6878/75;7238/75

WyrokETPCz1982-10-18ECLI:CE:ECHR:1982:1018JUD000687875

Analiza orzeczenia

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Zagadnienie prawne
W jaki sposób należy zastosować art. 50 (obecnie art. 41) Konwencji w celu przyznania słusznego zadośćuczynienia po stwierdzeniu naruszenia art. 6 ust. 1 Konwencji, w szczególności w odniesieniu do szkody majątkowej, niemajątkowej oraz kosztów i wydatków?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że stwierdzenie naruszenia art. 6 ust. 1 Konwencji (brak publiczności postępowania dyscyplinarnego) stanowiło samo w sobie wystarczające zadośćuczynienie za szkodę niemajątkową. W odniesieniu do szkody majątkowej, Trybunał stwierdził brak związku przyczynowego między naruszeniem a nałożonymi zakazami wykonywania zawodu, ponieważ naruszenie dotyczyło jedynie publiczności, a nie zasadności samych środków dyscyplinarnych. Trybunał zasądził zwrot kosztów poniesionych w postępowaniu krajowym przed Sądem Kasacyjnym (jako niezbędny etap wyczerpania środków krajowych) oraz części kosztów postępowania przed organami Konwencji, odrzucając koszty związane z postępowaniami dyscyplinarnymi, które nie miały na celu uniknięcia ani naprawienia stwierdzonego naruszenia.
Stan faktyczny
Trzech belgijskich lekarzy (skarżący) zostało objętych zakazami wykonywania zawodu na okres od 15 dni do trzech miesięcy, nałożonymi przez organy dyscyplinarne Belgijskiej Izby Lekarskiej. Postępowania te odbywały się w niejawnych sesjach. Skarżący wnieśli skargi do ETPCz, zarzucając naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji z powodu braku publiczności i bezstronności postępowania, a także art. 11 ust. 1 Konwencji z powodu przymusowego członkostwa w Izbie. W głównym wyroku z 23 czerwca 1981 r. Trybunał stwierdził naruszenie art. 6 ust. 1 w zakresie wymogu publiczności, ale nie uznał naruszenia w pozostałych aspektach.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie orzeka, że Królestwo Belgii ma zwrócić skarżącym następujące kwoty za koszty i wydatki: 77 000 franków belgijskich (BF) doktorowi Le Compte, 63 000 BF doktorowi Van Leuven oraz 42 000 BF doktorowi De Meyere. Pozostałe wnioski o słuszne zadośćuczynienie zostały odrzucone.

Pełny tekst orzeczenia

Europäischer Gerichtshof   für Menschenrechte   LE COMPTE, VAN LEUVEN UND DE MEYERE gegen BELGIEN   18. Oktober 1982   ꢀ N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Übersetzung wurde bereits in EGMR-E   Bd. 1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die   HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.   ꢀ N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E   vol. 1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its   inclusion in the Court©s database HUDOC. This translation does not bind the Court.   ꢀ N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction dØjà publiØe dans EGMR-E   vol. 1] L©autorisation de republier cette traduction a ØtØ accordØe dans le seul but de   son inclusion dans la base de donnØes HUDOC de la Cour. La prØsente traduction ne   lie pas la Cour.   ꢀ N.P. Engel Verlag ´ EGMR-E 1 ´ Seite III ´ 5.12.08     EGMR-E 1, 548   Nr. 48   Nr. 48   Le Compte, Van Leuven und De Meyere gegen Belgien – Entschädigung   Urteil vom 18. Oktober 1982 (Kammer)   Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, wobei die französische Fas-   sung maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 54.   Zwei Beschwerden, davon die erste mit der Beschwerde Nr. 6878/75, Le Compte,   eingelegt am 28. Oktober 1974, die Bf. Van Leuven und De Meyere haben ihre   Beschwerde am 21. Oktober 1975 eingelegt; beide Beschwerden wurden am 14.   März 1980 von der Kommission und am 23. April 1980 von der belgischen Regie-   rung vor den EGMR gebracht.   EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F.).   Ergebnis: Hinsichtlich des immateriellen Schadens ist die Feststellung der Kon-   ventionsverletzung im Hauptsacheurteil per se als gerechte Entschädigung anzu-   sehen. Hinsichtlich des materiellen Schadens wird Ersatz von Kosten und Aus-   lagen zugesprochen, sowohl für das innerstaatliche als auch für das Straßburger   Verfahren.   Sondervoten: Keine.   Sachverhalt und Verfahren:   (Zusammenfassung)   Die Beschwerdeführer (Bf.), drei niedergelassene belgische Ärzte, wandten   sich mit ihren Beschwerden gegen Berufsverbote von 15 Tagen bis drei Mona-   ten Dauer, die von den mit Ärzten und Berufsrichtern besetzten Diszipli-   narorganen der ärztlichen Standesgerichtsbarkeit Belgiens, den Provinzial-   räten und den Berufungsräten der belgischen Ärztekammer, in nichtöffent-   licher Sitzung gegen sie verhängt worden waren. In der öffentlich abgehaltenen   Revisionsverhandlung vor dem belgischen Kassationshof, der die berufs-   gerichtlichen Entscheidungen bestätigte, wurden dem Prozessrecht entspre-   chend nur noch die rechtlichen Gesichtspunkte der Verurteilungen, nicht da-   gegen ihre tatsächlichen Grundlagen überprüft.   Vor den Organen der Konvention hatten die Bf. gerügt, dass ihre Sache   entgegen Art. 6 Abs. 1 der Konvention nicht durch ein „unparteiisches Ge-   richt“ und nicht „öffentlich gehört“ worden sei; zusätzlich hatten sie geltend   gemacht, durch ihre Zwangsmitgliedschaft in der belgischen Ärztekammer sei   Art. 11 Abs. 1 der Konvention verletzt. Die Kommission und der Gerichtshof   (Urteil des Plenums vom 23. Juni 1981, EGMR-E 1, 537) stellten übereinstim-   mend eine Verletzung des Öffentlichkeitsgebots des Art. 6 Abs. 1 der Kon-   vention durch die Disziplinarverfahren fest; der weitergehenden Ansicht der   Kommission, dass die Sache der Bf. auch nicht durch ein „unparteiisches Ge-   richt“ gehört worden sei, folgte der Gerichtshof nicht. Art. 11 Abs. 1 der Kon-   vention sahen weder Kommission noch Gerichtshof als verletzt an, so dass die   Frage der Reichweite der negativen Vereinigungsfreiheit nicht zu entscheiden   war.   Die Frage der Anwendung von Art. 50 der Konvention hatte das Plenum   des Gerichtshofs in seiner Hauptsacheentscheidung vorbehalten und an die   ursprünglich zuständige Kammer zurückverwiesen. Diese hat durch Urteil   vom 18. Oktober 1982 die nachstehende Entscheidung getroffen.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 548 · 5.12.08   18.10.1982   Le Compte, Van Leuven und De Meyere (Entschädigung)     Entscheidungsgründe:   (Übersetzung)   I. Zur Anwendbarkeit von Art. 50   10. Art. 50 der Konvention lautet: [Text s.u. S. 607].   11. Die Regierung hat in ihrem Schriftsatz vom 10. Februar 1982 die An-   wendbarkeit dieses Artikels bestritten. Sie ist der Ansicht, die Bf. hätten nicht   dargetan, dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Die Bf. hät-   ten auch nicht aufgezeigt, inwiefern es eine kausale Verknüpfung gebe zwi-   schen dem behaupteten Schaden und der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der   Konvention, d.h. zwischen der Verhängung oder der Schwere der die Bf. tref-   fenden Entscheidungen einerseits und der fehlenden Öffentlichkeit der Dis-   ziplinarverfahren andererseits.   12. Der Gerichtshof beschränkt sich einstweilen auf die Feststellung, dass je-   der der Bf. offenkundig „verletzte Partei“ ist; dieser Begriff ist gleichbedeutend   mit dem des „Opfers“ i.S.v. Art. 25: Die Bf. sind von dem im Urteil vom 23. Juni   festgestellten Verstoß gegen die Anforderungen der Konvention unmittel-   bar betroffen (Airey, Urteil vom 6. Februar 1981, Série A Nr. 41, S. 7-8, Ziff. 9,   EGMR-E 1, 425). Außerdem trägt die Regierung nicht vor, dass das belgische   Recht eine der Rechtsprechung des Gerichtshofs genügende vollkommene   Wiedergutmachung für die Folgen des erwähnten [Konvenions-]Verstoßes ge-   statte (vgl. u.a. De Wilde, Ooms und Versyp, Urteil vom 10. März 1972, Série   A Nr. 14, S. 9-10, Ziff. 20, EGMR-E 1, 125 f.). Art. 50 ist daher anwendbar.   II. Die Anwendung von Art. 50   13. Hinsichtlich des ersten der gemeinsamen Anträge der Bf. (…) verweist   der Gerichtshof darauf, dass die Konvention ihm nicht die Zuständigkeit ver-   liehen hat, vom belgischen Staat die Tilgung der gegen die drei Bf. verhängten   Disziplinarmaßnahmen sowie der gegen Dr. Le Compte ergangenen straf-   rechtlichen Verurteilungen zu verlangen, selbst wenn der belgische Staat ei-   nem solchen Verlangen nachkommen könnte (s. sinngemäß, Marckx, Urteil   vom 13. Juni 1979, Série A Nr. 31, S. 25, Ziff. 58, EGMR-E 1, 408 f.).   Ferner kommt hinzu, dass die Disziplinarmaßnahmen zwar das Ergebnis   eines Verfahrens waren, das der Gerichtshof für unvereinbar mit einer der   Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 der Konvention erklärt hat; nichtsdestoweni-   ger können sie nicht als auf diesem Verstoß beruhend angesehen werden. Die   strafrechtlichen Verurteilungen haben mit der Verletzung der Konvention   überhaupt nichts zu tun (s.u. Ziff. 15).   14. Hinsichtlich der weiteren zu untersuchenden Anträge erscheint es   zweckmäßig, ebenso wie in den Fällen Neumeister und Sunday Times (Urteile   vom 7. Mai 1974, und vom 6. November 1980, Série A Nr. 17, S. 20-21, Ziff. 43,   EGMR-E 1, 81, und Série A Nr. 38, S. 9, Ziff. 16, EGMR-E 1, 386 f.) zwischen   dem durch eine Konventionsverletzung verursachten Schaden und den not-   wendigen Kosten der Betroffenen zu unterscheiden.   1. Materieller und immaterieller Schaden   15. Der Gerichtshof pflichtet der – von den Delegierten der Kommission   unterstützten – Ansicht der Regierung bei, dass zwischen der im Urteil vom   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 549 · 5.12.08     EGMR-E 1, 548   Nr. 48   23. Juni 1981 festgestellten Konventionsverletzung und dem materiellen Scha-   den aus der befristeten Entziehung des Rechts zur ärztlichen Berufsausübung   keine tatsächliche ursächliche Verknüpfung besteht.   Indem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Sache der Bf. während des   Disziplinarverfahrens nicht öffentlich gehört worden ist, wie dies nach Art. 6   Abs. 1 der Konvention geboten gewesen wäre, hat der Gerichtshof in keiner   Weise auszusprechen beabsichtigt, dass die den umstrittenen Sanktionen zu-   grunde gelegten Tatsachen nicht erwiesen gewesen seien oder dass sie die er-   griffenen Maßnahmen nicht gerechtfertigt hätten. Ganz im Gegenteil hat der   Gerichtshof die Auffassung der Bf. zurückgewiesen, dass der Berufungsrat   der Ärztekammer kein auf Gesetz beruhendes, unabhängiges und unpar-   teiisches Gericht gewesen sei. Mithin ergibt sich kein Kausalzusammenhang   zwischen der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 einerseits und den Disziplinarmaß-   nahmen bzw. deren Folgen für die Bf. andererseits.   16. Hinsichtlich des von allen Bf. gleichermaßen behaupteten immateriellen   Schadens ist der Gerichtshof der Ansicht, dass bereits sein Urteil vom 23. Juni   mit der Feststellung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 per se eine gerechte   Entschädigung dargestellt hat, die dem Zweck des Art. 50 genügt (s. sinngemäß,   Engel u.a., Urteil vom 23. November 1976, Série A Nr. 22, S. 69, Ziff. 11   EGMR-E 1, 201 f., und Marckx, a.a.O., S. 29, Ziff. 68, EGMR-E 1, 412).   2. Kosten   17. Wenngleich die Bf. nicht mehr berechtigt sind, eine gerechte Entschä-   digung für den Schaden zu verlangen, der unmittelbar mit der Verletzung der   Gewährleistungen von Art. 6 Abs. 1 in einem Teilaspekt zusammenhängt,   nimmt ihnen dies nicht die Möglichkeit, die Erstattung von Kosten zu for-   dern. Insoweit liegt in der bloßen Feststellung einer derartigen Verletzung   keinerlei gerechte Entschädigung (vgl. insbesondere Sunday Times, a.a.O.,   S. 9-10, Ziff. 16, EGMR-E 1, 386 f.).   Indessen setzt die Erstattung von Kosten und Auslagen nach Art. 50 vo-   raus, dass diese den Bf. bei dem Versuch entstanden sind, die vom Gerichts-   hof festgestellte Konventionsverletzung zu vermeiden oder zu beseitigen   (Neumeister, a.a.O., S. 20-21, Ziff. 43, EGMR-E 1, 81). Weiterhin muss fest-   stehen, dass diese Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, dass sie not-   wendig entstanden sind und dass sie auch der Höhe nach angemessen sind   (vgl. insbesondere Sunday Times, a.a.O., S. 13-18, Ziff. 23-42, EGMR-E 1,   390-394). Dieser Vergewisserung bedarf es sowohl für die in Belgien als auch   für die in Straßburg entstandenen Kosten.   a) In Belgien entstandene Kosten   18. Hinsichtlich des ersten Gesichtspunkts ist zu bemerken: Dr. Le Compte,   Dr. Van Leuven und Dr. De Meyere verlangen nicht nur die Erstattung ihrer   Gerichts- und Verteidigungskosten, sondern auch die von Geldstrafen, deren   Höhe sie nicht angeben.   Diese Strafen, die offenkundig allein gegen Dr. Le Compte verhängt wor-   den sind (Urteil vom 23. Juni 1981, Série A Nr. 43, … [s. dazu oben S. 537,   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 550 · 5.12.08   18.10.1982   Le Compte, Van Leuven und De Meyere (Entschädigung)     zusammengefasster Sachverhalt unter a)]), müssen von vornherein außer Be-   tracht bleiben. Sie sind lediglich die Folge der Missachtung des gegen Dr. Le   Compte ausgesprochenen befristeten Berufsverbots, einer Maßnahme, deren   Begründetheit nicht etwa Zweifeln wegen der fehlenden Öffentlichkeit des   Disziplinarverfahrens unterliegt (s.o. Ziff. 15). Die Strafen sind als Ergebnis   eines Strafverfahrens verhängt worden, gegen dessen Vereinbarkeit mit den   Anforderungen der Konvention keine Bedenken bestehen.   (1) Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor den Provinzial-   und Berufungsräten der Ärztekammer   19. Die Verfahren vor den Provinzialräten und anschließend vor dem Be-   rufungsrat der Ärztekammer dienten weder der Vermeidung noch der Besei-   tigung der vom Gerichtshof später festgestellten Konventionsverletzung.   Dementsprechend scheiden die während dieser Verfahren aufgewandten Kos-   ten der Rechtsverteidigung bei der Bestimmung einer gerechten Entschädi-   gung i.S.v. Art. 50 aus.   (2) Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Kassationshof   20. Hingegen haben die Bf. Anspruch auf Erstattung der an Anwälte beim   Kassationshof gezahlten Honorare, die sich für Dr. Le Compte auf 25.000,– BF   [ca. 620,– Euro]*, für Dr. Van Leuven auf 11.000,– BF [ca. 273,– Euro] und für   Dr. De Meyere auf 11.000,– BF [ca. 273,– Euro] belaufen (…). Um die Kommis-   sion in zulässiger Weise anrufen zu können, mussten die Bf. zunächst den inner-   staatlichen Rechtsweg erschöpfen und zu diesem Zweck Beschwerde zum Kas-   sationshof einlegen, wobei sie ihre Verteidigung bestimmten Anwälten an-   vertrauen mussten, deren Beiziehung in Disziplinarsachen obligatorisch ist. Im   Übrigen haben sie sich in ihren jeweiligen Rechtsmittelschriften auf die Kon-   vention berufen. Auch bewegen sich die fraglichen Honorare in angemessener   Höhe, die als solche von der Regierung nicht bestritten wird.   Hinzuzurechnen sind Gerichtskosten (…), die mit 6.000,– BF [ca. 149,– Euro]   je Bf. angesetzt werden können.   b) In Straßburg entstandene Kosten   21. Verfahrenskostenhilfe haben Dr. Le Compte, Dr. Van Leuven und Dr. De   Meyere weder vor der Kommission noch nach Anrufung des Gerichtshofs   durch die Delegierten der Kommission erhalten (vgl. Luedicke, Belkacem und   Koç, Urteil vom 10. März 1980, Série A Nr. 36, S. 8, Ziff. 15, EGMR-E 1, 364 f.;   Artico, Urteil vom 13. Mai 1980, Série A Nr. 37, S. 19, Ziff. 40, EGMR-E 1,   f., und Sunday Times, a.a.O., S. 13, Ziff. 24, EGMR-E 1, 390). Die Bf. bean-   tragen Erstattung ihrer Anwaltskosten sowie der Reise- und Aufenthaltskosten   (…).   Die Regierung bestreitet nicht, dass die genannten Kosten tatsächlich an-   gefallen sind. Sie macht lediglich geltend, zum einen stünden die Kosten in   * Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung   in Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 40,3399 BF) dient einer ungefähren Orientie-   rung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 551 · 5.12.08     EGMR-E 1, 548   Nr. 48   keinem Zusammenhang mit der vom Gerichtshof einzig festgestellten Verlet-   zung des Art. 6 Abs. 1; zum anderen sei das Urteil vom 23. Juni 1981 für die   Bf. nur ein sehr bescheidener Erfolg im Vergleich zur Gesamtheit ihrer An-   träge. Die Regierung folgert hieraus, den Bf. sei zumindest der Aufwand   nicht zu erstatten, der ihnen hinsichtlich der im Urteil für unbegründet erklär-   ten Rügen entstanden sei.   Das Verfahren vor den Straßburger [Konventions-]Organen hat dazu ge-   führt, dass der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 6 festgestellt hat. Eine   Beziehung zwischen den anlässlich dieses Verfahrens angefallenen Kosten   und der erwähnten Feststellung lässt sich daher nicht leugnen. Indessen hat   das Begehren der Bf. nur teilweise Erfolg gehabt. Der Gerichtshof hat nicht   nur einen Großteil der vorgebrachten Argumente zurückgewiesen, sondern   auch die meisten der vorgebrachten Rügen für unbegründet erklären müssen   (vgl. Sunday Times, a.a.O., S. 14-15, Ziff. 27-28, EGMR-E 1, 391). Unter Be-   achtung der von Art. 50 geforderten Billigkeit stellt der Gerichthof fest, dass   die von den Bf. vor den Organen der Konvention zur Wahrnehmung ihrer   Rechte aufgewandten Kosten nur in dem nachstehend genannten Umfang zu   erstatten sind.   (1) Anwaltskosten   22. Für Anwaltskosten verlangen Dr. Van Leuven und Dr. De Meyere je-   weils 50.000,– BF [ca. 1.239,– Euro] und Dr. Le Compte – falls der Gerichts-   hof die Sache für spruchreif erachtet – „einen angemessenen Teil“ von   732.608,– BF [ca. 18.161,– Euro] (…).   In ihrer Stellungnahme überlassen es die Delegierten der Kommission dem   Gerichtshof, den zuzusprechenden Betrag festzusetzen; sie empfehlen indes-   sen, den Bf. eine höhere Summe zu gewähren, als sie nach der von der Kom-   mission für Verfahrenskostenhilfe festgelegten Gebührenordnung hätten er-   halten können.   23. Der Gerichtshof anerkennt, dass diese Gebührenordnung lediglich ver-   minderte Vergütungen ermöglicht. Andererseits enthalten die verlangten Be-   träge Vergütungen und Gerichtskosten aus den Disziplinarverfahren vor den   Provinzial- und Berufungsräten der Ärztekammer (s.o. Ziff. 19). Die von Dr.   Le Compte erwähnte Summe von 732.608,– BF [ca. 18.161,– Euro] (s.o.   Ziff. 22) betrifft zugleich Strafverfahren vor belgischen Gerichten und sogar   solche Verfahren, die nicht mit der vorliegenden Sache, sondern mit der Be-   schwerde Nr. 7496/76 vom 6. Mai 1976 in Zusammenhang stehen, über welche   der Gerichtshof zu einem späteren Zeitpunkt befinden wird (…). Die von Dr.   Van Leuven und Dr. De Meyere genannte Summe von 50.000,– BF [ca.   1.239,– Euro] umfasst sämtliche Aufwendungen dieser Bf. sowohl vor den   Disziplinargerichten als auch vor der Kommission und dem Gerichtshof.   Die Bf. tragen nichts vor, woraus sich ergeben würde, dass die Kosten der   Rechtsverteidigung in Straßburg von Bf. zu Bf. variieren würden. Mithin er-   scheint es angemessen, jedem von ihnen denselben Betrag zuzusprechen; un-   ter Beachtung der von Art. 50 geforderten Billigkeit setzt der Gerichtshof   diesen Betrag auf 25.000,– BF [ca. 620,– Euro] fest.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 552 · 5.12.08   18.10.1982   Le Compte, Van Leuven und De Meyere (Entschädigung)     (2) Reise- und Aufenthaltskosten   24. Dr. Le Compte und Dr. Van Leuven – nicht dagegen Dr. De Meyere –   haben sich nach Straßburg begeben, um an den Verhandlungen vor der Kom-   mission (am 12. Dezember 1978) und vor dem Gerichtshof (am 25. November   1980) teilzunehmen. Jeder von ihnen begehrt eine Entschädigung in Höhe   von 30.000,– BF [ca. 744,– Euro] zur Deckung ihrer Reisekosten und ihres   Verdienstausfalls, den sie durch die viertägige Unterbrechung ihrer Berufs-   tätigkeit erlitten haben (…).   25. In einem Rechtsstreit wegen Disziplinarverfahren, die notwendiger-   weise höchstpersönliche Tatsachen und Interessen berühren, kann die Anwe-   senheit der Bf. sowohl vor dem Gerichtshof als auch vor der Kommission von   Nutzen sein (König, Urteil vom 10. März 1980, Série A Nr. 36, S. 19, Ziff. 26,   EGMR-E 1, 318, und Sunday Times, a.a.O., S. 15-16, Ziff. 31 und 33,   EGMR-E 1, 392 f.). Unter Beachtung der auch hier gebotenen Billigkeits-   erwägungen hält es der Gerichtshof für angemessen, die tatsächlichen Reise-   und Aufenthaltskosten sowohl für Dr. Le Compte als auch für Dr. Van Leu-   ven auf 21.000,– BF [ca. 521,– Euro] festzusetzen. Gründe, zusätzlich einen   Betrag für entgangenen Verdienst zuzusprechen, sieht der Gerichtshof nicht.   Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,   1. dass das Königreich Belgien folgende Beträge für Kosten und Auslagen   den Bf. zu erstatten hat:   77.000,– BF [ca. 1.909,– Euro] an Dr. Le Compte;   63.000,– BF [ca. 1.562,– Euro] an Dr. Van Leuven;   42.000,– BF [ca. 1.041,– Euro] an Dr. De Meyere;   2. die Anträge auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückzuweisen.   Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Wiarda, Präsident   (Niederländer), Vilhjálmsson (Isländer), Bindschedler-Robert (Schweizerin), Liesch   (Luxemburger), Gölcüklü (Türke), Pinheiro Farinha (Portugiese), Vanwelken-   huyzen (Belgier), Richter ad hoc; Kanzler: Eissen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold   (Deutscher)   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 553 · 5.12.08

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 14.07.2026. · Źródło