65655/01

WyrokETPCz2006-10-26ECLI:CE:ECHR:2006:1026JUD006565501

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy areszt śledczy trwający około pięciu lat i sześciu miesięcy, w sprawie o terroryzm międzynarodowy, naruszył prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie lub zwolnienia na czas postępowania, zgodnie z art. 5 ust. 3 Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał stwierdził, że długość aresztu śledczego, trwającego około pięciu lat i sześciu miesięcy, w sprawie dotyczącej międzynarodowego terroryzmu, nie naruszyła art. 5 ust. 3 Konwencji. Uzasadnieniem było istnienie uzasadnionego podejrzenia popełnienia poważnych przestępstw, wysokie ryzyko ucieczki skarżącego (brak stałego miejsca zamieszkania i więzi w Niemczech, grożąca wysoka kara, ekstradycja z Libanu, brak możliwości prowadzenia rozprawy pod nieobecność oskarżonego). Trybunał podkreślił również wyjątkową złożoność sprawy, jej międzynarodowy i terrorystyczny charakter, dużą liczbę świadków i stron, oraz fakt, że władze krajowe prowadziły postępowanie z należytą starannością i szybkością, odbywając liczne rozprawy. W ocenie Trybunału, w tak wyjątkowych okolicznościach, długość aresztu mogła być uznana za uzasadnioną.
Stan faktyczny
Skarżący, Y. C., bezpaństwowiec urodzony w Libanie w 1959 roku, został oskarżony o udział w zamachu bombowym na dyskotekę „La Belle” w Berlinie w 1986 roku, w którym zginęły trzy osoby, a 104 zostały ranne. Został aresztowany w Libanie w 1992 roku, a następnie ekstradowany do Niemiec w maju 1996 roku, gdzie został umieszczony w areszcie śledczym. Areszt śledczy trwał od 24 maja 1996 roku do 13 listopada 2001 roku, czyli około pięciu lat i sześciu miesięcy. W 2001 roku został skazany przez Sąd Krajowy w Berlinie na 14 lat pozbawienia wolności za pomocnictwo w morderstwie i inne przestępstwa, przy czym sąd uwzględnił długość aresztu śledczego przy wymiarze kary.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie: 1. Uznaje skargę dotyczącą długości aresztu śledczego skarżącego za dopuszczalną, a pozostałą część skargi za niedopuszczalną. 2. Stwierdza brak naruszenia art. 5 ust. 3 Konwencji. 3. Stwierdza, że nie ma potrzeby rozpatrywania skargi dotyczącej długości aresztu śledczego skarżącego w świetle art. 6 ust. 2 Konwencji.

Pełny tekst orzeczenia

Urteile     Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin   26/10/06 Rechtssache C. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 65655/01)                   RECHTSSACHE C. ./. DEUTSCHLAND   (Individualbeschwerde Nr. 65655/01)                   URTEIL         STRASSBURG   26. Oktober 2006       Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.   In der Rechtssache C. ./. Deutschland   hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richtern  Herrn  P. Lorenzen, Präsident,  Herrn  K. Jungwiert,  Herrn  V. Butkevych,  Frau  M. Tsatsa-Nikolovska,  Herrn  J. Borrego Borrego,  Frau  R. Jaeger,  Herrn  M. Villiger, Richter, und Frau C. Westerdiek, Sektionskanzlerin,   nach nicht öffentlicher Beratung am 2. Oktober 2006 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde: VERFAHREN 1.  Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 65655/01) gegen die Bundes­republik Deutschland zugrunde, die eine staatenlose Person, Herr Y. C. („der Beschwerdeführer“), am 27. November 2000 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.   2.  Der Beschwerdeführer wurde von Herrn Lammer, Rechtsanwalt in Berlin, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialrätin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.   3.  Am 21. November 2005 entschied der Gerichtshof, die Beschwerde zu übermitteln. Er beschloss nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention, die Begründetheit und Zulässigkeit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen.   4.  Am 1. April 2006 wurde diese Rechtssache der neu gebildeten Fünften Sektion zuge­wiesen (Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 52 Abs. 1). SACHVERHALT I.  DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE   5.  Der Beschwerdeführer, Herr Y. C., wurde 1959 im Libanon geboren. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerde war er in Berlin inhaftiert. Derzeit lebt er im Libanon.   6.  Am 1. August 1984 erließ das Amtsgericht Tiergarten Haftbefehl gegen den Beschwer­deführer, da er dringend verdächtig war, E. ermordet zu haben.   7.  