7511/76;7743/76

WyrokETPCz1983-03-22ECLI:CE:ECHR:1983:0322JUD000751176

Analiza orzeczenia

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Zagadnienie prawne
Czy i w jakim zakresie skarżący mają prawo do słusznego zadośćuczynienia (na podstawie art. 50 Konwencji, obecnie art. 41) za szkody materialne i niematerialne oraz koszty postępowania, po stwierdzeniu naruszenia art. 2 Protokołu nr 1 Konwencji w sprawie dotyczącej kar cielesnych w szkołach i wykluczenia z nauki?
Ratio decidendi
Trybunał, rozpatrując roszczenia o słuszne zadośćuczynienie na podstawie art. 50 Konwencji, stosował zasadę, że odszkodowanie musi być "sprawiedliwe" i uwzględniać wszystkie okoliczności sprawy. W przypadku pani Campbell i pani Cosans, Trybunał uznał, że samo stwierdzenie naruszenia Konwencji w wyroku głównym stanowiło wystarczające zadośćuczynienie za szkody niematerialne, ponieważ nie przedstawiono wystarczających dowodów na inne szkody. W odniesieniu do Jeffreya Cosansa, Trybunał uznał, że jego wykluczenie ze szkoły, choć było konsekwencją naruszenia dyscypliny, było nieproporcjonalne i naruszało art. 2 Protokołu nr 1, co spowodowało szkodę niematerialną (poczucie krzywdy, brak rozwoju intelektualnego) oraz przyczyniło się do szkody materialnej (trudności w znalezieniu pracy). Trybunał podkreślił, że nie cała odpowiedzialność za jego sytuację spoczywa na państwie, ponieważ Jeffrey nie w pełni wykorzystał oferowane mu możliwości edukacyjne i zawodowe, a także uwzględnił ogólną sytuację gospodarczą. Ostateczna kwota została ustalona na zasadzie słuszności.
Stan faktyczny
Skarżącymi są Grace Campbell i Jane Cosans, matki dzieci w wieku szkolnym, które złożyły skargi dotyczące stosowania kar cielesnych (uderzeń skórzanym pasem) w szkołach państwowych w Szkocji. W wyroku głównym Trybunał stwierdził brak naruszenia art. 3 Konwencji, ale naruszenie art. 2 Protokołu nr 1 Konwencji w odniesieniu do prawa rodziców do zapewnienia edukacji zgodnej z ich przekonaniami filozoficznymi (w przypadku pani Campbell) oraz naruszenie prawa do edukacji (w przypadku syna pani Cosans, Jeffreya), który został wykluczony ze szkoły na prawie cały rok szkolny za odmowę poddania się karze cielesnej. Niniejszy wyrok dotyczy roszczeń o słuszne zadośćuczynienie na podstawie art. 50 Konwencji.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie: 1. Uznaje za niedopuszczalny wniosek pani Campbell o zobowiązanie Zjednoczonego Królestwa do złożenia deklaracji. 2. Zobowiązuje Zjednoczone Królestwo do zapłaty: (a) pani Campbell kwoty 940 £ za koszty i wydatki prawne; (b) pani Cosans kwoty 8.846,60 £ minus 2.300 FF (przeliczone na funty szterlingi) za koszty i wydatki prawne; (c) Jeffreyowi Cosansowi kwoty 3.000 £ za szkody materialne i niematerialne. 3. Oddala pozostałe wnioski.

Pełny tekst orzeczenia

Europäischer Gerichtshof   für Menschenrechte   CAMPBELL UND COSANS gegen VEREINIGTES KÖNIGREICH   22. März 1983   © N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Übersetzung wurde bereits in EGMR-E   Bd. 2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die   HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.   © N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E   vol. 2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its   inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.   © N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E   vol. 2] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son   inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas   la Cour.   ©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 2 ∙ Seite III ∙ 28.08.09     EGMR-E 2, 64   Nr. 6   Nr. 6   Campbell und Cosans gegen Vereinigtes Königreich – Entschädigung   Urteil vom 22. März 1983 (Kammer)   Ausgefertigt in englischer und französischer Sprache, wobei die englische Fassung   maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 60.   Zwei Beschwerden, davon die erste mit der Beschwerde Nr. 7511/76, eingelegt von   Grace Campbell am 30. März 1976 sowie die zweite Beschwerde, eingelegt von   Jane Cosans am 1. Oktober 1976. Im Art. 50-Verfahren teilt der Gerichtshof mit,   dass Frau Cosans die Beschwerde auch im Namen ihres Sohnes Jeffrey eingelegt   hat, der fortan ebenfalls als Bf. bezeichnet wird. Beide Beschwerden wurden am   13. Oktober 1980 von der Kommission und vom Vereinigten Königreich vor den   EGMR gebracht.   EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).   Ergebnis: Frau Campbell: Verpflichtungserklärung der Regierung (s.u. Ziff. 15 und   16) – Antrag unzulässig; materieller und immaterieller Schaden – nicht substan-   tiiert vorgetragen; Kosten der Rechtsverteidigung – teilweise zugesprochen, z.B.   nicht für zweiten Rechtsbeistand;   Frau Cosans: kein Ersatz des immateriellen Schadens, da Feststellung der Kon-   ventionsverletzung im Hauptsache-Urteil per se angemessene gerechte Entschädi-   gung darstellt; Kosten und Auslagen teilweise zugesprochen;   Jeffrey Cosans: Ersatz für materiellen und immateriellen Schaden wird zugespro-   chen, soweit er durch den Schulausschluss des Bf. verursacht wurde.   Sondervoten: Keine.   Innerstaatliche Umsetzung: Mit dem Education (No. 2) Act 1986 wurde in staatli-   chen Schulen das Züchtigungsrecht abgeschafft – siehe Anhang zur Res. DH   (87) 9 des Ministerkomitees des Europarats vom 25.6.1987 (als Datum des Inkraft-   tretens der Gesetzesänderung wird der 15.8.1987 angegeben).   Sachverhalt:   (Zusammenfassung)   [1.-6.] Die Beschwerdeführerinnen (Bf.) sind Mütter zweier schulpflichti-   ger Kinder und rügen in ihren zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen   Individualbeschwerden den Rückgriff auf körperliche Züchtigungen (Schläge   mit einem Lederriemen auf die Handfläche) als Disziplinarmaßnahme an   staatlichen Schulen in Schottland. Zum ausführlichen Sachverhalt s.o. das Ur-   teil in der Hauptsache, S. 53.   Im Ergebnis hat der Gerichtshof keine Verletzung von Art. 3 der Konven-   tion (unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung) festgestellt,   wohl aber eine Verletzung des Rechts der Eltern gegenüber dem Staat, die   Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen reli-   giösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen, Art. 2 Satz 2   des 1. ZP-EMRK. Des Weiteren hat der Gerichtshof eine Verletzung des   Rechts auf Bildung aus Art. 2 Satz 1 des 1. ZP-EMRK festgestellt, insofern   der Sohn der Bf. Cosans für fast ein ganzes Schuljahr vom Besuch der Schule   ausgeschlossen worden war, weil er sich der verhängten körperlichen Diszipli-   narstrafe nicht unterwerfen wollte (Einzelheiten s.o. S. 54, Ziff. 10 und 11).   Im Hauptsache-Urteil hat der Gerichtshof die Entscheidung über eine et-   waige gerechte Entschädigungen (Art. 50) vorbehalten.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 64 · 28.8.09   22.3.1983   Campbell und Cosans (Entschädigung)     Entscheidungsgründe:   (Übersetzung)   I. Einleitung   7. Art. 50 der Konvention, dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Fall   nicht bestritten wird, lautet wie folgt:   „Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Entscheidung oder Maß-   nahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der Hohen Vertrag-   schließenden Teile ganz oder teilweise mit den Verpflichtungen aus dieser Kon-   vention in Widerspruch steht, und gestatten die innerstaatlichen Gesetze des   erwähnten Hohen Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wieder-   gutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die   Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls eine ge-   rechte Entschädigung zuzubilligen.“   8. Frau Campbell sowie Frau Cosans und ihr Sohn Jeffrey begehren unter   verschiedenen Aspekten eine gerechte Entschädigung. Ihre verschiedenen   Forderungen werden der Reihe nach geprüft.   II. Frau Campbell   A. Materieller und immaterieller Schaden   9. Frau Campbell forderte ursprünglich den Betrag von 3.000 £ [ca. 4.066,–   Euro]1 für (a) ihre persönlichen Aufwendungen bei der Erhebung der Indivi-   dualbeschwerde, soweit sie nicht bereits durch die von der Kommission erhalte-   nen Zahlungen gedeckt sind, und (b) einen „angemessenen Schadensersatz“.   10. (a) Die Bf. erhielt von der Kommission Verfahrenskostenhilfe, die Rei-   sekosten und Aufenthaltskosten während ihrer Anwesenheit bei den Ver-   handlungen vor den Konventionsorganen deckten. Weil jeder Nachweis fehlt,   dass ihr irgendwelche anderen persönlichen Ausgaben erwachsen sind, sieht   sich der Gerichtshof nicht in der Lage, ihr in diesem Punkt irgendeinen Be-   trag zuzuerkennen.   (b) Was den Anspruch auf Schadensersatz betrifft, trägt die Regierung vor,   dass die im erwähnten Urteil des Gerichtshofs enthaltene Feststellung einer   Konventionsverletzung zusammen mit dem angemessenen Ersatz der notwen-   dig und tatsächlich entstandenen Kosten durch das Vereinigte Königreich, per   se eine „gerechte Entschädigung“ darstellen würde. Die Delegierten der Kom-   mission sahen unter Berücksichtigung der Umstände des Falles keine Grund-   lage für die Zuerkennung eines Geldbetrags in diesem Punkt. Der Gerichtshof   teilt die Ansicht der Delegierten und weist deshalb diese Forderung ab.   11. Am 2. Oktober 1982 machte Frau Campbell einen ergänzenden, zah-   lenmäßig aber nicht konkretisierten Anspruch geltend, und zwar „hinsichtlich   der Kosten, die durch Privatschulerziehung ihrer Kinder entstanden“ sei.   Die Bf. hat jedoch in diesem Punkt keinen zielführenden Beweis bei-   gebracht. Hinzu kommt, dass sie von den Delegierten, die einem Zeitungs-   Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung   in Euro (Kurs: 1 Euro = 0,73788 britische Pfund) dient einer ungefähren Orien-   tierung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 65 · 28.8.09     EGMR-E 2, 64   Nr. 6   bericht nachgingen, wonach ihr Sohn Gordon eine freie Schule besuchte, in   der die Körperstrafe zum Einsatz gelangt, aufgefordert wurde, den Namen   der betreffenden Schule zu nennen; sie lehnte es ab, dieser Aufforderung   nachzukommen, stellte die Wahrheit des Zeitungsberichts jedoch nicht in Ab-   rede. Unter diesen Umständen sieht der Gerichtshof keine Rechtfertigung für   die Zuerkennung eines Betrages hinsichtlich ihrer ergänzenden Forderung.   B. Kosten der Rechtsverteidigung und Auslagen   (Zusammenfassung)   [12.-14.] Frau Campbell begehrt den Ersatz ihrer Kosten für die Vertretung   vor den Konventionsorganen in Höhe von insgesamt 10.856,60 £ [ca. 14.713,–   Euro]; die Regierung anerkennt diesen Anspruch dem Grunde nach, macht   aber verschiedene Einwendungen hinsichtlich der Höhe einzelner Teilbeträge   geltend. Der Gerichtshof weist auf seine ständige Rechtsprechung hin, wo-   nach die ersatzfähigen Kosten „tatsächlich und notwendig entstanden und   der Höhe nach angemessen“ sein müssen (vgl. Le Compte, Van Leuven und   De Meyere, Urteil vom 18. Oktober 1982, Série A Nr. 54, S. 8, Ziff. 17,   EGMR-E 1, 550) und prüft das Begehren unter diesen Aspekten: Prozesskos-   tenhilfezahlungen werden abgezogen; nicht erstattungsfähig sind Reisekosten   des britischen Anwalts, der sich vorübergehend in den USA aufhielt; ferner   nicht erstattungsfähig: Kosten für einen zweiten Rechtsvertreter. Der Ge-   richtshof spricht den Betrag von 940 £ [ca. 1.274,– Euro] zu.   C. Forderung einer Verpflichtungserklärung   (Übersetzung)   15. Frau Campbell verlangt ferner, dass die Regierung eine Verpflichtungs-   erklärung des Inhalts abgibt, dass ihre Kinder in keiner Form körperlichen   Züchtigungen an Schulen innerhalb des Hoheitsbereichs des Vereinigten Kö-   nigreichs unterworfen würden.   Die Regierung weist darauf hin, dass nach einem Beschluss des Regional-   rats von Strathclyde in seinem Zuständigkeitsbereich körperliche Züchtigun-   gen mit Wirkung von August 1982 an abgeschafft werden; ergänzend betont   die Regierung, dass sie die Folgerungen aus dem oben zitierten [Hauptsache-]   Urteil vom 25. Februar 1982 für den Gesamtbereich des Vereinigten König-   reichs aktiv in Betracht ziehe.   16. Das Urteil des Gerichtshofs überlässt dem betroffenen Vertragsstaat   die Wahl der Mittel, derer er sich im Rahmen seiner innerstaatlichen Rechts-   ordnung zur Erfüllung der aus Art. 53 folgenden Verpflichtung bedient (vgl.   Marckx, Urteil vom 13. Juni 1979, Série A Nr. 31, S. 25, Ziff. 58, EGMR-E 1,   409). Der Gerichtshof ist daher nicht zuständig, dem Vereinigten Königreich   die Abgabe der begehrten Verpflichtungserklärung aufzugeben (vgl. ferner   Dudgeon, Urteil vom 24. Februar 1983, Ziff. 15 a.E., EGMR-E 2, 25).   III. Frau Cosans   A. Materieller und immaterieller Schaden   17. Frau Cosans fordert 5.000 £ [ca. 6.776,– Euro] für „immateriellen Schaden“.   18. Die Delegierten der Kommission stellen fest, dass dieses Begehren ein   Element eines materiellen Schadensersatzes enthält, weil es sich auf eine   „dauernde medizinische Behandlung“ bezieht; wie sie dem Gerichtshof mit-   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 66 · 28.8.09   22.3.1983   Campbell und Cosans (Entschädigung)     teilen, war es aber nicht möglich, von der Bf. einen medizinischen Bericht zu   erhalten. Sie ließen daher die Einrede der Regierung gelten, dass ein solcher   Schaden durch keinen Beweis belegt werde.   Unter diesen Umständen sieht der Gerichtshof in diesem Punkt keine Grund-   lage für die Zuerkennung eines Ersatzanspruchs für einen Vermögensschaden.   19. Hinsichtlich des verbleibenden Teils dieser Forderung trägt die Regie-   rung vor, dass die in dem oben zitierten Urteil des Gerichtshofs vom 25. Fe-   bruar 1982 enthaltene Feststellung einer Konventionsverletzung zusammen   mit dem Ersatz der notwendig und tatsächlich entstandenen angemessenen   Kosten durch das Vereinigte Königreich per se eine „gerechte Entschädi-   gung“ darstelle. Die Delegierten vertreten demgegenüber die Auffassung,   dass das Frau Cosans durch den Schulausschluss ihres Sohnes zugefügte see-   lische Leid einer Entschädigung gem. Art. 50 bedürfe.   20. Obwohl der Gerichtshof anerkennt und auch die Regierung nicht be-   streitet, dass Frau Cosans wegen des Schulausschlusses ihres Sohnes Kummer   gelitten hat, ist er der Auffassung, dass eine angemessene gerechte Entschädi-   gung bereits durch sein Urteil gewährt wurde, das eine Verletzung der Kon-   ventionsrechte der Bf. feststellt. Daher lässt der Gerichtshof den Einwand   der Regierung gelten.   B. Anwaltskosten und Auslagen   (Zusammenfassung)   [21.-22.] Frau Cosans beantragt ebenfalls den Ersatz ihrer Anwaltskosten im   Gesamtbetrag von 12.471,10 £ [ca. 16.901,– Euro], wobei die Regierung die An-   gemessenheit eines darin enthaltenen Anwaltshonorars bestreitet. Der Gerichts-   hof schließt sich dieser Auffassung an, kürzt den Betrag entsprechend und spricht   Frau Cosans 8.846,06 £ [ca. 11.988,– Euro] zu, wobei dieser Betrag noch um eine   bereits erhaltene Verfahrenskostenhilfe in Höhe von 2.300,– FF [ca. 351,– Euro]2   zu kürzen ist.   IV. Jeffrey Cosans   23. Jeffrey Cosans fordert 25.000 £ [ca. 33.881,– Euro] als Ersatz des „imma-   teriellen Schadens“. Er behauptet, dass ihn der Schulausschluss von der Able-   gung bestimmter Prüfungen und von der Fortsetzung seiner Studien und Aus-   bildung in weiteren Erziehungseinrichtungen oder einer Abendschule abgehal-   ten habe und dass ihm dadurch die Möglichkeit verwehrt worden sei, eine be-   rufliche Qualifikation für die Zukunft zu erwerben. Ferner wurde erklärt, dass   er seit seinem Ausschluss, von einem kurzen Zeitraum abgesehen, arbeitslos   und auf die finanzielle Unterstützung seiner Eltern und der Sozialfürsorge an-   gewiesen gewesen sei. Er macht geltend, dass ihm der Ausschluss nicht nur sei-   nerzeit beträchtliche Schwierigkeiten bereitet habe, sondern sich nach allgemei-   ner Lebenserfahrung auch weiterhin nachteilig auf seine Beschäftigungsmög-   lichkeiten und Zukunftsaussichten auswirken werde.   Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrech-   nung in Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 6,55957 FF) dient einer ungefähren   Orientierung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berück-   sichtigt.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 67 · 28.8.09     EGMR-E 2, 64   Nr. 6   Die Regierung bestreitet diesen Anspruch vor allem deshalb, weil nicht be-   wiesen sei, dass es der abgebrochenen Schulausbildung zuzuschreiben sei,   dass Jeffrey nicht in der Lage sei, einen Arbeitsplatz zu finden. Sie stellt au-   ßerdem einige der tatsächlichen Angaben des Bf. in Frage.   (Zusammenfassung)   [24.-25.] Der Gerichtshof fasst seine Feststellungen über den Werdegang   des Sohnes der Bf. Cosans nach dem Ausschluss von der Schule jeweils unter   Angabe der zwischen den Parteien strittigen Punkte zusammen. Danach   konnte der Junge bestimmte Abschlussprüfungen in der Schule nicht mehr   ablegen, zu denen er nach Ansicht der Regierung zum Zeitpunkt des Schul-   ausschlusses allerdings noch gar nicht hätte antreten können. Eine weitere   schulische Ausbildung hat Jeffrey Cosans nicht genossen, was nach Ansicht   seiner Eltern darauf zurückzuführen ist, dass der Schulausschluss auch für an-   dere Bildungseinrichtungen wirksam geworden sei.   Die Regierung bestreitet das und weist auf Versäumnisse des Jeffrey Co-   sans hin, der die ihm angebotenen Möglichkeiten zu einer Fortbildung auf   Kosten der Regierung nicht genutzt hat. Seit Juni 1977 war Jeffrey Cosans   mit einer kürzeren und einer längeren Unterbrechung durch Zeiten, in denen   er erfolglos einer selbständigen Tätigkeit nachging, als arbeitslos registriert.   Über die ihm angebotenen Arbeitsmöglichkeiten und die Frage, ob sich die   Tatsache des Schulausschlusses bei Einstellungsgesprächen nachteilig aus-   gewirkt habe, sind der Bf. und die Regierung unterschiedlicher Ansicht. Tat-   sächlich beschäftigt war der Bf. seit 1977 zwei Mal für jeweils einen kürzeren   Zeitraum, wobei er diese Arbeitsverhältnisse jeweils aus Gründen wieder ge-   löst hat, die ihm nach seinem Vorbringen nicht selbst zuzuschreiben waren.   Die Kommission stellt zu diesem Begehren u.a. fest, dass der Schulausschluss   die Laufbahn des Bf. jedenfalls merklich nachteilig beeinflusst habe, weshalb   ihm eine vom Gerichtshof festzusetzende Entschädigung zustehe.   (Übersetzung)   26. Der Gerichtshof übersieht bei der Beurteilung dieses Anspruches nicht   die Tatsache, dass der Zwischenfall, der zum Ausschluss Jeffreys führte, ein Ver-   stoß gegen die schulische Disziplinarordnung war. Nichtsdestoweniger war der   Schulausschluss gemessen an dem begangenen Disziplinarvergehen nicht nur   unverhältnismäßig, sondern verstieß auch nach der Feststellung des Gerichts-   hofs in seinem Urteil vom 25. Februar 1982 gegen Art. 2 des 1. ZP-EMRK.   Nach Auffassung des Gerichtshofs muss dem Bf. zugestanden werden, dass   er einen immateriellen Schaden erlitten hat. Zu seinen ursprünglichen Angst-   gefühlen musste ein Gefühl der Benachteiligung gegenüber Altersgenossen   hinzutreten. Außerdem wurden ihm durch den fehlenden Abschluss seiner   Schulbildung notgedrungen gewisse Möglichkeiten zur Entwicklung seiner   geistigen Fähigkeiten vorenthalten.   Fast noch problematischer ist der Umfang, in dem Jeffrey einen materiel-   len Schaden erlitten hat. Es ist zwar richtig, dass im Allgemeinen jemand, der   nicht in den Genuss der vollen Bildungsmöglichkeiten gekommen ist, in sei-   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 68 · 28.8.09   22.3.1983   Campbell und Cosans (Entschädigung)     ner weiteren Laufbahn wahrscheinlich auf größere Schwierigkeiten stoßen   wird als jemand, der dies konnte. Andererseits legen die Tatsachen nahe,   dass Jeffreys Schulbildung auch dann zu einer nur begrenzten Qualifikation   geführt hätte, wenn es zu keinem Ausschluss gekommen wäre. Außerdem   kann nicht die gesamte Verantwortung für seine Lage dem betroffenen Staat   angelastet werden: Jeffrey scheint die Möglichkeiten für weitere Studien und   für eine weitere Ausbildung nicht in vollem Umfang wahrgenommen zu ha-   ben; auf die von der Regierung in diesem Zusammenhang gemachten Vor-   schläge ist er nicht eingegangen (…). Ferner war er für einen geraumen Zeit-   punkt bei der örtlichen Arbeitsvermittlungsstelle nicht vorgemerkt, während   er einige Versuche unternahm, sich seinen Lebensunterhalt auf der Grund-   lage einer selbständigen Tätigkeit zu verdienen. Schließlich muss berücksich-   tigt werden, dass in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage sogar viele von   denen, die ihre Erziehung und Ausbildung abgeschlossen haben, Probleme   haben, einen Arbeitsplatz zu finden. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann   der Ausschluss vom Besuch der Schule nicht als die Hauptursache für die   konkreten Schwierigkeiten angesehen werden, auf die Jeffrey gestoßen ist,   obwohl der Ausschluss dazu sehr wohl beigetragen haben mag.   Ein weiterer in Rechnung zu stellender Gesichtspunkt ist sein Anspruch   auf Leistungen der Sozialhilfe im Fall von Arbeitslosigkeit.   Keiner dieser Gesichtspunkte bildet für sich genommen eine Kalkulations-   grundlage. Fasst man sie auf der Grundlage der Billigkeit zusammen, wie dies   Art. 50 voraussetzt, ist dem Bf. nach Auffassung des Gerichtshofs eine Ent-   schädigung in Höhe von 3.000 £ [ca. 4.066,– Euro] zuzuerkennen.   Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,   1. dass der von Frau Campbell geltend gemachte Anspruch auf eine gerechte   Entschädigung unzulässig ist, soweit er eine Verpflichtungserklärung durch   das Vereinigte Königreich zum Ziel hat;   2. dass das Vereinigte Königreich folgende Zahlungen zu leisten hat:   (a) an Frau Campbell für Anwaltskosten und Auslagen im Zusammen-   hang mit dem Verfahren vor der Kommission und dem Gerichtshof   den Betrag von 940 £ [ca. 1.274,– Euro],   (b) an Frau Cosans für die vorgenannten Anwaltskosten und Auslagen   den Betrag von 8.846,60 £ [ca. 11.988,– Euro] abzüglich 2.300,– FF   [ca. 351,– Euro], umgerechnet in Pfund Sterling entsprechend dem   Wechselkurs am Tag der Verkündung dieses Urteils,   (c) an Jeffrey Cosans hinsichtlich des materiellen und immateriellen   Schadens den Betrag von 3.000 £ [ca. 4.066,– Euro];   3. die Anträge im Übrigen zurückzuweisen.   Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Ryssdal, Präsident (Nor-   weger), Thór Vilhjálmsson (Isländer), Liesch (Luxemburger), Gölcüklü (Türke),   Walsh (Ire), Sir Vincent Evans (Brite), Macdonald (Kanadier, gewählt auf Vorschlag   Liechtensteins); Kanzler: Eissen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 69 · 28.8.09

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 14.07.2026. · Źródło