Briefe, die an Dr. Owen bzw. an   den Nationalen Rat für Bürgerrechte (National Council for Civil Liberties)   gerichtet waren und die den Eindruck erweckten, von anderen Personen zu   kommen, obwohl sie tatsächlich von ihm geschrieben worden waren. Er be-   hauptet, wenn seine an dieselben Adressaten gerichteten Briefe Nr. 54 und   nicht von den Gefängnisbehörden angehalten worden wären (vgl. das vor-   zitierte Urteil vom 25. März 1983, S. 27-28, Ziff. 67 und 68), die heimlichen   Mitteilungen, die dieselben Themen wie die angehaltenen Briefe betrafen,   nicht geschrieben worden wären; in diesem Fall wären die Strafen nicht gegen   ihn verhängt worden. Er begehrte wegen der dabei verursachten „besonde-   ren“ Schäden den Betrag von 750 £ [ca. 1.016,– Euro].   Die Regierung bestreitet, dass die verschiedenen Briefe dieselben Angele-   genheiten betrafen und trägt vor, dass es für diesen Anspruch keine Grund-   lage gebe; jedenfalls würde eine stattgebende Entscheidung unangemessen   sein, weil kein materieller Verlust nachgewiesen ist.   16. Der Gerichtshof stellt fest, wenngleich die in den fraglichen Briefen   behandelten Gegenstände nicht identisch waren, es doch bestimmte gemein-   same Punkte gab: die Zensur des Briefverkehrs und die medizinische Be-   handlung wurden in beiden an Dr. Owen gerichteten Briefen erwähnt, und   auf den ersterwähnten Punkt bezogen sich auch die beiden Mitteilungen an   den Nationalen Rat für Bürgerrechte. Die Tatsache, dass der Bf. Carne nicht   in der Lage war, ohne Einschränkungen in diesen Angelegenheiten zu kor-   respondieren, kann ein Grund für die heimlichen Briefe gewesen sein. Wel-   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 249 · 28.8.09     EGMR-E 2, 246   Nr. 22   ches auch immer die Motive des Bf. Carne gewesen sein mögen, stellt der   Trick, zu dem er Zuflucht nahm, trotzdem eine Verletzung der Gefängnis-   vorschriften dar, die der Gerichtshof in soweit nicht als Verstoß gegen die   Konvention gewertet hat.   In Anbetracht all dieser Umstände erachtet es der Gerichtshof nicht für   geboten, hinsichtlich dieses Anspruchs eine Entschädigung zuzuerkennen.   IV. Kosten und Auslagen   17. Die Bf. begehrten hinsichtlich der Kosten und Auslagen, die ihnen im   Zusammenhang mit dem Verfahren vor den Konventionsorganen entstanden   sind, die folgenden Beträge (jeweils ohne Mehrwertsteuer):   a) 17.093,63 £ [ca. 23.166,– Euro] – darin enthalten sind 750 £ [ca. 1.016,–   Euro] für Leistungen im Zusammenhang mit dem Antrag nach Art. 50 – für   Honorare und Auslagen der RAe Bindman & Partners, Solicitors, die anfäng-   lich für die Bf. Colne, McMahon und Carne vor der Kommission tätig waren   und in der Folge die Federführung im Verfahren der sieben miteinander ver-   bundenen Beschwerden vor der Kommission und dem Gerichtshof hatten;   b) 16.250 £ [ca. 22.023,– Euro] für Honorare von RA Anthony Lester,   Q.C., und RA Michael Beloff, Q.C., die ebenfalls die Bf. vor der Kommission   und dem Gerichtshof vertreten haben;   c) 780 £ [ca. 1.057,– Euro] für Honorare und Auslagen der RAe Friedman,   Fredman & Co., Solicitors, die den Bf. Tuttle vor der Kommission und dem   Gerichtshof vertreten haben;   d) 1.540 £ [ca. 2.087,– Euro] für Honorare und Auslagen der RAe   Hughmans, Solicitors, die den Bf. Silver (oder seine nächsten Angehörigen),   die Bf. Noe und Cooper vor der Kommission und dem Gerichtshof vertreten   haben.   Von den Beträgen unter a) und b) sind die Beträge abzuziehen, die die Bf.   im Wege der Verfahrenskostenhilfe vor der Kommission und, nachdem der   Fall dem Gerichtshof vorgelegt wurde, in ihrem Verhältnis zu den Delegier-   ten der Kommission erhalten haben; die Punkte c) und d) stellen demgegen-   über Kosten und Auslagen dar, die durch diese Verfahrenskostenhilfe nicht   abgedeckt sind.   18. Der Gerichtshof wird sich auf die verschiedenen Kriterien stützen, die   aus der einschlägigen Rechtsprechung abzuleiten sind, und zwar in Bezug auf   den Zweck, für den die fraglichen Kosten angefallen sind, und hinsichtlich der   Erfordernisse, dass sie tatsächlich und notwendig entstanden und der Höhe   nach angemessen sind (vgl. als jüngstes Beispiel Zimmermann und Steiner, Sé-   rie A Nr. 66, S. 14, Ziff. 36, EGMR-E 2, 294). In diesem Zusammenhang   möchte der Gerichtshof die in seinem Urteil zum Fall Young, James und   Webster vom 18. Oktober 1982 (Série A Nr. 55, S. 8, Ziff. 15, EGMR-E 1,   567) gemachten Ausführungen wiederholen, in denen er feststellte:   „…, dass hohe Verfahrenskosten als solche ein ernstes Hindernis für einen   effektiven Menschenrechtsschutz darstellen können. Es wäre verfehlt,   würde der Gerichtshof eine solche Entwicklung in seinen Entscheidungen   über den Kostenersatz nach Art. 50 fördern. Es ist von Bedeutung, dass Be-   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 250 · 28.8.09   24.10.1983   Silver u.a. (Entschädigung)     schwerdeführer beim Einlegen von Individualbeschwerden unter der Kon-   vention nicht auf übermäßige finanzielle Schwierigkeiten stoßen; und der   Gerichtshof ist der Auffassung, von Anwälten in den Vertragsstaaten er-   warten zu können, dass sie bei der Festsetzung ihrer Gebühren daran mit-   wirken, dieses Ziel zu erreichen.“   19. Die Regierung weist darauf hin, dass sie zur Zahlung der angemessenen   und notwendigen Kosten bereit sei, die den Bf. tatsächlich entstanden sind   und die durch die Verfahrenskostenhilfe der Kommission nicht abgedeckt   sind. Von den unten unter Ziff. 20 genannten Punkten abgesehen, bestreitet   die Regierung nicht, dass die Bf. zusätzliche, durch die Verfahrenskostenhilfe   nicht abgedeckte Kosten hatten tragen müssen (vgl. u.a. Airey, Urteil vom   6. Februar 1981, Série A Nr. 41, S. 9, Ziff. 13, EGMR-E 1, 426) und dass ihr   Anspruch denjenigen Kriterien entspricht, auf die oben unter Ziff. 18 Bezug   genommen wurde. Vorbehaltlich einer näheren Prüfung dieser Punkte aner-   kennt der Gerichtshof den Anspruch zur Gänze.   20. a) Die Regierung macht auf einen Irrtum in der Berechnung der Hono-   rare der RAe Bindman & Partners hinsichtlich bestimmter Briefe aufmerk-   sam. Diese Kanzlei hat den Irrtum eingeräumt, weshalb die betreffenden Ho-   norare um 40 £ [ca. 54,– Euro] zu kürzen sind.   b) Die Regierung behauptet, dass die RAe Bindman & Partners eine unan-   gemessen hohe Anzahl von Arbeitsstunden in Rechnung gestellt hätten.   Diese Solicitors hatten bis zum Jahr 1982 insgesamt 294 Arbeitsstunden in   Rechnung gestellt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie die Haupt-   verantwortung für einen schwierigen, sieben verbundene Beschwerden umfas-   senden Fall trugen, der bis 1982, soweit sie betroffen waren, rund sieben Jahre   beansprucht hatte, hält der Gerichtshof diese Stundenzahl für nicht überhöht.   c) Die Regierung behauptet, dieselbe Kanzlei hätte einen unangemessen   hohen Stundensatz (40 £ [ca. 54,– Euro]) in Rechnung gestellt, und dass ein   Satz von 35 £ [ca. 47,– Euro] eher angemessen wäre. Sie bezieht sich insbeson-   dere darauf, dass ein großer Teil der Arbeit auf Anwälte (counsel) übertragen   worden war, und auf die Tatsache, dass der Fall anfangs von Personen bear-   beitet worden war, die nicht Partner der Kanzlei waren. Die Bf. führen zur   Unterstützung ihrer Forderung eine Stellungnahme an, die sie von Experten   für die Berechnung von Rechtsanwaltsgebühren erhalten haben.   Der Gerichtshof sieht keinen Grund zur Annahme, dass bei dieser Gelegen-   heit auf Anwälte (counsel) größere Verantwortung übertragen wurde als dies   üblicherweise der Fall ist, wenn Solicitors und Barristers mit einem Streitver-   fahren betraut werden. Hinsichtlich des in Rechnung gestellten Stundensatzes   hält der Gerichtshof 35 £ [ca. 47,– Euro] für das angemessene Maximum.   d) Die Regierung behauptet, dass der Betrag von 62,06 £ [ca. 84,– Euro] für   bestimmte Reisespesen in London von den Auslagen der RAe Bindman &   Partners außer Ansatz bleiben müssten, weil in England derartige Auslagen   nach der Anweisung für die Praxis des Gebührenbüros des Obersten Gerichts-   hofs (Supreme Court Taxing Office Practice Direction) nicht erstattet würden.   Obwohl der Gerichtshof an diese Anweisung nicht gebunden ist (s. sinn-   gemäß Eckle, Urteil vom 21. Juni 1983, Série A Nr. 65, S. 15, Ziff. 35,   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 251 · 28.8.09     EGMR-E 2, 246   Nr. 22   EGMR-E 2, 142 f.) ist er ebenfalls der Ansicht, dass diese Reisespesen im   Nahverkehr nicht zu erstatten sind.   e) Die Regierung trägt vor, dass die in Rechnung gestellten Anwaltshono-   rare überhöht wären und um insgesamt 5.100 £ [ca. 6.912,– Euro] herabgesetzt   werden sollten. Die Regierung bezieht sich auf die innerstaatliche Praxis, um   dieses Argument zu bekräftigen, die Bf., um es zu bekämpfen. Die Bf. weisen   auch auf die Zuerkennung von 10.000 £ [ca. 13.552,– Euro] für die Anwalts-   honorare in dem Urteil des Gerichtshofs im Fall Sunday Times vom 6. No-   vember 1980 (Série A Nr. 38, S. 15, Ziff. 30, EGMR-E 1, 392) hin.   Auch hier gilt, dass Parallelen, die zur innerstaatlichen Praxis gezogen wer-   den, den Gerichtshof nicht binden, obwohl sie ihm helfen können. Unter Be-   rücksichtigung aller Umstände des Falles – der, wie die Bf. richtig heraus-   gestellt haben, ein Musterverfahren war, der Fragen von höchster Bedeutung   für alle Gefangenen aufwarf und beträchtliches Material erbrachte –‚ können   die fraglichen Honorare gemessen an dem Arbeitsaufwand nicht als unver-   hältnismäßig oder exzessiv angesehen werden, mit Ausnahme der Gebühren   (brief fees) für das Auftreten vor dem Gerichtshof. Hinsichtlich dieser   Gebühren hält der Gerichtshof 2.000 £ [ca. 2.710,– Euro] für RA Lester   und 1.000 £ [ca. 1.355,– Euro] für RA Beloff für angemessen.   f) Die Regierung trägt vor, dass jedenfalls die Honorare für RA Lester au-   ßer Ansatz bleiben sollten, die sich auf die Verhandlungen zur Erzielung einer   gütlichen Einigung beziehen, weil diese Arbeit von den Solicitors allein hätte   erledigt werden können. Die Bf. betonen, dass diese Verhandlungen, bei de-   nen die Regierung in voller Besetzung vertreten war, Überlegungen hinsicht-   lich weitreichender Änderungen am System der Kontrolle der Gefangenen-   Korrespondenz umfassten.   Im Verfahren vor dem Gerichtshof hat die Regierung selbst die Bedeutung   der Reformen unterstrichen, die als Ergebnis der diesem Fall zugrundeliegen-   den Beschwerden vorgenommen wurden. Der Umfang dieser Reformen kann   an Hand der Ziff. 25-56 des vorzitierten Urteils des Gerichtshofs vom 25.   März 1983 (Série A Nr. 61, S. 12-23) abgeschätzt werden. Der Gerichtshof   zweifelt nicht daran, dass hier die Beiziehung eines Anwalts mit Erfahrung   auf diesem Gebiet von großer Bedeutung war. Er weist deshalb das Argument   der Regierung zurück.   g) Die Regierung behauptet schließlich, dass der Betrag von 180 £ [ca.   244,– Euro] für Auslagen der RAe Friedman, Fredman & Co. nicht anzuer-   kennen sei, weil er nicht näher spezifiziert wurde. Die Bf. gaben an, dass   sich dieser Betrag auf Reise- und Unterkunftsspesen im Zusammenhang mit   der mündlichen Verhandlung vor der Kommission im Jahre 1978 bezogen,   wobei die genaue Aufschlüsselung nicht mehr verfügbar sei.   Wegen des Fehlens weiterer Belege weist der Gerichtshof diesen Punkt zu-   rück.   21. Die Kosten und Auslagen, die der Gerichtshof anerkannt hat, betragen   insgesamt 31.661,57 £ [ca. 42.909,– Euro], wovon der Betrag von 34.692,64 FF   [ca. 5.289,– Euro] (in Pfund umzurechnen nach dem Kurs am Tage der Ver-   kündung dieses Urteils) abzuziehen ist, den die Bf. von der Kommission im   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 252 · 28.8.09   24.10.1983   Silver u.a. (Entschädigung)     Wege der Verfahrenskostenhilfe für Honorare und Auslagen der RAe Bind-   man & Partners und die Honorare für RA Lester und RA Beloff erhalten ha-   ben. Diese Endsumme ist um die jeweils fällige Mehrwertsteuer zu erhöhen.   Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, dass   1. das Vereinigte Königreich hinsichtlich der Kosten und Auslagen der Bf. im   Zusammenhang mit den Verfahren vor der Kommission und dem Gerichts-   hof den Betrag zu zahlen hat, der sich aus den gem. Ziff. 21 des Urteils   durchzuführenden Berechnungen ergibt;   2. die Anträge der Bf. im Übrigen zurückgewiesen werden.   Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Wiarda, Präsident   (Niederländer), Thór Vilhjálmsson (Isländer), Gölcüklü (Türke), Matscher (Öster-   reicher), Pettiti (Franzose), Sir Vincent Evans (Brite), Russo (Italiener); Kanzler:   Eissen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)   Sondervotum: Stimmerklärung des Richters Thór Vilhjálmsson.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 253 · 28.8.09

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 27.07.2026. · Źródło