Am 19. Juli 1990 erließ das Amtsgericht Tiergarten einen weiteren Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer und gegen fünf weitere Verdächtige, die im Libanon, Libyen bzw. Marokko geboren wurden. Das Gericht beschuldigte den Beschwerdeführer, zusammen mit anderen den Bombenanschlag auf die Diskothek „La Belle“ am 5. April 1986 in Berlin verübt zu haben, um möglichst viele Angehörige der amerikanischen Streitkräfte zu töten. Bei diesem terroristischen Anschlag wurden drei Personen getötet und 104 Personen schwer verletzt.   8.  Am 1. September 1992 wurde der Beschwerdeführer im Libanon von der Polizei festgenommen und danach in Auslieferungshaft genommen.   9.  Am 21. Juni 1994 sprach ein libanesisches Gericht den Beschwerdeführer vom Mord an E. frei, verurteilte ihn jedoch wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten.   10.  Am 24. Mai 1996 wurde der Beschwerdeführer an Deutschland ausgeliefert und aufgrund des Haftbefehls von 1990 in Untersuchungshaft genommen.   11.  Am 25. November 1996 ordnete das Kammergericht Berlin die Fortdauer der Unter­suchungshaft des Beschwerdeführers an. Seiner Auffassung nach ergebe sich der begrün­dete Verdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen habe, u.a. aus dem Geständnis eines der anderen Verdächtigen. Es bestehe weiterhin Fluchtgefahr, da der Beschwerdeführer erst im Mai 1996 an Deutschland ausgeliefert worden sei und in Deutschland weder über einen festen Wohnsitz noch über persönliche Bindungen verfüge, die ihn im Falle seiner Entlassung an der Flucht hindern würden. Das Gericht bezog sich ferner auf die drohende lebenslange Freiheitsstrafe und hob hervor, dass mildere Vorbeugungsmaßnahmen nicht in Betracht kämen. Schließlich sei das Beschleuni­gungsgebot nicht verletzt worden.   12.  Am 30. Januar 1997 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Am 5. September 1997 eröffnete das Landgericht Berlin das Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer und vier weitere Angeklagte. Zwischen 1997 und 2000 ordnete das Kammergericht Berlin wiederholt die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers an.   13.  Am 13. Januar 2000 lehnte das Landgericht Berlin den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Haftbefehls ab. Es befand, dass immer noch Fluchtgefahr bestehe. Außerdem bestehe weiterhin der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen habe. In Anbetracht der Schwere dieser Straftaten, der zu erwartenden Strafe, der Bedeutung der Sache und des erheblichen öffentlichen Interesses an der Verfolgung dieser Straftaten sei die Fortdauer der Haft auch verhältnis­mäßig. Ferner sei das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden.   14.  Am 1. März 2000 bestätigte das Berliner Kammergericht diese Entscheidung. In Bezug auf den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdacht wies das Gericht darauf hin, dass es an die Bewertung des Landgerichts gebunden sei. Außerdem bestehe ange­sichts der drohenden lebenslangen Freiheitsstrafe weiterhin Fluchtgefahr. Der Zweck der Untersuchungshaft könne folglich durch alternative, weniger einschneidende Vorbeugungs­maßnahmen nicht erreicht werden. Der Beschwerdeführer befinde sich zwar seit dem 8. Januar 1994 in Haft, dennoch bleibe die Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf die Bedeutung der Sache, die Art und Schwere der Straftaten und das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftaten verhältnismäßig. Unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hob das Gericht hervor, dass mit zunehmenden Zeitab­lauf der Freiheitsanspruch des Gefangenen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung überwiegen könne, wenn für den Betroffenen beispielsweise eine unmittelbare Gefahr irreversibler Gesundheitsschäden drohe. In der vorliegende Rechtssache gebe es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Da das Landgericht ferner seit November 1997 regelmäßig an zwei Termi­nen pro Woche verhandelt habe, könne die Dauer des Verfahrens nicht als unverhältnismä­ßig angesehen werden.   15.  Am 24. Mai 2000 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Die Ent­scheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 30. Mai 2000 zugestellt.   16.  Am 13. November 2001 sprach das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer der Beihilfe zum Mord in drei Fällen, der Beihilfe zum Mordversuch in 104 Fällen und der Beihilfe zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion schuldig. Das Gericht nahm auf den histori­schen Hintergrund der Sache Bezug, insbesondere auf die Spannungen zwischen den USA und Libyen, die im Anschluss an terroristische Anschläge im Jahre 1985 entstanden seien.   Im Januar 1986 habe die US-Regierung gegen Libyen ein Handelsembargo verhängt und alle libyschen Staatsguthaben auf amerikanischen Banken sperren lassen. Diese Maßnah­men hätten zu militärischen Interventionen und zur Planung von Terroranschlägen gegen US-Einrichtungen in Deutschland durch libysche Staatsangehörige geführt. Das Gericht wies ferner darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren bedroht seien und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jah­ren. Bei der Straffestsetzung berücksichtigte das Gericht u.a., dass die Dauer der Untersu­chungshaft des Beschwerdeführers und das Verfahren ungewöhnlich lange gedauert hätten. Es stellte außerdem fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 8. Januar 1994 im Libanon in Auslieferungshaft wegen der vorliegenden Rechtssache befunden habe. Diese Haft sei bis zum 30. April 1994 im Verhältnis von 1:3 und ab dem 1. Mai 1994 im Verhältnis von 1:2 auf seine Freiheitsstrafe anzurechnen. Darüber hinaus ordnete das Gericht die Fortdauer der Haft des Beschwerdeführers an. Das 380 Seiten umfassende Urteil wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 10. Januar 2003 zugestellt.   17.  Das Landgericht Berlin verkündete sein Urteil, nachdem es 281 Verhandlungstermine mit durchschnittlich zwei Verhandlungstagen pro Woche abgehalten und 169 Zeugen ver­nommen hatte. An den Verhandlungsterminen, die durchschnittlich fünf Stunden dauerten, nahmen regelmäßig die fünf Angeklagten, ihre 15 Rechtsanwälte, 106 Nebenkläger, deren 29 Rechtsanwälte sowie drei Dolmetscher teil.   18.  Am 24. Juni 2004 verwarf der Bundesgerichtshof die Revisionen des Beschwerdefüh­rers und der Staatsanwaltschaft.   19.  Am 28. April 2005 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. II.  EinschlägigeS innerstaatlicheS Recht 20.  § 117 StPO sieht u.a. Folgendes vor:  „Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist.“      21.  § 230 StPO sieht u.a. Folgendes vor:       „Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.“ RECHTLICHE WÜRDIGUNG I.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABSATZ 3 DER KONVENTION   22.  Der Beschwerdeführer rügte, dass die Dauer seiner Untersuchungshaft übermäßig lang gewesen sei. Er berief sich auf Artikel 5 Abs. 3 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:   „(...) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsent­ziehung betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erschei­nen vor Gericht abhängig gemacht werden.“     A.  Zulässigkeit 1.  Wegfall der Opfereigenschaft   23.  Die Regierung trug vor, der Beschwerdeführer könne seine Opfereigenschaft nicht mehr geltend machen, denn das Landgericht habe ausdrücklich anerkannt, dass seine Untersuchungshaft ungewöhnlich lange gedauert habe und dies bei der Bemessung seiner Strafe berücksichtigt.   24.  Der Gerichtshof erinnert daran, dass eine Entscheidung oder Maßnahme zugunsten des Beschwerdeführers diesem nicht grundsätzlich die Opfereigenschaft im Sinne des Artikels 34 der Konvention entzieht (siehe Labita ./. Italien [GK], Nr. 26772/95, Randnr. 142, ECHR 2000-IV; Amuur ./. Frankreich, Urteil vom 25. Juni 1996, Urteils- und Entscheidungs­sammlung 1996-III, S. 846, Randnr. 36; und Dalban ./. Rumänien [GK], Nr. 28114/95, Randnr. 44, ECHR 1999 VI). Diese allgemeine Regel erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn die innerstaatlichen Behörden die Konventionsverletzung ausdrücklich oder dem Sinne nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet haben (siehe Eckle ./. Deutschland, Urteil vom 15. Juli 1982, Serie A Band 51, S. 30, Randnr. 66; Jansen ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 44186/98, 12. Oktober 2000; Beck ./. Norwegen, Nr. 26390/95, Randnr. 27, 26. Juni 2001), da es nach der Konvention in erster Linie jedem einzelnen Vertragsstaat obliegt, den Genuss der in ihr niedergelegten Rechte und Freiheiten zu gewährleisten (siehe Cordier ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 71741/01, 19. Januar 2006). In Fällen, in denen es um die Nichtbeachtung des Gebots der angemessenen Frist nach Artikel 6 Abs. 1 der Konven­tion geht, können die innerstaatlichen Behörden insbesondere durch eine eindeutige und messbare Minderung der Strafe des Beschwerdeführers angemessen Wiedergutmachung leisten (vgl. Eckle, a. a. O., Randnr. 66; Beck, a. a. O., Randnr. 27). Nach Auffassung des Gerichtshofs kann durch eine derartige Strafminderung einer Verletzung des Artikels 5 Abs. 3 auch in solchen Fällen angemessen abgeholfen werden, in denen die innerstaatlichen Behörden die Sache eines in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführers nicht innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt haben (siehe Dzelili ./. Deutschland, Nr. 65745/01, Randnr. 83, 10. November 2005).   25.  In Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht, obschon die Konvention ein fester Bestandteil des Rechts der Bundesrepublik Deutschland ist (siehe Eckle, a. a. O., Randnr. 67) und es demnach nicht gehindert war, gegebenenfalls ausdrücklich oder dem Sinne nach festzu­stellen, dass die Dauer der Untersuchungshaft gegen die Konvention verstieß, lediglich eingeräumt hat, dass die angefochtene Haft „ungewöhnlich lange" gedauert habe (siehe oben Randnr. 16). Der Gerichtshof ist ferner nicht überzeugt, dass dem Beschwerdeführer angemessene Wiedergutmachung für die behauptete Verletzung geleistet wurde, denn das Landgericht hat nicht konkretisiert, in welchem Umfang die Strafe des Beschwerdeführers aufgrund der Dauer seiner Untersuchungshaft gemindert wurde (siehe Dzelili, a. a. O., Randnr. 85).   26.  Der Gerichtshof ist deshalb der Auffassung, dass die Aussage des Landgerichts hinsichtlich der ungewöhnlich langen Dauer der Untersuchungshaft dem Beschwerdeführer die Opfereigenschaft im Sinne des Artikels 34 der Konvention nicht entzogen hat.   2. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs   27.  Die Regierung machte geltend, der Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen Rechtsweg lediglich in Bezug auf seine Inhaftierung bis zum 24. Mai 2000, dem Datum der endgültigen Entscheidung eines innerstaatlichen Gerichts über seinen Antrag auf Haftent­lassung, erschöpft. Sie hob hervor, der Beschwerdeführer hätte – eine gewisse Zeit nach dieser Entscheidung – erneut einen Antrag auf Haftentlassung stellen können. Da er keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht habe, nach der Entscheidung des Bundesverfas­sungsgerichts vom 24. Mai 2000 erneut ein Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten anzustrengen, habe er den innerstaatlichen Rechtsweg in Bezug auf seine Haft nach diesem Zeitpunkt nicht erschöpft.   28.  Der Beschwerdeführer reichte innerhalb der vom Gerichtshof gesetzten Frist keine Erwiderung ein.   29.  Der Gerichtshof weist auf seine Rechtsprechung hin, wonach von einem Beschwer­deführer in der Regel nicht verlangt werden kann, in sehr kurzen Zeitabständen von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, der seinem Wesen nach unbegrenzt wiederholt werden kann (siehe Rieme ./. Schweden, Urteil vom 22. April 1992, Serie A Band 226-B, Randnr. 50; und Guzzardi ./. Italien, Urteil vom 6. November 1980, Serie A Band 39, Randnr. 80). Die erneute Prüfung einer Rechtssache kann jedoch angezeigt sein, wenn sich neue Tatsachen ergeben haben, die eine eigene Grundlage für eine erneute Entscheidung bieten würden. Wenn es beispielsweise um die Fortdauer der Haft geht, kann die Verlängerung der Haft an sich unter bestimmten Umständen eine erneute Prüfung der Frage der Haftentlassung recht­fertigen (siehe Lynas ./. Schweiz, Nr. 7317/75, Entscheidung der Kommission vom 6. Okto­ber 1976, Decisions and Reports (DR) 6, S. 154).   30.  In der vorliegenden Rechtssache befand sich der Beschwerdeführer genau vier Jahre in Untersuchungshaft, als das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde ab­lehnte. Nach deutschem Recht hätte der Beschwerdeführer jederzeit nach dieser Entschei­dung einen erneuten Antrag auf Haftentlassung stellen können (siehe oben „Einschlägiges innerstaatlichen Recht“, Randnr. 20). Angesichts der Tatsache, dass das Landgericht den Beschwerdeführer am 13. November 2001 verurteilte und wegen Fluchtgefahr die Fortdauer seiner Haft anordnete, ist jedoch eher zweifelhaft, ob ein solcher, in der Zeit vor dieser Ent­scheidung gestellter Antrag überhaupt Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. In Anbetracht des­sen, dass die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 mit seiner Verurteilung durch das Landgericht am 13. November 2001 (siehe Labita ./. Italien, a. a. O., Randnr. 147), also achtzehn Monate nach der Entscheidung des Bundesverfassungs­gerichts, endete, ist der Gerichtshof jedenfalls nicht überzeugt, dass die Dauer seiner Unter­suchungshaft durch die Einleitung eines neuen Verfahrens in erheblicher Weise verkürzt worden wäre.   31.  Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die prozessuale Einrede der Regierung bezüg­lich der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist.   32.  Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist und auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B.  Begründetheit 1.  Maßgeblicher Zeitraum   33.  Der nach Artikel 5 Abs. 3 zu berücksichtigende Zeitraum begann mit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland am 24. Mai 1996 (siehe Nedyalkov ./. Bulgarien, Nr. 44241/98, Randnr. 61, 3. November 2005; und De Wilde, Ooms und Versyp ./. Belgien, Urteil vom 18. Juni 1971, Serie A Band 12, S. 39, Randnr. 71) und endete am 13. November 2001 mit der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landgericht Berlin (siehe oben Randnr. 30). Die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers dauerte nahezu fünf Jahre und sechs Monate.   2.  Angemessenheit der Haftdauer   34.  Der Beschwerdeführer brachte vor, die Dauer seiner Untersuchungshaft könne für die Zwecke von Artikel 5 Abs. 3 der Konvention nicht als gerechtfertigt angesehen werden. Dies hat die Regierung bestritten.   35.  Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Frage, ob die Dauer einer Haft angemes­sen ist, nicht abstrakt beurteilt werden kann. Ob es angemessen ist, dass ein Angeklagter in Haft bleibt, muss im Einzelfall anhand der Besonderheiten des Falles und auf der Grundlage der in den innerstaatlichen Entscheidungen genannten Gründe sowie der hinreichend durch Unterlagen belegten Tatsachen, die der Beschwerdeführer in seinen Anträgen auf Haftent­lassung vorgebracht hat, geprüft werden. Im konkreten Fall kann die Fortdauer der Haft nur dann gerechtfertigt sein, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie im öffentlichen Interesse wirklich erforderlich ist, und dieses öffentliche Interesse, ungeachtet der Un­schuldsvermutung, den Grundsatz der Achtung der Freiheit der Person überwiegt (siehe W. ./. Schweiz, Urteil vom 26. Januar 1993, Serie A Band 254-A, S. 15, Randnr. 30; Labita, a. a. O., Randnr. 152).   36.  Das Fortbestehen des begründeten Verdachts, dass die inhaftierte Person eine Straftat begangen hat, ist eine „conditio sine qua non“ für die Rechtmäßigkeit der Haftfort­dauer, die nach einer gewissen Zeit jedoch nicht mehr ausreicht. In solchen Fällen muss der Gerichtshof feststellen, ob die übrigen von den Justizbehörden vorgebrachten Gründe den Freiheitsentzug weiterhin gerechtfertigt haben. Waren diese Gründe „zutreffend“ und „ausrei­chend“, muss der Gerichtshof außerdem feststellen, ob die zuständigen innerstaatlichen Behörden bei der Durchführung des Verfahrens „besonders zügig“ vorgegangen sind (siehe u. a. I.A. ./. Frankreich, Urteil vom 23. September 1998, Urteils- und Entscheidungssamm­lung 1998-VII, S. 2979, Randnr. 102; und Labita, a. a. O., Randnr. 153). a.  Allgemeine Vorgehensweise   37.  Der Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass die vorliegende Rechtssache weit­reichende Verbrechen betrifft, die im Zusammenhang mit dem internationalen Terrorismus begangen wurden. Staaten, die diesen Terrorismus bekämpfen, können sich außerordent­lichen Schwierigkeiten gegenüber sehen. Der Gerichtshof, dessen Aufgabe es ist, derartige Maßnahmen der Konventionsstaaten im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit der Konven­tion zu prüfen, ist sich dieser Schwierigkeiten durchaus bewusst. Er sieht keinen Grund, von seiner allgemeinen Vorgehensweise in früheren Fällen ähnlicher Art abzuweichen (siehe Klass u.a. ./. Deutschland, Urteil vom 6. September 1978, Serie A Band 28. S. 23 und 27-28, Randnrn. 48-49 und 59; Brogan u.a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 29. November 1988, Serie A Band 145-B, Randnr. 48; Murray ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 28. Oktober 1994, Serie A Band 300-A, Randnr. 47; Pantano ./. Italien, Nr. 60851/00, Randnr. 70, 6. November 2003; und Van der Tang ./. Spanien, Urteil vom 13. Juli 1995, Serie A Band 321, Randnr. 75). Im Zusammenhang mit den Fragen, die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfen werden, ist nach Ansicht des Gerichtshof der speziellen Art dieser Straftaten, insbesondere den inhärenten Schwierigkeiten bei den Ermittlungen wegen Straftaten weltweit agierender krimineller Vereinigungen, in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Er wird diesen Kontext berücksichtigen, wenn er die Angemessenheit der Fortdauer der Haft des Beschwerdeführers, insbesondere die Gründe für seine Haft und die Verfah­rensführung, im Lichte der Komplexität der Rechtssache prüft. b.  Gründe für die Fortdauer der Haft   38.  Was die Gründe für die Fortdauer der Haft des Beschwerdeführers betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass die zuständigen Justizbehörden drei Hauptgründe für die Nichtauf­hebung des Haftbefehls vorgebracht haben: Der Beschwerdeführer sei weiterhin dringend verdächtig, die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen zu haben, es handele sich um schwere Straftaten und es bestehe angesichts der Straferwartung bei einer Verurteilung im Sinne der Anklage Fluchtgefahr.   39.  Der Gerichtshof erkennt an, dass während des gesamten Verfahrens, das zu seiner Verurteilung geführt hat, der begründete, auf stichhaltige Beweise gestützte Verdacht be­stand, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Taten begangen hatte. Er teilt auch die Auffassung, dass es sich bei den mutmaßlichen Straftaten um schwere Straftaten handelte.   40.  Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer gegebenen Fluchtgefahr stellt der Gerichts­hof fest, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit eine mögliche schwere Strafe für sich allein nicht ausreicht, um die Fortdauer der Haft wegen Fluchtgefahr zu rechtfertigen (siehe Wemhoff ./. Deutschland, Urteil vom 27. Juni 1968, Serie A Band 7, S. 25, Randnr. 14; B. ./. Österreich, Urteil vom 28. März 1990, Serie A Band 175, S. 16. Randnr. 44). In der vor­liegenden Rechtssache stützten sich die innerstaatlichen Gerichte auch auf andere maß­gebliche Umstände, u.a. darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zwecke eines Strafverfah­rens, das im Zusammenhang mit dem internationalen Terrorismus stand, vom Libanon an Deutschland ausgeliefert worden war. Er verfügte in Deutschland weder über einen festen Wohnsitz noch über persönliche Bindungen, die ihn im Falle seiner Entlassung an der Flucht gehindert hätten. Demzufolge ist der Gerichtshof überzeugt, dass während der gesamten Haftdauer erhebliche Fluchtgefahr bestand, und erkennt die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte an, dass es keine anderen angemessenen Maßnahmen zur Sicherstellung seiner Anwesenheit gab. Ferner stellt er fest, dass nach den deutschen Rechtsvorschriften gegen einen ausgebliebenen Angeklagten, dessen Aufenthaltsort nicht bekannt ist, keine Verhand­lung stattfinden kann (siehe oben „Einschlägiges innerstaatliches Recht“, Randnr. 21).   41.  Folglich kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Fortdauer der Haft des Beschwerdeführers zutreffend und hinreichend begründet war. c.  Verfahrensführung   42.  Es bleibt zu klären, ob die Justizbehörden bei der Verfahrensführung „besonders zügig“ vorgegangen sind.   43.  Nach Ansicht des Gerichtshofs war der Fall des Beschwerdeführers äußerst komplex. Er betraf schwere Tatvorwürfe gegen ihn selbst und vier Mitangeklagte und machte die Ver­nehmung von 169 Zeugen erforderlich. Die Rechtssache hatte einen terroristischen und in­ternationalen Hintergrund und es traten 106 Nebenkläger auf.   44.  Was die Verfahrensführung der Justizbehörden angeht, stimmten die Parteien über­ein, dass den deutschen Gerichten und Behörden, die während des gesamten Verfahrens mit der gebotenen Zügigkeit vorgegangen seien, keine Verfahrensverzögerung zuzurechnen war. Der Gerichtshof stellt fest, dass nachdem am 30. Januar 1997 Anklage erhoben worden war, die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin am 5. September 1997 begann. Die einzelnen Verhandlungstermine fanden an 281 Tagen mit durchschnittlich zwei Verhandlun­gen pro Woche statt, bis am 13. November 2001 die Entscheidung des Landgerichts erging. An den Verhandlungen nahmen regelmäßig die fünf Angeklagten, ihre fünfzehn Rechtsan­wälte, 106 Nebenkläger und deren 29 Rechtsanwälte teil. Im Hinblick auf die inhärenten Schwierigkeiten bei der Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem interna­tionalen Terrorismus begangen werden, kann daher nicht behauptet werden, dass die zu- ständigen Justizbehörden bei der Bearbeitung der Sache des Beschwerdeführers nicht mit besonderer Zügigkeit vorgegangen sind.   45.  Im Lichte dieser verschiedenen Faktoren stellt der Gerichtshof fest, dass das zustän­dige innerstaatliche Gericht das Verfahren des Beschwerdeführers mit der gebotenen beson­deren Zügigkeit geführt hat. d. Gesamtwürdigung   46.  Der Gerichtshof hat in früheren Fällen befunden, dass eine Untersuchungshaft von mehr als fünf Jahren eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 der Konvention darstellte (siehe Korchuganova ./. Russland, Nr. 75039/01, Randnr. 77, 8. Juni 2006; I.A. ./. Frankreich, Urteil vom 23. September 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-VII, Randnr. 112; und Khudoyorov ./. Russland, Nr. 6847/02, Randnr. 189, ECHR 2005-...(Auszüge)).   47.  Die vorliegende Rechtssache betraf besonders komplexe Ermittlungen und ein be­sonders komplexes Verfahren wegen schwerer Straftaten des internationalen Terrorismus, die zu drei Todesopfern und über hundert weiteren Opfern, denen schweres Leiden verur­sacht wurde, geführt haben. Nach seiner Auslieferung aus dem Libanon im Jahre 1996 be­stand der einzige Grund für die Anwesenheit des Beschwerdeführers in Deutschland darin, dass er sich vor Gericht wegen dieser Straftaten verantworten musste.   48.  Unter diesen außergewöhnlichen Umständen kommt der Gerichtshof zu dem Ergeb­nis, dass die Dauer der Haft des Beschwerdeführers noch als angemessen angesehen wer­den kann. Folglich ist Artikel 5 Abs. 3 der Konvention nicht verletzt worden.   II.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER KONVENTION   49.  Der Beschwerdeführer rügte, dass die Dauer seiner Untersuchungshaft gegen die Unschuldsvermutung verstoßen habe. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 2 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:   „(...) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“   50.  Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge auf dieselben Tatsachen gestützt wird wie die Rüge nach Artikel 5 Abs. 3 und ebenfalls für zulässig zu erklären ist (siehe oben Randnr. 32).   51.  Da der Gerichtshof die Unschuldsvermutung bei der Beurteilung berücksichtigt, ob die Dauer der Untersuchungshaft gerechtfertigt war (siehe Kudla ./. Polen [GK], Nr. 30210/96, Randnr. 110, ECHR 2000-XI; und Labita, a. a. O., Randnr. 152), wird eine eigene Frage nach Artikel 6 Abs. 2 nicht aufgeworfen. Folglich besteht keine Notwendigkeit, die Rüge bezüglich der Dauer der Untersuchungshaft auch im Hinblick auf diesen Artikel zu prüfen. II.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION   52.  In seinem ersten Schreiben an den Gerichtshof trug der Beschwerdeführer vor, dass die Dauer des Strafverfahrens nicht verhältnismäßig gewesen sei. Er stellte jedoch auch fest, dass die deutschen Behörden für die ungewöhnlich lange Dauer des angegriffenen Verfah­rens nicht verantwortlich gemacht werden könnten. In seinen nachfolgenden Stellungnah­men hob der Beschwerdeführer hervor, dass die innerstaatlichen Behörden das Beschleu­nigungsgebot während des gesamten Verfahrens befolgt hätten und dass die Dauer dieses Verfahrens vielmehr auf die Komplexität der Rechtssache und die Anzahl der Verfahrensbe­teiligten zurückzuführen gewesen sei.   53.  Die Regierung trug vor, der Beschwerdeführer habe offensichtlich nicht beabsichtigt, die Rüge der Verfahrensdauer geltend zu machen.   54.  Der Gerichtshof stellt fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfahrensdauer widersprüchlich ist, weil er hervorgehoben hat, dass die deutschen Behör­den und Gerichte für die ungewöhnliche Dauer des Verfahrens nicht verantwortlich gemacht werden könnten. Ferner hat er auf die Behauptung der Regierung, er habe die Verfahrens­dauer nicht gerügt, keine Klarstellung folgen lassen. Der Gerichtshof stellt deshalb fest, dass der Beschwerdeführer die Rüge wegen der Verfahrensdauer nicht hinreichend klar substanti­iert hat.   55.  Deshalb ist dieser Teil der Beschwerde, selbst wenn die Erschöpfung des innerstaat­lichen Rechtswegs unterstellt wird, offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 der Kon­vention als unzulässig zurückzuweisen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:   1.  Die Rüge wegen der Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;   2.  Artikel 5 Absatz 3 der Konvention ist nicht verletzt worden;   3.  es besteht keine Notwendigkeit, die Rüge bezüglich der Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zu prüfen.   Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 26. Oktober 2006 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.   Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident   Gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die übereinstimmende Meinung von Herrn Borrego beigefügt.       P.L. C. W.   ÜBEREINSTIMMENDE MEINUNG VON RICHTER BORREGO BORREGO Für die Prüfung nach Artikel 5 Abs. 3 der Konvention hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zwei Kriterien aufgestellt: die Gründe für die Fortdauer der Haft und die Verfahrensführung. Auf der Grundlage beider Kriterien prüft der Gerichtshof die besonderen Umstände der Rechtssache und entscheidet über die Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers. In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof diese allgemeinen Kriterien angewendet (Randnrn. 37-45 des Urteils) und die ungewöhnlichen, ja sogar außergewöhnlichen Umstände dieser Sache (z.B. die 281 Verhandlungstage) geprüft. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass eine Verletzung der Konvention nicht vorliegt. Dies ist auch meine Schlussfolgerung.     Dennoch stimme ich mit der einleitenden Randnr. 37 sowie mit der wiederholten Ver­wendung des Begriffs „internationaler Terrorismus“, der insgesamt vier Mal genannt wird (Randnrn. 37, 40, 44 und 47), nicht überein.   Zunächst halte ich die eingangs in Randnr. 37 ausgeführten Überlegungen zum inter­nationalen Terrorismus für überflüssig. Meiner Meinung nach könnten sie beim Leser den Eindruck erwecken, der Gerichtshof habe zusätzlich zu den vorgenannten allgemeinen Kriterien, die seine Rechtsprechung kennzeichnen, ein neues Kriterium geschaffen, das eine spezielle Kategorie von Verbrechen betrifft: den internationalen Terrorismus. Ich bin der Auffassung, dass der internationale Terrorismus kein Kriterium ist und auch nicht als ein solches betrachtet werden sollte. Im Gegenteil muss die Art des Verbrechens im Rahmen der besonderen Umstände des Einzelfalls geprüft werden.   Die sehr speziellen und relevanten Umstände der vorliegenden Rechtssache werden dadurch abgeschwächt, dass die beiden allgemeinen Kriterien zwischen dem anfangs verfolgten allgemeinen Ansatz und der abschließenden Gesamtwürdigung, die den Aspekt des internationalen Terrorismus hervorhebt, eingeschlossen sind. Ich bin überzeugt, dass eine Verletzung der Konvention nicht vorliegt, denn dies wird durch die Anwendung der beiden allgemeinen Kriterien auf die vorliegende Rechtssache bewiesen. Die beharrliche Bezugnahme auf den internationalen Terrorismus und das besondere Gewicht, das diesem Verbrechen beigemessen wird, ist meines Erachtens unnötig und kann das System der Konvention gefährden.     Schließlich möchte ich mein völliges Nichteinverständnis mit dem Begriff “internationaler Terrorismus“ zum Ausdruck bringen. Er ist nicht nur falsch, sondern könnte auch zu Miss­verständnissen führen. In der Tat könnte er Anlass zu Fragen oder Zweifeln geben. Man könnte sich beispielsweise fragen, ob es verschiedene Kategorien des als Terrorismus bezeichneten Verbrechens gibt und ob diese verschiedenen Kategorien unterschiedliche Folgen haben. Man könnte sich auch fragen, ob es von der Nationalität der Terroristen abhängt, ob Terrorismus als „international“ angesehen werden kann (und wenn dies der Fall ist, ob dann der Anschlag vom 7. Juli 2005 in London, bei dem die mutmaßlichen Täter Briten waren, als Beispiel des internationalen Terrorismus gelten würde?). Weitere Fragen könnten im Hinblick auf die unterschiedlichen Nationalitäten und Funktionen der Personen, die den Anschlag planen, finanzieren und ausführen, aufgeworfen werden. Und was die Opfer des Terrorismus angeht, gibt es unterschiedliche Kategorien von Opfern je nach Art des Terrorismus? Das wäre abstoßend.   „Volksdemokratie”, „organische Demokratie” und ähnliche Begriffe sind Teil der europä­ischen Geschichte geworden und wir alle erinnern uns daran. Ich möchte deshalb den Gerichtshof höflich bitten, er möge nicht darauf beharren, etwas zu definieren - und damit zu versuchen, es einer künstlichen Unterscheidung zu unterziehen - was schlicht und einfach ein Verbrechen ist: der Terrorismus.

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 12.07.2026. · Źródło