69735/01

WyrokETPCz2007-12-06ECLI:CE:ECHR:2007:1206JUD006973501

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy wydalenie obywatela Maroka z Niemiec po skazaniu go za gwałt naruszyło jego prawo do poszanowania życia rodzinnego zgodnie z art. 8 Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że wydalenie skarżącego stanowiło ingerencję w jego prawo do życia rodzinnego, ale była ona uzasadniona na podstawie art. 8 ust. 2 Konwencji. Stwierdził, że władze krajowe dokonały sprawiedliwej równowagi między interesem skarżącego w poszanowaniu życia rodzinnego a potrzebą zapobiegania przestępczości i utrzymania porządku publicznego. Trybunał wziął pod uwagę wagę i charakter przestępstwa (gwałt), długość pobytu skarżącego w Niemczech (przybył jako dorosły, zachował więzi z Marokiem), a także fakt, że w momencie uprawomocnienia się decyzji o wydaleniu eksperci psychologiczni nie mogli całkowicie wykluczyć ryzyka recydywy, mimo niskiego ryzyka. W ocenie Trybunału, państwo nie nadało swoim interesom nadmiernej wagi.
Stan faktyczny
Skarżący, obywatel Maroka, przybył do Niemiec w 1989 roku jako dorosły. W 1997 roku ożenił się z obywatelką Niemiec, z którą miał córkę. W 1999 roku został skazany za gwałt na karę 5 lat i 3 miesięcy pozbawienia wolności. W 2000 roku władze niemieckie wydały decyzję o jego wydaleniu, która stała się prawomocna w maju 2002 roku. Skarżący został deportowany do Maroka we wrześniu 2004 roku, po czym nielegalnie wrócił do Niemiec w 2006 roku i został ponownie aresztowany za przestępstwo związane z alkoholem. Skarżący zarzucił, że jego wydalenie naruszyło jego prawo do życia rodzinnego.
Rozstrzygnięcie
1. Jednogłośnie: skreśla skargę w zakresie zarzutów skarżącej. 2. Sześcioma głosami do jednego: nie jest konieczne rozstrzyganie o zarzucie rządu dotyczącym niewyczerpania krajowych środków odwoławczych. 3. Sześcioma głosami do jednego: nie doszło do naruszenia art. 8 Konwencji.

Pełny tekst orzeczenia

Urteile     Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Erste Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin   06/12/07 Rechtssache C. und J. B. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 69735/01)                     RECHTSSACHE C. und J. B. ./. DEUTSCHLAND   (Individualbeschwerde Nr. 69735/01)                       URTEIL     STRASSBURG   06. Dezember 2007                     Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache C. und J.B. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Erste Sektion) als Kammer mit den Richtern    Herrn C.L. Rozakis, Präsident,  Herrn L. Loucaides,  Frau N. Vajić,  Herrn A. Kovler,  Frau E. Steiner,  Herrn K. Hajiyev,  Frau R. Jaeger, und Herrn S. Nielsen, Sektionskanzler, nach nicht öffentlicher Beratung am 15. November 2007, das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde: VERFAHREN   1.  Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 69735/01) gegen die Bundes­republik Deutschland zugrunde, die ein marokkanischer Staatsangehöriger, Herr A. C., und eine deutsche Staatsangehörige, Frau J. B.(„die Beschwerdeführer“), am 11. August 2000 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatten. Der Kammerpräsident gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihren Namen nicht offen zu legen, statt (Artikel 47 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).   2.  Die Beschwerdeführer wurden von Herrn W. Schindler, Rechtsanwalt in Hannover, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevoll­mächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.   3.  Die Beschwerdeführer machten insbesondere geltend, dass die Ausweisung des Be­schwerdeführers aus dem Bundesgebiet ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens verletzt habe.   4.  Mit Entscheidung vom 14. Februar 2006 erklärte der Gerichtshof die Beschwerde in Teilen für zulässig. Er entschied, die Prüfung der Einrede der Regierung bezüglich der Er­schöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs mit der Prüfung der Begründetheit zu verbinden.   5.  Nachdem die Kammer nach Anhörung der Parteien entschieden hatte, dass eine münd­liche Verhandlung über die Begründetheit nicht erforderlich war (Artikel 59 Abs. 3 in fine), erwiderten die Parteien schriftlich auf die gegnerischen Schriftsätze.   SACHVERHALT   I.  DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE   1.   Allgemeiner Hintergrund   6.  Der Beschwerdeführer wurde 1962 geboren und lebte bis 1987 in Marokko.   7.  Er verließ Marokko 1987, um sein Studium der Chemie in Frankreich abzuschließen. Im Juni 1989 ging er nach Deutschland, um in Chemie zu promovieren. Von Juli 1993 bis Dezember 1994 arbeitete er als Hochschulassistent an der Universität Marburg. 1995 zog er nach Hannover, wo zwei seiner Brüder wohnten, und arbeitete dort im Geschäft eines seiner Brüder. Später betrieb er einen eigenen Kiosk. 1998 begann er eine Fortbildung mit dem Ziel, sich zum Logistiker zu qualifizieren.   8.  1990 erteilten die zuständigen Behörden dem Beschwerdeführer eine Aufenthalts­bewilligung, die zunächst bis März 1994 und anschließend bis Ende April 1997 verlängert wurde.   9.  Am 13. März 1997 heiratete der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin. Daraufhin erhielt er eine bis zum 14. Mai 2000 befristete Aufenthaltserlaubnis.   10.  Im Mai 1997 wurde die Tochter der Beschwerdeführer geboren.   2.  Strafverfahren   11.  Am 13. Januar 1998 wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Hannover wegen schweren Diebstahls zu einer Geldstrafe von fünfzehn Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt.   12.  Am 14. Januar 1999 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und kam anschlie­ßend in Untersuchungshaft.   13.  Am 21. April 1999 verurteilte das Landgericht Hannover den Beschwerdeführer we­gen Vergewaltigung. Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt hatte er am 11. Dezember 1998 eine Studentin mit einem Messer bedroht und zum sexuellen Kontakt mit ihm gezwungen. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten. Das Landgericht berücksichtigte in den Urteilsgründen insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geständig gewesen sei, das Messer nur einmal am Anfang der Tathandlung verwendet und trotz seiner Schwierigkeiten, eine Anstellung zu finden, bisher ein geordnetes Leben geführt habe. Das Landgericht berücksichtigte auch, dass die Tat weitgehend auch dadurch veranlasst gewesen sei, dass der Beschwerdeführer ziemlich betrunken und wegen mangelnden sexuellen Kontakts mit seiner Ehefrau zuneh­mend frustriert gewesen sei. Aber in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der sexuellen Nötigung in zwei Handlungen mit einer Zeitdauer von insge­samt vierzig Minuten verwirklicht und dabei durch Drücken mit seinem Arm und seiner Hand ständig Gewalt gegen das Opfer angewandt habe, komme die Annahme eines minder­schweren Falls nicht in Betracht.   3.  Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe   14.  Nach seiner Verurteilung verbüßte der Beschwerdeführer seine Strafe in der JVA Hannover.   15.  Am 14. Juli 2000 gab der psychologische Sachverständige P. gegenüber den Voll­zugsbehörden eine gutachtliche Stellungnahme ab. Er führte aus, dass der Beschwerdefüh­rer zu seiner Tat stehe und Veränderungsbereitschaft bekunde, insbesondere hinsichtlich seines Alkoholkonsums und seines sexuellen Verhaltens. Hinweise auf eine sexuelle Devi­anz lägen nicht vor. Der Sachverständige stellte ferner fest, dass die Erziehung des Be­schwerdeführers in einer traditionellen marokkanischen Familie zu einem sehr einge­schränkten Männlichkeitskonzept geführt habe, das er nicht habe überprüfen können. Seine Beziehung zur Beschwerdeführerin sei stark belastet gewesen, weil sie sich nach der Geburt der gemeinsamen Tochter sexuellen Kontakten mit ihm entzogen habe und er mit ihr nicht darüber habe reden können. Der Sachverständige stellte weiter fest, dass es vor der Verge­waltigung schon zu anderen Situationen gekommen sei, in denen der Beschwerdeführer Frauen bedrängt habe, auch wenn in diesen Fällen keine Sexualstraftatbestände verwirk­licht worden seien. Abschließend stellte er fest, dass der Beschwerdeführer aufgeschlossen und selbstkritisch sei. Er sei in der Lage, die Umstände, die zur Begehung der Straftat geführt hätten, zu reflektieren und nach Möglichkeiten zur Überwindung seiner Probleme zu suchen. Unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer eine Paartherapie absolviere und es ihm gelänge, von seinen illusionären Männlichkeitsvorstellungen Abschied zu nehmen, könne ihm eine positive Legalprognose gestellt werden.   16.  Aus den Niederschriften über die regelmäßigen Vollzugsplankonferenzen geht her­vor, dass der Beschwerdeführer sich um eine Paartherapie bemüht hat. Im Februar 2001 wurde jedoch vermerkt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich dahingehend geäu­ßert habe, dass sie derzeit große Probleme mit ihrer eigenen Situation habe, die sie zu­nächst selbst lösen wolle, ehe sie sich den Problemen ihres Ehemanns widmen könne. Sie sei sich darüber im Unklaren, ob sie die Beziehung fortführen wolle.   17.  Von Juni 1999 bis Februar 2000 nahm der Beschwerdeführer an Treffen der Anony­men Alkoholiker teil.   18.  In der Niederschrift vom 2. November 2001 stellten die Vollzugsbehörden fest, dass seitens des Sozialdienstes im August 2001 ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin geführt worden sei, bei dem der Eindruck entstanden sei, dass sie an einem Treffen mit ihrem Ehe­mann kein Interesse habe und die Situation sie überfordere. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Besuchsrechte seit einem Jahr nicht mehr wahrgenommen. Im September 2001 teilte sie dem Sozialdienst telefonisch mit, dass sie trotz ihrer Bedenken einem Treffen mit ihrem Ehemann zustimme.   19.  Die Teilnehmer an der Konferenz vom 2. November 2001 stellten fest, dass der Be­schwerdeführer sich einer Psychotherapie unterzogen habe. Allerdings bestehe bei ihnen nicht der Eindruck, dass er schon ausreichende Therapiefortschritte erzielt habe, da er wei­terhin Druck auf seine Ehefrau ausübe und sie zu kontrollieren versuche. Außerdem wurde festgestellt, dass das innervollzugliche Verhalten des Beschwerdeführers beanstandungsfrei sei.   20.  In der Niederschrift vom 28. November 2002 wurde festgestellt, dass dem Beschwer­deführer seit Mai 2002 sieben Ausgänge zu seiner Ehefrau und Tochter gewährt worden seien. Die Begleitpersonen bei den Besuchen waren der Meinung, dass die Ehesituation der Beschwerdeführer noch ungeklärt sei. Es sei zwar eine gewisse Annäherung zwischen den Eheleuten zu verspüren, aber sie kommunizierten nach wie vor nur wenig miteinander, son­dern meistens über das Kind. Die Beschwerdeführerin habe keine Einwände dagegen, dass ihr Ehemann ihre gemeinsame Tochter weiterhin besuche. Es sei jedoch immer noch davon auszugehen, dass sie eine Trennung wünsche. Außerdem konsultierten die Konferenzteil­nehmer drei psychologische Sachverständige, unter ihnen auch Herrn P., die der Auffassung waren, der Beschwerdeführer habe seine Probleme in Bezug auf seine Partnerschaft und seine sozialen Kontakte zu Frauen nicht gelöst. Alle drei sahen jedoch die Rückfallgefahr als gering an.   4.  Ausweisungsverfahren   21.  Am 28. Juli 2000 ordnete das Ordnungsamt Hannover die Ausweisung des Be­schwerdeführers nach Marokko an. Die Abschiebung nach Marokko wurde für den Zeitpunkt nach seiner Haftentlassung angekündigt. Obwohl der Beschwerdeführer im Besitz einer gül­tigen Aufenthaltserlaubnis und mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war, wa­ren die Behörden der Auffassung, dass er infolge seiner Verurteilung wegen einer schweren Straftat nach den §§ 47 Abs. 1 und 48 Abs. 1 Ausländergesetz (siehe „Das einschlägige in­nerstaatliche Recht“ unten) auszuweisen sei. Aufgrund der Umstände der vorliegenden Rechtssache hätten die deutschen Behörden keinen Ermessensspielraum. Die Umstände, die zu seiner letzten Verurteilung geführt hätten, zeigten, dass er über ein erhebliches Maß an krimineller Energie verfüge. Bei dem Beschwerdeführer als Wiederholungstäter bestehe die Gefahr, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen werde. Dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, sein Opfer sei mit dem sexuellen Kontakt mit ihm einverstanden gewesen, gebe Anlass, zu bezweifeln, ob er das Ausmaß seiner Straftat voll erfasst und ver­arbeitet habe.   22.  Sein langjähriger Aufenthalt in Deutschland könne seiner Ausweisung nicht ent­gegenstehen, denn seine Straftaten hätten gezeigt, dass er sich an die Lebensverhältnisse in Deutschland bisher nicht angepasst habe. Angesichts der Schwere seiner Straftat könnten weder seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen noch der Umstand, dass daraus ein Kind hervorgegangen sei, zu einer anderen Entscheidung führen.   23.  Am 29. Januar 2001 wies die Bezirksregierung Hannover den Widerspruch des Be­schwerdeführers zurück.   24.  Am 13. Februar 2002 bestätigte das Verwaltungsgericht Hannover die Ausweisungs­verfügung vom 28. Juli 2000. Unter Berücksichtigung der Begründung für die Verurteilung des Beschwerdeführers stellte es fest, dass seine Ausweisung wegen der Schwere seiner Straftat aus generalpräventiven Gründen erforderlich sei. Darüber hinaus hielt es die Aus­weisung auch in diesem speziellen Fall für gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht sah den Beschwerdeführer zwar nicht als Wiederholungstäter an, denn aus seiner früheren Verurtei­lung wegen Diebstahls könne nicht geschlossen werden, dass er erneut Sexualstraftaten be­gehen werde. Aber auch wenn der psychologische Sachverständige P. dem Beschwerdefüh­rer eine positive Sozialprognose ausgestellt habe, könne ihm eine positive Legalprognose nur unter der Voraussetzung gestellt werden, dass er eine erfolgreiche Paartherapie absol­viere und von seinen „illusionären Männlichkeitsvorstellungen“ Abschied nehme. Zum maß­geblichen Zeitpunkt im Januar 2001, als die Bezirksregierung über den Widerspruch des Beschwerdeführers entschieden habe, seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen.   25.  Trotz der hohen beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers und der Tatsa­che, dass er ansonsten ein geordnetes Leben geführt habe, seien die beiden in Deutschland begangenen Straftaten ein Indiz dafür, dass ihm die Integration in die deutsche Gesellschaft nicht vollends gelungen sei. Diese Feststellung stütze sich auch auf die Äußerung von P., dass es vor der Vergewaltigung schon andere Situationen gegeben habe, in denen der Be­schwerdeführer Frauen bedrängt habe, auch wenn in diesen Fällen keine Sexualstraftatbe­stände verwirklicht worden seien. Solange der Beschwerdeführer nicht durch eine entspre­chende Therapie gelernt habe, mit Problemen und Konflikten angemessen umzugehen, könne das Verwaltungsgericht nicht ausschließen, dass er erneut straffällig werden könnte.   26.  Das Verwaltungsgericht wies ferner darauf hin, dass nach der Rechtsprechung in Deutschland familiäre Bindungen allein eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht ver­hindern könnten. Im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung hätten jedenfalls durchaus Zweifel an der Stabilität der Ehe der Beschwerdeführer bestanden. Es sei nicht sicher, in­wieweit die Beschwerdeführerin über die Einzelheiten der von ihrem Ehemann begangenen Straftat informiert gewesen sei. Das Verhältnis der Eheleute sei als problematisch anzuse­hen. Auch habe die Beschwerdeführerin auf ein Anhörungsschreiben zu der Ausweisung ihres Ehemanns nicht reagiert. Der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert dargelegt, warum sein Verbleib in Deutschland für seine Ehefrau und sein Kind notwendig sei, zumal seine Ehefrau die Familie finanziell unterhalte und bereits vor der Inhaftierung des Be­schwerdeführers die Betreuung ihrer Tochter in der Zeit, in der sie arbeitete, durch eine dritte Person geregelt habe.   27.  Das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers überwiege auch gegenüber dem Interesse seiner Tochter am Verbleib ihres Vaters in Deutschland. Das Recht auf Umgang mit seiner Tochter sei nur geschützt, soweit es in der Vergangenheit aus­geübt wurde. Trotz der regelmäßigen Begegnungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, die offenbar auch fortgesetzt würden, gebe es keine Anzeichen dafür, dass die Tochter auf diese Kontakte angewiesen sei. In Anbetracht des großen Zeitabstands zwi­schen den Besuchen und der Tatsache, dass die Tochter seit der Festnahme des Beschwer­deführers vor mehr als drei Jahren nicht mehr mit ihm zusammengelebt habe, sei davon auszugehen, dass zwischen ihnen lediglich eine Begegnungsgemeinschaft bestehe. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, dass infolge seiner Beziehungen zu seiner Tochter ein enges Eltern-Kind-Verhältnis bestehe, das seinen Verbleib in Deutschland rechtfertigen würde.   28.  Am 28. Mai 2002 bestätigte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab.   29.  Am 12. Dezember 2002 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungs­beschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.   5. Weitere Entwicklungen   30.  Am 13. Januar 2003 beantragte der Beschwerdeführer eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Duldung. Am 6. Februar 2003 wies das Verwaltungsgericht Hannover die­sen Antrag ab und stellte zunächst fest, dass die Ausweisung nicht unmittelbar bevorstehe, da der Beschwerdeführer immer noch seine Freiheitsstrafe verbüße. In jedem Fall sei der Antrag des Beschwerdeführers unbegründet. Unter Bezugnahme auf sein eigenes Urteil vom 13. Februar 2002, das vom Oberverwaltungsgericht bestätigt worden sei, stellte das Ver­waltungsgericht fest, dass die Ausweisungsverfügung rechtmäßig sei und es keinen Raum für eine Aussetzung der Abschiebung gebe. Am 26. Februar 2003 legte der Beschwerdefüh­rer Beschwerde ein. Nach einer Durchsicht der Verfahrensakte nahm der Anwalt des Be­schwerdeführers diese Beschwerde am 10. März 2003 zurück.   31.  Mit Beschluss vom 27. Februar 2003 entschied die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hannover, dass der Beschwerdeführer auf Bewährung freizulas­sen sei. Das Landgericht stützte sich auf Gutachten von psychologischen Sachverständigen und auf die Stellungnahme der Vollzugsbehörden und kam zu dem Ergebnis, dass das Ri­siko einer erneuten Straffälligkeit des Beschwerdeführers relativ gering sei, wenn er sich weiterhin des Alkoholmissbrauchs enthalte. Es ging davon aus, dass durch die vierjährige Haftzeit bereits eine vollständige Entwöhnung des Beschwerdeführers eingetreten sein dürfte, und war der Auffassung, er habe das Ausmaß seiner Straftat erfasst. Das Landgericht erkannte zwar an, dass seine Beziehung zur Beschwerdeführerin sich durch die Haftzeit ver­schlechtert haben dürfte, sah es aber gleichwohl als bemerkenswert an, dass die Eheleute noch nicht geschieden waren und auch von keinem der Ehegatten bisher ein Scheidungsan­trag gestellt worden sei.   32.  Nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers am 2. April 2003 lebten die Be­schwerdeführer mit ihrem gemeinsamen Kind zusammen. Nach den Angaben der Be­schwerdeführer begannen sie im März 2004 eine Paartherapie. Am 15. März 2004 stellte das Königreich Marokko auf Antrag des Ordnungsamts ein Passersatzpapier aus, um die Ab­schiebung des Beschwerdeführers zu ermöglichen. Danach verließ der Beschwerdeführer seine Familie und tauchte unter.   33.  Am 18. März 2004 stellte der Beschwerdeführer beim Ordnungsamt einen Antrag auf Befristung der als gesetzliche Folge mit seiner Abschiebung einhergehenden Wirkung seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet.   34.  Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juli 2004 festgenommen und am 16. September 2004 nach Marokko abgeschoben.   35.  Am 9. August 2005 befristete das Ordnungsamt der Stadt Hannover die Wirkung der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet auf zwölf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abschiebung, also bis zum 16. September 2016. Der Antrag des Be­schwerdeführers auf Festsetzung einer kürzeren Frist wurde abgelehnt. Dem Beschwerde­führer wurde weiterhin die Möglichkeit einer erneuten Prüfung seines Antrags im Jahr 2013 zugebilligt.   36.  In Februar 2006 reiste der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet ein. Am 16. März 2006 wurde er wegen des Verdachts des räuberischen Diebstahls, begangen unter Alkoholeinfluss, festgenommen. Nach den polizeilichen Ermittlungen hatte er in einer Bar in eine Kasse gegriffen, um sich die Mittel für weiteren Alkoholkonsum zu beschaffen. Der Be­schwerdeführer befand sich bis zu seiner Abschiebung nach Marokko in Haft.   37.  Mit Schreiben vom 13. Februar 2007 teilte der Anwalt der Beschwerdeführer dem Ge­richtshof mit, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückziehen wolle.         II.  DAS Einschlägige innerstaatliche Recht   38.  Das Einreise- und Aufenthaltsrecht für Ausländer war zur maßgeblichen Zeit im Aus­ländergesetz geregelt. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 Ausländergesetz war ein Ausländer auszuweisen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde. War er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, so konnte er nur ausgewiesen werden, wenn schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung seine Ausweisung rechtfertigten (§ 48 Abs. 1). Diese Gründe lagen in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 vor.   39.  Nach § 8 Abs. 2 durfte ein Ausländer, der ausgewiesen wurde, nicht wieder in das Bundesgebiet einreisen. Eine Befristung des Wiedereinreiseverbots wurde in der Regel auf Antrag des Ausgewiesenen gewährt.   40.  Nach § 53 Abs. 4 konnte ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn die Ab­schiebung nach der Europäischen Menschrechtskonvention unzulässig wäre.   41.  Nach § 55 Abs. 2 konnte einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich war.   42.  Die Ausreisepflicht des Ausländers blieb von der Duldung unberührt. Die Duldungs­frist sollte ein Jahr nicht überschreiten; die Duldung konnte jedoch erneuert werden (§ 56 Abs. 1 und 2).   43.  Seit 1. Januar 2005 sind Einreise und Aufenthalt von Ausländern im Aufenthaltsge­setz geregelt.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG   I.  HINSICHTLICH DER BESCHWERDEFÜHRERIN   44.  Der Gerichtshof stellt fest, dass der Anwalt der Beschwerdeführer dem Gerichtshof mit Schreiben vom 13. Februar 2007 mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerin ihre Be­schwerde zurückziehen wolle.   45.  Der Gerichtshof kann keine die Einhaltung der Konvention berührenden allgemeinen Gründe erkennen, die eine weitere Prüfung ihrer Beschwerde erfordern würden, und ent­scheidet deshalb, die Beschwerde nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention zu streichen, soweit sie die Rügen der Beschwerdeführerin betrifft.   II.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION   46.  Der Beschwerdeführer rügte, dass seine Ausweisung nach Marokko ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben gewesen sei. Er berief sich auf Artikel 8, der, soweit maßgeb­lich, wie folgt lautet:   „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.   (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, ... oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“   A. Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechts­wegs   47.  Die Regierung trug vor, der Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 6. Februar 2003, durch die ihm eine Duldung versagt wurde, keine Rechtsmittel eingelegt habe. Sie machte geltend, dass eine solche Duldung eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie wirksam hätte verhindern können.   48.  Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe sein Rechtsmittel gegen die Entschei­dung vom 6. Februar 2003 zurückgenommen, weil es keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Er wies außerdem darauf hin, dass eine Duldung die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit der Ausweisungsverfügung nicht berühre.   49.  Der Gerichtshof hält es nicht für erforderlich, über die prozessuale Einrede der Regie­rung zu erkennen, da er der Auffassung ist, dass Artikel 8 der Konvention aus den im Fol­genden dargelegten Gründen nicht verletzt worden ist.   B. Die Begründetheit der Rüge   1.  Die Stellungnahmen der Parteien   50.  Der Beschwerdeführer brachte vor, die Ausweisungsverfügung sei ein nach Artikel 8 Abs. 2 nicht gerechtfertigter Eingriff in sein Recht auf Familienleben gewesen. Er wies darauf hin, dass er mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind vor seiner Inhaftierung und danach zusammengelebt habe. Von seiner Ehefrau und Tochter könne vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie ihm nach Marokko folgen würden, und gelegentliche Begeg­nungen seien zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehung nicht ausreichend. Außerdem betonte er, dass er seit seiner Haftentlassung keine weiteren Straftaten begangen habe und seine Ausweisung dem Ehepaar die Möglichkeit nehme, sich einer angemessenen Therapie zu unterziehen und so die Probleme zu lösen, die ursprünglich zu der betreffenden Straftat geführt hätten.   51.  Die Regierung erkannte an, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie seinem Kind unter Artikel 8 Abs. 1 der Konvention fällt. Sie be­zweifelte jedoch, dass die Ausweisungsverfügung selbst als Eingriff in dieses Recht angese­hen werden könne, denn die Trennung der Familie sei nicht durch die Ausweisungsverfü­gung als solche, sondern erst durch die Abschiebung bewirkt worden. Nähme man jedoch an, dass ein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 Abs. 1 vorliege, so sei dieser Eingriff nach Artikel 8 Abs. 2 gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang betonte die Regierung die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat. Außerdem wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Deutschland bereits 27 Jahre alt gewesen sei und unbestritten noch enge familiäre Bindungen zu Marokko habe. Andererseits hätten sich die Bindungen zwischen den Ehegatten infolge der Haft und auch deshalb gelockert, weil die Beschwerdeführerin zwischen November 2000 und November 2001 jeglichen Kontakt zum Beschwerdeführer abgelehnt habe.   52.  Hinsichtlich der Entscheidung über die Befristung des Verbots der Wiedereinreise des Beschwerdeführers unterstrich die Regierung, dass dies ein gesonderter Verwaltungsakt sei, gegen den der Beschwerdeführer eigenständig hätte Rechtsmittel einlegen können. Da er gegen den Bescheid des Ordnungsamts der Stadt Hannover vom 9. August 2005 kein Rechtsmittel eingelegt habe, habe er diesbezüglich den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft.   53.  Abschließend machte die Regierung geltend, dass das Verhalten des Beschwer­deführers nach seiner illegalen Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Jahr 2006 deutlich gemacht habe, dass ihm sein strafbares Verhalten und die damit verbundenen Konsequen­zen immer noch nicht bewusst seien.   2.  Würdigung durch den Gerichtshof   54.  Der Gerichtshof stellt fest, dass unstrittig ist, dass die Beziehung zwischen dem Be­schwerdeführer, seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind unter Artikel 8 der Konvention fällt. Da sich der Beschwerdeführer eine erhebliche Zeit lang in Deutschland aufgehalten hat und durch seine Ausweisung die bestehenden familiären Bindungen zwischen ihm und sei­ner Ehefrau sowie ihrer gemeinsamen Tochter zertrennt wurden, befindet der Gerichtshof, dass die Ausweisungsverfügung ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwer­deführers im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 war.   55.  Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers auf den einschlägigen Bestimmungen des Ausländergesetzes beruhte und ein rechtmäßiges Ziel verfolgte, nämlich die öffentliche Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Ordnung und Ver­hütung von Straftaten. Es ist daher noch zu prüfen, ob die gegen den Beschwerdeführer ver­hängte Maßnahme zur Erreichung dieser Ziele „in einer demokratischen Gesellschaft not­wendig“ war.   56.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Konvention Ausländern nicht das Recht garantiert, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten, und dass ein Staat berechtigt ist, die Einreise von Ausländern in sein Hoheitsgebiet und ihren Aufent­halt dort nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen zu regeln. In Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten, sind Vertragsstaaten befugt, strafrechtlich verurteilte Ausländer auszuweisen. Ihre Entscheidungen in diesem Bereich müssen aber, soweit sie in ein nach Artikel 8 Abs. 1 geschütztes Recht eingreifen, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. einem dringen­den sozialen Bedürfnis entsprechen und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen (siehe u.v.a. Üner ./. die Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr. 46410/99, Rdnr. 54, ECHR 2006‑...).   57.  Demnach besteht die Aufgabe des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache darin zu prüfen, ob die deutschen Behörden durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet einen gerechten Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen, nämlich dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens einerseits und der Verhütung von Strafsachen andererseits, herbeigeführt haben.   58.  Der Gerichtshof hat bekräftigt, dass in allen Rechtssachen, die niedergelassene Zu­wanderer betreffen, bei der Prüfung der Frage, ob eine Ausweisungsmaßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stand, die folgenden Kriterien heranzuziehen sind (siehe Boultif ./. die Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 54273/00, Rdnr. 40, ECHR 2001‑IX, und Üner, a.a.O., Rdnr. 57-60):   -  Die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat; -  die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewie­sen werden soll; -  die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit; -  die Staatsangehörigkeit der verschiedenen Betroffenen; -  die familiäre Situation des Beschwerdeführers, wie z.B. die Dauer der Ehe, und andere Faktoren, die erkennen lassen, wie intakt das Familienleben eines Ehepaars ist; -  ob der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin von der Straftat wusste, als er bzw. sie eine familiäre Beziehung einging; -  ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter und -  das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin in dem Land, in das der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen wird.   59.  Im Urteil Üner (a.a.O., Rdnr. 58) hat der Gerichtshof außerdem ausdrücklich die bei­den folgenden Kriterien genannt: -  Die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen Kinder des Beschwerdeführers in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen werden, und -  die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland.   60.  Der Gerichtshof berücksichtigt ferner, dass bei der Prüfung dieser Fragen die Situa­tion in dem Zeitpunkt maßgebend ist, in dem die Ausweisungsverfügung rechtskräftig wurde (siehe El Boujaïdi ./. Frankreich, Urteil vom 26. September 1997, Urteils- und Entschei­dungssammlung 1997‑VI, S. 1990, Rdnr. 33; Yildiz ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 37295/97, Rdnr. 34 und 44, 31. Oktober 2002; Yilmaz ./. Deutschland, Individualbe­schwerde Nr. 52853/99, Rdnr. 37 und 45, 17. April 2003; und implizit Üner, a.a.O., Rdnr. 64). Die Frage, wann die Ausweisungsverfügung rechtskräftig wurde, ist unter Anwendung des innerstaatlichen Rechts zu entscheiden. Nach innerstaatlichem Recht ist die Verfassungsbe­schwerde zum Bundesverfassungsgericht ein außerordentlicher Rechtsbehelf, durch den der Eintritt der Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung nicht gehemmt wird. Daraus folgt, dass die Rechtskraft der Ausweisungsverfügung am 28. Mai 2002 eintrat, als das Nieder­sächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ablehnte. Der Gerichtshof hat somit zu prüfen, ob die innerstaatlichen Behörden ihrer Verpflichtung, das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zu achten, in die­sem bestimmten Zeitpunkt nachgekommen sind, und dabei alle Umstände außer Acht zu lassen, die sich erst nach der Entscheidung der Behörden ergeben haben (siehe Yildiz, a.a.O., Rdnr. 44).   61.  Im Hinblick auf die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung verurteilt wurde. Diese Straftat ist zweifellos ihrer Art nach eine äußerst schwere Straftat; dies kommt auch in der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten zum Ausdruck. Obwohl der Beschwerdeführer zwar im Wesentlichen geständig und die Tat weit­gehend auch dadurch veranlasst war, dass der Beschwerdeführer ziemlich betrunken war, kam nach Auffassung des Strafgerichts in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerde­führer den Tatbestand der sexuellen Nötigung in zwei Handlungen mit einer Zeitdauer von insgesamt vierzig Minuten verwirklichte und dabei ständig Gewalt gegen das Opfer an­wandte, die Annahme eines minderschweren Falls nicht in Betracht.   62.  Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Deutschland stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Deutschland 27 Jahre alt war. Als die Ausweisungsverfügung im Mai 2002 rechtskräftig wurde, hatte er fast dreizehn Jahre dort gelebt. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Situation des Beschwer­deführers trotz seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht mit der eines soge­nannten „Zuwanderers der zweiten Generation“ vergleichbar ist, da er erst als Erwachsener nach Deutschland gekommen ist und seine Kindheit und Jugend in Marokko verbracht und dort auch den ersten Abschnitt seiner Hochschulausbildung absolviert hat. Er verfügte daher zweifellos noch über ausreichende soziale und kulturelle Bindungen zu seinem Herkunfts­land, die ihm die Wiedereingliederung in die marokkanische Gesellschaft ermöglicht hätten.   63.  Was das Verhalten des Beschwerdeführers seit der Begehung der Straftaten angeht, so stellt der Gerichtshof fest, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Eintritt der Rechtskraft der Ausweisungsverfügung in Haft befand. Der Beschwerdeführer unterzog sich zwar in ei­nem Versuch, seine persönlichen Probleme zu lösen, einer Psychotherapie, aber die erfolg­reiche Durchführung einer Paartherapie gelang ihm nicht – was dem Umstand geschuldet zu sein scheint, dass seine Ehefrau sich hierzu nicht bereit fühlte. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die drei psychologischen Sachverständigen, die von den Vollzugsbehörden vor der Konferenz am 28. November 2002 konsultiert wurden, der Auffassung waren, er habe die Probleme, die zur Begehung der Straftaten geführt hatten, nicht vollständig gelöst, auch wenn sie dabei die Rückfallgefahr als gering ansahen (siehe Rdnr. 20, oben).   64.  Im Hinblick auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit März 1997 verheiratet waren. Die Beziehung der Eheleute war durch seine strafrechtliche Verurteilung erheblich belastet. Es war in dem Zeitpunkt, als die Rechtskraft der Ausweisungsverfügung eintrat, nicht klar, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers die Beziehung weiterführen oder sich von ihm trennen wollte.   65.  Im Hinblick auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter stellt der Ge­richtshof fest, dass die Tochter ehelich geboren wurde und die Familie bis zur Festnahme des Beschwerdeführers im Januar 1999, als das Kind eineinhalb Jahre alt war, zusammen­lebte. Während Kontakte zwischen dem Vater und seinem Kind in der ersten Zeit seines Strafvollzugs selten waren, erhielt der Beschwerdeführer in der zweiten Hälfte seines Straf­vollzugs regelmäßig Besuch von seiner Tochter, und auch er besuchte seine Tochter regel­mäßig.   66.  Im Hinblick auf die Möglichkeit, die elterliche Beziehung zu seiner Tochter nach der Ausweisung aufrechtzuerhalten, stellt der Gerichtshof fest, dass das Kind bei der Ehefrau des Beschwerdeführers lebte. Da zur maßgeblichen Zeit unsicher war, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers die Beziehung fortführen würde, konnte realistischerweise nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihm nach Marokko folgen und ihnen so ermöglichen würde, die Vater-Kind-Beziehung aufrechtzuerhalten. Der Gerichtshof berücksichtigt auch, dass die innerstaatlichen Behörden nicht ermittelt haben, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers oder ihre gemeinsame Tochter arabisch sprechen. Selbst wenn die Ehefrau des Beschwerdefüh­rers bereit gewesen wäre, ihrem Ehemann nach Marokko zu folgen, wäre sie im Hinblick dar­auf, dass sie die Haupternährerin der Familie war, unweigerlich sehr großen Schwierigkeiten begegnet (siehe sinngemäß Amrollahi ./. Dänemark, Individualbeschwerde Nr. 56811/00, Rdnr. 41, 11. Juli 2002). Daraus folgt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko zwangsläufig mit einer Trennung von seiner Tochter verbunden war.   67.  Der Gerichtshof erkennt an, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers weitrei­chende Folgen, insbesondere für seine Beziehung zu seiner kleinen Tochter, hatte. Aber der Gerichtshof kann in Anbetracht der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begange­nen Straftat und im Hinblick darauf, dass die psychologischen Sachverständigen zur maß­geblichen Zeit die Rückfallgefahr nicht gänzlich ausschließen konnten, nicht feststellen, dass der beschwerdegegnerische Staat bei der Entscheidung über die Verhängung dieser Maß­nahme seinen eigenen Interessen zu großes Gewicht beigemessen hat.   Artikel 8 der Konvention ist folglich nicht verletzt worden.   AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF   1.  einstimmig, die Beschwerde zu streichen, soweit sie die Rügen der Beschwerdeführerin betrifft;   2.  mit sechs zu einer Stimme, dass es nicht erforderlich ist, über die prozessuale Einrede der Regierung in Bezug auf die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erkennen;   3.  mit sechs zu einer Stimme, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 6 Dezember 2007 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.   Søren Nielsen Christos Rozakis Kanzler Präsident Gemäß Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die abweichende Meinung von Frau Steiner beigefügt. C.R. S.N. URTEIL C. UND J. B. ./. DEUTSCHLAND ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTERIN STEINER   ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTERIN STEINER Ich habe für die Feststellung einer Verletzung von Artikel 8 gestimmt, weil ich der Auffas­sung bin, dass die innerstaatlichen Behörden, als sie die Ausweisung des Beschwerdefüh­rers aus dem Bundesgebiet verfügten, das Interesse des Beschwerdeführers an der Auf­rechterhaltung seiner Beziehung zu seiner Tochter, die bei Eintritt der Rechtskraft der Aus­weisungsverfügung fünf Jahre alt war, nicht ausreichend berücksichtigt haben. Ich halte die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Tochter für umso schwerwiegender, weil das Kind, insbesondere weil es noch klein war, den weiteren Kontakt zu seinem Vater nötig hatte (siehe sinngemäß Berrehab ./. Niederlande, Urteil vom 21. Juni 1988, Serie A Bd. 138, Rdnr. 37). Andererseits muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer wegen ei­ner sehr schweren Straftat verurteilt wurde. Im Hinblick auf diese Umstände hätte ich die Maßnahme nur dann für vertretbar gehalten, wenn die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet von Anfang an entsprechend befristet worden wäre. Ganz abgesehen davon bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof von der Entschei­dung über die Frage der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs nicht hätte absehen dürfen (siehe Rdnr. 47 bis 49 des Urteils), sondern dass er die diesbezügliche prozessuale Einrede der Regierung hätte zurückweisen müssen. Im Hinblick auf die ständige Rechtspre­chung des Gerichtshofs sowie die Umstände dieses speziellen Falls bin ich der Meinung, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg in der vorliegenden Rechtssa­che eindeutig erschöpft hat.   Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass von einem Be­schwerdeführer, der von einem geeigneten Rechtsbehelf, der unmittelbar auf Abhilfe in der strittigen Frage gerichtet war, erfolglos Gebrauch gemacht hat, nicht zu erwarten ist, dass er noch weitere Rechtsbehelfe in Anspruch genommen hat, die ihm zwar grundsätzlich zur Verfügung stehen, aber kaum bessere Erfolgschancen bieten (siehe Baumann ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 33592/96, Rdnr. 46, 22. Mai 2001; De Moor ./. Belgien, Urteil vom 23. Juni 1994, Serie A Bd. 292‑A, Rdnr. 50; A. ./. Frankreich, Urteil vom 23. November 1993, Serie A Bd. 277‑B, Rdnr. 48; Müslim ./. Türkei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53566/99, 1. Oktober 2002; Avci ./. Belgien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 61886/00, 6. Mai 2004; Giacomelli ./. Italien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 59909, 15. März 2005; Vitiello ./. Italien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 6870/03, 5. Juli 2005; Paudiccio ./. Ita­lien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 77606/01, 5. Juli 2005, und EEG-SLACHTHUIS VERBIST ./. Belgien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 60559/00, 10. November 2005). Im Fall eines Beschwerdeführers, der bereits ein Rechtsmittel gegen eine Ausweisungsverfü­gung ohne Erfolg eingelegt hatte, wurde dementsprechend festgestellt, dass er nicht ver­pflichtet sei, weitere mögliche Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen, um eine Duldung zu bewirken (siehe Avci, a.a.O.).   In der vorliegenden Rechtssache hat der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechts­weg in Bezug auf die Ausweisungsverfügung vom 28. Juli 2000 ordnungsgemäß erschöpft. Die innerstaatlichen Gerichte haben in ihren Entscheidungen ausdrücklich verneint, dass das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Familienleben das öffentliche Interesse an sei­ner Ausweisung überwiegt. Sie waren insbesondere der Auffassung, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter nicht eng genug sei, um seinen Verbleib in Deutsch­land zu rechtfertigen. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer eine einstweilige Anord­nung mit dem Ziel der Duldung. Mit Beschluss vom 6. Februar 2003 wies das Verwaltungs­gericht Hannover den Antrag des Beschwerdeführers ab und nahm ausdrücklich Bezug auf sein eigenes zuvor ergangenes Urteil, das vom Oberverwaltungsgericht bestätigt worden war.   Unter diesen Umständen habe ich erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer über­haupt zur Beantragung der Duldung verpflichtet war. In jedem Fall konnte von ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er seinen Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entschei­dung des Verwaltungsgerichts Hannover weiter betreibt. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 der Konvention erschöpft hat.

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło