75204/01
WyrokETPCz2006-10-05ECLI:CE:ECHR:2006:1005JUD007520401
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania krajowego dotyczącego świadczeń z ubezpieczenia społecznego naruszyła prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie z art. 6 ust. 1 Konwencji, oraz czy postępowanie to było niesprawiedliwe?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że ogólna długość postępowania wynosząca 9 lat i 6 miesięcy była nadmierna. Chociaż opóźnienie przed sądem socjalnym było uzasadnione oczekiwaniem na rozstrzygnięcie sprawy modelowej, to okres bezczynności Federalnego Trybunału Konstytucyjnego trwający ponad dwa i pół roku (od września 1998 do marca 2001) po zebraniu wszystkich opinii był nieuzasadniony. Trybunał podkreślił, że nawet sądy konstytucyjne, mimo swojej specyficznej roli, są zobowiązane do zapewnienia rozsądnego terminu rozstrzygnięcia. Zarzut niesprawiedliwości postępowania został odrzucony, ponieważ Trybunał nie pełni roli sądu czwartej instancji i nie znalazł podstaw do kwestionowania interpretacji prawa krajowego przez sądy niemieckie ani do stwierdzenia braku bezstronności sędziów.Stan faktyczny
Skarżący, T. K., był mężem G. K., która zachorowała na mezoteliomę, chorobę związaną z azbestozą, w wyniku prania odzieży roboczej męża, który pracował z azbestem. W 1991 roku G. K. złożyła wniosek o odszkodowanie do kasy ubezpieczeń zawodowych, który został odrzucony. Po jej śmierci w 1992 roku, skarżący kontynuował postępowanie przed sądami socjalnymi, a następnie złożył skargę konstytucyjną, zarzucając dyskryminację i przewlekłość postępowania. Federalny Trybunał Konstytucyjny odmówił przyjęcia skargi do rozpoznania.Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie orzekł, że interes wdowy skarżącego, P. K., był wystarczający do kontynuowania postępowania. Stwierdził, że zarzut dotyczący nadmiernej długości postępowania jest dopuszczalny, a pozostała część skargi jest niedopuszczalna. Trybunał stwierdził naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji. Zasądził na rzecz skarżącego 1 000 euro tytułem szkody niemajątkowej oraz 500 euro tytułem kosztów i wydatków. Pozostałe roszczenia o słuszne zadośćuczynienie zostały odrzucone.Pełny tekst orzeczenia
Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
05/10/06 Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 75204/01)
RECHTSSACHE K. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 75204/01)
URTEIL
STRASSBURG
5. Oktober 2006
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache K../. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richtern
Herrn P. Lorenzen, Präsident,
Herrn K. Jungwiert,
Herrn V. Butkevych,
Frau M. Tsatsa-Nikolovska,
Herrn J. Borrego Borrego,
Frau R. Jaeger,
Herrn M. Villiger, Richter,
und Frau C. Westerdiek, Sektionskanzlerin,
nach nicht öffentlicher Beratung am 11. September 2006
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 75204/01) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr T. K. („der Beschwerdeführer“), am 28. September 2001 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2. Der Beschwerdeführer wurde von Herrn R. Battenstein, Rechtsanwalt in Düsseldorf, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialrätin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Am 27. Oktober 2004 entschied der Gerichtshof, die Beschwerde zu übermitteln. Er beschloss nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention, über die Begründetheit und Zulässigkeit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden.
4. Der Beschwerdeführer verstarb am 21. April 2005. Am 11. Mai 2005 teilte sein Rechtsanwalt der Kanzlerin mit, dass seine zweite Ehefrau, Frau P. K., das Verfahren weiter betreiben wolle. Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 bestritt die Regierung, dass ihr dies gestattet sei.
5. Am 1. April 2006 wurde diese Rechtssache der neu gebildeten Fünften Sektion zugewiesen (Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung).
SACHVERHALT
DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE
6. Der Beschwerdeführer, Herr T. K., wurde 1933 geboren und war in M. wohnhaft.
7. Er arbeitete von 1964 bis Anfang 1974 im Rahmen seiner Tätigkeit für die Firma T. in Mülheim mit Asbestisolierstoffen. Während dieser Zeit mussten die Beschäftigten dieser Firma, die bei ihrer Arbeit Asbeststaub ausgesetzt waren, ihre Kleidung selbst reinigen. Diese Tätigkeit wurde von der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau G. K., verrichtet. Am 1. April 1974, nachdem der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Firma T. beendet hatte, trat eine Unfallverhütungsvorschrift in Kraft, nach der die Firma für die Reinigung der Arbeitskleidung zu sorgen hatte.
8. Nachdem Frau G. K. an einem Mesotheliom, einer Asbestose-assoziierten Krankheit, erkrankt war, stellte sie am 6. März 1991 einen Antrag auf Entschädigungsleistungen bei der Berufsgenossenschaft in Düsseldorf und gab an, ihre Erkrankung sei auf das tägliche Reinigen der Arbeitskleidung ihres Ehemannes zurückzuführen. Am 6. August 1991 lehnte die Berufsgenossenschaft ihren Antrag mit der Begründung ab, ihre Tätigkeit habe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, denn sie habe ausschließlich auf privater Grundlage und nicht als Beschäftigte gehandelt.
9. Am 5. September 1991 legte Frau G. K. Widerspruch gegen diese Entscheidung ein, der am 13. Dezember 1991 von der Widerspruchsstelle der Berufsgenossenschaft zurückgewiesen wurde.
10. Im Januar 1992 erhob Frau G. K. Klage beim Sozialgericht Duisburg. Nach ihrem Tod am 13. September 1992 betrieb ihr Ehemann T. K., der Beschwerdeführer, das Verfahren als Rechtsnachfolger der Verstorbenen weiter. Das Sozialgericht beschloss, die Entscheidung in dem Musterverfahren abzuwarten, das von April 1992 bis Februar 1993 beim Landesozialgericht und von März 1993 bis Dezember 1993 beim Bundessozialgericht anhängig war. Von März 1993 bis Oktober 1993 war das Verfahren förmlich ausgesetzt.
11. Am 17. Mai 1994 lehnte das Sozialgericht Duisburg die Klage mit der Begründung ab, Frau G. K. sei nach § 539 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung nicht gegen Arbeitsunfälle versichert gewesen. Das Gericht stellte fest, dass sie selbst keine Arbeitnehmerin gewesen sei und auch nicht arbeitnehmerähnlich tätig gewesen sei. Sie habe die Kleidung ihres Ehemannes im Rahmen ihrer Lebensgemeinschaft gereinigt, jedoch nicht in der Absicht, für den Arbeitgeber ihres Ehemanns tätig zu sein.
12. Am 25. Januar 1995 wies das Landessozialgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurück.
13. Am 19. März 1996 verwarf das Bundessozialgericht seine Revision. Es führte insbesondere aus, dass der Tod von Frau G. K. nicht auf eine Berufskrankheit zurückzuführen sei, denn das Reinigen der Arbeitskleidung ihres Ehemanns habe hauptsächlich den Interessen des ehelichen Haushalts und nicht den Interessen des Arbeitgebers gedient.
14. Am 20. Juni 1996 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und machte geltend, die Auslegung von § 539 der Reichsversicherungsordnung durch die Sozialgerichte sei diskriminierend. Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention brachte der Beschwerdeführer ferner vor, das Verfahren habe zu lange gedauert.
15. Im Dezember 1997 bat das Bundesverfassungsgericht den Bundestag, den Bundesrat, die Bundesregierung, das Bundessozialgericht, den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Beteiligten des fachgerichtlichen Verfahrens um eine schriftliche Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde. Die letzte Stellungnahme wurde dem Bundesverfassungsgericht am 17. September 1998 vorgelegt.
16. Am 13. März 2001 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine begründete Aussicht auf Erfolg habe. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die angegriffene Auslegung von § 539 der Reichsversicherungsordnung verfassungsmäßige Rechte des Beschwerdeführers nicht verletze, und führte im Wesentlichen aus, dass es Sache des Gesetzgebers sei zu bestimmen, in welchem Umfang Dritte dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstehen sollten. Ferner könne eine Verfassungsbeschwerde nicht auf eine behauptete Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gestützt werden. Diese Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 28. März 2001 zugestellt.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. EINLEITENDE BEMERKUNGEN
17. Laut Vorbringen der Regierung konnte die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau P. K., kein konkretes rechtliches Interesse geltend machen, das es ihr ermöglicht hätte, das Verfahren anstelle des Beschwerdeführers fortzusetzen. Auch habe sie keinen klaren finanziellen Anspruch nach Artikel 41 der Konvention. Aus diesen Gründen bestritt die Regierung das Recht der Witwe, das Verfahren fortzusetzen, das ihr verstorbener Ehemann vor dem Gerichtshof eingeleitet hatte.
18. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rechtssache des Beschwerdeführers seine Rügen nach Artikel 6 der Konvention bezüglich der Ungerechtigkeit und Dauer des Verfahrens betrifft, das seine erste Ehefrau vor den deutschen Sozialgerichten angestrengt hatte und das der Beschwerdeführer nach ihrem Ableben weiter betrieben hatte. In Anbetracht seiner eigenen Rechtsprechung (siehe X ./. Frankreich, Urteil vom 31. März 1992, Serie A Nr. 234‑C, S. 89, Randnr. 26; Anne-Marie Andersson ./. Schweden, Urteil vom 27. August 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997‑IV, Randnr. 29; und G. ./. Italien, Urteil vom 27. Februar 1992, Serie A Nr. 228‑F, Randnr. 2), erkennt der Gerichtshof an, dass das Interesse von Frau P. K. als Witwe des verstorbenen Beschwerdeführers hinreichend ist, um die Fortsetzung der Prüfung der Rechtssache zu rechtfertigen.
II. RÜGE DER VERFAHRENSDAUER NACH ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
19. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
A. Zulässigkeit
1. Begründung der Beschwerde
20. Die Regierung trug vor, die Rüge der Verfahrensdauer könne nicht als vom Beschwerdeführer erhoben angesehen werden. Er rüge lediglich, dass die nationalen Behörden die streitgegenständliche Rente nicht innerhalb eines Monats zugesprochen hätten, und somit das Verfahrensergebnis, nicht aber die Verfahrensdauer.
21. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers den Gerichtshof in seinem ersten, dem Beschwerdeformular beigefügten Schreiben mitteilte, der Beschwerdeführer fühle sich durch die Dauer des Verfahrens, durch das offenbar unrichtige Endurteil und durch die Parteilichkeit der deutschen Gerichte beschwert. Unter Berücksichtigung seiner eigenen Rechtsprechung (siehe Appieto ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 56927/00, 26. Februar 2002; und Houfová ./. Tschechische Republik (Nr. 1), Nr. 58177/00, Randnr. 32, 15. Juni 2004) und trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nachfolgend nicht weiter konkretisiert hat, weshalb die Dauer des angegriffenen Verfahrens überlang gewesen sei, stellt der Gerichtshof fest, dass die Rüge der Verfahrensdauer als vom Beschwerdeführer mit hinreichender Eindeutigkeit erhoben anzusehen ist.
2. Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs
22. Die Regierung trug ferner vor, der Beschwerdeführer habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend erschöpft. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers sei hinsichtlich der Verfahrensdauer für unzulässig erklärt worden, weil sie insoweit nicht ordnungsgemäß substantiiert worden sei. Überdies habe der Beschwerdeführer nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bereits während des fachgerichtlichen Verfahrens eine Verfassungsbeschwerde zu erheben, um dieses Verfahren zu beschleunigen. Die Regierung verwies insoweit auf eine Rechtssache, in der das Finanzgericht - bei dem das Verfahren acht Jahre anhängig gewesen war - eine mündliche Verhandlung durchführte, nachdem der Beschwerdeführer die überlange Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht gerügt hatte (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 2189/99). Schließlich habe der Beschwerdeführer keine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die erkennenden Richter erhoben.
23. Der Beschwerdeführer trug vor, die von der Regierung angeführten Rechtsbehelfe wären hinsichtlich der Dauer des angegriffenen Verfahrens nicht wirksam gewesen.
24. Der Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass ein Beschwerdeführer nach Artikel 35 der Konvention im Rahmen des Üblichen von den Rechtsbehelfen Gebrauch machen sollte, die zur Verfügung stehen und hinreichend geeignet sind, den behaupteten Verletzungen abzuhelfen. Das Vorhandensein der betreffenden Rechtsbehelfe muss nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis hinreichend sicher sein, ansonsten fehlt ihnen die erforderliche Zugänglichkeit und Wirksamkeit (siehe u.a. Dalia ./. Frankreich, Urteil vom 19. Februar 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-I, S. 87, Randnr. 38; Horvat ./. Kroatien, Nr. 51585/99, Randnr. 38, ECHR 2001-VIII; und Scordino ./. Italien (Nr. 1) [GK], Nr. 36813/97, Randnr. 142, ECHR 2006-...). Was die Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe angeht, obliegt es ferner der Regierung, die eine Nichterschöpfung geltend macht, den Gerichtshof davon zu überzeugen, dass der Rechtsbehelf wirksam war und zur maßgeblichen Zeit in der Theorie und in der Praxis zur Verfügung stand, er also zugänglich und geeignet war, den Rügen des Beschwerdeführers abzuhelfen, und begründete Aussicht auf Erfolg hatte (siehe Horvat, a.a.O., Randnr. 39).
25. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht lediglich ausgeführt hat, dass eine Verfassungsbeschwerde nicht auf eine behauptete Verletzung der Konvention gestützt werden könne. Weitere Gründe für die Nichtannahme der vom Beschwerdeführer in Bezug auf die Verfahrensdauer erhobenen Beschwerde hat es nicht angeführt. Insbesondere gibt es keinen Hinweis darauf, dass es - was es hätte tun können - diese Rüge als unbegründet zurückgewiesen hat. Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof nicht an die Stelle des Bundesverfassungsgerichts treten und spekulieren, weshalb es die Beschwerde nicht zugelassen hat (siehe Keles ./. Deutschland, Nr. 32231/02, Rdnr. 44, 27. Oktober 2005; und Stork ./. Deutschland, Nr. 38033/02, 13. Juli 2006, Randnr. 33).
26. Zweitens ist es im Hinblick darauf, dass das Bundesverfassungsgericht es abgelehnt hat, die vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfahrensdauer von über vier Jahren und neun Monaten erhobene Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen, ungewiss, ob eine zu einem früheren Zeitpunkt erhobene Beschwerde – bezüglich einer entsprechend kürzeren Verfahrensdauer – mehr Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Jedenfalls hat der Gerichtshof jüngst festgestellt, dass eine Verfassungsbeschwerde nicht geeignet ist, Abhilfe in Bezug auf die überlange Dauer zivilgerichtlicher Verfahren zu schaffen (siehe Sürmeli ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Randnr. 108, ECHR 2006-...).
27. In Anbetracht dessen, dass die Regierung ferner keine Gründe vorgetragen hat, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die erkennenden Richter das Verfahren hätte beschleunigen können (siehe Sürmeli, a.a.O., Randnr. 109), kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der innerstaatliche Rechtsweg im Falle des Beschwerdeführers als erschöpft anzusehen ist.
28. Der Gerichtshof stellt schließlich fest, dass die Rüge nicht im Sinne von Art. 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
29. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 5. September 1991, als G. K. ihren Widerspruch einlegte, einen Rechtsbehelf, der vor Einleitung eines sozialgerichtlichen Verfahrens erschöpft sein musste (siehe Janssen ./. Deutschland, Nr. 23959/94, Randnr. 40, 20. Dezember 2001; und König ./ Deutschland, Urteil vom 28. Juni 1978, Serie A Nr. 27, Randnr. 98). Der Zeitraum endete am 28. März 2001, als dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugestellt wurde. Somit betrug der Zeitraum, der sich über vier Instanzen und ein verwaltungsrechtliches Vorverfahren erstreckte, neun Jahre und sechs Monate.
30. Die Regierung unterstrich, dass das Verfahren zwei Jahre und vier Monate vor dem Sozialgericht anhängig gewesen sei, weil dieses den Ausgang des Musterverfahrens abgewartet habe. Dies sei der Grund, weshalb das Verfahren zwischen März 1993 und Dezember 1993 sogar förmlich ausgesetzt gewesen sei. Am 16. März 1993 habe der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers sein Einverständnis mit der förmlichen Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Musterverfahren schriftlich bestätigt. Die Regierung hob ebenfalls die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht hervor, insbesondere wenn die Beschwerde anderen Behörden zur Kenntnis gebracht wird, um deren schriftliche Stellungnahmen zu erbeten. Sie unterstrich ferner den einzigartigen politischen Kontext der deutschen Wiedervereinigung und dass das Bundesverfassungsgericht über dringendere Verfahren von erheblicher politischer Bedeutung habe entscheiden müssen und von 1996 bis März 2001 etwa 11.000 Entscheidungen getroffen habe. Die Regierung legte eine Liste der wichtigsten Entscheidungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, die in diesem Zeitraum ergangen waren, vor.
31. Der Beschwerdeführer trug vor, die Aussetzung des Verfahrens vor dem Sozialgericht sei nur aufgrund der im Musterverfahren erfolgten Verzögerung notwendig gewesen. Er machte geltend, dass es zu einer Verzögerung des angegriffenen Verfahrens von mehr als einem Monat keine Zustimmung gegeben habe. Überdies habe die Regierung nicht dargelegt, welcher konkrete Fall dringender gewesen sei, um die vor dem Bundesverfassungsgericht eingetretene Verzögerung zu rechtfertigen.
32. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer in Anbetracht der besonderen Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (s. u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Randnr. 43, ECHR 2000-VII).
33. Nach Ansicht des Gerichtshofs ging es in der Rechtssache um Tatsachen- und Rechtsfragen von einiger Komplexität, was daraus ersichtlich ist, dass das Bundesverfassungsgericht die Stellungnahme verschiedener Behörden einholte, bevor es seine Entscheidung traf (siehe Randnr. 15, oben).
34. Das Verhalten des Beschwerdeführers verursachte keine Verzögerung des Verfahrens.
35. Was das Verhalten des Sozialgerichts angeht, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es unter bestimmten Umständen angemessen sein kann, wenn innerstaatliche Gerichte aus verfahrensökonomischen Gründen den Ausgang parallel laufender Verfahren abwarten. Diese Entscheidung muss jedoch verhältnismäßig im Hinblick auf die besonderen Umstände der Rechtssache sein (siehe König ./. Deutschland, a.a.O., Randnr. 110; Boddaert ./. Belgien, Urteil vom 12. Oktober 1992, Serie A Nr. 235-D, Randnr. 39, Pafitis u.a. ./. Griechenland, Urteil vom 26. Februar 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-I, Randnr. 97; und Stork, a.a.O., Randnr. 44). In der vorliegenden Rechtssache hat das Sozialgericht angesichts des vor dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht anhängigen Musterverfahrens davon abgesehen, über die Rechtssache des Beschwerdeführers zu entscheiden. Da diese Gerichte das Musterverfahren zügig bearbeiteten, d.h. innerhalb von zehn bzw. neun Monaten, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass, selbst wenn unterstellt wird, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers nicht mit der fraglichen Verfahrensaussetzung einverstanden war, die Verfahrensdauer vor dem Sozialgericht von zwei Jahren und vier Monaten als durch verfahrensökonomische Überlegungen gerechtfertigt angesehen werden kann.
36. Während das Verfahren vor dem Landessozialgericht nur acht Monate und vor dem Bundessozialgericht etwa ein Jahr dauerte, war es beim Bundesverfassungsgericht ungefähr vier Jahre und neun Monate anhängig. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 Abs. 1 die Vertragsstaaten verpflichtet, ihre Justizsysteme so zu organisieren, dass ihre Gerichte in der Lage sind, jede seiner Anforderungen zu erfüllen und auch der Verpflichtung nachzukommen, innerhalb einer angemessenen Frist in einer Sache zu verhandeln. Obwohl diese Verpflichtung auch für ein Verfassungsgericht gilt, kann sie in Bezug auf ein Verfassungsgericht nicht in derselben Weise ausgelegt werden wie in Bezug auf ein ordentliches Gericht. Aufgrund seiner Rolle als Hüter der Verfassung ist es für ein Verfassungsgericht in besonderem Maße geboten, bisweilen andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, beispielsweise die Natur der Sache und ihre politische und soziale Bedeutung (siehe Wimmer ./. Deutschland, Nr. 60534/00, Randnr. 30, 24. Februar 2005).
37. Der Gerichtshof erkennt an, dass es eine bestimmte Zeit erforderte, die Beschwerde anderen Behörden zur Kenntnis zu bringen, um deren Stellungnahmen zu erbeten. Er nimmt jedoch zur Kenntnis, dass, obgleich sämtliche Stellungnahmen dem Bundesverfassungsgericht spätestens am 17. September 1998 vorlagen, seine Entscheidung, die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers erst am 28. März 2001 zugestellt wurde. Da mehr als zweieinhalb Jahre keine Schritte unternommen wurden, kann die Benachrichtigung anderer Behörden über die Beschwerde die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht nicht rechtfertigen.
38. Der Gerichtshof ist darüber hinaus der Auffassung, dass die außergewöhnlichen Umstände der deutschen Wiedervereinigung allein die Untätigkeit des Bundesverfassungsgerichts in der Rechtssache des Beschwerdeführers während dieses Zeitraums nicht rechtfertigen kann (siehe sinngemäß Hesse-Anger ./. Deutschland, Nr. 45835/99, Randnr. 32, 6. Februar 2003). Gemäß der von der Regierung vorgelegten Liste (siehe Randnr. 30, oben) betrafen nur fünf der 33 wesentlichen Entscheidungen, die der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zwischen September 1998 und März 2001 erlassen hat, Fragen im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung an sich. Die erhebliche Verzögerung von zweieinhalb Jahren ist somit dem Bundesverfassungsgericht zuzurechnen, das in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Verfahrensdauer mit besonderer Zügigkeit hätten vorgehen müssen.
39. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht eine angemessene Frist überschritten hat. Folglich ist Artikel 6 Abs.1 der Konvention verletzt worden.
III. RÜGE NACH ARTIKEL 6 DER KONVENTION BEZÜGLICH DER UNFAIRNESS DES VERFAHRENS
40. Der Beschwerdeführer rügte, dass das Verfahren unfair gewesen sei, weil ihm seine rechtmäßigen Ansprüche versagt worden seien. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... unparteiischen Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“
41. Laut seinem Vorbringen waren die innerstaatlichen Entscheidungen grob unzutreffend, weil die innerstaatlichen Richter § 539 der Reichsversicherungsordnung falsch ausgelegt hätten. Die Versagung seiner rechtmäßigen Ansprüche sei ein Beleg für die Parteilichkeit der Richter. Ferner hätten die Berufsgenossenschaften einem der Richter des Bundessozialgerichts eine gewisse Zeit nach dem Verfahren eine Goldmedaille verliehen.
42. Die Regierung war der Ansicht, die Rüge sei offensichtlich unbegründet und somit unzulässig. Insbesondere könne aus den angegriffenen Entscheidungen keine Befangenheit abgeleitet werden, denn sie entsprächen der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts. Mit seiner unsubstantiierten Behauptung bezüglich der Parteilichkeit der Richter bezwecke der Beschwerdeführer lediglich die Korrektur des Ergebnisses des angegriffenen Verfahrens. Wenn er tatsächlich Zweifel an der Unparteilichkeit der Richter gehabt hätte, hätte er einen Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt oder deswegen die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Jedenfalls habe er deshalb die innerstaatlichen Rechtsbehelfe insoweit nicht erschöpft.
43. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 der Konvention zwar das Recht auf ein faires Verfahren garantiert, jedoch keine Vorschriften über die Zulässigkeit von Beweismitteln oder über die Beweiswürdigung niederlegt. Diese Angelegenheiten sind deshalb vor allem durch innerstaatliches Recht und innerstaatliche Gerichte zu regeln (Garcia Ruiz ./. Spanien [GK], Nr. 30544/96, ECHR 1999-I, Randnr. 28), die über einen breiten Ermessensspielraum verfügen. Die Rolle des Gerichtshofs nach Artikel 6 Abs. 1 besteht nicht in der Beurteilung der Tatsachen, aufgrund derer die innerstaatlichen Gerichte eine bestimmte Entscheidung und keine andere getroffen haben (siehe Tolstoy ./. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 23. Juni 1995, Serie A Nr. 316-B, Randnr. 59), und Artikel 6 Abs. 1 garantiert nicht, dass es in jedem Fall zu einem bestimmten Verfahrensausgang kommt oder dass die innerstaatlichen Gerichte zum „richtigen Ergebnis“ gelangen. In der vorliegenden Rechtssache sind nach Auffassung des Gerichtshofs die Gründe, auf die die deutschen Gerichte ihre Entscheidungen gestützt haben, hinreichend, um die Vermutung auszuschließen, dass ihre Beurteilung der Rechtssache willkürlich war. Dementsprechend hat er keinen Anlass, ihre Entscheidung über das angegriffene Verfahren in Frage zu stellen und kann unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer seine Sache nicht wirksam vortragen konnte.
44. Im Hinblick auf die Frage der Unparteilichkeit stellt der Gerichtshof unter Hinweis auf seine Rechtsprechung (siehe Steck-Risch u.a. ./. Liechtenstein , Nr. 63151/00, Randnr. 38, 19. Mai 2005; Walden ./. Liechtenstein (Entsch.), Nr. 33916/96, 16. März 2000; und Castillo Algar ./. Spanien, Urteil vom 28. Oktober 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-VIII, Randnr. 43-45) fest, dass in der vorliegenden Rechtssache eine Frage der subjektiven Unparteilichkeit nicht aufgeworfen wird. Auch genügt allein die Tatsache, dass einem der Richter an einem unbekannten Datum nach Abschluss des angegriffenen Verfahrens eine Goldmedaille verliehen wurde, nicht für die Feststellung, dass er nicht über die erforderliche Unparteilichkeit verfügte.
45. Der Gerichtshof erachtet diesen Teil der Beschwerde deshalb als offensichtlich unbegründet.
IV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
46. Artikel 41 der Konvention lautet:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
A. Schaden
47. Der Beschwerdeführer forderte einen Gesamtbetrag von 46.335,35 Euro für materiellen Schaden, welcher der Höhe der Rente und des Pflegegelds entspricht, das nach Ansicht des Beschwerdeführers das Sozialgericht Duisburg Frau G. K. zugesprochen hätte, wenn es sein Urteil erlassen hätte, bevor die angeblich irrtümliche Rechtssprechung des Bundessozialgerichts bezüglich der Asbestbelastung ergangen ist. Der Beschwerdeführer verlangte darüber hinaus 15.000 Euro für immateriellen Schaden.
48. Die Regierung wandte sich gegen diese Forderungen.
49. Was die Forderung des Beschwerdeführers in Bezug auf den materiellen Schaden angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, das ein eindeutiger Kausalzusammenhang zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten materiellen Schaden und der festgestellten Konventionsverletzung bestehen muss (siehe Barberà, Messegué und Jabardo ./. Spanien (Art. 50), Urteil vom 13. Juni 1994, Serie A Nr. 285-C, S. 57-58, Randnr. 16-20, und Çakici ./. Türkei [GK], Nr. 23657/94, Randnr. 127, ECHR 1999-IV). Der Gerichtshof kann jedoch keine Mutmaßungen darüber anstellen, wie das in Rede stehende Verfahren ausgegangen wäre, wenn es nicht zu der Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gekommen wäre (siehe Schmautzer ./. Österreich, Urteil vom 23. Oktober 1995, Serie A, Band 328, S. 16, Rdnr. 44; Wettstein ./. Schweiz, Nr. 33958/96, Rdnr. 53, ECHR 2000-XII). Demgemäß kann er in der vorliegenden Rechtssache keinen Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem behaupteten materiellen Schaden erkennen und weist diese Forderung daher zurück.
50. Was die Forderung des Beschwerdeführers im Hinblick auf den nicht-materiellen Schaden angeht, entscheidet der Gerichthof unter Berücksichtung aller ihm vorliegenden Faktoren nach Billigkeit und spricht dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 1.000 Euro zu.
B. Kosten und Auslagen
51. Der Beschwerdeführer verlangte 4.172,55 Euro für Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten bzw. 1.517 Euro für Kosten und Auslagen vor diesem Gerichtshof, die ihm für die Dienste seines Rechtsanwalts entstanden waren.
52 Die Regierung wandte sich gegen diese Forderungen. Sie hob u. a. hervor, der Beschwerdeführer habe die erforderlichen schriftlichen Beweismittel, insbesondere die Rechnung seines Rechtsanwalts über dessen Dienste im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, nicht vorgelegt.
53. Nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs werden Kosten und Auslagen nur erstattet, wenn sie der verletzten Partei entstanden sind, um eine Konventionsverletzung zu verhindern oder ihr abzuhelfen, um diese vom Gerichtshof feststellen zu lassen und eine Entschädigung zu erhalten. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass die Kosten tatsächlich und notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen sind (siehe u. a. Venema ./. die Niederlande, Nr. 35731/97, Randnr. 117, ECHR 2002-X).
54. Was die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht angeht, hat der Beschwerdeführer keine Rechnung für die Dienste seines Rechtsanwalts vorgelegt und somit nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind. Deshalb weist der Gerichtshof die Forderung nach Erstattung von Kosten und Auslagen insoweit zurück. Er weist auch die Forderung nach Kosten und Auslagen für die anderen innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurück, denn der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass diese als Kosten angesehen werden können, die entstanden sind, um die Verletzung seines Rechts auf ein Verfahren innerhalb angemessener Zeit zu verhindern oder ihr abzuhelfen.
55. Was die Anwaltskosten des Beschwerdeführers für das Verfahren vor diesem Gerichtshof betrifft, spricht der Gerichtshof in Anbetracht seiner Rechtsprechung und aufgrund eigener Berechnung 500 Euro zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Mehrwertsteuer zu.
C. Verzugszinsen
56. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG
1. dass das Interesse der Witwe des Beschwerdeführers, Frau P. K., hinreichend war, um die Fortsetzung der Prüfung der Rechtssache zu rechtfertigen;
2. dass die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt wird;
3. dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden ist;
4.
a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, 1.000 Euro in Bezug auf den immateriellen Schaden und 500 Euro für Kosten und Auslagen, zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, zu zahlen hat;
b) dass nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung für die obengenannten Beträge einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht.
5. Im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 5. Oktober 2006 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Claudia Westerdiek
Peer Lorenzen
Kanzlerin
Präsident
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 12.07.2026. · Źródło