6210/73;6877/75;7132/75
WyrokETPCz1980-03-10ECLI:CE:ECHR:1980:0310JUD000621073
Analiza orzeczenia
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Zagadnienie prawne
Czy skarżący, w szczególności adwokat skarżącego korzystającego z pomocy prawnej, ma prawo do słusznego zadośćuczynienia na podstawie art. 41 (dawniej art. 50) Konwencji w sytuacji, gdy sam skarżący nie poniósł kosztów?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że w przypadku skarżących Luedicke i Koç, ugody osiągnięte z rządem niemieckim były sprawiedliwe, co uzasadniało skreślenie ich spraw z rejestru. W odniesieniu do skarżącego Belkacem, Trybunał stwierdził, że ponieważ skarżący otrzymał pomoc prawną i nie wykazał, że poniósł lub musi ponieść dodatkowe koszty, nie poniósł on żadnej szkody podlegającej zadośćuczynieniu na podstawie art. 41 Konwencji. Ponadto, Trybunał podkreślił, że adwokat skarżącego nie ma statusu „strony poszkodowanej” w rozumieniu art. 41 i nie może dochodzić roszczeń we własnym imieniu.Stan faktyczny
Skarżący Gerhard W. Luedicke (Brytyjczyk), Mohammed Belkacem (Algierczyk) i Arif Koç (Turek) złożyli skargi przeciwko Niemcom, twierdząc, że zostali pokrzywdzeni naruszeniem art. 6 ust. 3 lit. e Konwencji, ponieważ niemieckie sądy obciążyły ich kosztami tłumacza. W poprzednim wyroku z 28 listopada 1978 r. Trybunał stwierdził naruszenie art. 6 ust. 3 lit. e. W niniejszym postępowaniu Trybunał rozpatrywał kwestię słusznego zadośćuczynienia na podstawie art. 41 (dawniej art. 50). Skarżący Luedicke i Koç osiągnęli ugodę z rządem niemieckim. Skarżący Belkacem, który korzystał z pomocy prawnej, nie poniósł bezpośrednio kosztów, a jego adwokat domagał się dodatkowego wynagrodzenia.Rozstrzygnięcie
1. Skreśla sprawę skarżących Luedicke i Koç z rejestru.
2. Odrzuca wniosek złożony w imieniu skarżącego Belkacem.Pełny tekst orzeczenia
Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte
LUEDICKE, BELKACEM UND KOÇ gegen DEUTSCHLAND
10. März 1980
ꢀ N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Übersetzung wurde bereits in EGMR-E
Bd. 1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
ꢀ N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E
vol. 1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its
inclusion in the Court©s database HUDOC. This translation does not bind the Court.
ꢀ N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction dØjà publiØe dans EGMR-E
vol. 1] L©autorisation de republier cette traduction a ØtØ accordØe dans le seul but de
son inclusion dans la base de donnØes HUDOC de la Cour. La prØsente traduction ne
lie pas la Cour.
ꢀ N.P. Engel Verlag ´ EGMR-E 1 ´ Seite III ´ 5.12.08
10.3.1980
Luedicke, Belkacem und Koç (Entschädigung)
Nr. 33
Luedicke, Belkacem und Koç gegen Deutschland – Entschädigung
Urteil vom 10. März 1980 (Kammer)
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, wobei die französische Fas-
sung maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 36.
Drei Beschwerden, davon die erste mit der Beschwerde Nr. 6210/73, eingelegt am 23.
Juli 1973. Alle drei Beschwerden wurden am 1. Oktober 1977 von der deutschen Re-
gierung und am 10. Oktober 1977 von der Kommission vor den EGMR gebracht.
EMRK: Gerechte Entschädigung, Bestimmung des Anspruchsberechtigten, Art. 50
(Art. 41 n.F.); ausreichende finanzielle Ausstattung der Organe der Konvention,
Art. 58 (Art. 50 n.F.)
Innerstaatliches Recht: Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) § 118
Abs. 1 Nr. 1 und 2 (volle Gebühr), hier: Differenz gegenüber dem aufgrund von
Prozesskostenhilfe gewährten Betrag.
Ergebnis: Antrag namens des Bf. Belkacem (gestellt von seinem Anwalt) zurück-
gewiesen; Streichung der Sache bzgl. der Bf. Luedicke und Koç aufgrund erreich-
ter Einigung.
Sondervoten: Keine.
Verfahren und Sachverhalt:
(Übersetzung)*
1. Der Fall Luedicke, Belkacem und Koç wurde im Oktober 1977 zunächst von
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland („die Regierung“) und sodann
von der Europäischen Kommission für Menschenrechte („die Kommission“) vor
den Gerichtshof gebracht. Sie geht zurück auf drei Individualbeschwerden gegen
die Bundesrepublik Deutschland, die der britische Staatsangehörige Gerhard W.
Luedicke, der algerische Staatsangehörige Mohammed Belkacem und der türki-
sche Staatsangehörige Arif Koç bei der Kommission erhoben hatten; diese ord-
nete am 4. Oktober 1976 die Verbindung der Beschwerden an. Die Beschwerde-
führer (Bf.) behaupteten, dadurch Opfer einer Verletzung des Art. 6 Abs. 3 lit. e
der Konvention geworden zu sein, dass die deutschen Gerichte sie zur Tragung der
Dolmetscherkosten verurteilt hatten. Die Bf. Luedicke und Belkacem rügten zu-
dem eine Diskriminierung, weil ein Ausländer, der kein Deutsch spricht, im Ver-
gleich zu einem Inländer benachteiligt werde.
2. Durch Urteil vom 28. November 1978 hat der Gerichtshof festgestellt, dass
eine Verletzung des Art. 6 Abs. 3 lit. e vorliegt, und war der Ansicht, dass es nicht
erforderlich sei, den Fall auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 14 zu prüfen
(Ziff. 2 und 3 des Tenors und Ziff. 48-50 und 53 der Gründe, Série A Nr. 29, S. 23
und 20-21, EGMR-E 1, 356 ff.).
Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Bundesrepublik Deutsch-
land dem Bf. Luedicke die von ihm gezahlten Dolmetscherkosten erstatten
muss. Er hat die Frage der Anwendung von Art. 50 hinsichtlich der weiteren
Forderungen der Bf. vorbehalten und die Verfahrensbeteiligten aufgefordert,
ihn innerhalb von drei Monaten ab Verkündung des Urteils über jede Regelung
zu unterrichten, zu der Regierung und die Bf. bezüglich jener Forderungen ha-
ben gelangen können; das weitere Verfahren hierzu wurde vorbehalten (Ziff. 5
des Tenors und Ziff. 57 der Gründe, a.a.O. S. 23, EGMR-E 1, 359 f.).
* Anm. d. Hrsg.: Auf der Grundlage einer Übersetzung der Kanzlei des EGMR.
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EGMR-E 1, 361
Nr. 33
3. Am 23. Februar 1979 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Regierung
einen Bericht über die Verhandlungen mit den Vertretern der drei Bf. vor-
gelegt und um Fristverlängerung von drei Monaten gebeten; diese wurde ihr
am 1. März vom Präsidenten bewilligt.
4. Die Verfahrensbevollmächtigte der Regierung stellte am 5. Juni Antrag
auf weitere Fristverlängerung bis zum 20. Juni, da die ihr erforderlich schei-
nenden Unterlagen nicht rechtzeitig bei ihr eingegangen waren. Dies bewil-
ligte der Präsident am 8. Juni.
5. Am 20. Juni ging beim Kanzler eine ergänzende Stellungnahme der Re-
gierung ein. Sie besagt zusammengefasst Folgendes:
Im Fall des Bf. Luedicke habe die Rechtsabteilung der britischen Rhein-
Armee mit Schreiben vom 26. März 1979 an den Justizminister des Landes
Nordrhein-Westfalen bestätigt, dass sie die Sache für erledigt ansehe, nach-
dem die Kosten erstattet worden sind.
Hinsichtlich des Bf. Belkacem schließe die Regierung aus dem Ausbleiben
einer Antwort seines Anwalts, Rechtsanwalt Moser, auf die Schreiben der
Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Februar und 22. März, dass er Kosten-
erstattung nicht verlange. Die Regierung wies außerdem darauf hin, dass
dem Bf. vor der Kommission und sodann vor dem Gerichtshof Prozesskosten-
hilfe gewährt worden war und dass sein Anwalt deshalb insgesamt 4.520,–
franz. Francs (FF) [ca. 689,– Euro]* erhalten habe.
Die Regierung schlage dem Gerichtshof daher vor, die Verfahren der Bf.
Luedicke und Belkacem nach Art. 47 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung im
Register zu streichen.
Hinsichtlich des Bf. Koç sei nur das Honorar streitig geblieben, das sein
Anwalt, Rechtsanwalt Pawlik, vertragsgemäß von ihm verlangen und dessen
Erstattung der Bf. nach Art. 50 fordern könne. In diesem Zusammenhang
stelle Rechtsanwalt Pawlik für das Verfahren vor den Konventionsorganen
4.833,60 DM [ca. 2.471,– Euro]* und für die Verfassungsbeschwerde vom
1. Juli 1975 (Série A Nr. 29, S. 11-12, Ziff. 26, EGMR-E 1, 348 f.) 356,35 DM
[ca. 182,– Euro] in Rechnung, auf die der Bf. Koç 670,– DM [ca. 342,– Euro]
angezahlt habe. Die Regierung erachtete den ersten Kostenansatz für über-
höht: nach ihrem Vortrag können nur Kosten berücksichtigt werden, die auf
der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) berech-
net sind; diese bezifferte sie auf 1.717,20 DM [ca. 878,– Euro]. Die Kosten des
Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht wurden von der Regierung –
„nach einer geringfügigen Korrektur“ – auf 347,10 DM [ca. 177,– Euro] ver-
anschlagt. Dazu wurde klargestellt:
„Die Bundesregierung bzw. der zuständige Justizminister des Landes Nord-
rhein-Westfalen ist bereit, diesen Betrag als notwendige eigene Auslagen
des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm als Entschädigung gem.
Art. 50 EMRK zu erstatten.“
* Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung
in Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 6,55957 FF bzw. 1 Euro = 1,95583 DM) dient
einer ungefähren Orientierung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind
nicht berücksichtigt.
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10.3.1980
Luedicke, Belkacem und Koç (Entschädigung)
Die Regierung betonte jedoch, sie kenne die Anschrift des Bf. nicht, und
sie äußerte Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit der von Rechtsanwalt Pawlik
vorgelegten Vollmacht. Sie habe folglich angeboten, die erwähnten Beträge
Rechtsanwalt Pawlik unter folgenden Voraussetzungen auszuhändigen:
– Rechtsanwalt Pawlik gibt eine schriftliche Erklärung ab, nach der er per-
sönlich die Haftung für etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit der Indivi-
dualbeschwerde und den vorausgegangenen Verfahren gegenüber seinem
Mandanten übernimmt und somit die Bundesrepublik Deutschland und das
Land Nordrhein-Westfalen davon freistellt;
– Rechtsanwalt Pawlik sichert außerdem zu, dass er dem Bf., falls er ihn
ausfindig macht oder dieser sich meldet, die auf die Gebühren dieser Verfah-
ren geleisteten Anzahlungen zurückerstattet, ohne die Einrede der Verjäh-
rung zu erheben.
6. Am 11. Juli 1979 teilte die Regierung dem Gerichtshof mit, dass Rechts-
anwalt Pawlik ihr Angebot angenommen habe; sie beantragte dementspre-
chend, die Sache des Bf. Koç im Register zu streichen.
7. Am 13. September ersuchte der Präsident der Kammer die Delegierten
der Kommission, ihre mit Schreiben vom 27. Juli angekündigte Stellung-
nahme zur möglichen Streichung des Verfahrens im Register bis zum 10. Ok-
tober abzugeben.
8. In einem am 10. Oktober beim Kanzler eingegangenen Schriftsatz er-
klärten die Delegierten, einer solchen Lösung bezüglich der Bf. Luedicke
und Koç zuzustimmen.
Zum Bf. Belkacem teilten die Delegierten mit, sein Anwalt habe mit
Schreiben vom 29. September wegen des Verfahrens vor den Konventions-
organen eine zusätzliche Gebührenforderung von 2.171,33 DM [ca. 1.110,–
Euro] erhoben: der Anwalt meine, dass „die Dauer der anwaltlichen Tätig-
keit, der Arbeitsaufwand und die Bedeutung der Sache“ es rechtfertigen, die
volle Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO anzusetzen. Die Dele-
gierten haben die Festsetzung des dem Bf. zu zahlenden Betrags dem Ge-
richtshof überlassen.
9. Am 12. Oktober forderte der Präsident der Kammer die Verfahrens-
bevollmächtigte der Regierung auf, bis zum 5. November zum Schriftsatz der
Delegierten Stellung zu nehmen.
10. Mit Schreiben vom 16. Oktober teilte die Verfahrensbevollmächtigte
der Regierung mit, sie habe die Forderungen des Anwalts des Bf. Belkacem
zurückgewiesen, ihm jedoch angeboten, die Differenz zwischen dem Betrag
von 922,– FF [ca. 140,– Euro], dem Tagegeld des Europarats, und den von
Rechtsanwalt Moser geforderten 590,– DM [ca. 302,– Euro] zuzüglich 6 %
Mehrwertsteuer zu zahlen. Nachdem sie eine Absage erhalten habe, unter-
nehme sie, wie sie hinzufügte, keine weiteren Versuche, um zu einer gütlichen
Regelung zu gelangen. Sie beantragte, der Gerichtshof möge über die Ange-
legenheit entscheiden und den Betrag und die Berechnungsgrundlage der An-
waltsgebühren festsetzen.
11. Der Sekretär der Kommission übermittelte dem Gerichtshof am 17.
Oktober die Durchschrift eines Schreibens des Stabs der britischen Land-
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EGMR-E 1, 361
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streitkräfte vom 2. Oktober, in dem bestätigt wird, dass die Sache Luedicke
für erledigt angesehen wird.
12. Im Hinblick auf die übereinstimmenden Anträge der Verfahrensbevoll-
mächtigten der Regierung und der Delegierten der Kommission (s.o. Ziff. 5,
6, 8 und 10) besteht für die Fortsetzung des schriftlichen Verfahrens oder die
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kein Anlass.
Entscheidungsgründe:
I. Zum Antrag auf Streichung der Sachen Luedicke und Koç im Register
13. Der Gerichtshof stellt fest, dass er seit Verkündung seines Urteils vom
28. November 1978 Mitteilungen über Vereinbarungen zwischen der Bundes-
republik Deutschland und den Vertretern der Bf. Luedicke und Koç erhalten
hat (s.o. Ziff. 5, 6 und 11). Wie in Art. 50 Abs. 5 seiner VerfO vorgesehen, hat
der Gerichtshof die Angemessenheit (caractère équitable / equitable nature)
der Einigung geprüft, die in Anbetracht der Stellungnahme der Delegierten
der Kommission (s.o. Ziff. 8) keinem Zweifel unterliegt. Die Streichung der
Sache dieser beiden Bf. im Register scheint daher gerechtfertigt (vgl. sinn-
gemäß Art. 47 Abs. 2 der VerfO).
II. Zu dem namens des Bf. Belkacem gestellten Antrag auf Kostenerstattung
14. Über die dem Bf. Belkacem auferlegten Dolmetscherkosten sowie über
die durch die Einlegung innerstaatlicher Rechtsbehelfe entstandenen Kosten
besteht kein Streit.
Die zuständigen Behörden in Berlin hatten die Beitreibung der Dolmetscher-
kosten ausgesetzt, bis der Gerichtshof die Tragweite von Art. 6 Abs. 3 lit. e der
Konvention geklärt haben würde (Série A Nr. 29, S. 10, Ziff. 23, EGMR-E 1,
348). Die Regierung hat dem Gerichtshof am 28. Februar 1979 mitgeteilt, dass
der Präsident des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten die Niederschlagung dieser
Kosten angeordnet und Rechtsanwalt Moser entsprechend unterrichtet hatte.
Eine Erstattung von Kosten für innerstaatliche Rechtsbehelfe hat der Bf.
nicht beantragt.
15. Es verbleibt der zusätzliche Gebührenanspruch von 2.171,33 DM [ca.
1.100,– Euro] des Anwalts des Betroffenen.
Der Bf. Belkacem hat Prozesskostenhilfe erhalten, sowohl vor der Kom-
mission als auch, nachdem die Sache vor den Gerichtshof gebracht worden
war, zur Unterstützung der Delegierten [der Kommission vor dem Gerichts-
hof] (Zusatz zur VerfO der Kommission); er trägt nicht vor, dass er seinem
Anwalt weitere Kosten gezahlt hat oder zahlen muss, deren Erstattung er ver-
langen könnte.
Daraus folgt, dass der Bf. Belkacem selbst keine Kosten getragen und kei-
nen Schaden erlitten hat, der nach Art. 50 der Konvention einer Entschädi-
gung zugänglich wäre.
Nach den Umständen des vorliegenden Falls hat jedoch nur der Bf. Belka-
cem die Eigenschaft einer „verletzten Partei“ i.S.d. Art. 50. Rechtsanwalt Mo-
ser kann auf der Grundlage des Art. 50 keine gerechte Entschädigung für ei-
gene Rechnung verlangen. Er hat überdies die Bedingungen der seinem Man-
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Luedicke, Belkacem und Koç (Entschädigung)
danten bewilligten Prozesskostenhilfe – einschließlich der Gebührensätze –
aus freien Stücken hingenommen.
Gegenüber der Gefahr einer zu geringen Anwaltsvergütung – insbesondere
im Hinblick darauf, dass bei der Übernahme eines Mandats für bestimmte Bf.
Zurückhaltung geübt werden könnte – weist der Gerichtshof darauf hin, dass
es sich dabei um ein in die Zuständigkeit der Organe des Europarats fallendes
Problem handelt. Diesem obliegt es nach Art. 58 der Konvention, die Kom-
mission mit den Mitteln zur Deckung ihrer Ausgaben auszustatten; die erfor-
derlichen Beträge für eine angemessene Vergütung der Anwälte im Rahmen
der Prozesskostenhilfe gehören dazu.
16. Der im Namen des Bf. Belkacem gestellte Antrag ist folglich nicht be-
gründet.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof,
1. den Fall der Bf. Luedicke und Koç im Register zu streichen,
2. den namens des Bf. Belkacem gestellten Antrag zurückzuweisen.
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Wiarda, Präsident
(Niederländer), Mosler (Deutscher), Bindschedler-Robert (Schweizerin), Ganshof
van der Meersch (Belgier), anstelle der verstorbenen Richterin H. Pedersen (Dä-
nin), Evrigenis (Grieche), Teitgen (Franzose), Lagergren (Schwede); Kanzler: Eis-
sen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)
Sondervoten: Keine.
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© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło