7369/04

WyrokETPCz2009-03-26ECLI:CE:ECHR:2009:0326JUD000736904

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania krajowego dotyczącego cofnięcia licencji lekarskiej naruszyła prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie z art. 6 ust. 1 Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał ocenił długość postępowania krajowego (5 lat i 2 miesiące, w tym postępowanie administracyjne i jedna instancja sądowa) w świetle kryteriów złożoności sprawy, zachowania skarżącego, zachowania władz krajowych oraz znaczenia sprawy dla skarżącego. Stwierdził, że sprawa nie była skomplikowana, a kwestia prawna została już rozstrzygnięta przez Federalny Trybunał Konstytucyjny. Mimo że skarżący przyczynił się do dwuletniego opóźnienia, Trybunał uznał, że główną przyczyną przewlekłości była bezczynność sądu krajowego, w tym wielokrotne opóźnienia w przekazywaniu pism, błędne zarchiwizowanie akt na ponad rok oraz długi czas na wydanie i doręczenie orzeczenia. W konsekwencji, Trybunał uznał, że postępowanie nie zostało przeprowadzone z należytą starannością, co doprowadziło do naruszenia art. 6 ust. 1 Konwencji.
Stan faktyczny
Skarżący, H.-J. D., urodzony w 1923 roku, był lekarzem (Vertragsarzt) w Niemczech od 1970 roku. W 1992 roku wprowadzono ustawą Gesundheitsstrukturgesetz limit wieku 68 lat dla lekarzy kontraktowych, który wszedł w życie 1 stycznia 1999 roku. W związku z tym, 11 maja 1998 roku, Zulassungsausschuss für Ärzte Hamburg podjął decyzję o cofnięciu skarżącemu licencji z dniem 1 stycznia 1999 roku, ponieważ przekroczył już 68. rok życia. Skarżący zaskarżył tę decyzję w postępowaniu krajowym.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie: 1. Uznaje zarzut dotyczący przewlekłości postępowania za dopuszczalny, a pozostałą część skargi indywidualnej za niedopuszczalną. 2. Stwierdza naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji. 3. Zasądza skarżącemu 1.500 EUR tytułem zadośćuczynienia za szkody niemajątkowe, powiększone o odsetki ustawowe. 4. Oddala pozostałe żądania skarżącego dotyczące słusznego zadośćuczynienia.

Pełny tekst orzeczenia

Urteile     Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin   26/03/09 Rechtssache D. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 7369/04)                     RECHTSSACHE D. ./. DEUTSCHLAND   (Individualbeschwerde Nr. 7369/04)                   URTEIL     STRASSBURG   26. März 2009     Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache D. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat als Kammer mit den Richtern  Peer Lorenzen, Präsident,  Rait Maruste,  Karel Jungwiert,  Mark Villiger,  Isabelle Berro-Lefèvre,  Mirjana Lazarova Trajkovska,  Zdravka Kalaydjieva, Richter, und Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler, nach nicht öffentlicher Beratung am 3. März 2009 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.   VERFAHREN   1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 7369/04) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr H.-J. D. („der Beschwerdeführer“), am 19. Februar 2004 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.   2.  Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.   3.  Am 27. Mai 2008 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3).   4.  Richterin Jaeger, die für Deutschland gewählte Richterin, erklärte sich in der Rechtssache für befangen (Artikel 28 der Verfahrensordnung). Am 20. Juni 2008 teilte die Regierung dem Gerichtshof nach Artikel 29 Abs. 1 Buchst. a mit, dass sie an ihrer Stelle einen anderen gewählten Richter benannt habe, nämlich Richter Mark Villiger. SACHVERHALT I.  DIE UMSTÄNDE DES FALLES 1. Hintergrund der Rechtssache   5.  Der 1923 geborene Beschwerdeführer ist in H. wohnhaft.   6.  Ab 1970 war er als im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassener Arzt (Vertragsarzt) tätig.   7.  1992 wurden mit dem Gesundheitsstrukturgesetz die einschlägigen Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs V geändert und mit Wirkung vom 1. Januar 1999 eine Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte eingeführt (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“).   2.  Verfahren vor den innerstaatlichen Behörden   8.  Am 11. Mai 1998 beschloss der Zulassungsausschuss für Ärzte Hamburg, dass die Zulassung des Beschwerdeführers als Vertragsarzt gemäß § 95 Abs. 7 Sozialgesetzbuch V (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) am 1. Januar 1999 enden werde, weil der Beschwerdeführer bereits vor diesem Datum sein 68. Lebensjahr vollendet habe.   9.  Am 27. Juli 1998 legte der Beschwerdeführer Widerspruch gegen diese Entscheidung ein, der vom Berufungsausschuss für Ärzte Hamburg am 30. September 1998 zurückgewiesen wurde.   10.  Am 19. November 1998 erhob der Beschwerdeführer Klage vor dem Sozialgericht Hamburg und beantragte die Aufhebung der vorangegangenen Entscheidungen; eine Klagebegründung legte er nicht vor.   11.  Am 21. Dezember 1998 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, ohne den Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens abzuwarten; am 15. Februar 1999 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen.   12.  Am 21. Mai 1999 legte der Beschwerdeführer dem Sozialgericht Hamburg seine Klagebegründung vor, die der Beklagten am 16. Juli 1999 übermittelt wurde.   13.  Am 21. Dezember 1999 übersandte das Sozialgericht dem Beschwerdeführer die Klageerwiderung der Beklagten vom 26. Juli 1999.   14.  Am 18. Februar 2000 übersandte das Sozialgericht dem Beschwerdeführer die weiteren Stellungnahmen der Beklagten vom 18. Januar 2000 und forderte ihn zur Stellungnahme auf, was er am 3. September 2001 tat.   15.  Zwischen dem 21. September 2001 und dem 22. Mai 2002 wurde die Verfahrensakte irrtümlicherweise im Archiv des Sozialgerichts aufbewahrt.   16.  Am 17. Oktober 2002 unterrichtete das Sozialgericht den Beschwerdeführer von seiner Absicht, einen Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung zu erlassen, und forderte den Beschwerdeführer auf, innerhalb eines Monats schriftlich Stellung zu nehmen. Am 15. November 2002 legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme vor.   17.  Am 20. August 2003 wies das Sozialgericht Hamburg seine Klage ab und verwies auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Einführung einer Altersgrenze für Ärzte mit dem Grundgesetz vereinbar sei.   18.  Das Sozialgericht stellte dem Beschwerdeführer diese Entscheidung am 23. September 2003 zu. 3.  Verfahren vor dem Gerichtshof   19.  Am 18. August 1999 reichte der Beschwerdeführer seine erste Beschwerde beim Gerichtshof ein und machte geltend, die Entziehung seiner Zulassung als Vertragsarzt verletze seine Rechte aus Artikel 14 der Konvention und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1.   20.  Am 20. Mai 2003 erklärte der Gerichtshof seine Beschwerde (Nr. 55004/00) wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig.   II.  DAS Einschlägige innerstaatliche Recht   21.  Am 21. Dezember 1992 wurde mit dem Gesundheitsstrukturgesetz eine Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte eingeführt. Die Änderung trat am 1. Januar 1999 in Kraft. Dementsprechend sieht § 95 Abs. 7 Sozialgesetzbuch V in der durch das Gesundheitsstrukturgesetz geänderten Fassung u.a. vor, dass die Zulassung als Vertragsarzt am 1. Januar 1999 endet, wenn der Arzt bereits vor diesem Stichtag sein 68. Lebensjahr vollendet hat.   22.  Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Entscheidung vom 31. März 1998, 1 BvR 2167/93 und 1 BvR 2198/93) ist § 95 Abs. 7 Sozialgesetzbuch mit der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit von Ärzten, mit deren Eigentumsrechten und mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION   23.  Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“   24.  Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 27. Juli 1998 mit der Widerspruchseinlegung durch den Beschwerdeführer (siehe u.a. J. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23959/94, Randnr. 40, 20. Dezember 2001, und K. ./. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 1978, Serie A Band 27, Randnr. 98) und endete am 23. September 2003 mit der Zustellung der Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg an den Beschwerdeführer. Es dauerte somit fünf Jahre und zwei Monate, wobei eine zwingend vorgeschriebene verwaltungsbehördliche Überprüfung und eine Gerichtsinstanz durchlaufen wurde. A. Zulässigkeit   25.  Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1.  Vorbringen vor dem Gerichtshof   26.  Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Dauer des Verfahrens das Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt habe. Er brachte vor, der Fall sei nicht besonders schwierig gewesen und eine zügige Entscheidung durch das Sozialgericht sei für ihn von erheblichem Interesse gewesen.   27.  Die Regierung trug vor, das Verfahren sei nicht besonders komplex gewesen und über die in Rede stehende Rechtsfrage sei bereits durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entschieden worden (siehe Randnr. 22).   28.  Die Regierung vertrat die Auffassung, dass eine Verzögerung von insgesamt zwei Jahren dem Verhalten des Beschwerdeführers selbst zuzurechnen sei, weil er seine Klagebegründung und seine Stellungnahmen verspätet beim Sozialgericht eingereicht habe. Die Regierung räumte ein, dass das Sozialgericht zu erheblichen Verfahrensverzögerungen beigetragen habe, weil es die Klagebegründung, die Klageerwiderung und die weiteren Schriftsätze der Beklagten nicht zügig an die jeweils andere Partei weitergeleitet habe. Ferner habe das Sozialgericht das Verfahren dadurch erheblich verzögert, dass es die Verfahrensakte irrtümlicherweise über einen Zeitraum von einem Jahr und einem Monat im Archiv aufbewahrt habe. Schließlich habe das Sozialgericht nach Vorliegen der abschließenden Stellungnahmen der Parteien nicht zügig über die Klage des Beschwerdeführers entschieden und dem Beschwerdeführer die Entscheidung nicht zügig zugestellt.   29.  Hinsichtlich der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer argumentierte die Regierung, dass das Interesse des Beschwerdeführers an dem Verfahren vergleichsweise gering gewesen sei, weil das Bundesverfassungsgericht die streitige Rechtsfrage bereits geklärt habe. Der Beschwerdeführer habe daher von Anfang an mit der Abweisung seiner Klage rechnen müssen.   2.  Würdigung durch den Gerichtshof 30.  Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (s. u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, ECHR 2000-VII).   31.  Der Gerichtshof stellt fest, dass die Klage des Beschwerdeführers keine besonders komplexen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen aufgeworfen hat, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die einzige in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch das Bundesverfassungsgericht geklärt worden war, bevor der Beschwerdeführer seine Klage beim Sozialgericht erhob.   32.  Bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers ist der Gerichtshof der Auffassung, dass erhebliche Verfahrensverzögerungen - insgesamt zwei Jahre - darauf zurückzuführen waren, dass der Beschwerdeführer seine Klagebegründung und die vom Sozialgericht am 18. Februar 2000 angeforderte Stellungnahme nicht vorlegte.   33.  Was das Verhalten der Behörden angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass das verwaltungsrechtliche Vorverfahren zwei Monate beim Berufungsausschuss anhängig war, wohingegen das Verfahren vor dem Sozialgericht vier Jahre und zehn Monate dauerte. Der Gerichtshof stellt fest, dass es seitens des Sozialgerichts erhebliche Phasen der Untätigkeit gegeben hat. So hat es das Gericht wiederholt versäumt, die Stellungnahmen der Parteien umgehend an die jeweils andere Partei weiterzuleiten, was zu einer Verzögerung von acht Monaten beigetragen hat. Außerdem kam das Verfahren zum Stillstand, als das Sozialgericht die Verfahrensakte irrtümlicherweise über einen Zeitraum von einem Jahr und einem Monat im Archiv verwahrte. Nachdem der Beschwerdeführer seine abschließende Stellungnahme abgegeben hatte, benötigte das Sozialgericht neun Monate, um seine Entscheidung zu erlassen, und einen weiteren Monat, um diese dem Beschwerdeführer zuzustellen. Der Gerichtshof ist unter diesen Umständen der Auffassung, dass das Sozialgericht das Verfahren des Beschwerdeführers nicht mit der gebotenen Sorgfalt geführt hat.   34.  Im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass der Beschwerdeführer, indem er vor Gericht klagte, obwohl über die in Rede stehende Frage bereits vom Bundesverfassungsgericht entschieden worden war, ein gewisses persönliches Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung seines eigenen Falls zeigte. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist der Gerichtshof jedoch der Ansicht, dass die innerstaatlichen Gerichte und Behörden im Falle des Beschwerdeführers keiner besonderen Sorgfaltspflicht unterlagen.   35.  Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach.   Demnach ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden. II. WEITERE BEHAUPTETE VERLETZUNGEN   36.  Der Beschwerdeführer rügte ferner nach den Artikeln 8 und 14 der Konvention, nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 und nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 12 die Entziehung seiner Zulassung als Vertragsarzt.   37.  Der Gerichtshof hat die übrigen von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehender Unterlagen und soweit die Rügen unter seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.       III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION   38.  Artikel 41 der Konvention lautet:   "Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."   A. Schaden   39.  Der Beschwerdeführer forderte insgesamt 1.000.000 € (Euro) in Bezug auf den materiellen und immateriellen Schaden.   40.  Er trug vor, dass ihm Kosten in Höhe von 70.000 Euro wegen des Verlustes seines vertragsärztlichen Einkommens, 15.000 Euro jährlich wegen des teilweisen Verlustes seines privatärztlichen Einkommens, 3.084,11 Euro für das Recycling seiner Röntgenanlage sowie weitere nicht näher bestimmte Schäden im Verlauf des innerstaatlichen Verfahrens entstanden seien.   41.  Die Frage des immateriellen Schadens stellte der Beschwerdeführer in das Ermessen des Gerichtshofs.   42.  Die Regierung bestritt die geltend gemachten Ansprüche in Bezug auf den Vermögensschaden, da sie unbegründet seien. Jedenfalls seien sie nicht aufgrund der Verfahrensdauer entstanden.   43.  Was den Anspruch des Beschwerdeführers in Bezug auf den Vermögensschaden angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass die dem Beschwerdeführer angeblich entstandenen Kosten und finanziellen Verluste lediglich mit dem Ausgang des Verfahrens in Zusammenhang standen. Er stellt insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer noch nicht einmal geltend gemacht hat, dass diese Schäden mit der Verfahrensdauer an sich in Zusammenhang gestanden hätten. Deshalb besteht kein Grund, eine Entschädigung unter dieser Rubrik zuzusprechen.   44.  Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer einen immateriellen Schaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihm unter dieser Rubrik 1.500 Euro zu. B.  Kosten und Auslagen   45.  Der Beschwerdeführer machte unter dieser Rubrik keine Forderung geltend; folglich spricht der Gerichtshof diesbezüglich keinen Betrag zu. C.  Verzugszinsen   46.  Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.     AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1.  Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;   2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;   3.  a)  der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 1.500 EUR (eintausendfünfhundert Euro), zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; b)  nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den oben genannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;   4.  Im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.   Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 26. März 2009 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.   Stephen Phillips Peer Lorenzen Stellvertretender Kanzler Präsident

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło