69584/01

WyrokETPCz2005-10-06ECLI:CE:ECHR:2005:1006JUD006958401

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania cywilnego dotyczącego zarządzania spółką i podziału zysków naruszyła prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie z art. 6 ust. 1 Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że długość postępowania cywilnego, trwającego ponad 19 lat i obejmującego cztery instancje, była nadmierna i naruszyła art. 6 ust. 1 Konwencji. Chociaż sprawa była skomplikowana, a skarżąca przyczyniła się do pewnych opóźnień (np. wnioskując o odroczenia, nie wznawiając postępowania po zakończeniu licytacji), Trybunał stwierdził, że władze krajowe nie wywiązały się z obowiązku zapewnienia rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie. Sąd krajowy zbyt długo czekał z wydaniem postanowienia dowodowego, a także dopuścił do opóźnień związanych z przekazywaniem akt prokuraturze oraz zawieszeniem postępowania, mimo że sam był świadomy zakończenia sprawy, która była podstawą zawieszenia. Trybunał podkreślił, że zasada kontradyktoryjności w postępowaniu cywilnym nie zwalnia sądów z obowiązku zapewnienia rozsądnego terminu.
Stan faktyczny
Skarżąca, G. M., urodzona w 1942 r. i zamieszkała w L., Niemcy, była od 1973 r. współwłaścicielką nieruchomości w Bremerhaven wraz z siostrą M. i matką S. Zarządzaniem nieruchomością zajmowała się spółka jawna (OHG), której wspólniczkami były skarżąca, M., S. i S-GmbH. Pomiędzy skarżącą a jej matką i siostrą doszło do poważnych sporów dotyczących zarządzania OHG, zwłaszcza w kwestiach podatkowych. W 1986 r. skarżąca wniosła pozew do sądu krajowego, domagając się zakazu wykluczenia jej z zarządu oraz wydania sprawozdań finansowych i wypłaty zysków. Postępowanie cywilne trwało ponad 19 lat, przechodząc przez różne instancje i charakteryzowało się długimi okresami bezczynności oraz zawieszenia.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie stwierdza naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji. Sześcioma głosami do jednego Trybunał stwierdza, że samo stwierdzenie naruszenia Konwencji stanowi wystarczające zadośćuczynienie za szkodę niemajątkową poniesioną przez skarżącą. Trybunał jednogłośnie zasądza, że pozwane państwo ma zapłacić skarżącej 1071 euro tytułem kosztów i wydatków. Trybunał jednogłośnie oddala pozostałe żądania skarżącej dotyczące słusznego zadośćuczynienia.

Pełny tekst orzeczenia

Urteile     Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin   06/10/05 - Rechtssache G. M. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 69584/01)             Diese Version ist nach Artikel 81 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs am 3. November 2005 berichtigt worden.     URTEIL       STRASSBURG   6. Oktober 2005     Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache G. M. ./. Deutschland   hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den Richtern  Herrn B.M. Zupančič, Präsident,  Herrn J. Hedigan,  Herrn L. Caflisch,  Herrn C. Bîrsan,  Frau M. Tsatsa-Nikolovska,  Frau A. Gyulumyan,  Frau R. Jaeger, und Herrn V. Berger, Sektionskanzler,   nach nicht öffentlicher Beratung am 15. September 2005   das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde: VERFAHREN 1.  Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 69584/01) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau G. M. („die Beschwerdeführerin“), am 26. März 2001 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.   2.  Die deutsche Regierung („die Regierung“) war vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg, und später Frau Ministerialrätin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz.   3.  Die Beschwerdeführerin machte insbesondere geltend, dass die Dauer des zivilrechtlichen Verfahrens die angemessene Frist überschritten habe.   4.  Die Beschwerde wurde der Dritten Sektion des Gerichtshofs zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs). In dieser Sektion wurde die Kammer, welche die Rechtssache prüfen sollte (Artikel 27 Abs. 1 der Konvention), gemäß Artikel 26 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gebildet.   5.  Mit Entscheidung vom 30. September 2004 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in Teilen für zulässig.   6.  Die Beschwerdeführerin und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur Begründetheit ab (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung).   7.  Am 1. November 2004 änderte der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Diese Rechtssache wurde der neu gebildeten Dritten Sektion zugewiesen (Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung).       SACHVERHALT 8.  Die 1942 geborene Beschwerdeführerin ist in L., Deutschland, wohnhaft. A. Der Hintergrund der Rechtssache 1.  Hintergrund der Sache   9.  Die Beschwerdeführerin, ihre Schwester M. und ihre Mutter S. waren seit 1973 gemeinsame Eigentümer eines Grundstücks in Bremerhaven. Für die Vermietung bzw. Verpachtung des Grundstücks war eine OHG verantwortlich, deren Gesellschafter die Beschwerdeführerin, M., S. und eine GmbH (S-GmbH) waren. Gesellschafter der S-GmbH waren ebenfalls die Beschwerdeführerin, M. und S. Über die Jahre kam es zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und ihrer Mutter und Schwester andererseits zu ernsten Auseinandersetzungen über die Frage der richtigen Führung der OHG, insbesondere was Steuerangelegenheiten anbetraf.   2.  Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten   a) Das Verfahren vor dem Landgericht Bremen   10.  Mit Schreiben vom 28. März 1986 erhob die Beschwerdeführerin beim Landgericht Bremen, Kammer für Handelssachen, Klage gegen S., M. und die S-GmbH (im Folgenden als „die Beklagten“ bezeichnet). Gemäß dem Vorbringen der Regierung – das von der Beschwerdeführerin bestritten wird – ging die Klage am 11. Juni 1986 beim Landgericht ein. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Landgericht, den Beklagten zu verbieten, sie von der Geschäftsführung auszuschließen. Sie verlangte auch, die Beklagten zur Herausgabe sämtlicher Jahresabschlüsse ab 1973 und zur entsprechenden Ausschüttung der Reingewinne zu verurteilen.   Die Beschwerdeführerin behauptete, die Beklagten hätten es versäumt, mit ihr Rücksprache über die Geschäftsführung zu halten. Ferner rügte sie Fehler in der Geschäftsführung, insbesondere den Umstand, dass die Beklagten, obwohl sie nicht dazu verpflichtet gewesen wären, dennoch auf der Zahlung von Gewerbesteuer bestanden hätten.   11.  Am 21. Juli 1986 teilte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit, dass Bereitschaft zu einem Vergleich bestehe.   12.  Bei der ersten mündlichen Verhandlung am 30. September 1986 erklärten sich die Parteien dazu bereit, sich zunächst untereinander zu verständigen und erst dann eine weitere Verhandlung abzuhalten.   13.  Am 4. November 1986 teilte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin dem Landgericht mit, dass Verhandlungen über einen Vergleich nicht stattgefunden hätten.   14.  Bei einer weiteren Verhandlung am 20. März 1987 scheiterten die fortgesetzten Bemühungen des Landgerichts, die Parteien zu einer gütlichen Einigung zu bewegen. S. erklärte sich jedoch damit einverstanden, dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin alle Unterlagen über die Jahresabschlüsse ab 1973 zur Einsichtnahme auszuhändigen.   15.  Am 27. Juli 1987 teilte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin dem Landgericht mit, dass S. sich nicht an diese Abmachung gehalten habe.   16.  Am 11. August 1987 bestimmte das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung; dieser Termin wurde später auf Antrag der Beschwerdeführerin verschoben.   17.  Am 6. November 1987 erklärte S. sich damit einverstanden, dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin die Unterlagen für die Jahresabschlüsse seit 1975 zur Einsichtnahme auszuhändigen.   18.  Am 30. Dezember 1987 gab das Landgericht den Beklagten auf, die Gesellschaftsverträge sowie die Jahresabschlüsse ab 1973 vorzulegen und die Verwendung der ausgewiesenen Gewinne offen zu legen. Weiterhin wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, ihren Klageantrag zu beziffern.   19.  Im Dezember 1987 sowie im Januar und April 1988 forderte das Landgericht die Akte des gesonderten Rechtsstreits der Beschwerdeführerin gegen den ehemaligen Steuerberater der OHG an. Am 4. Februar 1988 – nach dem Vorbringen der Regierung, das von der Beschwerdeführerin bestritten wird – legten die Beklagten die Jahresabschlüsse vor und äußerten sich zur Gewinnverwendung.   20.  Am 15. Juni 1988 vermerkte der Vorsitzende Richter, dass „insbesondere aus emotionalen Gründen eine sinnvolle Förderung der Sache“ vor einer endgültigen Entscheidung in dem Verfahren gegen den Steuerberater nicht möglich sei.   21.  Am 24. Juli 1989 erfüllte die Beschwerdeführerin die im Beschluss vom 30. Dezember 1987 gemachten Auflagen. Im September 1989 sowie im Januar, März, April und Mai 1990 forderte das Landgericht weitere Informationen zu dem Verfahren gegen den Steuerberater an.   22.  Am 4. September 1998 [Anmerkung d. Übersetzers: Zutreffend wäre 1989] terminierte das Landgericht eine weitere mündliche Verhandlung auf den 20. Oktober 1989. Am 20. Oktober 1989 entschied das Landgericht, eine weitere Verhandlung erst nach Rechtskraft der Bescheide der Steuerbehörde über die Steuerpflicht der OHG aus den Jahren 1984 bis 1986 durchzuführen. Am 23. November 1989 teilte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin dem Landgericht mit, dass die Steuerbescheide rechtskräftig geworden seien. Am 19. März, 13. Juni und 6. August 1990 beantragte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin beim Landgericht die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. Am 8. August 1990 bestimmte das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 3. September 1990 und vermerkte, dass die Verzögerung auf die hohe Arbeitsbelastung der Kammer im vorausgegangenen Halbjahr zurückzuführen sei.   23.  Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung verurteilte das Landgericht durch Teilurteil vom 12. Oktober 1990 die Beklagten, DM 29.657,58 an die Beschwerdeführerin auszuzahlen und ihr eine beschränkte Vollmacht über die Bankkonten der OHG zu erteilen.   24.  In einem Schreiben an den Vorsitzenden Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts brachte der Vorsitzende Richter des Landgerichts sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass seine Versuche, die Parteien auszusöhnen, gescheitert seien.   b) Das Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht gegen die Teilentscheidung vom 12. Oktober 1990   25.  Am 19. November 1990 legten die Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Berufung ein.   26.  Nach Eingang der Vorbringen beider Parteien bestimmte das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen am 11. April 1991 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22. August 1991.   27.  Am 27. Mai 1991 informierte die Beschwerdeführerin das Oberlandesgericht darüber, dass sie den Bevollmächtigten gewechselt habe.   28.  Am 6. Juni und 17. September 1991 verschob das Oberlandesgericht jeweils den Verhandlungstermin, einmal auf Antrag der Beschwerdeführerin und ein zweites Mal wegen Erkrankung des Berichterstatters.   29.  Am 5. Dezember 1991 verschob das Oberlandesgericht den Verhandlungstermin erneut, da der Berichterstatter in den östlichen Teil Deutschlands abgeordnet worden war.   30.  Nach der mündlichen Verhandlung vom 5. März 1992 hob das Hanseatische Oberlandesgericht am 26. März 1992 die Teilentscheidung des Landgerichts auf und wies die Ansprüche der Beschwerdeführerin zurück.   c) Die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Landgericht Bremen   31.  Am 23. Juni 1992 bestimmte das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 2. Oktober 1992. Auf Antrag der Beklagten verschob das Landgericht am 28. September 1992 und 6. Oktober 1992 jeweils den Verhandlungstermin.   32.  Am 17. November 1992 versuchte das Landgericht erneut, die Parteien zu einer gütlichen Einigung zu bewegen. Am 15. und 18. Dezember 1992 teilten die Parteien dem Landgericht mit, dass keine Einigung erzielt worden sei.   33.  Am 15. Januar 1993 beschloss das Landgericht, zur Frage, ob die Jahresabschlüsse für 1975 bis 1991 entsprechend den gesetzlichen Vorschriften über die Buchführung und Bilanzierung aufgestellt wurden, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es befand, dass die Jahresabschlüsse keine hinreichende Grundlage für die Berechnung der möglichen Ansprüche der Beschwerdeführerin am Reingewinn darstellten.   34.  Nach Zahlung des Kostenvorschusses übersandte das Landgericht die Akten am 23. März 1993 an die Steuerberaterkammer zwecks Benennung eines geeigneten Sachverständigen.   35.  Am 5. April 1993 teilte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin dem Landgericht mit, dass er sein Mandat niedergelegt habe.   36.  Am 28. April 1993 benannte die Steuerberaterkammer einen Sachverständigen.   37.  Gemäß dem Vorbringen der Regierung wies der Vorsitzende Richter des Landgerichts die Beschwerdeführerin am 29. April 1993 mündlich darauf hin, dass er den Sachverständigen erst dann beauftragen würde, wenn sie einen neuen Bevollmächtigten benannt habe.   38.  Am 13. August 1993 teilte die Beschwerdeführerin dem Landgericht mit, dass sie einen neuen Prozessbevollmächtigten bestellt habe.   39.  Am 27. August 1993 wies das Landgericht die Parteien an, einen weiteren Kostenvorschuss zu zahlen.   40.  Am 22. Oktober 1993 beauftragte das Landgericht Bremen den konzessionierten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater D. mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens.   41.  Nachdem er die erforderlichen Unterlagen Ende 1993 erhalten hatte, legte D. am 19. September 1994 sein Gutachten vor.   42.  Nach Eingang der Stellungnahmen beider Parteien und der Anträge der Beklagten auf Terminsverschiebung führte das Landgericht am 3. März 1995 eine mündliche Verhandlung durch und beauftragte D. damit, sein Gutachten unter Berücksichtigung der von den Beklagten einzureichenden zusätzlichen Unterlagen zu ergänzen.   43.  Am 15. Mai 1995 stellte die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen die Beklagten wegen Vorenthaltung von Unterlagen, was zu einer Durchsuchung der Wohnung von S. führte.   44.  Am 24. Mai 1995 – gemäß dem Vorbringen der Regierung – forderte der Staatsanwalt beim Landgericht die Verfahrensakte an. Am 28. August 1995 teilte der Vorsitzende Richter des Landgerichts den Parteien mit, dass er an der Fortführung des Verfahrens gehindert sei, da die Staatsanwaltschaft die Akte noch nicht zurückgesandt habe.   45.  Am 18. Dezember 1995 beauftragte das Landgericht D. mit der Fortführung seiner Arbeit an der Ergänzung des Gutachtens.   46.  Mit Schreiben vom 8. Januar 1996 an den Präsidenten des Landgerichts rügte die Beschwerdeführerin die überlange Verfahrensdauer und verlangte, ihren Fall vorrangig zu behandeln.   47.  Am 7. März 1996 wies der Vorsitzende Richter des Landgerichts die Parteien darauf hin, dass er nicht in der Lage sei, dass Verfahren fortzuführen, weil die Akten noch nicht vom Büro des Gerichtspräsidenten zurückgesandt worden seien. Am 14. März 1996 teilte der Präsident der Beschwerdeführerin mit, dass er keine Verfahrensverzögerung feststellen könne, die vom Gericht zu vertreten wäre.   48.  Am 22. März 1996 teilte der Sachverständige dem Gericht mir, dass die Beklagten ihm nicht alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt hätten.   49.  Während einer mündlichen Verhandlung am 24. Mai 1996 gaben die Beklagten an, sie würden die angeforderten Unterlagen Anfang Juni herausgeben. Das Landgericht bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 30. August 1996.   50.  Am 26. August 1996 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens und kündigte an, neue Anträge stellen zu wollen.   51.  Am 30. August 1996 erfolgte die Wiedereröffnung des Verfahrens durch das Landgericht und es wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13. September 1996 anberaumt. Auf Antrag der Beklagten vom 9. September 1996 verlegte das Landgericht am 25. September 1996 den Termin auf den 15. November 1996.   52.  Am 15. November 1996 unterbreitete das Landgericht einen weiteren Vergleichsvorschlag und bestimmte Termin zur abschließenden Verhandlung auf den 29. November 1996.   53.  Auf Antrag der Beklagten verlegte das Landgericht am 22. November 1996 den Termin auf den 13. Dezember 1996. Nach dieser Verhandlung bestimmte das Landgericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 31. Januar 1997.   54.  Das von D. erstellte Ergänzungsgutachten ging am 19. Dezember 1996 beim Landgericht ein.   55.  Am 31. Januar 1997 gab das Gericht den Parteien auf, ihre Stellungnahmen zum Gutachten abzugeben und bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 1. April 1997.   56.  Am 1. April 1997 erließ das Landgericht ein mit einem Grundurteil verbundenes Urteil und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Beklagten die Geschäftsführungsbefugnisse wirksam entzogen hatte und die Beklagten – in Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin – verpflichtet seien, neue Jahresabschlüsse für den Zeitraum ab 1. Januar 1975 zu erstellen; die weitergehenden Klageanträge der Beschwerdeführerin wurden überwiegend abgewiesen. In seiner Begründung stellte der Vorsitzender Richter fest, dass die Parteien ihren Streit seit mehr als zehn Jahren „mit andauernder und gleich bleibender Hartnäckigkeit und Kompromisslosigkeit“ geführt hätten, wie er – der Vorsitzender Richter - sie in seinem Berufsleben kein zweites Mal erlebt habe.   d) Das Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht gegen das Urteil vom 1. April 1997   57.  Die Parteien legten am 5. bzw. 7. Mai 1997 Berufung ein. Nach Eingang der Begründungsvorbringen der Parteien bestimmte das Hanseatische Oberlandesgericht am 18. August 1997 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13. November 1997. Am 25. September 1997 wurde der Verhandlungstermin auf Antrag der Beschwerdeführerin auf den 18. Dezember 1997 verlegt.   58.  Am 18. Dezember 1997 schlug das Oberlandesgericht vor, dass die Parteien eine Trennung anstreben sollten. Am Ende der Verhandlung und aufgrund der Anträge der Parteien beschloss das Oberlandesgericht, dass das Verfahren nur auf Antrag einer der Parteien fortgesetzt werden solle.   59.  Am 5. Januar 1998 ordnete das Amtsgericht Bremerhaven aufgrund eines Antrags der Beklagten in einem gesonderten Verfahren an, dass das von der OHG verwaltete Grundstück durch Teilungsversteigerung veräußert werden solle.   60.  Aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin auf Fortsetzung des Verfahrens bestimmte das Oberlandesgericht am 29. Januar 1998 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 23. April 1998; dieser Termin wurde später auf Antrag der Beklagten auf den 28. Mai 1998 verlegt.   61.  Am 28. Mai 1998 kündigte das Oberlandesgericht an, dass es beabsichtige, das Verfahren bis zur Erledigung des Versteigerungsverfahrens auszusetzen, wogegen die Beschwerdeführerin Einwände erhob.   62.  Mit Beschluss vom 9. Juli 1998 setzte das Oberlandesgericht das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung in dem Versteigerungsverfahren aus. Das Oberlandesgericht befand, dass der Ausgang des Rechtsstreits zumindest teilweise vom Ergebnis dieses Versteigerungsverfahrens abhänge. Am 25. Februar und 31. August 1999 sowie 7. Juli und 12. September 2000 wies das Oberlandesgericht die Anträge der Beschwerdeführerin auf Fortsetzung des Verfahrens mit der Begründung zurück, dass das Versteigerungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei.   63.  Am 18. August 2000 erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde. Sie rügte, dass sich das Hanseatische Oberlandesgericht trotz der überlangen Verfahrensdauer geweigert habe, das Verfahren wieder aufzunehmen. Auch stellte sie den Verlauf des Verfahrens chronologisch dar und brachte vor, die überlange Verfahrensdauer habe ihre Rechte nach dem Grundgesetz verletzt.   64.  Am 22. November 2000 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Annahme der Beschwerde der Beschwerdeführerin ab.   65.  Am 27. November 2001 wies das Hanseatische Oberlandesgericht in dem gesonderten Verfahren die letzte Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zwangsversteigerung des Grundstücks zurück. Dieser Beschluss erfolgte durch dieselbe Kammer des Hanseatischen Oberlandesgerichts wie bei dem zuvor erwähnten Verfahren.   66.  Am 2. November 2004 verstarb S.   67.  Mit einem undatiertem, am 19. November 2004 abgesandten Schreiben nahm der Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts auf die Entscheidung dieses Gerichtshofs über die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde Bezug und fragte die Beschwerdeführerin, ob sie die Fortführung des Verfahrens wünsche.   68.  Mit Schreiben vom 30. November 2004 betonte die Beschwerdeführerin, dass das Oberlandesgericht vor einer Fortführung des Verfahrens gesetzlich verpflichtet sei, seinen Aussetzungsbeschluss vom 9. Juli 1998 aufzuheben.   69.  Am 14. Januar 2005 hob das Oberlandesgericht seinen Aussetzungsbeschluss auf und bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. April 2005.   70.  Nach der mündlichen Verhandlung setzte das Hanseatische Oberlandesgericht das Verfahren gegen S. am 3. Mai 2005 aus, da sie verstorben war. Gleichzeitig nahm das Oberlandesgericht auf vier Seiten eine rechtliche Bewertung des Falles vor und forderte die Parteien auf, eventuelle Stellungnahmen innerhalb von acht Wochen abzugeben. Nach Fristablauf würde ein neuer Termin zur Verhandlung anberaumt werden. Das Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht ist noch nicht abgeschlossen.   e) Die Versteigerung des Grundstücks   71.  Am 17. Juli 1998 hob das Amtsgericht Bremerhaven auf die von der Beschwerdeführerin eingelegte Erinnerung hin den Versteigerungsbeschluss auf. Am 29. September 1998 wurde diese Entscheidung vom Landgericht Bremen aufgehoben; eine weitere Beschwerde wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht am 25. November 1998 zurückgewiesen.   72.  Die verschiedenen weiteren Anträge der Beschwerdeführerin, mit denen sie den Verkauf des Grundstücks zu verhindern versuchte und zu denen eine weitere Verfassungsbeschwerde gehörte, blieben erfolglos.   73.  Am 9. Juli 2001 ordnete das Amtsgericht Bremerhaven die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Es wurde von M. erworben. Die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin blieben erfolglos (s. Abschnitt 65 oben).   B.  Das einschlägige innerstaatliche Recht   74.  Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Aussetzung des Verfahrens lauten, soweit einschlägig, wie folgt:   § 148 „Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet .... anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits ...auszusetzen sei.“   § 150 „Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine ...Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. ...“   § 250 „Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens ... erfolgt durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.“   § 252 „Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels ... die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet Beschwerde (...) statt.“   § 567 (4) Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig...“ RECHTLICHE WÜRDIGUNG I.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION   75.  Die Beschwerdeführerin rügte die Unvereinbarkeit der Dauer des Zivilverfahrens mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit einschlägig, wie folgt lautet:   "Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."   A.  Maßgeblicher Zeitraum   76.  Der maßgebliche Zeitraum begann spätestens am 11. Juni 1986, als – gemäß dem Vorbringen der Regierung – die Klage der Beschwerdeführerin vom 28. März 1986 beim Landgericht Bremen einging, und dauert noch an. Somit beträgt er mehr als 19 Jahre und umfasst vier Instanzen.   B.  Angemessenheit der Verfahrensdauer   1.  Vorbringen vor dem Gerichtshof   77.  Die Regierung ist der Auffassung, dass die Verfahrensdauer unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falls nicht unangemessen war. Der Rechtsstreit werfe schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen auf, die mehr als dreißig Jahre zurückreichten und eine Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten erforderlich gemacht hätten. Darüber hinaus stehe die Sache mit mehreren anderen Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang. Die Beschwerdeführerin habe an der Dauer des Verfahrens maßgeblichen Anteil, weil sie eine große Anzahl von umfangreichen Schriftsätzen eingereicht und verschiedene Verfahrens- und Strafanträge gestellt habe. Beide Parteien hätten häufig Anträge auf Terminverlegung gestellt. Die Regierung betonte, die Parteien hätten die Gerichte als Mittel der Austragung einer Familienfehde missbraucht und keinerlei Kompromissbereitschaft erkennen lassen. Der Aussetzungsbeschluss habe den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprochen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin keine Beschwerde dagegen eingelegt. Die Dauer der Aussetzung sei auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Einerseits habe sie das Versteigerungsverfahren durch zahlreiche Beschwerden und Anträge in die Länge gezogen; andererseits habe sie das Hanseatische Oberlandesgericht über den Abschluss des Versteigerungsverfahrens nicht unterrichtet und die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht beantragt. Nach Auffassung der Regierung ist dies ein Beleg für das mangelnde Interesse der Beschwerdeführerin am Abschluss des Verfahrens, wohingegen die innerstaatlichen Gerichte sich stets um Förderung des Verfahrens bemüht hätten.   78.  Die Beschwerdeführerin bestritt dieses Vorbringen. Sie macht geltend, dass die Vergleichsvorschläge der innerstaatlichen Gerichte ausschließlich die Beklagten begünstigt hätten und die Gerichte es überdies versäumt hätten, die Beklagten daran zu hindern, das Verfahren zu verschleppen. Weiterhin brachte sie vor, der Aussetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts sei rechtwidrig gewesen, weil der Rechtsstreit in dem Zeitpunkt, in dem dieser erging, zur Entscheidung reif gewesen sei. Diesbezüglich verwies sie auf zwei, in Vorbereitung der Verhandlungstermine vom 18. Dezember 1997 und 28. Mai 1998 verfasste Voten des Berichterstatters des Oberlandesgerichts und auf eine undatierte und unsignierte handschriftliche Notiz, die angeblich vom Vorsitzenden Richter desselben Gerichts verfasst wurde. Die Beschwerdeführerin wies ferner darauf hin, dass das Oberlandesgericht, das am 27. November 2001 die endgültige Entscheidung in dem Versteigerungsverfahren getroffen habe, von Amts wegen vom Abschluss dieses Verfahrens Kenntnis gehabt habe und verpflichtet gewesen sei, das ausgesetzte Verfahren von sich aus wieder aufzunehmen.   2.  Würdigung durch den Gerichtshof   79.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer in Anbetracht der besonderen Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (s. u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Nr. 43, ECHR 2000-VII).   80.  Der Gerichtshof akzeptiert, dass der Fall der Beschwerdeführerin, der Fragen der richtigen Führung einer OHG betraf, komplizierte Tatsachen- und Rechtsfragen aufwarf. Darüber hinaus führten die ernsten Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdeführerin auf der einen und ihrer Schwester und Mutter auf der anderen Seite zu einer extremen Kompromisslosigkeit aller an dem Rechtsstreit beteiligten Parteien. Die Beweiserhebung anhand eines Sachverständigengutachtens, die von Januar 1993 bis Dezember 1996, also fast vier Jahre lang, gedauert habe, wurde anscheinend erheblich dadurch verzögert, dass die Beklagten die angeforderten Unterlagen wiederholt nicht fristgerecht vorlegten.   81.  Bezüglich des Verhaltens der Beschwerdeführerin selbst stellt der Gerichtshof fest, dass sie dreimal einen Antrag auf Verschiebung der mündlichen Verhandlung stellte. Aus der Akte scheint auch hervorzugehen, dass die kompromisslose Haltung der Beschwerdeführerin selbst – wie aus der Erklärung des Vorsitzenden Richters des Landgerichts in dem Urteil vom 1. April 1997 (s. Abschnitt 56 oben) hervorgeht – zur Dauer des Verfahrens wesentlich beigetragen hat. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin nach Abweisung ihrer Beschwerde gegen die Zwangsversteigerung des Grundstücks am 27. November 2001, das Oberlandesgericht nicht um Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens ersuchte. Als der Vorsitzender Richter sie im November 2003 fragte, ob sie eine Fortführung des Verfahrens wünsche, erhob die Beschwerdeführerin Einwände und bestand auf einer förmlichen Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses. Obwohl das Verhalten der Beschwerdeführerin das Oberlandesgericht nicht davon entband, das Verfahren von sich aus wieder aufzunehmen (siehe Abschnitt 86 unten), ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Lage gewesen wäre, das Verfahren wesentlich zu beschleunigen, wozu sie einen einfachen Antrag an das Hanseatische Oberlandesgericht hätte stellen müssen, was sie nicht tat. Das Verhalten der Beschwerdeführerin könnte darauf hindeuten, dass sie nach der Zwangsversteigerung des Grundstücks das Interesse an dem Verfahren verloren hatte. Die Beschwerdeführerin hat daher zu einer Verzögerung von drei Jahren zwischen November 2001 und November 2003 beigetragen.   82.  Soweit die Regierung vorbringt, die Beschwerdeführerin hätte es versäumt, gegen den Aussetzungsbeschluss Beschwerde einzulegen, stellt der Gerichtshof fest, dass nach § 567 Abs. 4 ZPO gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel gegeben ist.   83.  Sich dem Verhalten der innerstaatlichen Gerichte zuwendend, stellt der Gerichtshof fest, dass alle unteren Instanzen erhebliche, wenn auch letztlich erfolglose Versuche unternahmen, die Parteien auszusöhnen oder ihnen wenigsten dabei zu helfen, ihre geschäftlichen Verbindungen zu lösen. Zu Beginn waren diese Bemühungen wohl berechtigt; es scheint jedoch, dass die Gerichte das Verfahren nicht hinreichend beschleunigten, als klar geworden sein musste, dass ein Vergleich nicht zu erzielen war. Diesbezüglich stellt der Gerichtshof insbesondere fest, dass erst am 15. Januar 1993, d. h. etwa 6,5 Jahre nach Klageerhebung, ein Beweisbeschluss erging.   84.  Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass das Verfahren zwischen Dezember 1997 und September 1998 10 Monate lang ruhte, während das Landgericht den Ausgang des Verfahrens gegen den früheren Steuerberater der Beschwerdeführerin abwartete, obwohl dieses Verfahren für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits anscheinend unerheblich war.   85.  Eine weitere Verzögerung von ungefähr neun Monaten zwischen November 1998 und September 1990 wurde vom Vorsitzenden Richter mit der übermäßigen Arbeitsbelastung der Kammer entschuldigt. Zwischen Mai und November 1995 entstand eine weitere Verzögerung von etwa sechs Monaten dadurch, dass das Landgericht die Akte nach einer von der Beschwerdeführerin erstatteten Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft übersandte. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 1 die Vertragsstaaten verpflichtet, ihre Justizsysteme so zu organisieren, dass ihre Gerichte in der Lage sind, jede seiner Anforderungen zu erfüllen und auch der Verpflichtung nachzukommen, innerhalb einer angemessenen Frist in der Sache zu verhandeln (s., u.v.a., Frydlender, a.a.O., Nr. 45; Gast und Popp ./. Deutschland, Nr. 29357/95, Nr. 74, ECHR 2000-II). Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass die innerstaatlichen Gerichte die Möglichkeit der Erstellung von Kopien in Betracht ziehen sollten, um Verzögerungen durch die Übersendung der Akte zu vermeiden (s. König ./. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 1978, Serie A Band 27, Nr. 104, 110), was das Landgericht in diesem Fall anscheinend nicht tat.   86.  Schließlich setzte das Oberlandesgericht das Verfahren am 9. Juli 1998 aus, um den Ausgang des Verfahrens zur Versteigerung des Grundstücks der OHG abzuwarten, das es als für die Entscheidung in dem vorliegenden Rechtsstreit erheblich ansah. Am 27. November 2001 wies dasselbe Gericht in dem gesonderten Verfahren die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Veräußerung des Grundstücks an M. im Wege der Zwangsversteigerung zurück. Dennoch nahm das Hanseatische Oberlandesgericht das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache erst am 14. Januar 2005 wieder auf. Diesbezüglich stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin das Hanseatische Oberlandesgericht nicht über das Ergebnis des Versteigerungsverfahrens unterrichtete und keinen förmlichen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellte (s. Abschnitt 81 oben). Dass dies erforderlich gewesen wäre, erscheint fraglich, denn das Hanseatische Oberlandesgericht war – aufgrund seiner Entscheidung vom 27. November 2001 - von Amts wegen darüber unterrichtet. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass für deutsche Zivilverfahren der Grundsatz der Parteimaxime gilt. Dieser Grundsatz entbindet die Gerichte jedoch nicht von der Verpflichtung, die Anforderungen nach Artikel 6 hinsichtlich der „angemessenen Frist“ zu erfüllen (s., u.a., Volkwein ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 45181/99, Nr. 36, 4. April 2002). Angesichts der Tatsache, dass das fragliche Verfahren zum Zeitpunkt seiner Aussetzung schon mehr als zwölf Jahre andauerte, stand das Oberlandesgericht unter einer besonderen Verpflichtung, das Verfahren ohne weitere Verzögerung wieder aufzunehmen.   87.  Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens für die Beschwerdeführerin ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Verfahren die Führung der OHG und die Bemessung etwaiger finanzieller Ansprüche der Beschwerdeführerin betraf. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass es bei dem Verfahren nicht unmittelbar um das Eigentum der Beschwerdeführerin an dem Grundstück ging, da über die Versteigerung in einem separaten Verfahren entschieden wurde.   88.  Im Lichte dieser verschiedenen Faktoren und im Hinblick auf seine Rechtsprechung zu diesem Thema stellt der Gerichtshof fest, dass in dem vorliegenden Fall eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, die dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entspricht. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.   II.  ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION   89.  Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."   A. Schaden   90.  Die Beschwerdeführerin verlangte, gestützt auf urkundliche Nachweise, insgesamt € 479.391,52 als Entschädigung für materiellen Schaden, bestehend aus angeblichen Ansprüchen auf die Reingewinne der OHG einschließlich entgangener Zinsen, Entschädigung für die entgangene Möglichkeit, die OHG zu leiten sowie für die entgangene Teilnahme an der Zwangsversteigerung des Grundstücks der OHG, Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten für die Dienste ihres Prozessbevollmächtigten (€ 17.696,88); die den Beklagten angeblich von ihr zu erstattenden Gerichts- und Anwaltskosten (€ 25.366,26) und Gerichtsgebühren (€ 6.737,55). Sie brachte insbesondere vor, sie hätte den Rechtsstreit gewonnen, wenn das Oberlandesgericht das Verfahren nicht im Juli 1998 ausgesetzt hätte. Dabei nahm sie insbesondere auf die positive Bewertung ihrer Ansprüche in den Stellungnahmen des Berichterstatters vom 12. Dezember 1997 und 25. Mai 1998 sowie einer undatierten handschriftlichen Feststellung Bezug. Nach der Zwangsversteigerung des Grundstücks habe ihre Klage keinerlei Erfolgsaussicht mehr gehabt. Die Beschwerdeführerin war der Auffassung, dass die Befriedigung ihrer Ansprüche sie in die Lage versetzt hätte, das Grundstück bei der Zwangsversteigerung zu erwerben. Die Beschwerdeführerin verlangte ferner eine Entschädigung für immateriellen Schaden und brachte vor, dass die Verfahrensdauer bei ihr zu ständiger Angst und zu Furcht vor Ungerechtigkeit und dem Verlust ihres Eigentums geführt habe. Ferner verlangte sie eine gerechte Entschädigung für die emotionale Belastung, der sie vor dem Bundesverfassungsgericht und diesem Gerichtshof dadurch ausgesetzt gewesen sei, dass sie von keinem Rechtsanwalt vertreten worden sei, und die durch das angeblich falsche Vorbringen der Regierung vor diesem Gerichtshof noch verstärkt worden sei. Sie verlangte unter dieser Rubrik eine Entschädigung von insgesamt € 15.000[1].     91.  Die Regierung trug vor, dass zwischen der angeblich unangemessenen Verfahrensdauer und dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Anspruch auf Entschädigung für den angeblichen materiellen Schaden kein Kausalzusammenhang bestehe. Hinsichtlich der geltend gemachten immateriellen Schäden hielt die Regierung die geforderte Summe unter Berücksichtigung des Prozessverhaltens der Beschwerdeführerin für unangemessen.   92.  Was den Anspruch der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vermögensschaden angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass er keine Mutmaßungen darüber anstellen kann, wie das fragliche Verfahren ausgegangen wäre, wenn es nicht zu der Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention gekommen wäre (siehe u. a. Urteil Schmautzer ./. Österreich vom 23. Oktober 1995, Serie A, Bd. 328, S. 16, Nr. 44; Wettstein ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 33958/96, Nr. 53, EuGHMR 2000-XII; Uhl ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 64387/01, Nr. 38, 10. Februar 2005). Er stellt ferner fest, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der überlangen Verfahrensdauer als solcher und dem der Beschwerdeführerin angeblich entstandenen materiellen Schaden nicht hinreichend nachgewiesen worden ist. Die Stellungnahmen des Berichterstatters und eventuell vom Vorsitzenden Richter des Oberlandesgerichts verfasste Notizen sind nur als interne Mittel zur Vorbereitung der entsprechenden Verhandlung anzusehen. Rückschlüsse auf den endgültigen Ausgang des Verfahrens lassen sich daraus nicht ziehen. Deshalb besteht kein Grund, eine Entschädigung unter dieser Rubrik zuzusprechen.   93.  Hinsichtlich des geltend gemachten immateriellen Schadens ist der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Unterlagen der Auffassung, dass die Parteien die innerstaatlichen Gerichte dazu benutzen, Familienstreitigkeiten auszutragen, deren Wurzeln weit zurückreichen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls und insbesondere der Tatsache, dass beträchtliche Verzögerungen der kompromisslosen Haltung der Parteien zuzurechnen sind, wie aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Zwangsversteigerung des Grundstücks ersichtlich wird (s. Abschnitt 81 oben), ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention bereits eine gerechte Entschädigung für einen von der Beschwerdeführerin erlittenen immateriellen Schaden darstellt.   B.  Kosten und Auslagen   94.  Die Beschwerdeführerin, verlangte, gestützt auf urkundliche Nachweise, auch insgesamt € 7.072,78 für die ihr aufgrund ihrer Klagen gegen die Zwangsversteigerung entstandenen Kosten (€ 6.189,18) sowie die Kosten, die ihr Prozessbevollmächtigter ihr für die Stellung der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Aussetzungsbeschluss in Rechnung gestellt habe (€ 570,60). Außerdem machte sie die Erstattung ihrer eigenen Auslagen vor dem Gerichtshof in Höhe von € 313 geltend.   95.  Die Regierung trug vor, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, dass die verlangten Kosten und Auslagen notwendig gewesen seien, um die behauptete Konventionsverletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen.   96.  Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs werden Kosten und Auslagen nur erstattet, wenn sie der verletzten Partei entstanden sind, um eine Konventionsverletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen, um diese vom Gerichtshof feststellen zu lassen und eine Entschädigung zu erhalten. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass die Kosten tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind (siehe u. a. Rechtssache Venema ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 35731/97, Nr. 117, ECHR 2002-X).   97.  Hinsichtlich der innerstaatlichen Verfahren stellt der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und der oben genannten Kriterien fest, dass nur die Kosten, die der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin für die Beschwerden gegen den Aussetzungsbeschluss in Rechnung gestellt hat, als Kosten angesehen werden können, die allein bei dem Versuch entstanden sind, eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 zu verhindern oder ihr abzuhelfen. Dementsprechend spricht der Gerichtshof der Beschwerdeführerin unter dieser Rubrik € 571 zu.   98.  Was die Anwaltskosten der Beschwerdeführerin vor diesem Gerichtshof betrifft, spricht der Gerichthof der Beschwerdeführerin im Hinblick auf seine Rechtsprechung und aufgrund eigener Berechnung € 500 zu.   C. Verzugszinsen   99.  Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF   1.  einstimmig, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist;     2.   mit sechs zu einer Stimme, dass die Feststellung einer Konventionsverletzung bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den von der Beschwerdeführerin erlittenen immateriellen Schaden darstellt;     3.  einstimmig   a)  dass der beklagte Staat der Beschwerdeführerin binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 1.071 Euro (eintausendeinundsiebzig Euro) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer für Kosten und Auslagen zu zahlen hat;   b)  dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.   4.  einstimmig, dass die Forderung der Beschwerdeführerin nach gerechter Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.   Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 6. Oktober 2005 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.   Vincent Berger Boštjan M. Zupančič Kanzler Präsident   [1] Berichtigt am 3. November 2005. Der Betrag war wie folgt angegeben: „Sie verlangte unter dieser Rubrik eine Entschädigung von insgesamt € 150.000.“

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło