6232/73

WyrokETPCz1980-03-10ECLI:CE:ECHR:1980:0310JUD000623273

Analiza orzeczenia

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Zagadnienie prawne
Jakie jest właściwe słuszne zadośćuczynienie (na podstawie art. 50 Konwencji) za naruszenie prawa do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie (art. 6 ust. 1 Konwencji), w tym w zakresie szkody niemajątkowej i zwrotu kosztów prawnych?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji, polegające na nadmiernej długości postępowania, uniemożliwia pełne przywrócenie stanu poprzedniego (restitutio in integrum), co uzasadnia przyznanie słusznego zadośćuczynienia. Stwierdził, że długotrwała niepewność co do przyszłości zawodowej i osobistej skarżącego, wynikająca z przewlekłości postępowania, stanowiła szkodę niemajątkową. Ponadto, Trybunał orzekł, że koszty poniesione w celu przyspieszenia postępowań krajowych oraz koszty postępowania przed organami konwencyjnymi są zasadniczo zwracane, pod warunkiem ich celowości i rozsądku, odrzucając jednak koszty działań mających na celu jedynie odroczenie skutków decyzji krajowych, a nie przyspieszenie postępowania.
Stan faktyczny
Skarżący, dr Eberhard König, zaskarżył długość postępowań administracyjnych w Niemczech, dotyczących cofnięcia licencji na prowadzenie kliniki oraz cofnięcia uprawnień lekarskich. Wcześniejszy wyrok ETPCz z 28 czerwca 1978 r. stwierdził naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji z powodu nadmiernej długości tych postępowań. Niniejszy wyrok dotyczy wyłącznie kwestii słusznego zadośćuczynienia za to naruszenie.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie orzekł, że Republika Federalna Niemiec ma zapłacić dr. Königowi odszkodowanie w wysokości 39.789,95 DM.

Pełny tekst orzeczenia

Europäischer Gerichtshof   für Menschenrechte   KÖNIG gegen DEUTSCHLAND   10. März 1980   ꢀ N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Übersetzung wurde bereits in EGMR-E   Bd. 1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die   HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.   ꢀ N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E   vol. 1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its   inclusion in the Court©s database HUDOC. This translation does not bind the Court.   ꢀ N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction dØjà publiØe dans EGMR-E   vol. 1] L©autorisation de republier cette traduction a ØtØ accordØe dans le seul but de   son inclusion dans la base de donnØes HUDOC de la Cour. La prØsente traduction ne   lie pas la Cour.   ꢀ N.P. Engel Verlag ´ EGMR-E 1 ´ Seite III ´ 5.12.08   10.3.1980   König (Entschädigung)     Nr. 30   König gegen Deutschland – Entschädigung   Urteil vom 10. März 1980 (Plenum)   Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, wobei die französische Fas-   sung maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 36.   Beschwerde Nr. 6232/73, eingelegt am 3. Juli 1973; am 28. Februar 1977 von der   deutschen Regierung und am 14. März 1977 von der Kommission vor den   EGMR gebracht.   EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F.).   Ergebnis: Zugesprochen werden Beträge als Ersatz für immateriellen Schaden   (wegen überlanger Verfahrensdauer, Art. 6) sowie für Anwaltskosten und Aus-   lagen. Differenzierte Erwägungen bzgl. der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskos-   ten im innerstaatlichen bzw. im Straßburger Verfahren: detailliert belegte An-   waltskosten werden in voller Höhe zugesprochen; Anwaltskosten für zweiten An-   walt im Verfahren vor dem EGMR werden nicht zugesprochen.   Sondervoten: Keine.   Zum Verfahren:   Das Urteil in der Hauptsache: Der Bf., Dr. Eberhard König, hatte die   Dauer der von ihm vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt angestrengten   Verfahren gerügt. Durch Urteil vom 28. Juni 1978 hat der Gerichtshof fest-   gestellt, dass die Dauer dieser Verfahren (Juli 1967 bis Juni 1977), die in   Art. 6 Abs. 1 der Konvention vorgeschriebene „angemessene Frist“ über-   schritten hat (Ziffer 3 und 4 des Tenors, Ziff. 105 und 111 der Entschei-   dungsgründe, Série A Nr. 27, S. 37, 40 und 41, EGMR-E 1, 305 f., 308, 309).   Zur Vorbereitung der Entscheidung über eine gerechte Entschädigung   fand am 23. Oktober 1979 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu   der vor dem Gerichtshof erschienen sind:   für die Regierung: I. Maier, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der   Justiz, Verfahrensbevollmächtigte, unterstützt durch: H. Bonk und H. Stöcker,   Regierungsdirektoren im Bundesministerium der Justiz, Berater;   für die Kommission: J.A. Frowein, Delegierter, Rechtsanwalt M. Hoffer-   bert, Anwalt des Bf., zur Unterstützung des Delegierten gem. Art. 29 Abs. 1   VerfO-EGMR.   Sachverhalt:   (Übersetzung)*   8. Die Anwendung des Art. 50 auf den vorliegenden Fall ist die einzige   noch zu entscheidende Frage. Dementsprechend beschränkt sich der Ge-   richtshof zum Sachverhalt auf einige kurze Hinweise; im Übrigen nimmt er   auf die Ziff. 15-81 des Urteils des Gerichtshofes vom 28. Juni 1978 Bezug,   (a.a.O.‚ S. 7-27, EGMR-E 1, 278-297).   9. Dieses Urteil betraf die Dauer von zwei Verfahren, die Dr. König beim   Verwaltungsgericht Frankfurt 1967 und 1971 angestrengt hatte, um die Rück-   nahme der Erlaubnis zum Betrieb seiner Klinik bzw. um den Widerruf seiner   Approbation als Arzt anzufechten.   * Anm. d. Hrsg.: Auf der Grundlage einer Übersetzung der Kanzlei des EGMR.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 311 · 5.12.08     EGMR-E 1, 311   Nr. 30   Im zweiten Verfahren hatte das Verwaltungsgericht die Klage des Bf.   durch Urteil vom 9. Juni 1976 abgewiesen; dieses Urteil hat der Hessische   Verwaltungsgerichtshof im Berufungsverfahren mit Urteil vom 2. Mai 1978   bestätigt. Dr. König legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde und Revision   ein; das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsbehelfe durch Entschei-   dung vom 10. September und vom 18. Oktober 1979 rechtskräftig abge-   wiesen.   In dem die Klinik betreffenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht   Frankfurt die Klage von Dr. König am 22. Juni 1977 abgewiesen. Die von   ihm dagegen eingelegte Berufung ist noch vor dem Hessischen Verwaltungs-   gerichtshof (VGH) anhängig; der VGH hat das Verfahren mit Zustimmung   der Parteien am 21. Februar 1979 bis zum Ausgang des oben erwähnten Ver-   fahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt.   10. Nach der Verkündung des Urteils des Gerichtshofes vom 28. Juni 1978   haben die Regierung und der Bf. mit Unterstützung der Kommission ver-   sucht, zu einer gütlichen Regelung über die von Dr. König erhobenen An-   sprüche zu gelangen; diese hatte Rechtsanwalt Hofferbert in seinem Schrei-   ben vom 18. September 1978 (…) substantiiert. Der Versuch scheiterte im No-   vember 1978: ein von der Regierung unterbreitetes Angebot von 20.000,– DM   [ca. 10.226,– Euro]1 zum vollen und endgültigen Ausgleich sämtlicher Forde-   rungen ist von Dr. König als nicht ausreichend angesehen worden.   11. Der Bf. verlangt eine Geldentschädigung für den ihm durch die Verlet-   zung von Art. 6 Abs. 1 in zweifacher Hinsicht entstandenen Schaden: Diese   Verletzung sei geeignet, ihn wirtschaftlich und beruflich auf Dauer zugrunde   zu richten; mittelbar schade sie zudem seinem Ansehen als Mensch und Arzt.   Zwar beziffert der Bf. seinen Anspruch nicht; er macht aber einige Angaben,   insbesondere hinsichtlich des Durchschnittsjahreseinkommens, das er als   praktizierender Arzt und Klinikleiter hätte erzielen können, aus denen sich   nach seiner Auffassung das Ausmaß des Gesamtschadens ermessen lässt und   die es ermöglichen, den Teil des Schadens zu veranschlagen, der auf die Über-   schreitung der „angemessenen Frist“ entfällt. Außerdem verlangt der Bf. Er-   satz der Verfahrensauslagen, die er sowohl in Deutschland – zur Beschleuni-   gung der Prüfung seiner Anträge – als auch vor den Konventionsorganen auf-   gewendet hat.   Die Festsetzung der Entschädigungssumme überlässt Dr. König unter Be-   stätigung seiner Stellungnahme von 1977 (Série A Nr. 27, S. 41, Ziff. 113,   EGMR-E 1, 309) dem Gerichtshof.   12. In ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 1978 (…) haben die Delegierten   der Kommission mitgeteilt, zu dem ersten der beiden Anträge des Bf., der   nach ihrer Auffassung die Folgen des Widerrufs der Approbation und der   Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb der Klinik betrifft, nicht Stellung zu   Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung in   Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 1,95583 DM) dient einer ungefähren Orientie-   rung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 312 · 5.12.08   10.3.1980   König (Entschädigung)     nehmen; in der mündlichen Verhandlung haben sie vorgetragen, dass ihres Er-   achtens die Festlegung eines bestimmten materiellen Schadens aufgrund der   vom Gerichtshof festgestellten Konventionsverletzung unmöglich sei, zumin-   dest auf der Grundlage der vom Gerichtshof gemachten Angaben. Dagegen   schlagen sie vor, in Rechnung zu stellen, dass der Bf. in Bezug auf seine beruf-   liche Zukunft in einem Zustand fortgesetzter Ungewissheit gehalten worden   ist, und dies in einem Lebensabschnitt – von 49 Jahren (1967) bis zum Alter   von 60 Jahren (1978) – in dem ein Mann gewöhnlich den Gipfel seiner beruf-   lichen Laufbahn erreicht. Überdies sind sie der Ansicht, dass bereits die Ver-   letzung des Art. 6 Abs. 1 als solche ein Umstand ist, der sich bei der Zubil-   ligung einer gerechten Entschädigung auswirken kann.   Hinsichtlich der Verfahrenskosten sind nach Meinung der Delegierten die   Kosten zu berücksichtigen, die Dr. König zur Beschleunigung der innerstaat-   lichen Verfahren sowie zur Vertretung seiner Interessen in Straßburg auf-   gewendet hat. Die Delegierten lassen es unentschieden, ob dasselbe auch für   die Kosten der Anträge gilt, die Dr. König bei deutschen Gerichten gestellt   hat, um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf   der Approbation wiederherzustellen; nach ihrer Auffassung dienten diese   Anträge nicht der Verfahrensbeschleunigung, sondern der Begrenzung der   sich aus der übermäßigen Verfahrensdauer ergebenden Folgen. Die Delegier-   ten nehmen auch nicht zur Berechtigung der Beträge Stellung, die der Bf. ge-   nannt hat.   13. Die Auffassung der Regierung ist folgende: Zwischen der vom Ge-   richtshof festgestellten Verletzung und dem angeblichen Berufsschaden des   Bf. gebe es keinen Ursachenzusammenhang. Dagegen könnten die durch Ein-   legung innerstaatlicher Rechtsbehelfe entstandenen „angemessenen“, „not-   wendigen“ und nachgewiesenen Kosten eine Entschädigung veranlassen, so-   weit diese Rechtsbehelfe eine Verfahrensbeschleunigung bezweckten. Außer-   dem seien die „angemessenen Kosten“ zu erstatten, die im Zusammenhang   mit dem Verfahren vor den Konventionsorganen angefallen sind. Dem Ge-   richtshof obliege schließlich die Entscheidung darüber, ob dem Bf. Entschädi-   gung für den „immateriellen“ Schaden zuzubilligen ist, den er allein auf   Grund der Überschreitung der „angemessenen Frist“ erlitten hat.   Anträge an den Gerichtshof   14. In der mündlichen Verhandlung hat die Regierung beantragt, der Ge-   richtshof möge „gemäß Art. 50 eine gerechte Entschädigung für den Bf. fest-   setzen“, und die Beurteilung der „Höhe und Bestandteile“ der Entschädigung   in das Ermessen des Gerichtshofes gestellt.   Entscheidungsgründe:   15. Art. 50 der Konvention ermächtigt den Gerichtshof, Dr. König eine ge-   rechte Entschädigung unter der Voraussetzung zuzubilligen, dass u.a. „die in-   nerstaatlichen Gesetze“ der Bundesrepublik Deutschland „nur eine unvoll-   kommene Wiedergutmachung für die Folgen“ der mit Urteil vom 28. Juni   festgestellten Verletzung „gestatten“. So aber verhält es sich im vorlie-   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 313 · 5.12.08     EGMR-E 1, 311   Nr. 30   genden Fall: überschreitet ein Verfahren die in Art. 6 Abs. 1 bestimmte „an-   gemessene Frist“, so steht die spezifische Art der Verletzung einer vollständi-   gen Wiederherstellung des früheren Zustandes (restitutio in integrum) ent-   gegen. Der Bf. kann daher nur eine gerechte Entschädigung verlangen. Selbst   wenn er bei einem Gericht seines Landes darauf hätte klagen können oder   noch klagen könnte, wäre der Gerichtshof nicht gehalten, den bei ihm gestell-   ten Entschädigungsantrag abzuweisen; die Gründe dafür hat er im Urteil vom   10. März 1972 in der Sache De Wilde, Ooms und Versyp (Série A Nr. 14, S. 8-9   und 10, Ziff. 16 und 20, EGMR-E 1, 124 f.) dargelegt. Zudem stimmen die   Verfahrensbeteiligten in der Annahme überein, dass das deutsche Recht   dem Bf. im vorliegenden Fall keinen Rechtsbehelf einräumt, durch den er   eine volle Geldentschädigung erlangen könnte.   16. Dr. König verlangt eine Entschädigung für verschiedene Schadenspos-   ten, die nach seinem Vortrag aus der zu langen Dauer der Verfahren vor dem   Verwaltungsgericht Frankfurt entstanden sind, ferner Erstattung der Kosten,   die er zur Beschleunigung der erwähnten Verfahren in Deutschland und so-   dann vor den Konventionsorganen aufgewendet hat.   17. Zur Entscheidung über die Ansprüche von Dr. König ist nach Auffas-   sung der Delegierten der Kommission zunächst notwendig zu bestimmen, in   welchem Umfang die erwähnten Verfahren die „angemessene Frist“ über-   schritten haben. Nach ihrer Meinung kann für keines der beiden Verfahren   ein längerer Zeitraum als vier Jahre als mit Art. 6 Abs. 1 vereinbar angesehen   werden. Wie der Bf. meint, hätten die Verfahren 1973 oder sogar schon früher   beendet werden können.   Der Gerichtshof hat es in seinem Urteil vom 28. Juni 1978 nicht unter-   nommen, die „unangemessene Frist“ näher zu bestimmen, indem er auch   nur ungefähre Angaben darüber gemacht hätte, wann die Fristüberschrei-   tung begann oder über welche Zeitspanne insgesamt sie sich erstreckte;   eine derartige Bestimmung schien und scheint dem Gerichtshof schwerlich   möglich angesichts seiner Feststellung, dass unabhängig von den Verzögerun-   gen, die der Bf. zu vertreten hat, die Nichtbeachtung der Erfordernisse des   Art. 6 Abs. 1 auf einer Reihe von Umständen beruht, die die Prozessführung   durch die II. und IV. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt betreffen   (Série A Nr. 27, S. 34-37 und 38-40, dort die Ziff. 102-105 und Ziff. 107-111,   EGMR-E 1, 303-308).   So begann das Verfahren wegen der Rücknahme der Erlaubnis zum Be-   trieb der Klinik mit einem Schriftsatzwechsel, der sich über nahezu siebzehn   Monate hinzog; die ersten Ermittlungsmaßnahmen wurden erst einundzwan-   zig Monate nach Verfahrensbeginn vorgenommen und siebzehn Monate ver-   gingen, ehe die IV. Kammer die Vorgänge der Berufsgerichte beizog; die   Übersendung der Prozessakte an die Behörden und Gerichte, bei denen Dr.   König verschiedene Rechtsbehelfe und Anträge anbrachte, verursachte nicht   unerhebliche Zeitverluste; schließlich hat die IV. Kammer mehr als sieben   Jahre nach Klageerhebung das Verfahren bis zum Ausgang des Verfahrens   vor der II. Kammer ausgesetzt, das damals ebenfalls ruhte (Série A Nr. 27,   S. 36-37, Ziff. 104, EGMR-E 1, 305).   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 314 · 5.12.08   10.3.1980   König (Entschädigung)     In dem Verfahren um den Widerruf der Approbation hat die II. Kammer   erst nach drei Jahren und neun Monaten einen Termin zur mündlichen Ver-   handlung und zur Zeugenvernehmung angesetzt; die Kammer hat mehr als   zehn Monate abgewartet, ehe sie beschloss, die Landesärztekammer beizula-   den, deren Anträge das Verfahren vor den Berufsgerichten ausgelöst und zur   Rücknahme der Betriebserlaubnis bzw. zum Widerruf der Approbation ge-   führt hat; auch hier verursachte die Übersendung der Akten an verschiedene   Behörden und Gerichte erhebliche Verzögerungen; zu alledem hat die Kam-   mer dreiundzwanzig Monate nach Prozessbeginn das Verfahren für einund-   zwanzig Monate ausgesetzt, weil sie den Ausgang eines Strafverfahrens ab-   warten wollte, das mehr als ein Jahr zuvor gegen den Bf. eingeleitet worden   war (Série A Nr. 27, S. 39-40, Ziff. 110, EGMR-E 1, 307 f.).   Die vom Gerichtshof festgestellten Verzögerungen können schwerlich ein-   fach zusammengezählt werden, weil sie sich überschneiden und miteinander   verzahnt sind, aber sie haben die Verfahren unleugbar und unzweifelhaft um   einige Jahre verlängert.   Auf der Grundlage dieser Tatsachen hat der Gerichtshof eine Verletzung   von Art. 6 Abs. 1 festgestellt und hat nunmehr die ihm nach Art. 50 übertra-   gene Aufgabe zu erfüllen.   18. Bevor der Gerichtshof die Ansprüche von Dr. König im Einzelnen   prüft, erinnert er daran, dass er in seinem Urteil vom 28. Juni 1978 nicht mit   der Rechtmäßigkeit der streitigen Erlaubnisrücknahme und des Approba-   tionswiderrufs befasst war, sondern allein mit dem Verlauf der beim Verwal-   tungsgericht Frankfurt angestrengten Verfahren. Die verschiedenen Schäden,   die durch die Rücknahme und den Widerruf selbst verursacht worden sind,   bleiben daher hier außer Betracht. Die einzigen Schäden, die die Zubilligung   einer gerechten Entschädigung veranlassen können, sind solche, die dem Bf.   nicht entstanden wären, wenn die beiden Verfahren innerhalb einer angemes-   senen Frist beendet worden wären.   19. Dr. König behauptet, solche Schäden erlitten zu haben, legt aber weder   die Art dieser Schäden dar, noch spezifiziert er ihren Umfang; er gibt auch   nicht an, in welcher Höhe er einen Anspruch auf gerechte Entschädigung zu   haben glaubt. Den Delegierten der Kommission ist durchaus darin zuzustim-   men, dass es sich in der Tat als äußerst schwierig erweist, den Schaden, der   durch die übermäßige Dauer der innerstaatlichen Verfahren entstanden ist,   genau festzustellen. Obwohl Beschwerdeführer im Allgemeinen ihre Ansprü-   che beziffern müssen, würde der Gerichtshof der von Art. 50 angestrebten   Gerechtigkeit zuwiderhandeln, zöge er nicht die Schwierigkeiten in Betracht,   denen Dr. König insoweit ausgesetzt ist. Darum hat der Gerichtshof auch   nicht geglaubt, Dr. König zu einer Bezifferung des von ihm verlangten Scha-   densbetrags auffordern zu sollen.   Der Gerichtshof betont, dass die Überschreitung der „angemessenen Frist“   als solche zwar nicht zu einer Verletzung des Rufes des Bf., wie dieser be-   hauptet, hat führen können, dass sie ihn aber während ihrer gesamten Dauer   wegen des schleppenden Fortgangs der beiden in Rede stehenden Verfahren   in einem Zustand „fortgesetzter Ungewissheit“ (Série A Nr. 27, S. 37,   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 315 · 5.12.08     EGMR-E 1, 311   Nr. 30   Ziff. 105, EGMR-E 1, 305 f.) gehalten hat. Als das Urteil vom 28. Juni 1978   erging, schwebten die Prozesse im ersten Verfahren (Betrieb der Klinik) mehr   als zehn Jahre und zehn Monate und im zweiten Verfahren (Approbation als   Arzt) mehr als sieben Jahre und einen Monat.   Diese Prozesslage war geeignet, Dr. König dazu zu veranlassen, die Suche   nach einer neuen Berufstätigkeit in Anbetracht seines Alters zu lange auf-   zuschieben. Dem muss der Gerichtshof Rechnung tragen, mag auch nicht   dargetan sein, dass für Dr. König Aussichten auf eine berufliche Umstellung   gegeben waren. Die übermäßige Dauer des Verfahrens um die Betriebs-   erlaubnis für die Klinik hat zudem höchstwahrscheinlich den Bf. geschädigt,   indem sie ihn veranlasste, Verkauf oder Vermietung. der Klinik aufzuschie-   ben und sich dadurch bestimmte Möglichkeiten oder Gelegenheiten ent-   gehen zu lassen. Die fortgesetzte Ungewissheit, in der der Bf. einige zusätz-   liche Jahre in der Erwartung eines stets ungewissen Prozessausganges leben   musste, war schließlich eine Quelle ständiger und tiefgreifender Beunruhi-   gung für ihn; dies für sich genommen hat ihm immateriellen Schaden zuge-   fügt.   Keiner dieser Schadensgründe lässt sich berechnen. Misst man sie in ihrer   Gesamtheit an der Gerechtigkeit, die Art. 50 anstrebt, so ist dem Bf. nach   Auffassung des Gerichtshofes eine Entschädigung zuzubilligen, deren Höhe   er auf 30.000,– DM [ca. 15.339,– Euro] festsetzt.   20. Dr. König kann überdies zu Recht auch den Ersatz der Kosten bean-   spruchen, die er für seine Rechtsbehelfe an die deutschen Gerichte und die   Konventionsorgane aufgewendet hat. Dies steht im Einklang mit dem Urteil   Neumeister vom 7. Mai 1974, in dem der Gerichtshof unterschieden hat „zwi-   schen dem durch eine Konventionsverletzung verursachten Schaden und den   notwendigen Kosten …, die der Betroffene hat aufwenden müssen, um zu   versuchen, diese Verletzung zu verhindern, um sie von der Kommission und   dann vom Gerichtshof feststellen zu lassen und um nach einem für ihn güns-   tigen Urteil eine gerechte Entschädigung, sei es von den zuständigen inner-   staatlichen Behörden, sei es gegebenenfalls vom Gerichtshof zugesprochen   zu bekommen“ (Série A Nr. 17, S. 20-21, Ziff. 43, EGMR-E 1, 81).   21. Dementsprechend ist der Bf. in erster Linie berechtigt, Erstattung der   Auslagen zu verlangen, die er für Rechtsbehelfe zur Beschleunigung der Ver-   fahren aufgewendet hat.   Nach Darstellung des Bf. trifft dies für sämtliche von ihm angeführten zehn   Rechtsbehelfe zu. Der Gerichtshof stellt indessen fest, dass fünf dieser   Rechtsbehelfe – so die Verfassungsbeschwerden vom 11. März, 29. November   und 9. Dezember 1975 – auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-   kung des Widerspruchs gegen den Widerruf der Approbation gerichtet waren.   Wenn sie auch den schleppenden Fortgang der im Streit befindlichen Verfah-   ren anführen, so bestand doch ihr Ziel nicht darin, diese Verfahren zu be-   schleunigen, sondern darin, Dr. König von den sofortigen Wirkungen des an-   gegriffenen Widerrufs zu verschonen; die dadurch veranlassten Kosten fallen   darum nicht unter Art. 50. Insoweit tritt der Gerichtshof der Auffassung der   Regierung bei.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 316 · 5.12.08   10.3.1980   König (Entschädigung)     22. Es verbleiben fünf Verfassungsbeschwerden, von denen die Regierung   nicht bestreitet, dass sie zur Beschleunigung der vor dem Verwaltungsgericht   Frankfurt anhängigen Klagen eingelegt wurden, nämlich die von Rechts-   anwalt Demme am 18. Oktober 1973 zur zweiten und am Folgetag zur ersten   Klage, durch Rechtsanwalt Schilling am 12. November 1973 zu beiden Kla-   gen und durch Rechtsanwalt von Stackelberg am 27. März 1975 zur zweiten   Klage.   Nach Auffassung der Regierung muss man sich dabei auf diejenigen Ver-   fassungsbeschwerden beschränken, deren Erhebung notwendig und angemes-   sen war. Sie fügt hinzu, dass der Bf. bei Zugrundelegung der Bundesgebüh-   renordnung für Rechtsanwälte nur etwa 2.200,– DM [ca. 1.125,– Euro] verlan-   gen kann und nicht die 2.875,65 DM [ca. 1.470,– Euro], die er beansprucht.   23. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Anträge von Dr. König   nach Art. 50 begründet sind, wenn und soweit die Rechtsbehelfe, deren er   sich bediente, und seine Anwaltskosten nach den Umständen des Falls ange-   messen sind (vgl. sinngemäß den vorzitierten Abschnitt des Neumeister-   Urteils vom 7. Mai 1974, EGMR-E 1, 81 [Ziff. 43]).   Die beiden am 12. November 1973 eingelegten Verfassungsbeschwerden   entsprechen diesen Anforderungen nicht, weil Rechtsanwalt Demme weniger   als zwei Monate vorher bereits Anträge mit demselben Ziel an das Bundes-   verfassungsgericht gestellt hatte, über die dieses noch nicht entschieden hatte.   Demgemäß sind die 1.000,– DM, die der Bf. Rechtsanwalt Schilling gezahlt   hat, von der obengenannten Summe von 2.875,65 DM abzuziehen.   Dr. König ist hingegen berechtigt, die Erstattung von 1.875,65 DM [ca. 959,–   Euro] zu verlangen, die er den Rechtsanwälten Demme und von Stackelberg   für die Verfassungsbeschwerden gezahlt hat, die am 18. und 19. Oktober 1973   und am 27. März 1975 erhoben worden sind. Dieser Betrag ist zwar etwas höher   als die Regierung für gerechtfertigt hält, jedoch ist er nicht unverhältnismäßig   oder unangemessen. Zwar hatte der Gerichtshof im Urteil Neumeister vom   7. Mai 1974 die Sätze zugrunde gelegt, die damals im Rahmen der Prozesskos-   tenhilfe vor der Kommission und bei ihren Delegierten galten (Série A Nr. 17,   S. 21, Ziff. 44, EGMR-E 1, 81); dies beruhte jedoch darauf, dass der Bf. Neu-   meister anders als Dr. König keine aufgegliederte Honorarrechnung vorgelegt   hatte (Série B Nr. 15, S. 134; Série A Nr. 17, S. 19-20, Ziff. 42, EGMR-E 1, 81).   24. In den Verfahren vor den Konventionsorganen hat der Bf. keine Pro-   zesskostenhilfe gehabt. Er zahlte 1.075,10 DM [ca. 550,– Euro] an Rechts-   anwalt Heldmann und 3.000,– FF (im damaligen Gegenwert von 1.738,20 DM   [ca. 889,– Euro]) an Rechtsanwalt Burger, seine beiden Anwälte vor der   Kommission, ferner 1.000,– DM [ca. 511,– Euro] an Rechtsanwalt Burger   und 2.140,60 DM [ca. 1.094,– Euro] an Rechtsanwalt Hofferbert, seine An-   wälte im Stadium der Begründetheitsprüfung der Streitsache (Art. 6 Abs. 1)   vor dem Gerichtshof; schließlich 2.832,– DM [ca. 1.094,– Euro] an Rechts-   anwalt Hofferbert für sein Auftreten zur Unterstützung der Delegierten wäh-   rend des Verfahrens nach Art. 50.   Die Verfahrensbeteiligten stimmen darin überein, dass die von Dr. König   aus diesen verschiedenen Gründen getragenen Kosten unter Art. 50 fallen,   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 317 · 5.12.08     EGMR-E 1, 311   Nr. 30   aber sie vertreten unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der zutreffen-   den Kostenberechnung. Die Regierung befürwortet einen einheitlichen euro-   päischen Maßstab, nämlich die Tabelle der Kommission für die Prozesskos-   tenhilfe; dabei beruft sie sich auf das Urteil Neumeister vom 7. Juni 1974.   Die Delegierten halten es dagegen für einigermaßen ungewöhnlich, dass Bf.   aus Ländern mit weniger kostenaufwendiger Rechtspflege volle Entschädi-   gung erlangen, während andere Bf. einen manchmal erheblichen Rest selbst   zu tragen hätten.   Der Gerichtshof erinnert daran, dass die im vorzitierten Urteil getroffene   Entscheidung sich allein aus den Umständen des Falles erklärt (s.o. Ziff. 23).   Hier sieht der Gerichtshof keinen Grund, volle Kostenerstattung zu versagen,   soweit die angefallenen Kosten angemessen sind.   25. Zu dem Antrag, der die Gebühren von Rechtsanwalt Burger betrifft,   erhebt die Regierung in tatsächlicher Hinsicht keine Einwendung, sie bean-   standet aber die erste der beiden Gebührenrechnungen von Rechtsanwalt   Hofferbert; sie behauptet insbesondere, die Beiziehung von Rechtsanwalt   Hofferbert sei nicht unerlässlich gewesen.   Dieser Auffassung der Regierung tritt der Gerichtshof bei. Zur Unterstüt-   zung der Delegierten der Kommission nach Art. 29 Abs. 1 Satz 2 der Verfah-   rensordnung des Gerichtshofes ist im Jahre 1977 allein Rechtsanwalt Burger   vor dem Gerichtshof aufgetreten, (vgl. Série A Nr. 27, S. 7 und 41, Ziff. 13 und   113, EGMR-E 1, 278 u. 309). Er kannte die Akten des Falles Dr. König seit   langem, denn er hatte den Bf. vor der Kommission vertreten. Der Bf. hat   auch nicht dargetan, dass sich im Stadium der Prüfung der Begründetheit   vor dem Gerichtshof eine Arbeitsteilung zwischen Rechtsanwalt Burger und   Rechtsanwalt Hofferbert aufgedrängt hätte.   Nach Darlegung der Regierung entsprechen die von dem Bf. an Rechts-   anwalt Heldmann und dann an Rechtsanwalt Hofferbert im Rahmen des Ver-   fahrens nach Art. 50 gezahlten Honorare nicht den in der Bundesrepublik   Deutschland geltenden Sätzen; sie sollen sich auf etwa das Doppelte belaufen.   Nach Auffassung des Gerichtshofes können sie dennoch nicht als unverhält-   nismäßig angesehen werden.   26. Dr. König verlangt schließlich Erstattung seiner persönlichen Auslagen   von 1.269,– DM [ca. 649,– Euro], die hauptsächlich durch seine Reisen nach   Straßburg zwischen 1973 und 1978 angefallen sind. Die Regierung erklärt, da-   gegen keine Einwendungen zu erheben.   Nach Art. 26 Abs. 3 der Verfahrensordnung der Kommission erscheint ein   Bf. oder sein Vertreter persönlich vor der Kommission, um die Beschwerde in   einer von der Kommission anberaumten mündlichen Verhandlung zu vertre-   ten, oder zu jedem anderen Zweck, falls die Kommission ihn dazu auffordert.   Wenngleich der Bf. vor dem Gerichtshof nicht die Stellung einer Partei hat, so   ist doch seine Anwesenheit im Verhandlungssaal von erheblichem Wert, weil   sie dem Gerichtshof die Möglichkeit gibt, sich sogleich der Auffassung des Bf.   zu den ihn berührenden Streitpunkten zu vergewissern, gleichviel ob unmit-   telbar oder über die Delegierten oder die sie unterstützenden Personen   (Art. 38 und 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes).   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 318 · 5.12.08   10.3.1980   König (Entschädigung)     27. Ausgehend von diesen Gegebenheiten setzt der Gerichtshof den Be-   trag, der Dr. König wegen der Anwaltsgebühren und wegen seiner persönli-   chen Auslagen zu zahlen ist, auf 9.789,95 DM [ca. 5.005,– Euro] fest; dazu   kommen 30.000,– DM [ca. 15.339,– Euro] wegen des Schadens, der durch   Überschreitung der nach Art. 6 Abs. 1 zu beachtenden „angemessenen Frist“   entstanden ist (s.o. Ziff. 19).   Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,   dass die Bundesrepublik Deutschland Dr. König eine Entschädigung von   39.789,95 DM [ca. 20.344,– Euro] zu zahlen hat.   Zusammensetzung des Gerichtshofs (Plenum): die Richter Balladore Pallieri, Prä-   sident (Italiener), Wiarda (Niederländer), Mosler (Deutscher), Zekia (Zypriot),   Cremona (Malteser), Vilhjálmsson (Isländer), Ganshof van der Meersch (Belgier),   Bindschedler-Robert (Schweizerin), Evrigenis (Grieche), Teitgen (Franzose), La-   gergren (Schwede), Liesch (Luxemburger), Gölcüklü (Türke), Matscher (Österrei-   cher), Pinheiro Farinha (Portugiese); Kanzler: Eissen (Franzose); Vize-Kanzler:   Petzold (Deutscher)   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 319 · 5.12.08

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło