60534/00

WyrokETPCz2005-02-24ECLI:CE:ECHR:2005:0224JUD006053400

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania przed Federalnym Trybunałem Konstytucyjnym w sprawie dotyczącej opieki nad dziećmi naruszyła prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie z art. 6 ust. 1 Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że postępowanie przed Federalnym Trybunałem Konstytucyjnym, trwające 6 lat i 5 miesięcy, było nadmiernie długie. Pomimo specyficznej roli sądów konstytucyjnych i niewielkiego opóźnienia przypisanego skarżącemu, Trybunał podkreślił, że sprawy dotyczące praw rodzicielskich wymagają szczególnego przyspieszenia. Stwierdzono, że okresy bezczynności Trybunału Konstytucyjnego (od września 1994 r. do grudnia 1997 r. oraz od czerwca 1998 r. do grudnia 1999 r.) były nieuzasadnione, zwłaszcza biorąc pod uwagę fundamentalne znaczenie kwestii opieki nad dziećmi dla skarżącego.
Stan faktyczny
Skarżący, rozwiedziony ojciec, w 1993 r. złożył skargę konstytucyjną do Federalnego Trybunału Konstytucyjnego w Niemczech, kwestionując decyzję sądu apelacyjnego, która przyznała wyłączną opiekę nad jego córkami byłej żonie. Skarżący zarzucał błędną interpretację prawa krajowego i naruszenie jego praw rodzicielskich. Trybunał Konstytucyjny rozpatrywał sprawę przez ponad sześć lat, częściowo oczekując na reformę prawa rodzinnego, a ostatecznie w 2000 r. odmówił przyjęcia skargi do rozpoznania, uznając, że nowe przepisy uczyniły ją bezprzedmiotową.
Rozstrzygnięcie
Stwierdza naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji. Stwierdzenie naruszenia stanowi wystarczające zadośćuczynienie za szkodę niemajątkową. Zasądza 1.580,49 EUR na pokrycie kosztów i wydatków. Oddala pozostałe roszczenia o słuszne zadośćuczynienie.

Pełny tekst orzeczenia

Urteile   Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin   24/02/05 - Rechtssache W. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 60534/00)             URTEIL     STRASSBURG   24. Februar 2005               Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.   In der Rechtssache W. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den Richtern  Herrn B.M. Zupančič, Präsident,  Herrn J. Hedigan,  Herrn C. Bîrsan,  Frau M. Tsatsa-Nikolovska,  Frau R. Jaeger,  Herrn E. Myjer,  Herrn David Thór Björgvinsson, Richter und  Herrn  V. Berger, Sektionskanzler, nach nicht öffentlicher Beratung am 16. September 2004 und am 1. Februar 2005   das folgende Urteil erlassen, das an dem zuletzt genannten Tag angenommen wurde:   VERFAHREN   1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 60534/00) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr J. W. („der Beschwerdeführer“), am 20. Juli 2000 nach Artikel 34 der Kon­vention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.   2. Vor dem Gerichtshof wurde der Beschwerdeführer von Herrn G. Rixe, einem in Bielefeld praktizierenden Anwalt, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) war vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministeri­aldirigent K. Stoltenberg, und später Frau Ministerialrätin A. Wittling-Vogel, vom Bundesministerium der Justiz.   3. Der Beschwerdeführer berief sich auf Artikel 6 Absatz 1 der Konvention und behauptete, dass das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das das Sorgerecht für seine Kinder betraf, die angemessene Frist überschritten habe.   4. Die Beschwerde wurde der Dritten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In dieser Sektion wurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß Artikel 26 Abs. 1 gebildet.   5. Mit Entscheidung vom 16. September 2004 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde im Übrigen für zulässig.   6. Der Beschwerdeführer und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur Begründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1). Die Parteien gaben zu den gegnerischen Schriftsätzen schriftliche Stellungnahmen ab.   7. Am 1. November 2004 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1). Diese Rechtssache wurde der neugebildeten Dritten Sektion zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1). SACHVERHALT I.  DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE   8. Der 1952 geborene Beschwerdeführer ist in T., Deutschland, wohnhaft.   9. Am 25. November 1992 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau (im Folgenden Frau W.) vor dem Amtsgericht Groß-Gerau geschieden. Dabei übertrug das Amtsgericht ihnen das gemeinsame Sorgerecht für ihre damals vier und acht Jahre alten Töchter.   10. Am 6. Juli 1993 übertrug das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – auf die Beschwerde von Frau W. und nach ihrer sowie der Anhörung des Beschwerde­führers und zweier Vertreterinnen des örtlichen Jugendamts – Frau W. das allei­nige Sorgerecht für die Kinder, wobei dem Beschwerdeführer das Umgangsrecht belassen wurde. Das Gericht befand, dass es angesichts dessen, dass die Eltern nicht wirklich gewillt seien, in praktischen Fragen zusammenzuarbeiten, dem Wohl der Kinder am besten entspreche, wenn die das tägliche Leben angehenden Ent­scheidungen von der Mutter allein getroffen würden. Es fügte hinzu, die Mutter habe sich bereit erklärt, wichtige Entscheidungen mit dem Beschwerdeführer zu besprechen, und es erwarte von ihr, dass sie dafür sorgt, dass Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern weiterhin regelmäßig stattfinden können. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ließ keine weitere Beschwerde zu.   11. Am 9. August 1993 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungs­gericht Verfassungsbeschwerde ein. Dabei rügte er insbesondere, dass in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestehende Sorgerechtsbe­stimmungen, insbesondere § 1671 BGB (siehe Abschnitt „Einschlägiges inner­staatliches Recht“, unten), falsch interpretiert und seine nach Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes garantierten elterlichen Rechte verletzt worden seien.   12. Am 23. März 1994 teilte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er die Rechtssache 25 Drittparteien zugeleitet habe, denen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30. September 1994 gegeben worden sei. Die Liste der Drittparteien umfasste den Bundestag, den Bundesrat, die Bundesregierung, die Länderregierungen, den Präsidenten des Bundesgerichtshofs, die Beteiligten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main sowie verschiedene nationale mit Familienrecht und Kinder­schutz befasste Organisationen.   13. Am 13. November 1995 leitete das Bundesverfassungsgericht auf Anfrage des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 1995 die entsprechenden Stellungnahmen vom 1. und 25. Juli, 20. und 27. September, 20. Oktober und 9. Dezember 1994 und 19. Februar 1995 weiter. Dazu gehörte die Stellungnahme des Bundesminis­teriums der Justiz vom 9. Dezember 1994, in der mitgeteilt wurde, die Regierung plane eine Reform des Kindschaftsrechts; u. a. sei die Einführung der gemeinsa­men elterlichen Sorge nach einer Scheidung ausdrücklich vorgesehen.   14. Ende 1997 erhielt der Beschwerdeführer einen Anruf vom Bundesverfas­sungsgericht, das ihm mitteilte, dass die von ihm in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen mit dem Gesetz vom 16. Dezember 1997 zur Reform des Kindschaftsrechts, das am 1. Juli 1998 in Kraft treten solle, hinfällig würden. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, ob er unter diesen Umständen seine Verfas­sungsbeschwerde für erledigt erklären wolle.   15. Am 24. Juni 1998 bat der Beschwerdeführer das Verfassungsgericht unge­achtet der durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz eingeführten Gesetzesände­rungen um eine Entscheidung.   16. Am 22. Dezember 1999 (Zustellung der Entscheidung am 20. Januar 2000) beschloss das Bundesverfassungsgericht als Kammer mit drei Richtern, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzuneh­men. Es befand, dass die Verfassungsbeschwerde aufgrund des Kindschafts­rechtsreformgesetzes keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mehr aufwerfe. Die Rügen des Beschwerdeführers könnten durch Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB (siehe Abschnitt „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, unten) vor den zuständigen Zivilgerichten angemessen behandelt werden. In diesen Verfahren könnten die neuen Bestimmungen des Kindschaftsrechts berücksichtigt werden.   II.  EinschlägigeS innerstaatlicheS Recht   17. Nach § 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung hatte das Familiengericht die elterliche Sorge einem schei­dungswilligen Elternteil allein zu übertragen. Diese Bestimmung wurde durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 geändert, das am 1. Juli 1998 in Kraft trat. Nach § 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der geänderten Fassung behalten Eltern, die sich trennen, in der Regel das gemeinsame Sorge­recht. Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge nur dann an einen Eltern­teil allein, wenn ein diesbezüglicher Antrag vorliegt und bestimmte weitere Bedin­gungen erfüllt sind, besonders wenn die alleinige Sorge dem Wohl des Kindes am Besten entspricht.   18. Die Änderung einer gerichtlichen Anordnung zur elterlichen Sorge ist in § 1696 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt, der in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung wie folgt lautete:   „Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht können während der Dauer der elterlichen Sorge ihre Anordnungen jederzeit ändern, wenn sie dies im Interesse des Kindes für angezeigt halten.“   19. § 1696 Abs. 1 BGB in der durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz seit dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung bestimmt:   „Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.“   RECHTLICHE WÜRDIGUNG I.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION   20. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Bun­desverfassungsgericht die angemessene Frist überschritten habe und demnach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:   „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“   21. Dies wurde von der Regierung bestritten.   A.  Maßgeblicher Zeitraum   22. Der Zeitraum, der für die Feststellung maßgeblich ist, ob das Verfahren dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ent­sprach, das nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs (siehe u. a. Voggenreiter ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 47169/99, Nrn. 30-32, EuGHMR 2004-I) auf das in Frage stehende Verfahren anwendbar ist, begann am 9. August 1993, dem Tag, an dem der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfas­sungsbeschwerde erhoben hat. Er endete mit dem Datum der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichts an den Beschwerdeführer (siehe Gast und Popp ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 29357/95, Nr. 69, EuGHMR 2000-II), und zwar am 20. Januar 2000. Somit dauerte das Gerichtsverfahren in einer Instanz etwa 6 Jahre und 5 Monate.   B.  Angemessenheit der Verfahrensdauer   23. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte der besonderen Umstände der Sache sowie in Anbetracht der in der Spruchpraxis des Gerichts­hofs festgelegten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden zu würdigen. Im Hinblick auf den letzten Punkt ist die Tragweite dessen, was für den Beschwer­deführer bei dem Rechtsstreit auf dem Spiel stand, zu berücksichtigen (siehe u. a. die vorbezeichnete Rechtssache Gast und Popp, Nr. 70, sowie Nuutinen ./. Finn­land, Individualbeschwerde Nr. 32842/96, Nr. 110, EuGHMR 2000-VIII).   1.  Komplexität des Falles   24. Im Gegensatz zu dem Beschwerdeführer machte die Regierung geltend, dass der Gegenstand der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers kom­plex gewesen sei, da die Frage, ob nach § 1671 BGB (in der vor dem 30. Juni 1998 geltenden Fassung) dem Elternpaar die Sorge auch dann gemeinsam über­tragen werden konnte, wenn sie diese nicht übereinstimmend beantragt hatten, in der deutschen Rechtsprechung hoch umstritten war.   25. Der Gerichtshof räumt ein, dass die durch die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers aufgeworfenen Fragen der Gleichbehandlung von Eltern und des Kindeswohls nach der Trennung ihrer Eltern eine eingehende Würdigung der maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen erforderten. Da gleichwohl nur ein Para­graph des Bürgerlichen Gesetzbuchs streitig und der der Rechtssache zugrunde liegende Sachverhalt nicht schwierig war, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Fall des Beschwerdeführers nicht als besonders komplex angesehen werden kann.   2.  Verhalten des Beschwerdeführers   26. Der Beschwerdeführer trug vor, er habe zu der langen Verfahrensdauer nicht beigetragen. Dies wurde von der Regierung bestritten, die darauf hinwies, dass die Verfahrensverzögerungen nach der Verabschiedung des Kindschafts­rechtsreformgesetzes im Dezember 1997 im Wesentlichen ihm zuzurechnen seien. Der Beschwerdeführer habe die im Dezember 1997 von dem Verfas­sungsgericht gestellte Frage, ob er die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklären wolle, erst am 24. Juni 1998 beantwortet.   27. Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer angelastet werden kann, das Verfahren verzögert zu haben, weil er die Frage des Bundesverfas­sungsgerichts, ob er noch eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wünsche, nicht umgehend beantwortet und diese damit weitere sechs Monate ungeklärt gelassen hat. Die dadurch entstandene längere Verfahrensdauer ist in Anbetracht der Gesamtlänge des Verfahrens gleichwohl als gering anzusehen.   3.  Verhalten der zuständigen Behörden   28. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hatte das Bundesverfassungs­gericht das Verfahren bis zu dem Anruf im Dezember 1997 unangemessen verzö­gert, weil es den Fall nach Erhalt der Stellungnahmen der Drittparteien, die bis Ende September 1994 abgegeben werden mussten, nicht behandelt habe. Das Bundesverfassungsgericht hätte seine Rechtssache nicht bis zum Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform ruhen lassen dürfen. Wenn davon ausgegangen worden sei, dass die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen mit Inkrafttre­ten der gesetzlichen Neuregelung hinfällig geworden waren, hätte kein Grund be­standen, in seinem Fall erst am 22. Dezember 1999 zu entscheiden. Da der Fall das Sorgerecht für seine Kinder betraf, sei er für ihn von großer Bedeutung gewe­sen und hätte beschleunigt behandelt werden müssen.   29. Die Regierung wies darauf hin, dass es aus der Sicht des Verfassungsge­richts vertretbar war, mit seiner Entscheidung der anstehenden gesetzlichen Rege­lung zur gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Scheidung nicht vorzugreifen, über die es mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 9. Dezember 1994 unterrichtet worden war. Nach Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform habe für die Entscheidung über die Sache des Beschwerdeführers keine besondere Dringlichkeit mehr bestanden, weil dieser durch ein neues Antragsverfahren nach dem geänderten § 1696 Abs. 1 BGB eine Sorgerechtsentscheidung hätte erwirken können. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung des Sorgerechts sei offensichtlich nicht groß gewesen, weil er ein solches Verfahren nicht beantragt habe.   30. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 Abs. 1 die Vertragsstaaten verpflichtet, ihre Justizsysteme so zu organisieren, dass ihre Gerichte in der Lage sind, jede seiner Anforderungen zu erfüllen und auch der Verpflichtung nachzu­kommen, innerhalb einer angemessenen Frist in einer Sache zu verhandeln. Ob­wohl diese Pflicht auch für ein Verfassungsgericht gilt, kann bei deren Anwendung nicht der gleiche Maßstab angelegt werden, der bei einem ordentlichen Gericht Anwendung findet. Aufgrund seiner Rolle als Hüter der Verfassung ist es für ein Verfassungsgericht in besonderem Maße geboten, bisweilen andere Umstände zu berücksichtigen als die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, beispielsweise die Natur der Sache und ihre politische und soziale Bedeutung. Darüber hinaus sind Gerichtsverfahren nach Artikel 6 zwar zügig durchzuführen; es wird aber auch dem allgemeineren Grundsatz der geordneten Rechtspflege Gewicht beigemessen (siehe u. a. Süßmann ./. Deutschland, Urteil vom 16. September 1996, Urteils- und Entscheidungssamm­lung 1996-IV, S. 1174, Nrn. 55-57, Niederböster ./. Deutschland, Individualbe­schwerde Nr. 39547/98, Nr. 43, EuGHMR 2003-IV, Trippel ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 68103/01 vom 4. Dezember 2003, Nr. 27 ff.).   31. Im vorliegenden Fall erkennt der Gerichtshof wie bereits in der Rechtssa­che Niederböster (o.a. Nr. 44) an, dass die Fähigkeit des Bundesverfassungsge­richts, auf den Gesetzgeber Druck auszuüben ziemlich begrenzt ist, wenn dieser eine Reform der gesetzlichen Vorschriften in Angriff nimmt, die den Gegenstand der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers bilden. Er weist gleichwohl darauf hin, dass es, um das Gebot der angemessenen Frist nach Artikel 6 Abs. 1 praktisch und wirksam umzusetzen, von grundlegender Bedeutung ist, dass Recht nicht mit Verzögerungen gesprochen wird, die eine Gefährdung seiner Wirksam­keit und Glaubwürdigkeit bewirken könnten (siehe u. a. Niederböster, a. a. O., Nr. 44). Insoweit weist der Gerichtshof unter Bezugnahme auf seine ständige Recht­sprechung darauf hin, dass es insbesondere in Sorgerechtsfällen auf eine be­schleunigte Bearbeitung ankommt (siehe u. a. Nuutinen, a. a. O., Nr. 110, Nieder­böster, a. a. O.; Nr. 39.)   32. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht, nachdem die Frist für die Stellungnahme der Drittparteien am 30. September 1994 verstri­chen war, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers offenbar bis zu dem Anruf bei dem Beschwerdeführer Ende 1997 nicht weiter bearbeitet und die Kindschaftsrechtsreform abgewartet hatte. Da die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wegen des Sorgerechts für seine Kinder vom 9. August 1993 im Dezember 1997 bereits etwa vier Jahre und drei Monate bei dem Verfassungs­gericht anhängig war, bezweifelt der Gerichtshof, dass die vorgenannte Zeitspan­ne, in der in dem Fall des Beschwerdeführers nichts unternommen wurde, noch als angemessen angesehen werden könnte.   33. Der Gerichtshof stellt jedoch insbesondere fest, dass es, nachdem der Beschwerdeführer dem Bundesverfassungsgericht am 24. Juni 1998 mitgeteilt hatte, dass er noch eine Entscheidung wünsche, ungefähr weitere achtzehn Mo­nate dauerte, ehe das Bundesverfassungsgericht ihm mitteilte, dass es seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen habe. In Anbetracht der Verfahrensdauer im Zeitpunkt der genannten Angaben des Beschwerdeführers erscheint diese weitere Verzögerung übermäßig lang.   34. Darüber hinaus ist das, was für den Beschwerdeführer bei dem Rechts­streit auf dem Spiel stand, für die Beurteilung der Durchführung des Verfahrens durch die zuständigen Behörden von wesentlicher Bedeutung. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der Änderung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften zu seinen Gunsten kein neues Antragsverfahren bei den Zivilgerichten zur Änderung der Erstentscheidung über das Sorgerecht einleiten wollte, als Umstand angesehen werden könnte, der zur Verzögerung der Entscheidung der Sorgerechtssache beigetragen hat. Der Gerichtshof betont dennoch, dass die Sache des Beschwerdeführers das Recht betraf, die elterliche Sorge weiterhin auszuüben, welches als für einen Elternteil von entscheidender Bedeutung anzusehen ist und einer zügigen Entscheidung bedarf, damit es wirksam wahrgenommen werden kann. Sein Fall hätte deshalb mit besonderer Sorgfalt bearbeitet werden müssen.   35. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht die angemessene Frist überschritten hat. Folglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention verletzt worden.   II.  ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION   36. Artikel 41 der Konvention lautet:   „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“   37. Der Beschwerdeführer erhob Anspruch auf Entschädigung für immateriel­len Schaden sowie die Erstattung von Kosten und Auslagen.   A. Schaden   38. Der Beschwerdeführer verlangte mindestens 15.000 EURO als Entschädi­gung für immateriellen Schaden. Er trug vor, dass Fälle, die das Sorgerecht für Kinder betreffen, zügig zu bearbeiten seien und verwies auf den Kummer, den die Verfahrensdauer ihm bereitet habe, aufgrund deren er sich einer etwa sechswöchi­gen Kur habe unterziehen müssen.   39. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass in der Rechtssache des Be­schwerdeführers kein immaterieller Schadensersatz erwirkt werden könne. Der Beschwerdeführer habe es versäumt nachzuweisen, dass zwischen der Verfah­rensdauer und seinem Kuraufenthalt ein kausaler Zusammenhang besteht. Da es dem Beschwerdeführer in dem Fall ausschließlich um die Einräumung des Rechts der Sorge für seine Kinder gegangen sei und ihm das Umgangsrecht im gesamten Verfahren belassen worden sei, war es nicht notwendig, das Verfahren in beson­derer Weise zu fördern.   40. Unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Umstände ist der Gerichts­hof der Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom Be­schwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden darstellt.   B.  Kosten und Auslagen   41. Der Beschwerdeführer, gestützt auf urkundliche Nachweise, verlangte ins­gesamt 1.580,49 EURO für Kosten und Auslagen, die in Rechtsanwaltsgebühren, Porto- und Kopierkosten sowie der Mehrwertsteuer bestanden und in dem Verfah­ren vor diesem Gerichtshof für die Dienste seines Verteidigers entstanden sind.   42. Die Regierung hielt diesen Betrag für angemessen.   43. Nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs werden Kosten und Auslagen nur erstattet, wenn diese der verletzten Partei entstanden sind, um eine Konventions­verletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen, eine solche vom Gerichtshof feststel­len zu lassen und dafür Wiedergutmachung zu erhalten. Darüber hinaus ist nach­zuweisen, dass die Kosten tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind (siehe u. a. Venema ./. die Niederlande, Individual­beschwerde Nr. 35731/97, Nr. 117, EuGHMR 2002-X). Der Gerichtshof stimmt in Anbetracht seiner Rechtsprechung (siehe u. a. H.A.L. ./. Finnland, Individualbe­schwerde Nr. 38267/97, Nrn. 58-59, EuGHMR 2004- ...) mit den Parteien dahinge­hend überein, dass die Forderung des Beschwerdeführers berechtigt ist, obwohl nur seiner Beschwerde wegen der Verfahrensdauer stattgegeben worden ist. Der Gerichtshof spricht ihm deshalb 1.580,49 EURO zuzüglich der ggf. zu berechnen­den Mehrwertsteuer zu. C. Verzugszinsen   44. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugs­zinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.   AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:   1. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;       2. Die Feststellung einer Verletzung stellt bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden dar.       3. a) Der belangte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 1.580,49 EURO (eintausendfünfhundertundachtzig Euro und neunund­vierzig Cent) für Kosten und Auslagen zuzüglich der gegebenenfalls zu be­rechnenden Steuer zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäi­schen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten ent­spricht.       4. Im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.   Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 24. Februar 2005 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.     Vincent Berger Bostjan M. Zupančič Kanzler Präsident

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło