7601/76;7806/77
WyrokETPCz1982-10-18ECLI:CE:ECHR:1982:1018JUD000760176
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Jakie zadośćuczynienie pieniężne (szkoda majątkowa, niemajątkowa, koszty) należy się skarżącym na podstawie art. 41 Konwencji (dawniej art. 50) w związku ze stwierdzonym naruszeniem art. 11 Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał, rozpatrując roszczenia o zadośćuczynienie, ocenił zasadność i wysokość żądanych kwot za szkodę majątkową, niemajątkową oraz koszty postępowania. W przypadku szkody majątkowej, Trybunał przyznał kwoty zbliżone do ofert rządu, uznając roszczenia o przyszłe zarobki za hipotetyczne i niepewne. Odnośnie szkody niemajątkowej, Trybunał uznał, że skarżący ponieśli cierpienia i stres, przyznając kwoty uznaniowe. W kwestii kosztów, Trybunał podkreślił, że muszą być one faktycznie poniesione, niezbędne i rozsądne, akceptując ofertę rządu jako adekwatną, biorąc pod uwagę brak zgody skarżących na oszacowanie kosztów przez krajowego „Taxing Master” oraz fakt, że korzystali z pomocy prawnej w dwóch kancelariach.Stan faktyczny
Trzech skarżących – Young, James i Webster – zostało zwolnionych z pracy w British Railways latem 1976 roku z powodu odmowy przystąpienia do określonych związków zawodowych, zgodnie z brytyjską ustawą „Trade Union and Labour Relations (Amendment) Act 1976”. Wcześniejsze orzeczenie Trybunału z 13 sierpnia 1981 roku stwierdziło, że te zwolnienia naruszyły art. 11 Konwencji. Niniejsze orzeczenie dotyczyło ustalenia wysokości zadośćuczynienia za poniesione szkody.Rozstrzygnięcie
1. Zasądza od Zjednoczonego Królestwa następujące kwoty za szkodę majątkową i niemajątkową: Young – 18 626 GBP plus odsetki; James – 46 215 GBP plus odsetki; Webster – 10 076 GBP plus odsetki. 2. Zasądza od Zjednoczonego Królestwa na rzecz trzech skarżących wspólnie, za koszty obrony prawnej i wydatki w postępowaniach przed Komisją i Trybunałem, łączną kwotę 65 000 GBP minus 35 764 franki francuskie. 3. Oddala pozostałe wnioski o słuszne zadośćuczynienie.Pełny tekst orzeczenia
Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte
YOUNG, JAMES UND WEBSTER gegen VEREINIGTES KÖNIGREICH
18. Oktober 1982
ꢀ N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Übersetzung wurde bereits in EGMR-E
Bd. 1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
ꢀ N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E
vol. 1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its
inclusion in the Court©s database HUDOC. This translation does not bind the Court.
ꢀ N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction dØjà publiØe dans EGMR-E
vol. 1] L©autorisation de republier cette traduction a ØtØ accordØe dans le seul but de
son inclusion dans la base de donnØes HUDOC de la Cour. La prØsente traduction ne
lie pas la Cour.
ꢀ N.P. Engel Verlag ´ EGMR-E 1 ´ Seite III ´ 5.12.08
EGMR-E 1, 564
Nr. 50
Nr. 50
Young, James und Webster gegen Vereinigtes Königreich – Entschädigung
Urteil vom 18. Oktober 1982 (Kammer)
Ausgefertigt in englischer und französischer Sprache, wobei die englische Fassung
maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 55.
Zwei Beschwerden, davon die erste mit der Beschwerde Nr. 7601/76, Young und
James eingelegt am 26. Juli 1976, Webster eingelegt am 18. Februar 1977; beide Be-
schwerden wurden am 14. Mai 1980 von der Kommission vor den EGMR gebracht.
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F.).
Ergebnis: Ersatz für materiellen und immateriellen Schaden wird zugesprochen,
ebenso Ersatz für Kosten und Auslagen im Straßburger Verfahren.
Sondervoten: Keine.
Sachverhalt und Verfahren:
(Zusammenfassung)
Das Urteil schließt den Streit um „Closed-shop“-Vereinbarungen und ent-
sprechende Erzwingungsmaßnahmen für einen Beitritt zu den jeweiligen
Haus-Gewerkschaften im englischen Arbeitsrecht und deren Vereinbarkeit
mit Art. 9, 10, 11 und 13 EMRK ab. Die drei Bf. waren im Sommer 1976 we-
gen ihrer Weigerung, den jeweils in Frage kommenden Gewerkschaften bei-
zutreten, von der Britischen Eisenbahn aufgrund der einschlägigen Bestim-
mungen des britischen Gewerkschafts- und Tarifvertragsgesetzes („Trade
Union and Labour Relations (Amendment) Act 1976“) entlassen worden.
In seinem Hauptsache-Urteil vom 13. August 1981 (EGMR-E 1, 554) hatte
der Gerichtshof (Plenum) eine Verletzung von Art. 11 der Konvention fest-
gestellt, die Entscheidung über die Frage einer gerechten Entschädigung
nach Art. 50 jedoch vorbehalten und das Verfahren insoweit an die ursprüng-
lich zuständige Kammer zurückverwiesen.
Die Regierung bot in den Verhandlungen über eine gütliche Einigung den
drei Bf. gemeinsam den Betrag von 145.917 £ [ca. 197.752,– Euro]* an, abzüg-
lich der Beträge, die die Bf. von der Regierung als Vorauszahlungen auf den
materiellen Schaden und von der Kommission im Rahmen der Verfahrens-
kostenhilfe erhalten hatten. Die Bf. lehnten das Angebot ab.
Der Delegierte der Kommission empfahl in seiner Stellungnahme an den
Gerichtshof, den von der Regierung angebotenen Betrag als gerechte Ent-
schädigung zuzusprechen. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Ver-
fahrensbeteiligten und vom Gerichtshof nicht als erforderlich angesehen.
Entscheidungsgründe:
(Übersetzung)
I. Einleitung
8. Art. 50 der Konvention lautet: [Text s.u. S. 607].
Die Anwendbarkeit von Art. 50 im vorliegenden Fall ist unstreitig.
* Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung in
Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 0,73788 britische Pfund bzw. 1 Euro = 6,55957 FF)
dient einer ungefähren Orientierung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind
nicht berücksichtigt.
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18.10.1982
Young, James und Webster (Entschädigung)
9. Die Bf. beantragen eine gerechte Entschädigung für materiellen und im-
materiellen Schaden sowie für Kosten der Rechtsverteidigung. Die verschie-
denen Punkte werden gesondert geprüft.
II. Materieller Schaden
10. Der Bf. Young macht 9.505 £ [ca. 12.881,– Euro] für rückständigen
Lohn, 10.203 £ [ca. 13.827,– Euro] für Rentenansprüche und 5.000 £ [ca.
6.776,– Euro] für Fahrpreisvergünstigungen [bei der Bahn] geltend, die ihm
wegen seiner Entlassung entgangen seien, zzgl. Zinsen für den Lohn. In den
Verhandlungen über eine gütliche Einigung hat die Regierung für die jeweili-
gen Forderungen 4.500 £ [ca. 6.099,– Euro], 3.500 £ [ca. 4.743,– Euro] und
3.200 £ [ca. 4.337,– Euro] sowie 6.426 £ [ca. 8.709,– Euro] Zinsen hinsichtlich
einiger dieser Beträge angeboten.
Der Bf. James macht 11.714 £ [ca. 15.875,– Euro] für rückständigen Lohn,
42.566 £ [ca. 57.687,– Euro] für künftigen Lohn und Rentenansprüche sowie
3.000 £ [ca. 4.066,– Euro] für Fahrpreisvergünstigungen geltend, die ihm we-
gen seiner Entlassung entgangen seien, zzgl. Zinsen für den rückständigen
Lohn. In den Verhandlungen über eine gütliche Einigung hat die Regierung
für die jeweiligen Forderungen 11.714 £ [ca. 15.875,– Euro], 18.568 £ [ca.
25.164,– Euro] und 7.800 £ [ca. 10.571,– Euro] angeboten sowie 7.133 £ [ca.
9.667,– Euro] Zinsen hinsichtlich einiger dieser Beträge.
Der Bf. Webster macht 3.731 £ [ca. 5.056,– Euro] für rückständigen Lohn
und Rentenansprüche sowie 3.183 £ [ca. 4.314,– Euro] für entgangene Fahr-
preisvergünstigungen geltend, die ihm wegen seiner Entlassung entgangen
seien, zzgl. Zinsen für den rückständigen Lohn. In den Verhandlungen über
eine gütliche Einigung hat ihm die Regierung für diese jeweiligen Forderun-
gen 3.731 £ [ca. 5.056,– Euro] und 3.183 £ [ca. 4.314,– Euro] angeboten sowie
1.162 £ [ca. 1.575,– Euro] Zinsen hinsichtlich einiger dieser Beträge. In Bezug
auf eine weitere Forderung in Höhe von 6.200 £ [ca. 8.402,– Euro] für die Er-
stattung persönlicher Aufwendungen ist kein Angebot gemacht worden.
11. Bf. Webster hat in seiner der Kanzlei des Gerichtshofs übermittelten
Stellungnahme die zuletzt genannte Forderung nicht erwähnt. Als notwendige
Auslagen ist die Forderung nicht belegt. Sofern damit Zeit abgegolten werden
soll, die für den vorliegenden Rechtsstreit aufgewendet wurde, erachtet es der
Gerichtshof unter den Umständen des konkreten Falls nicht für erforderlich,
diesbezüglich eine gerechte Entschädigung zu gewähren.
Im Hinblick auf die übrigen Forderungen ist unbestritten, dass die Bf.
Schäden der Art, wie sie in Ziff. 10 aufgeführt werden, als unmittelbare Folge
ihrer Entlassungen erlitten haben. In den Fällen der Bf. Young und James,
nicht jedoch im Fall des Bf. Webster, weichen die Forderungen der Bf. und
das Angebot der Regierung voneinander ab, allerdings nur in Bezug auf die
Höhe der Beträge.
In seiner Stellungnahme vom 24. Juni 1982 erklärt der Bf. Young, er halte
das Angebot der Regierung hinsichtlich seines materiellen Schadens für „re-
lativ zufriedenstellend“. Aus seinem Schreiben vom 1. Juni 1982 an seine An-
wälte (solicitors), von dem eine Kopie an den Gerichtshof weitergeleitet wor-
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Nr. 50
den ist, geht hervor, dass der Bf. James den fraglichen Abweichungen keine
besondere Bedeutung beimisst. Ungeachtet dessen merkt der Gerichtshof
an, dass die geltend gemachten Ansprüche auf künftigen Lohn hypothetisch
und damit ungewiss sind.
Unter diesen Voraussetzungen ist der Gerichtshof in Übereinstimmung mit
dem Delegierten der Kommission der Auffassung, dass den Bf. als Ersatz des
materiellen Schadens gerechte Entschädigung wie folgt zuzusprechen ist: Bf.
Young – 17.626 £ [ca. 23.887,– Euro]; Bf. James – 45.215 £ [ca. 61.277,– Euro];
Bf. Webster – 8.076 £ [ca. 10.945,– Euro].
III. Immaterieller Schaden
12. Jeder der Bf. beantragt als Ersatz des immateriellen Schadens aufgrund
seiner Entlassung eine Entschädigung, deren Bemessung als „gerecht und bil-
lig“ sie dem Gerichtshof überlassen. Hierzu haben die Bf. auf die Belästigun-
gen und Demütigungen verwiesen, denen sie ausgesetzt waren, wie auf den
Stress und die Ängste angesichts der Schwierigkeiten, einen neuen Arbeits-
platz zu finden und, insbesondere im Falle des Bf. James, finanzielle Schwie-
rigkeiten, die Verschlechterung der Lebensbedingungen und der Gesundheit
sowohl der Bf. selbst als auch ihrer Angehörigen.
In den Verhandlungen über eine gütliche Einigung hat die Regierung zur
Abgeltung dieser Forderungen angeboten, dem Bf. Young 2.000 £ [ca. 2.710,–
Euro]‚ dem Bf. James 6.000 £ [ca. 8.131,– Euro] und dem Bf. Webster 2.000 £
[ca. 2.710,– Euro] zu zahlen. In ihren dem Gerichtshof übermittelten Stellung-
nahmen hat jeder der Bf. die angebotenen Beträge als unzureichend bezeich-
net.
13. Die Regierung hat nicht bestritten, dass die Bf. durch ihre Entlassungen
Schäden der von ihnen angeführten Art erlitten haben. Die erwähnten einzel-
nen Gesichtspunkte entziehen sich einer genauen Berechnung; bei einer Ge-
samtbetrachtung erachtet es der Gerichtshof für billig, den Bf. unter Berück-
sichtigung der verschiedenen Umstände eine gerechte Entschädigung für er-
littenen immateriellen Schaden wie folgt zuzusprechen: Bf. Young – 2.000 £
[ca. 2.710,– Euro]; Bf. James – 6.000 £ [ca. 8.131,– Euro]; Bf. Webster – 3.000 £
[ca. 4.066,– Euro].
IV. Kosten der Rechtsverteidigung
14. Im Hinblick auf Kosten der Rechtsverteidigung in den Verfahren vor
den Konventionsorganen, machen die Bf. 64.241,16 £ [ca. 87.062,– Euro] und
342.349,– FF [ca. 52.191,– Euro] geltend, die sich zusammensetzen aus den
Kosten und Gebühren der Londoner Anwaltsfirma Tower, Still & Keeling
und der Pariser Anwaltsfirma Bodington & Yturbe, wobei jeweils die Gebüh-
ren für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen eingeschlossen sind.
In den Verhandlungen über eine gütliche Einigung hat die Regierung zur
vollständigen und endgültigen Begleichung dieser Forderungen den Bf. einen
Pauschalbetrag von 65.000 £ [ca. 88.090,– Euro] angeboten. In ihren dem Ge-
richtshof übermittelten Stellungnahmen haben die Bf. ihre Ansprüche in vol-
ler Höhe aufrechterhalten.
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Young, James und Webster (Entschädigung)
15. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werden Kosten und Aus-
lagen nach Art. 50 nur erstattet, wenn nachgewiesen ist, dass sie tatsächlich
entstanden, dass sie notwendig entstanden und dass sie auch der Höhe nach
angemessen sind (s. u.a. Sunday Times, Urteil vom 6. November 1980, Série
A Nr. 38, S. 13, Ziff. 23, EGMR-E 1, 390).
Zum letztgenannten Gesichtspunkt bemerkt der Gerichtshof, dass hohe
Verfahrenskosten als solche ein ernstes Hindernis für einen effektiven Men-
schenrechtsschutz darstellen können. Es wäre verfehlt, würde der Gerichtshof
eine solche Entwicklung in seinen Entscheidungen über den Kostenersatz
nach Art. 50 fördern. Es ist von Bedeutung, dass Beschwerdeführer beim Ein-
legen von Individualbeschwerden unter der Konvention nicht auf übermäßige
finanzielle Schwierigkeiten stoßen; und der Gerichtshof ist der Auffassung,
von Anwälten in den Vertragsstaaten erwarten zu können, dass sie bei der
Festsetzung ihrer Gebühren daran mitwirken, dieses Ziel zu erreichen.
16. Den Bf. war vor der Kommission und, nachdem der Fall vor den Ge-
richtshof gebracht worden war, durch die Delegierten der Kommission Ver-
fahrenskostenhilfe gewährt worden. Aus den Akten, die dem Gerichtshof vor-
liegen, ergibt sich, dass die Bf. auch von der „Freedom Association“ unter-
stützt wurden, die für die in dem Verfahren vor den Konventionsorganen an-
fallenden Kosten aufgekommen ist oder garantiert hat.
Weder die Regierung noch die Kommission tragen vor, dass den Bf. neben
den durch Verfahrenskostenhilfe gedeckten Kosten keinerlei weitere Auf-
wendungen entstanden seien (s. u.a. Airey, Urteil vom 6. Februar 1981, Série
A Nr. 41, S. 9, Ziff. 13, EGMR-E 1, 426).
Die Differenz zwischen den Forderungen der Bf. und dem Angebot der
Regierung führt zu der Annahme, dass die Regierung hinsichtlich einiger
Kosten der Auffassung gewesen ist, sie seien nicht notwendig oder der Höhe
nach nicht angemessen gewesen. Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob die
Bf., denen ja anwaltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung stand, [außerdem]
die Dienste von Anwaltsbüros sowohl in London als auch in Paris benötigten.
In den Verhandlungen über eine gütliche Einigung hat die Regierung ange-
boten, die Kosten durch einen „Taxing Master“ unabhängig schätzen oder
festsetzen zu lassen. Nach Ansicht des Gerichtshofs wäre das eine angemes-
sene Form der Kostenfestsetzung gewesen, wie sie im Vereinigten Königreich
üblich ist. Die Bf. haben das Angebot jedoch nicht angenommen.
Unter diesen Umständen akzeptiert der Gerichtshof den von der Regie-
rung zur Abgeltung sämtlicher Kosten und Auslagen der Rechtsverteidigung
angebotenen Betrag von 65.000 £ [ca. 88.090,– Euro].
V. Ergebnis
17. Die vom Gerichtshof in Ziff. 11 und 13 zugesprochenen Beträge belau-
fen sich insgesamt für den Bf. Young auf 19.626 £ [ca. 26.598,– Euro]‚ für den
Bf. James auf 51.215 £ [ca. 69.408,– Euro] und für den Bf. Webster auf
11.076 £ [ca. 15.011,– Euro]. Von diesen Beträgen sind die Zahlungen abzuzie-
hen, die von der Regierung als Anzahlung geleistet worden sind (…), nämlich
1.000 £ [ca. 1.355,– Euro] an den Bf. Young, 5.000 £ [ca. 6.776,– Euro] an den
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Bf. James und 1.000 £ [ca. 1.355,– Euro] an den Bf. Webster. Der Gerichtshof
ist der Auffassung, dass die Bf. weiter auch Zinsen auf die Forderungen erhal-
ten sollten, bei denen die Regierung in ihren Angeboten für eine gütliche Ei-
nigung Zinsen berücksichtigt hat, und zwar für den Zeitraum ab 17. März bis zum Tag der Zahlung, wobei die zusätzlichen Zinsen der Höhe nach
ebenso zu berechnen sind wie die von der Regierung angebotenen Zinszah-
lungen.
Von dem oben in Ziff. 16 zugesprochenen Betrag in Höhe von 65.000 £ [ca.
88.090,– Euro] ist ein Betrag von 35.764,– FF [ca. 5.452,– Euro] abzuziehen,
den die Bf. im Rahmen des Verfahrens vor der Kommission und im Verfahren
vor dem Gerichtshof erhalten haben (s.o. … und Ziff. 16.).
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,
1. dass das Vereinigte Königreich folgende Beträge zu zahlen hat:
a) für materiellen und immateriellen Schaden:
– dem Bf. Young den Betrag von 18.626 brit. Pfund [ca. 25.243,– Euro];
– dem Bf. James den Betrag von 46.215 brit. Pfund [ca. 62.632,– Euro];
– dem Bf. Webster den Betrag von 10.076 brit. Pfund [ca. 13.655,– Euro];
– jeweils zzgl. der Zinsen, auf die oben in Ziff. 17 Bezug genommen
wird;
b) an die drei Bf. gemeinsam, für Kosten der Rechtsverteidigung und Aus-
lagen in den Verfahren vor der Kommission und dem Gerichtshof, den
Gesamtbetrag von 65.000 brit. Pfund [ca. 88.090,– Euro] abzüglich
35.764,– franz. Francs [ca. 5.452,– Euro];
2. die Anträge auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückzuweisen.
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Wiarda, Präsident (Nie-
derländer), Ryssdal (Norweger), Cremona (Malteser), Vilhjálmsson (Isländer),
Bindschedler-Robert (Schweizerin), Gölcüklü (Türke) in Vertretung des verhinder-
ten Richters Lagergren (Schwede), Sir Vincent Evans (Brite); Kanzler: Eissen
(Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)
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© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło