71440/01

WyrokETPCz2007-07-19ECLI:CE:ECHR:2007:0719JUD007144001

Analiza orzeczenia

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Zagadnienie prawne
Czy opóźnienie w przekazaniu sprawy przez sąd niewłaściwy do właściwego sądu, skutkujące przekroczeniem terminu na złożenie wniosku o odszkodowanie dla akcjonariuszy, stanowi naruszenie prawa do dostępu do sądu z art. 6 ust. 1 Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że choć terminy procesowe są dopuszczalnymi ograniczeniami prawa do sądu, to w niniejszej sprawie odmowa rozpatrzenia wniosku skarżącego była nieproporcjonalna. Sąd krajowy (Landgericht Hamburg) opóźnił przekazanie sprawy i udzielił stronie przeciwnej przedłużenia terminu bez wysłuchania skarżącego, co doprowadziło do upływu terminu. Trybunał podkreślił, że późniejsze orzeczenie Bundesgerichtshof (sądu najwyższego) wskazało, iż w takich sytuacjach wniosek złożony do niewłaściwego sądu powinien być uznany za terminowy. W konsekwencji, władze krajowe nie zachowały sprawiedliwej równowagi między interesem pewności prawa a prawem skarżącego do rozpatrzenia jego roszczenia.
Stan faktyczny
Skarżący, akcjonariusz mniejszościowy, złożył wniosek o odszkodowanie po fuzji spółek do Landgericht Hamburg. Sąd ten, mimo wątpliwości co do swojej właściwości, z opóźnieniem przekazał sprawę do właściwego Landgericht Berlin, a także udzielił stronie przeciwnej przedłużenia terminu bez wysłuchania skarżącego. W rezultacie, wniosek skarżącego został uznany za złożony po terminie przez Landgericht Berlin i Kammergericht Berlin, a skarga konstytucyjna została odrzucona przez Bundesverfassungsgericht.
Rozstrzygnięcie
Zastrzeżenie rządu dotyczące niewyczerpania krajowych środków odwoławczych połączono z meritum i odrzucono. Zarzut dotyczący prawa skarżącego do dostępu do sądu uznano za dopuszczalny, a pozostałe zarzuty za niedopuszczalne. Stwierdzono naruszenie art. 6 Konwencji. Zasądzono od państwa pozwanego na rzecz skarżącego 2 000 EUR tytułem szkody niemajątkowej oraz 4 823,38 EUR tytułem kosztów i wydatków, powiększone o odsetki. Pozostałe roszczenia skarżącego o słuszne zadośćuczynienie odrzucono.

Pełny tekst orzeczenia

Urteile     Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin   19/07/07 Rechtssache F. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 71440/01)                     RECHTSSACHE F. ./. DEUTSCHLAND   (Individualbeschwerde Nr. 71440/01)                       URTEIL     STRASSBURG   19. Juli 2007                     Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache F. ./. Deutschland   hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richtern  Herrn P. Lorenzen, Präsident,  Frau S. Botoucharova,  Herrn K. Jungwiert,  Frau M. Tsatsa-Nikolovska,  Herrn J. Borrego Borrego,  Herrn M. Villiger  Frau B. Mayen, Richterin ad hoc, und Frau F. Elens-Passos, Stellvertretende Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 26. Juni 2007 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde: VERFAHREN   1.  Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 71440/01) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr K.-W. F. („der Beschwerdeführer“), am 5. Februar 2001 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.   2.  Der Beschwerdeführer wurde von Herrn U. Klauke, einem in Dortmund praktizierenden Anwalt, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.   3.  Am 15. November 2005 entschied der Gerichtshof, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Er beschloss nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention, die Begründetheit und Zulässigkeit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen. SACHVERHALT I.  DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE 4.  Der 1954 geborene Beschwerdeführer ist in K., Deutschland, wohnhaft. 1.  Hintergrund der Sache   5.  Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der M-GmbH. Er hielt Namensaktien der V-Holding AG (die „Zielgesellschaft“), einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Berlin.   6.  Am 1. bzw. 2. Dezember 1997 stimmten die Hauptversammlungen der Verschmelzung der Zielgesellschaft mit der E-Versicherungsgruppe AG (der „übernehmenden Gesellschaft“) mit Sitz in Hamburg zu. Die Aktionäre der Zielgesellschaft sollten Aktien der übernehmenden Gesellschaft erhalten.   7.  Am 25. Februar 1998 wurde die Verschmelzung der beiden Gesellschaften nach § 19 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes (siehe Abschnitt „Das einschlägige innerstaatliche Recht“ unten) im „Amtlichen Anzeiger der Stadt Hamburg“ bekannt gemacht. Der Beschwerdeführer trägt vor, dass er von dieser Veröffentlichung keine Kenntnis hatte.   8.  In der Zwischenzeit, am 28. Januar 1998, hatte ein Aktionär der Zielgesellschaft beim Landgericht Berlin einen Antrag auf Zuteilung einer höheren Anzahl von Aktien gestellt. Nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass er nach anwendbarem Recht keinen derartigen Anspruch habe, nahm der Aktionär seinen Antrag am 15. Juli 1998 zurück. 2.  Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten   9.  Am 5. März 1998 stellte die M-GmbH, die anwaltlich vertreten wurde, beim Landgericht Hamburg nach § 15 Umwandlungsgesetz gegen die übernehmende Gesellschaft einen Antrag auf Ausgleich durch bare Zuzahlung wegen des angeblichen Wertverlusts der Anteile infolge der Verschmelzung. In diesem Antrag wurde das Landgericht außerdem darum ersucht, der Antragsgegnerin aufzugeben, mitzuteilen, wann die letzte Bekanntmachung der Verschmelzung im Amtlichen Anzeiger erfolgte. Schließlich ersuchte die GmbH das Hamburger Gericht auch darum, den Vorgang im Falle der Nichtzuständigkeit an das zuständige Gericht abzugeben.   10.  Am 12. März 1998 teilte das Landgericht Hamburg beiden Parteien mit, dass nach § 306 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes anscheinend das Gericht am Sitz der Zielgesellschaft örtlich zuständig sei, also nicht Hamburg. Das Landgericht bat beide Parteien um Stellungnahme binnen vier Wochen. Dieses Schreiben wurde der M-GmbH am 20. März 1998 zugestellt.   11.  Mit Fax vom 21. März 1998 brachte der Antragsteller vor, dass das Landgericht Hamburg als zuständig anzusehen sei. Falls sich das Landgericht dieser Meinung nicht anschließen sollte, stellte er hilfsweise den Antrag, das Verfahren an das Landgericht Berlin abzugeben.   12.  Der Anwalt des Beschwerdeführers erklärte weiter, dass er alle Anträge in dem anhängigen Verfahren auch im Namen des Beschwerdeführer stellen würde, da nicht klar sei, ob die Aktien der M-GmbH oder dem Beschwerdeführer persönlich gehörten.   13.  Am 9. April 1998 beantragte die übernehmende Gesellschaft im Hinblick auf die anstehenden Osterfeiertage eine Fristverlängerung bis zum 27. April 1998.   14.  Am 14. April 1998 gewährte das Landgericht Hamburg ohne Anhörung des Beschwerdeführers die beantragte Fristverlängerung. Von dieser Entscheidung wurde der Anwalt des Beschwerdeführers mit gerichtlicher Verfügung vom 15. April 1998 in Kenntnis gesetzt.   15.  Mit Schreiben vom 24. April 1998, eingegangen beim Landgericht Hamburg am 27. April 1998, brachte die übernehmende Gesellschaft vor, nach den einschlägigen Bestimmungen liege die örtliche Zuständigkeit beim Landgericht Berlin als dem Gericht am Sitz der Zielgesellschaft. Sie wies außerdem darauf hin, dass der Antrag nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach der letzten Bekanntmachung der Verschmelzung im amtlichen Anzeiger, die am 27. April 1998 abgelaufen sei, gestellt worden sei. Da der Antrag beim unzuständigen Gericht eingereicht worden sei, sei er nicht ordnungsgemäß innerhalb der Frist gestellt worden.   16.  Am 5. Mai 1998 erwiderte der Beschwerdeführer, die übernehmende Gesellschaft habe bösgläubig gehandelt, denn sie habe als einzige Verfahrensbeteiligte von dem bevorstehenden Fristablauf gewusst und das Verfahren absichtlich verschleppt.   17.  Mit Beschluss vom 5. Juni 1998 gab das Landgericht Hamburg die Sache an das Landgericht Berlin ab, wo sie am 1. Juli 1998 einging.   18.  Am 2. September 1998 erklärte das Landgericht Berlin die im Namen der M-GmbH und des Beschwerdeführers gestellten Anträge für unzulässig, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt worden seien. Das Gericht stellte fest, das die Eintragung der Verschmelzung der beiden Gesellschaften in das Handelsregister Berlin am 12. Februar 1998 im Bundesanzeiger und in einer Berliner Tageszeitung bekannt gemacht wurde, die Eintragung in das Handelregister Hamburg am 20. Februar 1998 im Bundesanzeiger und am 25. Februar 1998 im „Amtlichen Anzeiger der Stadt Hamburg“. Daraus folge, dass die Frist am 25. Februar 1998 begonnen habe. Das Landgericht stellte fest, dass die Kläger ihre Anträge beim Landgericht Hamburg innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht hätten. Da dieses Gericht das Verfahren jedoch erst nach Fristablauf an das zuständige Landgericht Berlin verwiesen habe, sei der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden. § 281 Zivilprozessordnung (ZPO), der vorsehe, dass ein Rechtsstreit selbst im Falle einer Verweisung von einem unzuständigen Gericht anhängig bleibe, sei auf das aktienrechtliche Spruchstellenverfahren nicht anwendbar.   19.  Am 10. September 1998 legte der Beschwerdeführer Beschwerde mit dem Ziel der Zulässigkeitserklärung seines Antrags ein. Alternativ beantragte er hinsichtlich der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, er habe nicht gewusst, an welchem Tag die Verschmelzung im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht worden sei. Demnach könne er auch nicht gewusst haben, wann die Frist ablaufen würde. Das Landgericht Hamburg habe das Vorbringen der Antragsgegner abgewartet, ohne das Verfahren, wie vom Beschwerdeführer beantragt, an das Landgericht Berlin abzugeben. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass unter diesen Umständen § 281 ZPO analog angewandt werden müsse, so dass die Antragstellung beim Landgericht Hamburg als zur Fristwahrung ausreichend anzusehen sei. Hilfsweise beantragte der Beschwerdeführer seine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die beim Landgericht Hamburg entstandenen Verzögerungen vor der Verweisung der Rechtssache an das Landgericht Berlin nicht ihm anzulasten seien. Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, das Landgericht Berlin habe es versäumt, den Antrag des anderen Anteilseigners vom 28. Januar 1998 öffentlich bekannt zu machen und einen gemeinsamen Vertreter zur Wahrung der Rechte der anderen außen stehenden Anteilseigner zu bestellen. Er brachte weiter vor, seine Beschwerde müsse als Anschlussantrag des ersten, im Januar 1998 gestellten Antrags für zulässig erklärt werden.   20.  Am 22. November 1999 wies das Kammergericht Berlin die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Es stellte fest, dass die Verschmelzung am 20. Februar 1998 im Bundesanzeiger und am 25. Februar 1998 im „Amtlichen Anzeiger der Stadt Hamburg“ bekannt gemacht wurde. Unter Bestätigung der Feststellung des Landgerichts im Hinblick auf den Ablauf der gesetzlichen Frist und die Anwendbarkeit von § 281 ZPO war das Landgericht [Anm. d. Übers.: eigentlich müsste es „Kammergericht“ heißen] der Auffassung, dass nur eine strikte Handhabung der §§ 305 und 306 des Umwandlungsgesetzes sicherstelle, dass die Aktionäre innerhalb einer kurzen Frist sicher erführen, ob eine Entschädigung gezahlt werden würde. Das Kammergericht war weiter der Auffassung, dass der von dem anderen Anteilseigner im Januar 1998 gestellte Antrag unzulässig gewesen sei. Daher erlaube dieser Antrag auch nicht die Stellung eines Anschlussantrags innerhalb der Frist des § 307 Abs. 3.   21.  Das Kammergericht äußerte Zweifel daran, ob die Vorschriften zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand auf das vorliegende Verfahren anwendbar seien. In jedem Fall sei der Beschwerdeführer nicht ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen, die gesetzliche First einzuhalten. Obwohl § 305 Abs. 1 eine klare und unmissverständliche Bestimmung zur Zuständigkeit enthalte, habe der Beschwerdeführer darauf bestanden, dass das Landgericht Hamburg zuständig sei.   22.  Am 2. August 2000 lehnte eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts es ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Nach Auffassung dieses Gerichts kam der Beschwerde des Beschwerdeführers keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Auch sei die Beschwerde nicht wegen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzung von Verfassungsrechten für zulässig zu erklären gewesen. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Kammergericht Berlin bei der Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Verhalten des Landgerichts Hamburg in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise unberücksichtigt gelassen habe, jedoch habe der Beschwerdeführer – der rechtzeitig von der Fristverlängerung erfahren habe, die der Antragsgegnerin am 14. April 1998 gewährt worden war - es versäumt, auf eine Verkürzung dieser Frist hinzuwirken, obgleich die Einzelfallumstände dazu drängten. Die Verfassungsbeschwerde sei wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig. Die Beschwerde habe im Übrigen auch keine Aussicht auf Erfolg, da der Beschwerdevortrag keinen Verstoß gegen die verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers erkennen lasse. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 14. August 2000 zugestellt. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE INNERSTAATLICHE PRAXIS   23.  Die Verschmelzung von Aktiengesellschaften war zur maßgeblichen Zeit im Umwandlungsgesetz geregelt, das Folgendes vorsah:   Nach § 15 konnte ein Anteilseigner einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen, wenn der Wert der ihm gewährten Anteile der übernehmenden Gesellschaft kein ausreichender Gegenwert für die Anteile an der übertragenden Gesellschaft war.   Nach § 19 war die Verschmelzung zweier Gesellschaften zunächst in das Handelsregister am Sitz der Zielgesellschaft und danach in das Handelsregister am Sitz der übernehmenden Gesellschaft einzutragen. Jede Eintragung war durch eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger und in einem weiteren Periodikum bekannt zu machen. Das zweite Veröffentlichungsorgan wurde vom Handelsgericht jeweils im Dezember für das Folgejahr ausgewählt und unter anderem durch Benachrichtigung der Handelskammer bekannt gegeben. Die Verschmelzung galt mit dem Ablauf des Tages der letzten Veröffentlichung als bekannt gemacht (siehe § 19 Abs. 3).   Die Verfahrensvorschriften lauten wie folgt: § 305 Antragsfrist „Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 15 ... kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage gestellt werden, an dem die Eintragung der Umwandlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als bekannt gemacht gilt.“ § 306 Gerichtliche Zuständigkeit „(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat."   § 307 Gerichtliches Verfahren „(1) Auf das Verfahren ist das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ... (2) Der Antrag ist gegen die übernehmenden ... Rechtsträger ... zu richten. (3) Das Landgericht hat den Antrag im Bundesanzeiger und, wenn der Gesellschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut andere Blätter ... bestimmt hatte, auch in diesen Blättern bekannt zu machen. Andere Antragsberechtigte können noch binnen zwei Monaten nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen. Auf dieses Recht ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge unzulässig. ...“ § 308 Gemeinsamer Vertreter „(1) Das Landgericht hat den außenstehenden Anteilseignern, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. ..."   24.  In Verfahren nach der Zivilprozessordnung gilt ein Antrag auch dann als fristgerecht, wenn er bei einem unzuständigen Gericht eingereicht und erst später an das zuständige Gericht weitergeleitet wurde (§ 281 ZPO).   25.  In einem gesonderten Verfahren beschloss der Bundesgerichtshof (II ZB 26/04) am 13. März 2006, dass § 281 ZPO analog auch auf das aktienrechtliche Spruchstellenverfahren anzuwenden sei. Diese Entscheidung erging aus Gründen der Rechtssicherheit und im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung. Der Bundesgerichtshof stellte weiterhin fest, dass ein Gericht allgemein verpflichtet sei, die Parteien zeitnah auf seine fehlende Zuständigkeit hinzuweisen und einen Antrag auf Verweisung des Verfahrens an das zuständige Gericht rasch zu erledigen.     RECHTLICHE WÜRDIGUNG I.  BEHAUPTETE VERLETZUNG DES RECHTS AUF ZUGANG ZU EINEM GERICHT   26.  Der Beschwerdeführer rügte, dass ihm der Zugang zu den innerstaatlichen Gerichten verwehrt worden sei. Er rügte insbesondere, dass das Landgericht Hamburg die Verweisung seines Falls an das zuständige Landgericht Berlin um mehr als zehn Wochen verzögert habe, was dazu geführt habe, dass die gesetzliche Frist abgelaufen sei. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird." A.  Zulässigkeit 1.  Die Stellungnahmen der Parteien 27.  Die Regierung machte geltend, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Absatz 1 der Konvention entsprechend erschöpft habe.   Sie wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt habe, da der Beschwerdeführer keine Anstrengungen unternommen habe, um die gerügte Verletzung zu korrigieren, denn er habe die ihm in dem fachgerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Verhinderung der Fristverlängerung, die der Antragsgegnerin am 14. April 1998 gewährt wurde, nicht genutzt. Daher habe der Beschwerdeführer das Subsidiaritätsprinzip missachtet. Nach Auffassung der Regierung hätte der Beschwerdeführer beim Landgericht Hamburg eine Verkürzung der Stellungnahmefrist, die der gegnerischen Partei gewährt worden war, beantragen können und müssen. Außerdem hätte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag direkt beim Landgericht Berlin stellen können, um die Fristwahrung sicherzustellen.           28.  Der Beschwerdeführer bestritt diese Vorbringen. 2.  Würdigung durch den Gerichtshof   29.  Der Gerichtshof erinnert daran, dass ein Beschwerdeführer nach Artikel 35 der Konvention im Rahmen des Üblichen von den Rechtsbehelfen Gebrauch machen sollte, die zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind, den behaupteten Verletzungen abzuhelfen. Die Verfügbarkeit der betreffenden Rechtsbehelfe muss nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis hinreichend gewährleistet sein; ansonsten erfüllen sie nicht das Erfordernis des Zugangs und der Wirksamkeit. Was die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges angeht, obliegt es ferner der Regierung, die die Nichterschöpfung geltend macht, den Gerichtshof davon zu überzeugen, dass der Rechtsbehelf wirksam war und zur maßgeblichen Zeit in der Theorie und in der Praxis zur Verfügung stand, er also zugänglich und geeignet war, den Rügen des Beschwerdeführers abzuhelfen, und angemessene Aussicht auf Erfolg bot (siehe u.v.a. Sejdovic ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 56581/00, Rdnr. 44-46, ECHR 2006-...).   30.  Der Gerichtshof stellt fest, dass die Frage der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs eng mit der Begründetheit der Beschwerde nach Artikel 6 Abs. 1 verbunden ist. Daher sind beide Fragen zur Vermeidung einer verfrühten Beurteilung der Begründetheit gleichzeitig zu prüfen. Dementsprechend stellt der Gerichtshof fest, dass die Frage der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs mit der Prüfung der Begründetheit zu verbinden ist.   31.  Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention nicht offensichtlich unbegründet und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B.  Begründetheit 1.  Die Stellungnahmen der Parteien   32.  Die Regierung räumte ein, dass ein Gericht grundsätzlich gehalten sei, im Hinblick auf die gesetzlichen Fristen zügig über eine Abgabe des Vorgangs an ein anderes Gericht zu entscheiden. Sie wies ferner darauf hin, dass die Rechtssache des Beschwerdeführers erst nach Ablauf der Antragsfrist an das Landgericht Berlin abgegeben wurde. Nach Auffassung der Regierung führte dies unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls jedoch nicht zu einem Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1.   33.  Die Regierung brachte insbesondere vor, dass die Verzögerungen, die entstanden seien, bevor das Landgericht Hamburg die Rechtssache an das Berliner Gericht abgegeben habe, hauptsächlich dem Verhalten des Beschwerdeführers bzw. seines Anwalts zuzurechnen seien. Sie wies darauf hin, dass das Landgericht Hamburg den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 1998 über seine Bedenken hinsichtlich der fehlenden Zuständigkeit in Kenntnis gesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe seine irrige Auffassung, das Landgericht Hamburg sei zuständig, jedoch aufrechterhalten. Außerdem habe er es versäumt, das Hamburger Gericht auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit hinzuweisen und zu einer zügigen Abgabe der Rechtssache an das Berliner Gericht zu drängen. Die Regierung wies ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer dafür bekannt sei, zahlreiche aktienrechtliche Klagen angestrengt zu haben und daher mit den relevanten Vorschriften bestens vertraut sei. Ihm sei klar gewesen, dass die zweimonatige Antragsfrist laufe, auch wenn er den Tag des Fristablaufs nicht genau gekannt habe. Außerdem hätte auch beim Handelregister nachfragen können, wann die Bekanntmachung genau erfolgt sei. Unter diesen Umständen sei nicht festzustellen, dass das Landgericht Hamburg gegenüber dem Beschwerdeführer zu besonderer Fürsorge verpflichtet gewesen sei.   34.  Der Beschwerdeführer bestritt diese Vorbringen. Er wies darauf hin, dass in dem Verfahren vor dem Landgericht kein Anwaltszwang bestehe. Daraus folge, dass das Landgericht verpflichtet gewesen sei, den Beschwerdeführer ebenso zu behandeln wie einen Laien ohne besondere juristische Kenntnisse. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er habe beim Landgericht Hamburg rechtzeitig beantragt, das Verfahren an das zuständige Gericht abzugeben, sei aber nicht angehört worden, bevor das Landgericht Hamburg am 14. April 1998 die Verlängerung der Frist bewilligt habe. Außerdem sei im innerstaatlichen Recht gegen die Bewilligung einer Fristverlängerung kein Rechtsmittel gegeben. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, das Landgericht Hamburg habe von der zweimonatigen Frist gewusst und habe nicht daran erinnert werden müssen. Er habe nicht wissen können, an welchem Tag die Frist ablaufen würde, da er nicht gewusst habe, an welchem Tag die Verschmelzung im Amtlichen Anzeiger der Stadt Hamburg bekannt gemacht worden sei. Diese Publikation habe einen rein regionalen Charakter und sei ihm unbekannt gewesen. Sie sei nicht im Zeitschriftenhandel, sondern nur im Abonnement erhältlich. Jeder Versuch, das genaue Datum der Bekanntmachung vom Handelregister zu erfahren, wäre zeitlich aufwendig gewesen und hätte die ihm vor Fristablauf zur Verfügung stehende Zeit weiter verkürzt. Seine Bemühungen, vom Handelsregister Berlin telefonisch eine verbindliche Auskunft zu erhalten, seien erfolglos geblieben. Hinsichtlich der Möglichkeit, beim Landgericht Berlin einen zweiten Antrag zu stellen, wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass dies zu zusätzlichen Gerichtsgebühren geführt hätte, für die er letztlich selbst hätte aufkommen müssen, da nur einer der beiden Anträge hätte für zulässig erklärt werden können. 2.  Würdigung durch den Gerichtshof a.   Allgemeine Grundsätze   35.  Der Gerichtshof erinnert daran, dass das „Recht auf ein Gericht“, von dem das Recht auf Zugang zu einem Gericht einen Aspekt darstellt (siehe Golder ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1975, Serie A Band 18, S. 18, Rdnr. 36), kein absolutes Recht ist; es unterliegt Einschränkungen wie beispielsweise gesetzlichen Fristen oder Verjährungsvorschriften. Ist der Zugang einer Person zu einem Gericht gesetzlich oder tatsächlich eingeschränkt, prüft der Gerichtshof, ob die Einschränkung das Recht im Kern beeinträchtigt hat und, insbesondere, ob sie ein legitimes Ziel verfolgte und das eingesetzte Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stand (siehe, u. a., Levages Prestations Services ./. Frankreich, Urteil vom 23. Oktober 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-V, S. 1543, Rdnr. 40; Sotiris und Nikos Koutras ATTEE ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 39442/98, Rdnr. 15, 16. November 2000; Związek Nauczycielstwa Polskiego ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 42049/98, Rdnr. 29, ECHR 2004-IX; und zuletzt Paljic ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 78041/01, Rdnr. 42, 1. Februar 2007).   36.  Der Gerichtshof bekräftigt weiter, dass die Auslegung des innerstaatlichen Rechts in erster Linie den nationalen Behörden, insbesondere den Gerichten, obliegt, und der Gerichtshof, soweit keine Willkür vorliegt, nicht seine Auslegung an die Stelle der Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte setzt. Dies gilt insbesondere für die gerichtliche Auslegung von Verfahrensvorschriften wie beispielsweise Fristen für die Einreichung von Unterlagen oder die Einlegung von Rechtsmitteln (siehe u. a. Tejedor García ./. Spanien, Urteil vom 16. Dezember 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VIII, S. 2796, Rdnr. 31). Die Rolle des Gerichtshofs beschränkt sich auf die Feststellung, ob die Auswirkungen einer solchen Auslegung mit der Konvention vereinbar sind (siehe u. a. Leoni ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 43269/98, Rdnr. 21, 26. Oktober 2000; Sotiris und Nikos Koutras ATTEE, a. a. O., Rdnr. 17; Tricard ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 40472/98, Rdnr. 29, 10. Juli 2001; und Paljic, a.a.O., Rdnr. 45).   b.  Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache   37.  Im Hinblick auf den Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache erkennt der Gerichtshof an, dass die Festlegung einer gesetzlichen Frist für die Stellung eines Entschädigungsantrags nach dem Umwandlungsgesetz einer geordneten Rechtspflege und insbesondere der Wahrung der Rechtssicherheit dienen sollte.   38.  Bezüglich der Art und Weise der Anwendung dieser Vorschrift im Fall des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht und das Kammergericht Berlin feststellten, dass die Frist am 25. Februar 1998, als die Verschmelzung im Amtlichen Anzeiger der Stadt Hamburg bekannt gemacht wurde, zu laufen begann und am Montag, dem 27. April 1998, endete. Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag am 5. März 1998. Am 21. März 1998, als er darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass das Hamburger Gericht möglicherweise nicht zuständig sei, stellte er hilfsweise den Antrag, das Verfahren an das Berliner Gericht abzugeben. Zu diesem Verfahrenszeitpunkt war noch mehr als ein Monat Zeit, um das Verfahren innerhalb der gesetzlichen Frist an das Gericht in Berlin abzugeben. Am 14. April 1998 gewährte das Hamburger Gericht, ohne den Beschwerdeführer anzuhören, der Antragsgegnerin eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zum 27. April 1998. Am selben Tag lief die gesetzliche Frist ab. Mit Beschluss vom 5. Juni 1998 gab das Hamburger Gericht das Verfahren an das Berliner Gericht ab, das den Antrag für unzulässig erklärte, da er zu spät eingereicht worden sei.   39.  Der Gerichtshof erkennt an, dass der Beschwerdeführer, der bereits eine Reihe ähnlicher Anträge bei den innerstaatlichen Gerichten gestellt hatte und der anwaltlich vertreten war, davon gewusst haben musste, dass sein Antrag einer gesetzlichen Frist unterlag, selbst wenn er das genaue Datum des Fristablaufs nicht kannte. Darüber hinaus ist der Gerichtshof nicht vollständig davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, das entscheidende Datum der letzten Bekanntmachung selbst herauszufinden. Umgekehrt hätte das Landgericht Hamburg nach Auffassung des Gerichtshofs wissen müssen, dass die der Antragsgegnerin gewährte großzügige Fristverlängerung dazu führen könnte, dass das Verfahren erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist an das zuständige Gericht abgegeben werden würde. Der Gerichthof stellt weiter fest, dass das Hamburger Gericht den Beschwerdeführer vor der der gegnerischen Partei bewilligten Fristverlängerung nicht anhörte, obwohl eine zweimonatige Frist zu laufen begonnen und der Beschwerdeführer bereits beantragt hatte, das Verfahren an das Gericht in Berlin abzugeben. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass der Beschwerdeführer gehalten war, das Hamburger Gericht auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit hinzuweisen oder eine Verkürzung der Frist zu beantragen, die der Antragsgegnerin gewährt worden war.   40.  Der Gerichtshof stellt auch fest, dass der Bundesgerichtshof in einer gesonderten, nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens ergangenen Entscheidung (siehe Rdnr. 25 oben) urteilte, dass ein Antrag auch dann fristgerecht gestellt sei, wenn er bei einem nicht zuständigen Gericht eingelegt und erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist an das zuständige Gericht abgegeben worden sei. Folglich wäre es nach dem deutschen Verfahrensrecht möglich gewesen, den Antrag des Beschwerdeführers für zulässig zu erklären, da er rechtzeitig beim Landgericht Hamburg eingelegt worden war.   41.  Daraus folgt, dass die beim Hamburger Gericht entstandenen Verzögerungen hauptsächlich diesem Gericht zuzurechnen sind. Der Gerichtshof ist weiterhin der Auffassung, dass man von dem Beschwerdeführer nicht habe erwarten können, beim Berliner Gericht einen neuen Antrag zu stellen, u.a. deshalb, weil dies zu zusätzlichen Gerichtsgebühren geführt hätte. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass die innerstaatlichen Behörden bei der Unzulässigerklärung des Antrags des Beschwerdeführers einen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Rechtssicherheit und dem Interesse des Beschwerdeführers an der gerichtlichen Prüfung seines Anspruchs herbeiführten.   42.  Die vorstehenden Ausführungen sind für den Gerichtshof ausreichend für die Schlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf Zugang zu einem Gericht versagt wurde. Im Ergebnis weist der Gerichtshof den Einwand der Regierung in Bezug auf die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurück und stellt fest, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention im vorliegenden Fall verletzt worden ist. II.  BEHAUPTETE WEITERE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION   43.  Des Weiteren rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 6 Abs. 1, dass die innerstaatlichen Gerichte es versäumt hätten, festzustellen, an welchem Tag die Verschmelzung im Auftrag des Handelsregisters Berlin bekannt gemacht wurde. Unter Vorlage einer vom Bundesanzeiger erstellten Kopie brachte er vor, dass die Verschmelzung erst am 13. März 2001 vom Handelsregister Berlin bekannt gemacht worden sei. Folglich sei die maßgebliche Frist erst am 13. Mai 1998 abgelaufen.   44.  Die Regierung brachte vor, dass sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht Berlin die Daten der Bekanntmachungen festgestellt hätten.   45.  Der Gerichtshof ist selbst unter der Annahme, hier werde angesichts seiner Feststel­lung bezüglich des Zugangs zu einem Gericht eine Frage aufgeworfen, der Auffassung, dass diese Rüge sich auf die Würdigung des Sachverhalts sowie die Beweisaufnahme und -wür­digung bezieht, die zwangsläufig in das Ermessen der innerstaatlichen Gerichte fallen (siehe Rdnr. 36 oben). In Hinsicht auf den vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 2. September 1998 feststellte, dass die Ver­schmelzung in Bezug auf das Handelsregister Berlin am 12. Februar 1998 im Bundesanzei­ger und in einer Berliner Tageszeitung und in Bezug auf das Handelsregister Hamburg am 20. Februar 1998 im Bundesanzeiger und am 25. Februar 1998 im Amtlichen Anzeiger der Stadt Hamburg bekannt gemacht wurde. Die Feststellungen des Landgerichts wurden durch das Kammergericht bestätigt. Daraus folgt, dass die innerstaatlichen Gerichte es nicht ver­säumten, die Daten der Bekanntmachungen festzustellen. Selbst wenn diese Würdigung des Sachverhalts, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, unzutreffend sein sollte, ist keine Willkür ersichtlich. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 nicht verletzt worden.   46.  Nach Artikel 6 Abs. 1 rügte der Beschwerdeführer schließlich, das Landgericht Berlin habe es versäumt, den von einem weiteren Anteilseigner am 28. Januar 1998 gestellten Antrag zu veröffentlichen und für die außenstehenden Anteilseigner nach § 308 des Umwandlungsgesetzes einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.   47.  Der Gerichtshof erinnert daran, dass es in erster Linie den nationalen Behörden, insbesondere den Gerichten, obliegt, das innerstaatliche Recht und insbesondere die Verfahrensregeln auszulegen, und der Gerichtshof, sofern keine Willkür vorliegt, seine Auslegung nicht an die Stelle der Auslegung durch die innerstaatlichen Gericht setzt (siehe, u.v.a., Tejedor García, a.a.O., Nr. 31). Der Gerichtshof ist nicht der Auffassung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers ein Anzeichen von Willkür in den innerstaatlichen Entscheidungen erkennen lässt.   48.  Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. III.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS NR. 1 ZUR KONVENTION   49.  Der Beschwerdeführer rügte weiter, dass die Rechte von Minderheitsaktionären durch die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht hinreichend geschützt würden. Darüber hinaus habe es das Bundesverfassungsgericht in seiner Spruchpraxis immer wieder versäumt, die Eigentumsrechte der Aktionäre zu schützen. Er berief sich auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention, der wie folgt lautet:   „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“   50.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, im Allgemeinen zu beurteilen, ob das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Rechtsprechung den Konventionsbestimmungen entsprochen haben. Er hat nur die Aufgabe, zu prüfen, ob die Rechte des Beschwerdeführers aus der Konvention in diesem bestimmten Fall verletzt worden sind.   51.  In Hinsicht auf den vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer Aktien besaß, die im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 als „Eigentum“ anzusehen sind (siehe u. a. Sovtransavto Holding ./. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 48553/99, Rdnr. 91, ECHR 2002‑VII; und Trippel ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 68103/01, Rdnr. 18, 4. Dezember 2003). Aufgrund der Verschmelzung zweier Aktengesellschaften wurden dem Beschwerdeführer Aktien der übernehmenden Gesellschaft zugeteilt.   52.  Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass es in dem vorliegenden Fall keinen direkten Entzug des Eigentums des Beschwerdeführers durch die innerstaatlichen Behörden gab. Daraus folgt, dass Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (siehe sinngemäß Kind ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 44324/98, 30. März 2000; Brameling und Malmström ./. Schweden, Individualbeschwerden Nr. 8588/79 und 8589/79, Kommissionsentscheidung vom 12. Oktober 1982, Entscheidungen und Berichte (DR) 29, S. 64 f.).   53.  Der Gerichtshof hat anerkannt, dass die Verpflichtung, nach der Minderheitsaktionären unter bestimmten Umständen ihre Anteile an Mehrheitsaktionäre abgeben müssen, grundsätzlich nicht als Verstoß gegen Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 angesehen werden kann, solange die gesetzliche Regelung nicht zu einer derartigen Ungleichbehandlung führt, dass einer Person Eigentum willkürlich zugunsten einer anderen Person entzogen werden kann (siehe Kind und Bramelind und Malmström, beide a.a.O.). Entsprechendes muss für Fälle gelten, in denen einem Minderheitsaktionär Anteile an der übernehmenden Aktiengesellschaft zugeteilt werden.   54.  Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 dem Staat die Pflicht auferlegt, für gerichtliche Verfahren zu sorgen, welche die notwendigen verfahrensrechtlichen Garantien bieten und die innerstaatlichen Gerichte daher in die Lage versetzen, eigentumsrechtliche Streitigkeiten zwischen Privatpersonen wirksam und fair zu entscheiden (siehe Sovtransavto, a.a.O, Rdnr. 96).   55.  In Hinsicht auf den vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass das innerstaatliche Recht ein gerichtliches Verfahren vorsah, mit dem ein dem Anteilseigner eventuell entstandener Wertverlust nach der Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften ausgeglichen werden sollte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Verfahren grundsätzlich nicht dazu geeignet war, für eine angemessene Wiedergutmachung zu sorgen. Insbesondere unterscheidet sich der vorliegende Fall klar von dem Fall Sovtransavto, in dem es um sehr schwerwiegende Verfahrensmängel ging, zu denen auch Einmischungen der Exekutive in das maßgebliche Verfahren gehörten. Im Gegensatz dazu ist der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass die Art und Schwere der in dem vorliegenden Verfahren aufgetretenen Mängel einer Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gleichkommen.   56.  Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. IV.  BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 14 UND 17 DER KONVENTION   57.  Schließlich rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 14 und 17 der Konvention, dass die Einreichung seines Antrags bei einem unzuständigen Gericht entgegen der auf gewöhnliche Zivilverfahren anwendbaren Regeln vom innerstaatlichen Gericht nicht als ausreichend angesehen worden sei.   58.  Der Gerichtshof stellt fest, dass der Bundesgerichtshof in einer nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens ergangenen Entscheidung (siehe Rdnr. 25 oben) urteilte, dass § 281 ZPO analog auch auf das aktienrechtliche Spruchstellenverfahren anzuwenden und folglich die Antragstellung bei einem unzuständigen Gericht im Hinblick auf die Wahrung der gesetzlichen Frist folglich als ausreichend anzusehen sei. Jedoch ist der Gerichtshof im Hinblick auf den weiten Ermessensspielraum, der den Vertragsstaaten bezüglich des gerichtlichen Verfahrensrechts eingeräumt wird, der Auffassung, dass es keine Diskriminierung darstellt, wenn Verfahrensregeln, die auf Entschädigungsverfahren für Aktionäre anzuwenden sind, sich von denen unterscheiden, die in „gewöhnlichen“ Zivilverfahren gelten.   59.  Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. V.  ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION A.  Schaden   60.  Der Beschwerdeführer hat beantragt, der Gerichtshof möge anordnen, dass die innerstaatlichen Gerichte das Verfahren über seinen Entschädigungsanspruch wiederaufnehmen. Er bezog sich auf die Änderung der Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs (siehe Rdnr. 25 oben) und wies darauf hin, dass das innerstaatliche Verfahren nicht nur seine eigenen Ansprüche, sondern auch die anderer Minderheitsaktionäre betreffe, die keine eigenen Anträge gestellt hätten.   61.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der beklagte Staat vorbehaltlich der Überwachung durch das Ministerkomitee in der Wahl der Mittel, mit denen er seiner rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 46 der Konvention nachkommen will, frei ist, sofern diese Mittel mit den Schlussfolgerungen vereinbar sind, zu denen der Gerichtshof in seinem Urteil gelangt ist (siehe Sejdovic, a.a.O., Rdnr. 119, und Monnat ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 73604/01, Rdnr. 84, ECHR 2006-...).   62.  Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass die genaue Entschädigungssumme in dem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten hätte festgesetzt werden müssen. Mangels zuverlässiger Hinweise beziffere er diese Summe auf EUR 5.000.   63.  Die Regierung brachte vor, dass die Forderung des Beschwerdeführers im Widerspruch zum Zweck des Artikels 41 stehe. Der Beschwerdeführer wolle tatsächlich so gestellt werden, als hätten die innerstaatlichen Gerichte ihm eine zusätzliche Geldzahlung zugesprochen. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, ob oder in welcher Höhe eine solche Bestimmung durch die innerstaatlichen Gerichte erfolgt wäre.   64.  Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass sich die Zubilligung einer gerechten Entschädigung in dem vorliegenden Fall auf die Tatsache stützen muss, dass der Beschwerdeführer das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht nutzen konnte. Der Gerichtshof kann nicht darüber spekulieren, wie das Verfahren schließlich ausgegangen wäre. Dennoch hält es der Gerichtshof nicht für unangemessen, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er nicht die Möglichkeit hatte, eine Entscheidung über die Begründetheit seines Anspruchs zu erwirken, einen Schaden erlitten hat (siehe Leoni, a.a.O., Rdnr. 32; Związek Nauczycielstwa Polskiego, a.a.O., Rdnr. 47; Agatianos ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 16945/02, Rdnr. 22, 4. August 2005; und Lacárcel Menéndez ./. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 41745/02, Rdnr. 50, 15. Juni 2006). Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihm unter dieser Rubrik EUR 2.000 zu. B.  Kosten und Auslagen   65.  Der Beschwerdeführer hat DM 9.433,70 (EUR 4.823,38) zuzüglich Zinsen für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht verlangt. Er verlangte ferner die Erstattung von EUR 10.000 zzgl. Steuern für die Dienste seines Rechtsanwalts, der ihn in dem Verfah­ren vor dem Gerichtshof vertreten hatte. Darüber hinaus hat er die Erstattung von Überset­zungskosten und einer Pauschalsumme von EUR 1.000 für sonstige Aufwendungen (Zeit­aufwendungen, Telefonate und Postverkehr, Fahrkosten) verlangt. Mit Ausnahme der An­waltsrechnung für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat er keine Unterlagen zur Begründung seiner Forderungen vorgelegt, weder in Bezug auf das innerstaatliche Ver­fahren noch in Bezug auf das Verfahren vor dem Gerichtshof.   66.  Die Regierung hielt die Forderung von EUR 10.000 für das Verfahren vor dem Gerichtshof für überhöht. Außerdem wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer keinerlei Belege für die ihm in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten vorgelegt hat.   67.  Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Informationen und der vorgenannten Kriterien für angebracht, EUR 4.823,38 für Kosten und Auslagen, die in dem innerstaatlichen Verfahren entstanden sind, zuzusprechen und die übrigen Ansprüche des Beschwerdeführers unter dieser Rubrik zurückzuweisen. C.  Verzugszinsen   68.  Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:   1.  Der Einwand der Regierung in Bezug auf die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs wird mit der Hauptsache verbunden und nach Prüfung der Begründetheit zurückgewiesen.   2.  Die Rüge hinsichtlich des Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt.   3.  Artikel 6 der Konvention ist verletzt worden.   4.  a)  Der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, EUR 2.000 (zweitausend Euro) in Bezug auf den materiellen Schaden sowie EUR 4.823,38 (viertausendachthundertdreiundzwanzig Euro und achtunddreißig Cent) für Kosten und Auslagen zu zahlen, zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer; b)  Nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für die obengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkte entspricht.   5. Im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 19. Juli 2007 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.     Françoise Elens-Passos Peer Lorenzen Stellvertretende Kanzlerin Präsident

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 15.07.2026. · Źródło