7215/75
WyrokETPCz1982-10-18ECLI:CE:ECHR:1982:1018JUD000721575
Analiza orzeczenia
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Zagadnienie prawne
Czy spadkobiercy zmarłego skarżącego mają prawo do zadośćuczynienia pieniężnego za krzywdę niemajątkową doznaną przez skarżącego w związku z naruszeniem art. 5 ust. 4 Konwencji, oraz czy przysługuje im zwrot kosztów postępowania krajowego i strasburskiego na podstawie art. 50 Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał potwierdził, że roszczenie o słuszne zadośćuczynienie może przejść na spadkobierców zmarłego skarżącego, przynajmniej w zakresie szkody majątkowej i kosztów. W odniesieniu do zadośćuczynienia za krzywdę niemajątkową, Trybunał uznał, że nie ma związku przyczynowego między stwierdzonym naruszeniem art. 5 ust. 4 (brak skutecznego środka odwoławczego) a cierpieniem wynikającym z samego pozbawienia wolności, ponieważ pozbawienie wolności było zgodne z art. 5 ust. 1. Biorąc pod uwagę, że cierpienie było czysto osobiste, skarżący zmarł, a spadkobiercy nie zgłaszali własnych roszczeń, Trybunał, korzystając ze swojej swobody oceny, uznał, że w tych szczególnych okolicznościach przyznanie odszkodowania pieniężnego spadkobiercom za ewentualne cierpienie skarżącego nie służyłoby sprawiedliwości. W kwestii kosztów, Trybunał zaakceptował porozumienie stron dotyczące kosztów strasburskich i zasądził koszty krajowe, uznając je za faktycznie poniesione, niezbędne i rozsądne, nawet jeśli nie zostały jeszcze zapłacone.Stan faktyczny
Skarżący, X., został przymusowo umieszczony w zamkniętej klinice psychiatrycznej. W głównym wyroku z 5 listopada 1981 r. Trybunał stwierdził naruszenie art. 5 ust. 4 Konwencji z powodu braku skutecznego środka odwoławczego do kwestionowania legalności jego dalszego pozbawienia wolności, ale nie stwierdził naruszenia art. 5 ust. 1. Skarżący zmarł w styczniu 1979 r. w trakcie postępowania przed Komisją. Jego spadkobiercy kontynuowali sprawę, domagając się słusznego zadośćuczynienia na podstawie art. 50 Konwencji.Rozstrzygnięcie
1. Stwierdza jednogłośnie, że formalnie przyjmuje do wiadomości porozumienie między rządem a spadkobiercami skarżącego w sprawie kosztów strasburskich.
2. Stwierdza jednogłośnie, że Zjednoczone Królestwo ma zapłacić spadkobiercom skarżącego kwotę 324 GBP, w tym podatek VAT, tytułem kosztów krajowych.
3. Sześcioma głosami przeciwko jednemu odrzuca pozostałą część wniosku o słuszne zadośćuczynienie.Pełny tekst orzeczenia
Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte
X. gegen VEREINIGTES KÖNIGREICH
18. Oktober 1982
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Übersetzung wurde bereits in EGMR-E
Bd. 2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E
vol. 2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its
inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E
vol. 2] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son
inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas
la Cour.
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 2 ∙ Seite III ∙ 28.08.09
EGMR-E 2, 46
Nr. 4
Nr. 4
X. gegen Vereinigtes Königreich – Entschädigung
Urteil vom 18. Oktober 1982 (Kammer)
Ausgefertigt in englischer und französischer Sprache, wobei die englische Fassung
maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 55.
Beschwerde Nr. 7215/75, eingelegt am 14. Juli 1974; am 13. Oktober 1980 von der
Kommission vor den EGMR gebracht.
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).
Ergebnis: (1) Der in der Person des verstorbenen Bf. entstandene Anspruch auf
Entschädigung besteht zugunsten seiner Erben fort; (2) kein Anspruch auf be-
schleunigtes Gesetzgebungsverfahren; (3) kein Anspruch auf Ersatz des immate-
riellen Schadens; (4) förmliche Kenntnisnahme der von der Regierung abgegebe-
nen Erklärung, wonach Kostenentscheidung zum habeas-corpus-Verfahren nicht
zweckmäßig wäre (hier: buchhalterische Verrechnung zwischen zwei staatlichen
Kassen); (5) Anwaltskosten zugesprochen bzgl. des innerstaatlichen Verfahrens
und des Straßburger Verfahrens in Höhe der zwischen den Parteien erfolgten Ei-
nigung: Ersatz noch nicht bezahlter Anwaltskosten, die notwendig entstanden sind
und bisher in Anbetracht der Situation des Bf. nicht berechnet wurden.
Sondervotum: Eins.
Innerstaatliche Umsetzung: Reform des relevanten Gesetzes, s.u. Ziff. 8.
Sachverhalt und Verfahren:
(Zusammenfassung)
[1.-6.] Der Bf. hatte vor dem Gerichtshof die Verletzung der Abs. 1, 2 und des Art. 5 der Konvention im Zusammenhang mit seiner zwangsweisen Un-
terbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik gerügt. Der Ge-
richtshof hat in seinem Urteil in der Hauptsache vom 5. November 1981
(EGMR-E 2, 29) festgestellt, dass ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4, nicht
aber gegen Art. 5 Abs. 1 der Konvention vorlag und dass es nicht notwendig
war, den Fall auch unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 2 zu prüfen.
Zum weiteren Sachverhalt siehe das Urteil in der Hauptsache, oben S. 29.
Die Entscheidung zu Art. 50 der Konvention blieb vorbehalten (vgl. Ziff. 4 des
Tenors, oben S. 45). Im Anschluss an dieses Urteil kam es bei den Verhandlun-
gen über die Durchführung des Hauptsache-Urteils nur zu einer teilweisen Ei-
nigung (cf. Tenor, Ziff. 4 lit. b) zwischen der Regierung und den Erben des Bf.
(Übersetzung)
7. Während der Verhandlungen [im Hinblick auf eine Einigung] wurden
für eine gerechte Entschädigung drei Forderungen geltend gemacht:
a) eine Reform, mit der das innerstaatliche Recht den Anforderungen der
Konvention angepasst wird;
b) eine finanzielle Kompensation für den durch die Verletzung von Art. 5
Abs. 4 verursachten Schaden;
c) Ersatz der notwendig entstandenen Kosten.
Zum besseren Verständnis wird für die weiteren Einzelheiten dieser Forde-
rungen auf die nachstehenden „Entscheidungsgründe“ verwiesen.
8. Im Anschluss an das Urteil vom 5. November 1981 und, wie die Regie-
rung vorträgt, als dessen direkte Folge, wurden zu dem Gesetz zur Unterbrin-
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X. gegen Vereinigtes Königreich (Entschädigung)
gung psychisch kranker Personen (Mental Health (Amendment) Bill) diverse
Änderungen angenommen, über die das Parlament noch berät. Kurz zusam-
mengefasst, werden diese Gesetzesänderungen (deren Inkrafttreten für Sep-
tember 1983 vorgesehen ist) die Mental Health Review Tribunals mit der
Kompetenz ausstatten, die sachlichen Gründe für eine fortdauernde Unter-
bringung eines freiheitsbeschränkten Patienten zu überprüfen und ggf. dessen
Entlassung anzuordnen, wenn dies geboten ist. Die Regierung hat außerdem
die notwendigen parlamentarischen Schritte unternommen, den Patienten,
deren eigene finanzielle Mittel unzureichend sind, vor den Mental Health Re-
view Tribunals Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
9. [Besetzung der Richterbank.]
10. Die Kammer entschied am 21. September 1982, dass keine Notwendig-
keit für eine mündliche Verhandlung gegeben war.
Entscheidungsgründe:
I. Einleitung
(Übersetzung)
11. Art. 50 der Konvention lautet:
„Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Entscheidung oder Maß-
nahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der Hohen Vertrag-
schließenden Teile ganz oder teilweise mit den Verpflichtungen aus dieser Kon-
vention in Widerspruch steht, und gestatten die innerstaatlichen Gesetze des
erwähnten Hohen Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wieder-
gutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die
Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls eine ge-
rechte Entschädigung zuzubilligen.“
12. Die Anwendbarkeit von Art. 50 ist im vorliegenden Fall nicht strittig.
Deshalb beschränkt sich der Gerichtshof auf die nachfolgenden Bemerkungen.
Zumindest im Hinblick auf Kosten und Schadensersatz wurde der An-
spruch gem. Art. 50 durch die früheren Rechtsvertreter des Bf. „im Namen
des Nachlasses des Bf. und der Nachlassberechtigten“ geltend gemacht.
Ebenso wie die Regierung und die Kommission gehen diese in der Tat von
der Annahme aus, dass der einer verstorbenen Person zustehende Rechts-
anspruch auf eine gerechte Entschädigung zugunsten seiner Erben fortbeste-
hen kann. Der Gerichtshof hält dies im Prinzip für zutreffend, zumindest im
Hinblick auf den materiellen Schaden und die Kosten (vgl. Deweer, Urteil
vom 27. Februar 1980, Série A Nr. 35, S. 19-20, Ziff. 37, EGMR-E 1, 469 und
das oben erwähnte Urteil vom 5. November 1981 im vorliegenden Fall, Série
A Nr. 46, S. 15, Ziff. 32, EGMR-E 2, 32). In diesem Zusammenhang ist ferner
zu erwähnen, dass die nächsten Angehörigen des Bf., auf deren Wunsch hin
das Verfahren ungeachtet des Todes des Bf. weiter betrieben werden sollte,
abgesehen von der fortbestehenden Kostenbelastung, keinen eigenen Scha-
den geltend machen.
13. Die Erben des Bf. fordern als gerechte Entschädigung eine Gesetzes-
reform, den Ausgleich des verursachten Schadens und Ersatz der notwendig
entstandenen Kosten. Die verschiedenen Antragspunkte werden jeweils ge-
sondert geprüft.
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Nr. 4
II. Gesetzesreform
14. Die Regierung bestätigt, dass „Maßnahmen ergriffen werden müssen, um
in Zukunft eine Verletzung der Konvention wie im Fall des Bf. auszuschließen“.
Demgemäß hat die Regierung ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die
Unterbringung psychisch kranker Personen in einer geschlossenen psychiatri-
schen Klinik eingebracht (Mental Health (Amendment) Bill), das derzeit dem
Parlament vorliegt (s.o. Ziff. 8). Nach Ansicht der Regierung wird diese Geset-
zesänderung die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. November 1981 fest-
gestellten Mängel des nationalen Rechts beheben.
Mit Ausnahme lediglich des Zeitpunkts des Inkrafttretens des genannten
Gesetzentwurfs haben die Erben des Bf. diesen Standpunkt geteilt; sie haben
deshalb darauf gedrängt, dass entweder ein früherer Vollzug des Gesetzes
oder eine Art übergangsweise Ausgleichslösung erwogen wird.
Der Delegierte der Kommission hat zu diesem Gesichtspunkt keine Stel-
lungnahme abgegeben.
15. Unter Berücksichtigung der Grenzen seiner eigenen Befugnisse (vgl. Ir-
land gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 18. Januar 1978, Série A Nr. 25,
S. 72, Ziff. 187, EGMR-E 1, 252 und Marckx, Urteil vom 13. Juni 1979, Série A
Nr. 31, S. 25, Ziff. 58, EGMR-E 1, 408 f.) hält es der Gerichtshof für angebracht,
sich auf die Kenntnisnahme des fraglichen Gesetzesentwurfs zu beschränken,
den die Regierung gerade in der Absicht in das Parlament eingebracht hat, das
innerstaatliche Recht den Anforderungen der Konvention anzupassen.
III. Ausgleich des durch die Konventionsverletzung verursachten Schadens
16. Die Erben des Bf. machen keinen Anspruch auf Ersatz eines materiel-
len Schadens geltend. Allerdings fordern sie einen „erheblichen Ausgleich für
die dem Bf. zugefügte psychische Belastung, die auf der Kenntnis des Um-
standes beruhte, dass ihm keine effektiven Mittel zur Verfügung standen, um
die Rechtmäßigkeit seiner Unterbringung anzufechten“. Ein konkreter Geld-
betrag wird nicht beantragt, doch wird auf die Schadenssummen (zwischen
12.000 £ und 25.000 £ [in Euro ca. 16.263,– / 33.881,–])1 hingewiesen, die die
britischen Behörden in einigen neueren Fällen rechtswidriger oder ungerecht-
fertigter Inhaftierung zuerkannt, gezahlt oder angeboten haben.
Die Regierung vertritt die Ansicht, der Anspruch auf finanziellen Aus-
gleich sei unbegründet. In erster Linie trägt sie vor, dass die Voraussetzungen
des geltend gemachten Anspruchs unzureichend bewiesen seien. Hilfsweise
macht sie geltend, dass selbst dann, wenn die verfügbaren Beweise ausreich-
ten, um die erlittene psychische Belastung wie behauptet nachzuweisen, ein
an die Erben zu zahlender finanzieller Ausgleich nicht „notwendig“ sei, um
eine gerechte Entschädigung gem. Art. 50 zu gewährleisten.
Der Delegierte der Kommission hat zu diesem Gesichtspunkt des An-
spruchs keine Stellungnahme abgegeben. Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung
in Euro (Kurs: 1 Euro = 0,73788 britische Pfund) dient einer ungefähren Orien-
tierung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.
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X. gegen Vereinigtes Königreich (Entschädigung)
17. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er in seinem Urteil vom 5. November keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 festgestellt hat, weil die Freiheitsentzie-
hung des Bf. zu jedem Zeitpunkt i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. e „rechtmäßig … bei ei-
nem psychisch Kranken“ war (Ziff. 1 des Tenors und Ziff. 36-47 der Entschei-
dungsgründe, EGMR-E 2, 45 und 33-37). Der Gerichtshof hat weiterhin für
Recht erkannt, dass es nicht notwendig ist, den Fall auch an Art. 5 Abs. 2 zu prü-
fen (Ziff. 3 des Tenors und Ziff. 63-66 der Entscheidungsgründe, EGMR-E 2, 45
und 43 f.). Schließlich hat der Gerichtshof einen Verstoß gegen Abs. 4 fest-
gestellt: Obgleich nach Ansicht des Gerichtshofs eine „derart beschränkte
Rechtmäßigkeitskontrolle, wie sie im vorliegenden Fall im habeas-corpus-Ver-
fahren möglich war, nicht ausreichend im Hinblick auf die vom Bf. erduldete
fortdauernde Unterbringung“ ist, kann der Rechtsbehelf des habeas-corpus-Ver-
fahrens dennoch „im Hinblick auf Art. 5 Abs. 4 für Dringlichkeitsfälle einer
zwangsweisen Unterbringung von Personen wegen psychischer Krankheit als
angemessen betrachtet werden“ (ebd., S. 25, Ziff. 58, EGMR-E 2, 41).
Da somit ein Kausalzusammenhang mit dem einzigen vom Gerichtshof
festgestellten Verstoß nicht vorliegt (vgl. Neumeister, Urteil vom 7. Mai 1974,
Série A Nr. 17, S. 18, Ziff. 40, EGMR-E 1, 79), ist ein Schaden im Hinblick auf
die seelischen Leiden, die auf die Freiheitsentziehung selbst oder das habeas-
corpus-Verfahren zurückzuführen sind, nicht erstattungsfähig, soweit diese
mit der zwangsweisen Wiedereinweisung des Bf. in das Krankenhaus als Dring-
lichkeitsmaßnahme in Zusammenhang stehen. Die einzige Belastung, die ei-
nen Anspruch auf gerechte Entschädigung begründen könnte, besteht in der,
die der Bf. nicht erlitten hätte, wenn ihm ein angemessener Rechtsbehelf zur
Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner fortdauernden Unterbringung bis Fe-
bruar 1976 zur Verfügung gestanden hätte.
18. Selbst wenn man annimmt, dass der Bf. tatsächlich eine solche Belastung
durchgestanden hat, löst dies dennoch nicht das Problem: eine gerechte Ent-
schädigung soll nur „gegebenenfalls“ zugebilligt werden und diese Frage ist
vom Gerichtshof nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung der Billigkeit
zu entscheiden (vgl. Sunday Times, Urteil vom 6. November 1980, Série A
Nr. 38, S. 19, Ziff. 15 a.E., EGMR-E 1, 386).
19. Die Umstände des vorliegenden Falles sind ungewöhnlich. Der Bf. starb
im Januar 1979, als sein Fall vor der Kommission anhängig war. Die behauptete
Beschwer betraf nicht seine Erben, sondern war rein persönlicher Natur. Die
Nachlassberechtigten fordern keinen Ausgleich als „verletzte Partei“ aus eige-
nem Recht, für ihnen zugefügte seelische Leiden. Der vom Gerichtshof fest-
gestellte Konventionsverstoß betraf Mängel im Verfahren der Rechtmäßig-
keitskontrolle bei wiedereingewiesenen Patienten, und vorbehaltlich der zeitli-
chen Frage [des Inkrafttretens] haben die Erben des Bf. ihre Genugtuung über
die in diesem Zusammenhang zu erwartenden Reformen der Gesetzgebung im
Vereinigten Königreich im Hinblick auf die zwangsweise Unterbringung psy-
chisch Kranker zum Ausdruck gebracht (s.o. Ziff. 8 und 14).
Im Lichte dieser Überlegungen teilt der Gerichtshof die von der Regierung in
ihrem Hilfsantrag vorgetragene Ansicht: Unter den besonderen Umständen des
Falles wäre der Sache der Gerechtigkeit nicht gedient, wenn den Erben des Bf.
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ein Geldbetrag als Ausgleich für irgendwelche seelische Belastung zugesprochen
würde, die der Bf. durch den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 möglicherweise erlitten
hat. Demgemäß ist es im Rahmen von Art. 50 nicht notwendig, eine gerechte
Entschädigung in der Form des beantragten finanziellen Ausgleichs zuzubilligen.
IV. Kosten
20. Kosten und Auslagen werden gem. Art. 50 erstattet, wenn sie der ver-
letzten Partei selbst oder in ihrem Namen entstanden sind, um den Versuch zu
unternehmen, die vom Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung zu
verhindern oder um eine gerechte Entschädigung zu erhalten (vgl. Neumeis-
ter, a.a.O., S. 20-21, Ziff. 43, EGMR-E 1, 81). Weiterhin ist nachzuweisen,
dass die Kosten und Auslagen tatsächlich entstanden sind, dass sie notwendig
entstanden und dass sie auch der Höhe nach angemessen sind (vgl. Sunday
Times, a.a.O., S. 13-18, Ziff. 23-42, EGMR-E 1, 390-394).
21. Die Erben des Bf. begehren Ersatz von Kosten und Auslagen, soweit
sie sich auf das nationale Verfahren („innerstaatliche Kosten“) und das Ver-
fahren vor den Organen der Konvention („Straßburger Kosten“) beziehen.
A. Innerstaatliche Kosten
(i) Habeas-corpus-Verfahren
22. Die Forderung zu diesem Punkt beläuft sich auf 535,57 £ [ca. 726,– Eu-
ro], die dem innerstaatlichen Prozesskostenhilfe-Fonds für dessen Auslagen
bei der finanziellen Unterstützung der erfolglosen Klage des Bf. vor dem
High Court erstattet werden müssen.
Die Regierung vertritt die Ansicht, die begehrte Kostenentscheidung wäre
nicht zweckmäßig, weil sie eine bloße buchhalterische Verrechnung zwischen
zwei staatlichen Kassen darstelle. Aus diesem Grunde erklären die Erben des
Bf., dass sie die Forderung nicht weiter verfolgen, mit dem Ergebnis, dass der
Gerichtshof diesen Punkt nicht entscheiden muss.
(ii) Verfahren vor dem Mental Health Review Tribunal und beim Innenminister
23. Für die Vertretung des Bf. vor dem Mental Health Review Tribunal
und bei dem Erörterungstermin im Innenministerium im Zusammenhang mit
seinem Fall wurde jeweils die Summe von 150 £ [ca. 203,– Euro] (plus 8 %
Umsatzsteuer) beantragt. Für die einzelnen Posten wurden keine Rechnun-
gen vorgelegt. Nach Ansicht von RA Napier (Solicitor), dem früheren Vertre-
ter des Bf., ist seine Kanzlei berechtigt und wird auch die Erben für die auf
besondere Weisung des Bf. geleisteten Dienste in Anspruch nehmen.
Nach dem Vortrag der Regierung kann genau genommen nicht behauptet
werden, dass die fraglichen Kosten tatsächlich entstanden sind, weil der Bf.
von seinem Anwalt dafür niemals in Anspruch genommen wurde.
Der Delegierte der Kommission hat zu diesem Punkt keine Stellungnahme
angegeben, meinte aber, dass der Gerichtshof, falls er die Frage weiterverfol-
ge, die Kosten aufteilen und überprüfen müsse, ob sie angemessen und not-
wendig seien.
24. Der Gerichtshof kann das Argument der Regierung nicht akzeptieren.
RA Napier verpflichtete sich im Namen der Solicitor-Kanzlei, für die er ar-
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X. gegen Vereinigtes Königreich (Entschädigung)
beitete, den Bf. bei seinen Versuchen zu vertreten, die zwangsweise Unter-
bringung im Broadmoor-Krankenhaus anzufechten. Zu diesem Zweck vertrat
die Kanzlei von RA Napier den Bf. im habeas-corpus-Verfahren und im Ver-
fahren vor den Organen der Konvention, wobei dem Bf. in beiden Fällen Ver-
fahrenskostenhilfe gewährt wurde. Die Anwesenheit von RA Napier vor der
Beschwerdeinstanz und beim Innenminister, für die der Bf. keine Prozesskos-
tenhilfe erhalten hatte, erfolgte im ausdrücklichen Auftrag seines Mandanten
und war in beiden Fällen auf dasselbe Ziel gerichtet. In Anbetracht erstens
der Beziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, wie sie zwischen Herrn
Napier und dem Bf. bestand, und zweitens der sowohl allgemeinen als auch
besonderen Aufträge, die der Bf. RA Napier erteilt hatte, erscheint es ein-
deutig, dass der Bf. zu diesem Zeitpunkt für diese beiden geleisteten anwalt-
lichen Dienste Gebühren zu zahlen hatte. Dass RA Napier in Kenntnis der
finanziellen Situation seines Mandanten es vorzog, keine Rechnung zu stellen,
ist verständlich. Der Umstand, dass keine Schritte eingeleitet wurden, um
eine Schuld beizutreiben, bedeutet keineswegs, dass die Schuld nicht besteht.
Der Gerichtshof ist daher davon überzeugt, dass dem Bf. die fraglichen
Kosten tatsächlich entstanden sind. Da die Regierung kein Gegenargument
vorgebracht hat, sieht der Gerichtshof auch keinen Anlass daran zu zweifeln,
dass die Kosten notwendig entstanden und der Höhe nach angemessen sind.
B. Straßburger Kosten
25. Die im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Kommission und
dem Gerichtshof geltend gemachte Forderung kann wie folgt zusammenge-
fasst werden:
– für anwaltliche Dienste vor Gewährung von Verfahrenskostenhilfe durch
die Kommission: 250 £ [ca. 339,– Euro] (plus 8 % Umsatzsteuer);
– für danach geleistete anwaltliche Dienste: 10.000 £ [ca. 13.552,– Euro] ab-
züglich des im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe durch die Kommission
gezahlten Betrages;
– 701,42 £ [ca. 951,– Euro] für Barauslagen des Anwalts.
Weder die Regierung noch die Kommission waren der Ansicht, dass der
Bf. oder seine Erben sich nicht tatsächlich zur Tragung der Kosten verpflich-
tet hätten, die zusätzlich zu jenen entstanden waren, die von der Kommission
im Rahmen der Prozesskostenhilfe erstattet worden waren (vgl. Airey, Urteil
vom 6. Februar 1981, Série A Nr. 41, S. 9, Ziff. 13, EGMR-E 1, 426).
In den Verhandlungen über eine Einigung bot die Regierung 7.000 £ [ca.
9.487,– Euro] an, abzüglich der bereits von der Kommission gezahlten Beträ-
ge. Im Gegenzug erklärten sich die Erben des Bf. mit diesem Angebot einver-
standen. Der Delegierte der Kommission teilte mit, dass die im Rahmen der
Prozesskostenhilfe gezahlte Summe sich auf 21.160,22 FF [ca. 3.226,– Euro]2
beläuft. Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung
in Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 6,55957 FF) dient einer ungefähren Orientie-
rung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.
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26. Dieser Punkt des Antrags auf gerechte Entschädigung ist zwischen der
Regierung und den Erben des Bf. einvernehmlich geregelt worden. In Über-
einstimmung mit Art. 50 Abs. 5 VerfO-EGMR hat der Gerichtshof geprüft,
ob diese Einigung „billig“ ist. In Anbetracht fehlender Einwendungen seitens
des Delegierten der Kommission hegt der Gerichtshof hieran keinerlei Zwei-
fel. Demgemäß nimmt der Gerichtshof die Vereinbarung förmlich zur Kennt-
nis und stellt fest, dass die Frage nicht weiter untersucht werden muss.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof
1. einstimmig, dass er von der Vereinbarung zwischen der Regierung und den
Erben des Bf. hinsichtlich der Straßburger Kosten förmlich Kenntnis nimmt;
2. einstimmig, dass das Vereinigte Königreich den Erben des Bf. hinsichtlich
der innerstaatlichen Kosten den Betrag von 324 £ [ca. 439,– Euro], ein-
schließlich Umsatzsteuer, zu zahlen hat;
3. mit sechs Stimmen gegen eine, den Antrag auf gerechte Entschädigung im
Übrigen zurückzuweisen.
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Wiarda, Präsident
(Niederländer), Thór Vilhjálmsson (Isländer), Bindschedler-Robert (Schweizerin),
Liesch (Luxemburger), Matscher (Österreicher), Pinheiro Farinha (Portugiese),
Sir Robert Jennings (Brite), ad hoc-Richter; Kanzler: Eissen (Franzose); Vize-
Kanzler: Petzold (Deutscher)
Sondervotum: Abweichende Meinung des Richters Thór Vilhjálmsson.
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© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło