77909/01

WyrokETPCz2005-03-24ECLI:CE:ECHR:2005:0324JUD007790901

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy zatrzymanie i pozbawienie wolności skarżącego na ponad 19 godzin, w celu wymuszenia wykonania nakazu opuszczenia miejsca, naruszyło prawo do wolności i bezpieczeństwa osobistego z art. 5 ust. 1 lit. b Konwencji, w szczególności w kontekście jego długości i opóźnionej kontroli sądowej?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że pozbawienie wolności skarżącego, wynikające z odmowy zastosowania się do nakazu opuszczenia miejsca (Platzverweis), mieściło się w zakresie art. 5 ust. 1 lit. b Konwencji, który dopuszcza zatrzymanie w celu wymuszenia wykonania obowiązku nałożonego przez prawo. Jednakże, analizując proporcjonalność tego środka, Trybunał wziął pod uwagę, że zatrzymanie trwało ponad 19 godzin, a kontrola sądowa nastąpiła z opóźnieniem, pomimo wcześniejszych ostrzeżeń władz krajowych o spodziewanej liczbie zatrzymań. Trybunał podkreślił, że chociaż formalnie nie przekroczono krajowych terminów maksymalnych, to w konkretnym przypadku, biorąc pod uwagę niską wagę wykroczenia (zagrożonego grzywną do 250 EUR) i znaczenie prawa do wolności, tak długie zatrzymanie w połączeniu z opóźnioną kontrolą sądową naruszyło równowagę między koniecznością egzekwowania obowiązku a prawem skarżącego do wolności.
Stan faktyczny
Skarżący, obywatel Niemiec, został zatrzymany w Lindau w lipcu 1997 roku podczas festiwalu, na którym ogłoszono również nielegalne "Chaostage". Z powodu jego wyglądu (fryzura punkowa) i wcześniejszego udziału w podobnych wydarzeniach, policja wydała mu nakaz opuszczenia wyspy Lindau. Po jego odmowie zastosowania się do nakazu, został zatrzymany i umieszczony w areszcie policyjnym na ponad 19 godzin. Sąd krajowy potwierdził legalność zatrzymania, ale sędzia nakazał jego zwolnienie następnego dnia.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie: 1. Uznaje skargę za dopuszczalną w zakresie zarzutów z art. 5 ust. 1 Konwencji, a w pozostałym zakresie za niedopuszczalną. 2. Stwierdza naruszenie art. 5 ust. 1 lit. b Konwencji z powodu czasu trwania aresztu policyjnego skarżącego.

Pełny tekst orzeczenia

Urteile   Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin   24/03/05 - Rechtssache E. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 77909/01)     Siehe auch Urteil vom 15.12.2005 (Wiederaufnahme)                     U R T E I L     STRASSBURG   24. März 2005     Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.   In der Rechtssache E. ./. Deutschland     hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer durch die folgenden Richter:  Herrn  B.M. Zupančič, Präsident,  Herrn  J. Hedigan,  Herrn  L. Caflisch,  Herrn  C. Birsan,  Herrn  V. Zagrebelsky,  Frau   A. Gyulumyan,  Frau  R. Jaeger, und Herrn M. Villiger, Kanzler der Sektion,   nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 3. März 2005   das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:   VERFAHREN   1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 77909/01) zugrunde, die der deutsche Staatsangehörige U. E. („der Beschwer­deführer“) beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 21. Juni 2000 erhoben hat.   2. Der Beschwerdeführer wird von Herrn Rechtsanwalt Udo Sürer aus Lindau vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent, danach von Frau Almut Wittling-Vogel, Ministe­rialrätin, im Bundesministerium der Justiz, vertreten.   3. Am 20. Oktober 2003 hat der amtierende Präsident der Dritten Sektion beschlossen, der Regierung die Beschwerde zu übermitteln. Unter Berufung auf Artikel 29 Absatz 3 hat er beschlossen, die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen.   4. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Regierung haben schriftliche Stellungnahmen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache vorgelegt (Artikel 59 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Anschließend hat jede Partei schriftliche Anmerkungen zu der Stellungnahme der anderen Partei vorgelegt.   5. Am 1. November 2004 hat der Gerichtshof die Zusammensetzung seiner Sektionen (Artikel 25 Abs. 1 der Verfahrensordnung) geändert. Diese Beschwerde ist der so umgebilde­ten Dritten Sektion zugewiesen worden (Artikel 52 Abs. 1).   SACHVERHALT   I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES   Die Vorgeschichte des Verfahrens   6. Der Beschwerdeführer wurde 1970 geboren und ist in W. wohnhaft.   7. Vom 18. bis 20. Juli 1997 fand in Lindau ein Internationales Trachtenfest statt, bei dem ca. 3.000 Teilnehmer erwartet wurden Für denselben Zeitraum waren auch die 7. Lindauer Chaostage angekündigt worden. Mit vorheriger Allgemeinverfügung vom 14. Juli 1997 hat das Landratsamt Lindau dieses Treffen mit der Begründung verboten, dass es in Lindau bereits wiederholt solche Veranstaltungen gegeben habe, bei denen es zu einer ganzen Reihe von Straftaten gekommen sei. Die Erfahrungen in anderen Städten hätten gezeigt, dass diese Treffen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in hohem Maße gefährden.     Der von den innerstaatlichen Gerichten festgestellte Sachverhalt   8. Am 18. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer gegen 15.00 Uhr auf der Insel Lindau von Polizeibeamten kontrolliert. Gegen 18.00 Uhr wurde er erneut im Bereich des Hafens von Lindau in Begleitung von drei Personen angetroffen, wo eine Veranstaltung des Bayeri­schen Rundfunks stattfand. Wegen seines Aussehens (Punkerfrisur) und weil er einen Teilnehmerausweis trug, der den Ausweisen der Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks sehr ähnlich war, wurde ihm ein Platzverweis für die Dauer von etwa einer Stunde bis zum Ende der Veranstaltung erteilt. Weil er sich weigerte, dem Folge zu leisten, hat die Polizei die Personalien des Beschwerdeführers geprüft und eine Funkabfrage durchgeführt Die Abfrage hat ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals an Chaostagen teilgenommen hatte. Daraufhin wurde ihm von der Polizei ein zweiter Platzverweis erteilt, d.h. für die gesamte Insel Lindau, gültig bis Sonntag, den 20. Juli 1997. Da der Beschwerdeführer auch diesem nicht nachkam, wurde er gegen 18.45 Uhr abgeführt und in Polizeigewahrsam genommen. Der zuständige Richter des Amtsgerichts Lindau hat am nächsten Tag gegen 13.45 Uhr den Polizeigewahrsam zwar nicht verlängert, aber die Rechtmäßigkeit der Maß­nahme bestätigt. Nach der richterlichen Anhörung hat die Polizei einen dritten Verweis an den Beschwerdeführer erteilt mit der Anordnung, die Insel Lindau zu verlassen.     Die Darstellung des Sachverhalts aus Sicht des Beschwerdeführers   9. Der Beschwerdeführer unterstreicht, er sei nicht in Begleitung anderer Personen gewe­sen und habe an der Folkloreveranstaltung teilnehmen wollen. Nachdem ihm von den Poli­zeibeamten ein Platzverweis erteilt worden sei, habe er den Polizeibeamten nach seinem Namen und die Gründe für den gegen ihn ergangenen Verweis gefragt. Daraufhin hätten ihn die Ordnungskräfte zu einem Polizeifahrzeug gebracht, eine Funkabfrage durchgeführt und ihm den Namen des Polizeibeamten mitgeteilt. Der Beschwerdeführer behauptet ebenfalls, der Richter habe sich keineswegs zur Rechtmäßigkeit des Polizeigewahrsams geäußert und einzig seine Entlassung angeordnet.   Das Verfahren vor den Zivilgerichten   10. Das Landgericht Kempten hat das vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 19. Juli 1997 eingelegte Rechtsmittel mit Beschluss vom 22. Januar 1998 für unzulässig erklärt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat diesen Beschluss am 5. März 1998 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung an das Landgericht zu­rückverwiesen.   11. Das Landgericht hat zwei mündliche Verhandlungen durchgeführt, bei denen die betroffenen Polizeibeamten erklärten, sie hätten den Beschwerdeführer festgenommen und in Polizeigewahrsam gebracht, weil dieser sich weigerte, dem Platzverweis nachzukommen. Mit Beschluss vom 17. Dezember 1998 hat es die Entscheidung des Amtsgerichts vom 19. Juli 1997 bestätigt. Es hat dargelegt, dass vom 18. bis 20. Juli 1997 ein internationales Festival stattgefunden hätte und dass ein Reihe von Flugblättern Chaostage für dieses Wochenende angekündigt hatten. Es hat insbesondere erwogen, dass in Anbetracht der Tatsache, dass die Chaostage verboten worden seien und gewöhnlich mit Gewalttaten einhergingen, der Haarschnitt des Beschwerdeführers und das Ergebnis der polizeilichen Funkabfrage eine hinlängliche Grundlage für die Rechtfertigung des Platzverweises gewe­sen seien. Weil der Beschwerdeführer sich weigerte, diesem Platzverweis nachzukommen, sei er von der Polizei gemäß Art. 16 und 17 Abs. 1 Nr. 3 des Polizeiaufgabengesetzes (siehe Rdnr. 19) festgenommen und in Polizeigewahrsam gebracht worden.   Das Gericht hat ferner erachtet, der Beschwerdeführer sei gemäß Artikel 18 Abs. 1 des Polizeiaufgabengesetzes auch unverzüglich dem Richter vorgeführt worden. Nach Auskunft des Direktors des Amtsgerichts Lindau habe während dieses Wochenendes kein Bereit­schaftsdienst beim Amtsgericht bestanden, so dass der Beschwerdeführer erst am Morgen des nächsten Tages um 10.00 Uhr vorgeführt werden konnte. Der zur Entscheidung beru­fene Richter sei erst später erschienen und habe an diesem Tag über die Rechtmäßigkeit des Polizeigewahrsams bei insgesamt 17 Personen befinden müssen. Das Landgericht hat hinzugefügt, die Justizbehörden müssten es nicht ermöglichen, durch Errichtung eines Be­reitschaftsdienstes rund um die Uhr stets erreichbar zu sein, um über die Rechtmäßigkeit von polizeilichen Maßnahmen zu entscheiden. Außerdem würde der Begriff „unverzüglich“ im Sinne des Artikels 104 Abs. 2 des Grundgesetzes bedeuten, dass die richterliche Ent­scheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden müsste.   12. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am 10. Februar 1999 den Beschluss des Landgerichts und die von diesem aufgeführten Gründe bestätigt. Es hat daran erinnert, dass die Polizei befugt sei, eine Person von einem Ort zu verweisen und diese in Polizeigewahr­sam zu nehmen, wenn dies zur Durchsetzung einer Platzverweisung unerlässlich sei. In solchen Fällen müsse die Unerlässlichkeit der Maßnahme aber in erhöhtem Maße den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, da die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut darstelle, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden dürfe. Außerdem sei die Vorführung des Beschwerdeführers unverzüglich und innerhalb der der Polizei gemäß Artikel 104 Abs. 2, Satz 3 Grundgesetz und Art. 20 Nr. 3 Polizeiaufgaben­gesetz eingeräumten Frist erfolgt.   Diese Entscheidung ist dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 12. Februar 1999 zugestellt worden.   13. Am 11. März 1999 hat der von seinem Bevollmächtigten vor Gericht vertretene Beschwerdeführer per Telefax Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. In seiner maschinengeschrieben zwölfseitigen Stellungnahme hat er auf den Sachverhalt und die beanstandeten richterlichen Entscheidungen hingewiesen und dabei deren Inhalt zusammengefasst und daraus auszugsweise zitiert.   14. Mit Entscheidung vom 16. Februar 2000 hat die mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts beschlossen, die Verfassungsbeschwerde des Beschwer­deführers ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung lautet wie folgt:   „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar“.   Späterer Verlauf   15. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat am 7. Februar 2001 die Klage des Beschwer­deführers dahingehend, die Allgemeinverfügung vom 14. Juli 1997, mit der die Chaostage in Lindau verboten worden sind, für rechtswidrig zu erklären, als unbegründet abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag, gegen dieses Urteil Berufung zuzulas­sen, mit Beschluss vom 10. Dezember 2001 abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde nicht zur Entscheidung angenommen.   16. Mit Urteil vom 14. Februar 2001 hat das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage des Beschwerdeführers mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegen ihn ergan­genen Platzverweisung vom 18. Juli 1997 als unbegründet abgewiesen. Den Antrag, gegen dieses Urteil Berufung zuzulassen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. Juli 2002 abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidungen noch nicht entschieden.           II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT 1. Das Grundgesetz   17. Artikel 104 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Grundgesetzes lautet wie folgt:   „(...) Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten.“   2. Das Versammlungsgesetz   18. § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 bestimmt insbesondere, dass die zuständigen Behörden eine Versammlung verbieten können, wenn die öffentliche Sicher­heit oder Ordnung gefährdet ist. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung sind sie befugt, eine Versammlung aufzulösen, wenn sie nicht angemeldet ist oder die Voraussetzungen nach Absatz 1 gegeben sind.   § 29 bestimmt, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen § 15 eine Geldbuße verhängt werden kann. Der Höchstsatz variiert zwischen 250 und 2.500 Euro. 3. Das Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei   19. Artikel 16 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei – PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 führt insbesondere aus, dass die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten kann (Platzverweis [Anm. d. Übersetzers: zutreffend wäre „Platzver­weisung“]).   Der einschlägige Passus von Artikel 17 Abs. 1 lautet wie folgt:   „ Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn (...) (...)   2. das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allge­meinheit zu verhindern (...)   3. das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach Art. 16 durchzusetzen.   (...) »   Artikel 18 Abs. 1 des Gesetzes führt insbesondere aus, dass, wenn eine Person auf Grund von Artikel 17 festgehalten wird, die Polizei unverzüglich eine richterliche Entschei­dung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen hat.   Artikel 20 Nr. 3 des Gesetzes sieht vor, dass die festgehaltene Person in jedem Fall spä­testens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen zu entlassen ist, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet worden ist.   4. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz   20. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vom 12. Dezember 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 lauten wie folgt:   Artikel 23 Absatz 1   „Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.“   Artikel 92   „In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwer­deführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.“   Artikel 93 Abs. 1 Satz 1 sieht eine Frist von einem Monat vor, um die Verfassungsbe­schwerde einzulegen und zu begründen.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG   I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 5 ABS. 1 UND 3 DER KONVENTION   21. Der Beschwerdeführer behauptet, seine Festnahme und der Polizeigewahrsam vom 18. Juli um 18.45 Uhr bis zum 19. Juli 1997 um 13.45 Uhr stünden im Widerspruch zu Artikel 5 Abs. 1 und 3 der Konvention, deren einschlägiger Passus wie folgt lautet:   (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:   b) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetz­lichen Verpflichtung;   c) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Bege­hung einer solchen zu hindern;    (...)   (3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzie­hung betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.   (...) »   22. Die Regierung widerspricht dieser Auffassung   A. Zur Zulässigkeit   23. Die Regierung behauptet, der Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen Rechts­weg gemäß den gesetzlich vorgesehenen Fristen und Formen nicht erschöpft, weil seine Verfassungsbeschwerde unzulässig gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse eine Verfassungsbeschwerde so begründet sein, dass dem Gericht ermöglicht würde nachzuprüfen, ob angesichts der Behauptungen des Be­schwerdeführers eine Verletzung des Grundgesetzes zumindest möglich erscheint. Zu diesem Zweck müsse der Beschwerdeführer entweder die angegriffenen Entscheidungen vorlegen oder wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitteilen oder sich der Beschwer­deführer mit ihnen in einer Weise auseinandersetzen, dass dem Obersten Gericht die Möglichkeit eingeräumt wird, zu beurteilen, ob sie mit dem Grundgesetz in Einklang stehen. Der Beschwerdeführer habe aber am 11. März 1999 per Telefax nur seine Schlussfolgerun­gen ohne Beifügung einer Abschrift der angegriffenen Entscheidungen übermittelt. Diese seien erst am 15. März 1999 auf dem Postweg bei dem Bundesverfassungsgericht einge­gangen, als die in Artikel 93 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (s. Rdnr. 20) vorgesehene einmonatige Frist am 12. März 1999 abgelaufen sei. Außerdem hätten die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers den vorgenannten Voraussetzungen nicht entsprochen.   24. Der Beschwerdeführer erwidert, dass seine über dreizehn Seiten lange Stellung­nahme in umfassender Form die behaupteten Verletzungen der nach dem Grundgesetz zugesicherten Grundrechte darlegen würde. Die beigefügten siebzehn Anlagen würden nicht dem Zweck dienen, die Schlussfolgerungen zu vervollständigen, sondern nur demjenigen, diese zu substantiieren. Sie hätten es dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht, gemäß Artikel 93a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes eine vorläufige Prüfung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer fügt hinzu, es sei unmöglich gewesen, dass das Bundesverfas­sungsgericht die Beschwerde innerhalb von vier Tagen nach dem Eingang per Telefax würdigen würde. Außerdem würden alle Verfahrensordnungen nach deutschem Recht nur den Eingang der unterzeichneten Schlussfolgerungen binnen der vorgeschriebenen Frist vorsehen, nicht jedoch der beigefügten Anlagen.   25. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 35 der Konvention darauf abzielt, den Vertragsstaaten die Möglichkeit einzuräumen, die gegen sie vorgebrachten Verletzungen ‑ gewöhnlich auf dem Gerichtsweg – zu verhindern oder zu beheben, bevor sie ihm zur Würdigung vorgelegt werden. So muss die Rüge, die dem Gerichtshof vorgelegt werden soll, zunächst und zumindest substantiell vor den geeigneten nationalen Gerichten in der nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Form und Frist erhoben werden (siehe z.B. die Rechtssache K.-F. ./. Deutschland, Urteil vom 27. November 1997, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1997-VII, S. 2670-2671, Rdnr. 46.) Er ruft auch in Erinnerung, eine Erschöpfung läge nicht vor, wenn eine innerstaatliche Beschwerde wegen Nichtbeachtung einer Formalität durch den Beschwerdeführer zurückgewiesen worden ist (Mark ./. Deutsch­land (Entsch.), Nr. 45989/99, 31. Mai 2001, Skalka ./. Polen (Entsch.), Nr. 43425/98, 3. Oktober 2002).   26. Der Gerichtshof stellt in der Sache fest, dass in den Schlussfolgerungen des Be­schwerdeführers vor dem Bundesverfassungsgericht die behaupteten Verletzungen dargelegt sind und die wesentliche Argumentation der Gerichte wiedergeben ist, indem Auszüge zitiert werden, die die Rechtmäßigkeit der Festnahme und des Polizeigewahrsams sowie dessen Dauer betreffen. Er ist der Auffassung, die Regierung habe nicht nachgewie­sen, dass nach den im Vorstehendenden dargelegten Kriterien (s. Rdnr. 23) der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde einzig die Tatsache, dass die der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers beigefügten Unterlagen nach Ablauf der einmonatigen Frist bei dem Bundesverfassungsgericht eingegangen sind, die Unzulässigkeit der Beschwerde bewirkt hat. Er stellt im Übrigen fest, das Oberste Gericht habe die Beschwerde des Beschwerdefüh­rers weder aus Gründen der verspäteten Vorlage noch wegen unzulänglicher Begründung für unzulässig erklärt, was das Gericht hätte tun können, sondern es habe sich darauf be­schränkt, die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Nach der Rechtsprechung der Konventionsorgane (Janssen ./. Deutschland, Nr. 23959/94, Entscheidung der Kommis­sion vom 9. September 1998 , Uhl ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 64387/01, 6. Mai 2004, Storck ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 61603/00, 26. Oktober 2004 und Jalloh ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 54810/00, 26. Oktober 2004) erachtet der Gerichtshof demnach, dass der Beschwerdeführer seine Rügen substantiell vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben und diesem ermöglich hat, die Sache zu würdigen.   27. Demnach ist die prozessuale Einrede der Regierung zurückzuweisen.   28. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht offen-sichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention sind. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass in Bezug auf die Beschwerden kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Die Beschwerden sind daher für zulässig zu erklären.   B. Zur Hauptsache   1. Vorbringen der Parteien   29. Die Regierung behauptet, die Festnahme des Beschwerdeführers und die Anordnung des Polizeigewahrsams seien gemäß Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 des Polizeiaufgabengesetzes gerechtfertigt gewesen. Diese Bestimmung ermächtige die Polizei, eine Person festzuneh­men, wenn dies unerlässlich erscheint, um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Chaostagen, d.h. an einer ver­botenen Veranstaltung, habe gemäß den §§ 15 Abs. 2 und 29 Abs. 1 des Versammlungs­gesetzes eine Ordnungswidrigkeit dargestellt. Die Allgemeinverfügung vom 14. Juli 1997 habe das Verbot bezüglich des Abhaltens von Chaostagen hinlänglich begründet, indem insbesondere auf die zahlreichen Straftaten hingewiesen wurde, die bei der letzten Veran­staltung dieser Tage in Lindau im Vorjahr begangen worden sind. Die Begehung einer sol­chen Ordnungswidrigkeit seitens des Beschwerdeführers sei angesichts seines Erschei­nungsbildes in hinreichender Form offensichtlich gewesen, weil das Ergebnis der Funkab­frage ergeben habe, dass der Beschwerdeführer dreimal an solchen Veranstaltungen teil­genommen hatte und eine beträchtliche Zahl an Punkern an diesen Tagen nach Lindau gefahren war. Was diesen letzten Punkt anbelangt, so verdeutlicht die Regierung, dass die Polizei am Wochenende vom 18. bis zum 20. Juli 1997 insgesamt 286 Personen mit Pun­keraussehen kontrolliert und 39 in Gewahrsam genommen habe. Demnach sei zu befürchten gewesen, dass es zur Durchführung der verbotenen Veranstaltung kommen würde und Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen würden. Angesichts der im Zuge der vorangegangenen Chaostagen festgestellten Gewalttätigkeiten, würde dem öffentlichen Interesse, der Wahrung des Rechtsfriedens und von elementaren Rechten der Bürger gegenüber dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers ein deutliches Übergewicht zukommen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich nach Erteilung des Platzverweises ohnehin entfernen wollen, erschiene angesichts der Zeugenaussagen bei den öffentlichen Verhandlungen vor dem Landgericht Kempten nicht glaubwürdig. Die Festnahme des Beschwerdeführers und die Anordnung des Polizeigewahrsams seien demnach aufgrund des innerstaatlichen Rechts und folglich auch mit Blick auf Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention gerechtfertigt. Diese Bestimmung berechtige die Vertrags­staaten dazu, einer Person die Freiheit zu entziehen, wenn begründeter Anlass zu der Annahme bestünde, dass sie Vorbereitungen zur Begehung einer Straftat trifft. In Anbetracht der Schlussfolgerungen des Gerichtshofs in seinem Urteil Öztürk ./. Deutschland (vom 21. Februar 1984, Serie A Bd. 73, S. 18-21, Rdnr. 50-54) sei die Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes als eine Straftat im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention zu verstehen. Wenn der Gerichtshof auch unlängst beschlossen habe, dass die Freiheitsentziehung im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe c nur im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung und einzig mit dem Ziel der Vorführung des Betroffenen vor die zuständige Gerichtsbehörde angeordnet werden könne (Jecius ./. Litauen, Nr. 34578/97, Rdnr. 50, CEDH-2000 IX), so gelte dies nicht für die zweite Alternative des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe c, bei dem eine weniger enge Auslegung gebo­ten sei. Artikel 17 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeiaufgabengesetzes sähe in der Tat den Polizeige­wahrsam einer Person nur bei der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit vor. Unter Bezugnahme auf das Urteil Guzzardi ./. Italien (vom 6. November 1980, Serie A Bd. 39, S. 36, Rdnr. 102) ist die Regierung der Auffassung, dass die strittigen Maßnahmen somit nicht Teil einer gene­ralpräventiven Politik seien, sondern dazu dienten, eine konkrete und bestimmbare strafbare Handlung zu verhindern.   30. Was die Haftdauer von 19 Stunden anbelangt, so behauptet die Regierung, dass sie die in Artikel 5 Abs. 3 der Konvention vorgesehene Frist entsprechend der Auslegung seitens des Gerichtshofs nicht überschritten habe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ver­lange in der Tat das Erfordernis der Unverzüglichkeit nicht eine sofortige, sondern eine als­baldige Vorführung (Irland ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 18. Januar 1978, Serie A Bd. 25, S. 75-76, Rdnr. 199). Wenn eine Frist von zwei Tagen nicht überschritten würde, sei diese in der Regel nicht als unangemessen anzusehen (Aquilina ./. Malta [GC], Nr. 25642/94, Rdnr. 51, CEDH-1999-III, und Grauzinis ./. Litauen, Nr. 37975/97, Rdnr. 25, 10. Oktober 2000). Die Regierung fügt hinzu, dass der Richter zwar erachtet habe, dass die Fortdauer der Freiheitsentziehung am 19. Juli 1997 nicht mehr gerechtfertigt erschien, es aber ungewiss sei, wie vom Beschwerdeführer behauptet wird, ob der Richter am Abend vorher, d.h. am Tag der Festnahme, in gleicher Weise entschieden hätte. In ihrer Erwiderung zu der Stellungnahme des Beschwerdeführers hebt die Regierung hervor, dass, anders als in der vorgenannten Rechtssache K.-F. ./. Deutschland, im vorliegenden Fall keine gesetz­lich vorgesehene Höchstgrenze missachtet worden sei. Im Gegenteil habe der Art. 17 des Polizeiaufgabengesetzes den Polizeigewahrsam des Beschwerdeführers bis zum 19. Juli 1997, 24.00 Uhr, gestattet. Der Beschwerdeführer sei aber bereits mehr als 10 Stunden vor Ablauf dieser Frist entlassen worden.   31. Der Beschwerdeführer erwidert insbesondere, dass die in § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Ver­sammlungsgesetzes vorgesehene strittige Ordnungswidrigkeit nur mit einer Geldbuße im Höchstmaß von 500 Euro geahndet und demnach keine erhebliche Bedeutung für die All­gemeinheit darstellen würde. Bei anderen Ordnungswidrigkeiten nach diesem Paragraphen wären Geldbußen bis zu 2.500 Euro vorgesehen oder sogar bis zu 15.000 Euro nach § 29a dieses Gesetzes. Jedenfalls behauptet der Beschwerdeführer, sein Verhalten in Lindau habe keinen Anlass zu der Annahme gegeben, dass er eine Straftat begehen würde. Er sei Zu­schauer bei einer genehmigten kulturellen Veranstaltung und nicht in Begleitung anderer Personen gewesen. Selbst wenn man annehmen sollte, dass die von den deutschen Be­hörden eingeholten Informationen zum Ablauf der vorangegangenen Chaostage stimmen würden, hätten die Verstöße gegen die öffentliche Ordnung nicht das Maß dessen über­schritten, was üblicherweise bei Volksfesten der Fall sei. Der Beschwerdeführer behauptet, dass eine enge Auslegung des Begriffs „Straftat“ im Sinne der zweiten Alternative des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention sich anbieten würde, um zu verhindern, dass ein gesetzlich nicht verbotenes aber staatlich unerwünschtes Verhalten sanktioniert wird.   32. Was die Dauer des Polizeigewahrsams anbelangt, so behauptet der Beschwerdefüh­rer, dass, obwohl der Direktor des Amtsgerichts Lindau und ein Vertreter der Staatsanwalt­schaft Kempten bei einem am 10. Juli 1997 geführten Koordinationsgespräch anwesend waren und der mit der Prüfung der Zulässigkeit von Freiheitsentziehungen am Wochenende zuständige Richter informiert worden sei, es nahezu zwanzig Stunden bis zu seiner Ent­lassung gedauert habe. Die Justizbehörden hätten einen hinlänglichen Bereitschaftsdienst einrichten müssen, um die Zahl der zu prüfenden Fälle zu bewältigen. Das Polizeiaufga­bengesetz sähe zwar bei dem Polizeigewahrsam eine Höchstfrist bis zum Ende des Tages nach der Festnahme vor. Diese würde aber eine Höchstgrenze darstellen, die nicht als Rahmenvorschrift für solche Freiheitsentziehungen gelten sollte.   2. Beurteilung des Gerichtshofs   33. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 5 Abs. 1 zunächst die „Rechtmäßigkeit“ der Freiheitsentziehung einschließlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gebietet. Diesbezüglich verweist die Konvention grundsätzlich auf die innerstaatlichen Rechtsvor­schriften und stellt klar, dass deren materiellen wie verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind, sie gebietet aber darüber hinaus, dass jegliche Freiheitsentziehung mit den Zielsetzungen des Artikels 5 in Einklang stehen muss: Schutz des Einzelnen vor Willkür. Artikel 5 Abs. 1 führt die Fälle auf, bei denen die Konvention es gestattet, eine Person ihre Freiheit zu entziehen. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung und nur eine enge Auslegung stimmt mit dem Ziel dieser Bestimmung überein: sicherzustellen, dass niemandem willkürlich die Freiheit entzogen wird (Vasileva ./. Dänemark, Nr. 52792/99, 25. September 2003, Rdnr. 32-33, o.a. K.-F. ./.Deutschland, Rdnr. 70).   34. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine Haft durch einen der in Absatz 1 von Artikel 5 aufgeführten Gründe abgedeckt gewesen sei. Die Regierung ist der Ansicht, dass die Haft gemäß Artikel 17 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeiaufgabengesetzes angeordnet worden und folglich gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention gerechtfertigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in der Tat im Begriff gewesen, eine „Straftat“ im Sinne dieser Bestim­mung zu begehen, wobei dieser Begriff angesichts der Schlussfolgerungen des Gerichtshof in seinem vorgenannten Urteil Öztürk eine autonome Reichweite habe und ebenfalls Ord­nungswidrigkeiten umfasse.   35. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c ausschließlich Freiheitsentziehungen gestattet, die im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung ange­ordnet werden. Dies gehe aus dem Wortlaut des Artikels hervor, den man einerseits in Ver­bindung mit Buchstabe a und andererseits Absatz 3 sehen muss, mit dem er eine Einheit bilde (Lawless ./. Irland (Hauptsache), Urteil vom 1. Juli 1961, Serie A Bd. 3, S. 47, Rdnr. 14, und Ciulla ./. Italien, Urteil vom 22. Februar 1989, Serie A Bd. 148, S. 16-18, Rdnr. 37-42).   36. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht Kempten und das Bayerische Oberste Landesgericht gewürdigt haben, dass die Festnahme und der Polizeigewahrsam angeordnet worden seien, weil der Beschwerdeführer sich weigerte, dem Platzverweis nachzukommen und diese Maßnahmen demnach auf Artikel 17 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 16 des Polizeiaufgabengesetzes gestützt waren. Der Verweis selbst sei auf der Grundlage der Allgemeinverfügung vom 14. Juli 1997 ergangen, mit dem die Chaostage verboten wurden. Daraus schließt der Gerichtshof, dass die strittigen Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht weiterhin auf der Insel von Lindau verbleibt. Die Haft des Beschwerdeführers sei somit angeordnet worden, um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention zu erzwingen (Reyntjens ./. Belgien, Nr. 16810/90, Entscheidung der Kommis­sion vom 9. September 1992, Entscheidungen und Berichte (DR) 73, S. 136, und o.a. Vasileva, Rdnr. 36).   37. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die in Rede stehende Verpflichtung zwecks Rechtfertigung der strittigen Haft im Licht des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe b einen spezifi­schen und konkreten Aspekt aufweisen muss, dass der Betroffene ferner versäumt haben muss, diese zu erfüllen, und die Festnahme und Haft dem Ziel dienen müssen, die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen, ohne dass dies einen Strafmakel darstellt. Ferner läge die Grundlage für die Haft nicht mehr vor, sobald dieser Verpflichtung nachgekommen wurde. Schließlich sei ein Gleichgewicht herzustellen zwischen der Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft, die unverzügliche Erfüllung der in Rede stehenden Verpflich­tung zu erzwingen, und der Bedeutung des Rechts auf Freiheit. Diesbezüglich wird der Gerichtshof die Art der Verpflichtung einschließlich ihres zugrunde liegenden Gegenstands und Ziels, die Person des Inhaftierten und die besonderen Umstände, die zu seiner Haft geführt haben, und schließlich die Dauer der Freiheitsentziehung berücksichtigen (o.a. Vasileva, Rdnr. 37-38).   38. In der vorliegenden Sache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer von der Polizei zunächst aufgefordert wurde, den Ort zu verlassen, wo eine folkloristische Ver­anstaltung im Beisein des Rundfunks stattfand. Da er sich weigerte, den Ort zu verlassen und in Anbetracht seiner Punkererscheinung und des Ergebnisses der polizeilichen Funkab­frage, die ergab, dass der Beschwerdeführer bereits an Chaostagen in Lindau und in ande­ren Städten teilgenommen hatte, wurde er von der Polizei ein zweites Mal aufgefordert, die Insel Lindau über das gesamte Wochenende zu verlassen. Diesbezüglich hebt der Gerichts­hof hervor, dass die in verschiedenen Flugblättern angekündigten Chaostage wegen der Straftaten untersagt worden seien, die im Verlauf früherer Veranstaltungen dieser Art in Lindau und in anderen Städten festgestellt wurden. Die Polizei habe trotz dieses Verbots an diesem Wochenende mehr als 280 Personen mit Punkeraussehen kontrolliert. Obwohl der Beschwerdeführer in dem Beschwerdevordruck vom 11. August 2000 die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung vom 14. Juli 1997, die er auch vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht hat, scheinbar bestreitet, dürfte diese Behauptung beiläufig und mit dem Ziel aufgestellt worden sein, die Rüge der Rechtswidrigkeit der Festnahme und des Poli­zeigewahrsams zu untermauern. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer diese Rüge übrigens danach weder ausführlich dargestellt noch die einschlägigen in der Sache getroffenen Entscheidungen vorgelegt hat. Es besteht demnach kein Anlass, die Rüge zu würdigen.   Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hat, dem Platzver­weis Folge zu leisten. Aus diesem Grund wurde er von der Polizei zum Revier gebracht und in Polizeigewahrsam genommen. Diesbezüglich behauptet der Beschwerdeführer, er habe sich nicht geweigert, den Ort zu verlassen, sondern er habe den Namen des Polizeibeamten und die Gründe für den Verweis in Erfahrung bringen wollen. Angesichts der vorgelegten Schriftstücke, insbesondere der Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Kempten und der von diesem Gericht gezogenen Schlussfolgerungen, erachtet der Gerichtshof, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen nicht hinreichend substan­tiiert hat. Er erinnert daran, dass es in erster Linie den innerstaatlichen Behörden und insbe­sondere den Gerichten obliegt, das innerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden (Benham ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 10. Juni 1996, Sammlung 1996-III, S. 753, Rdnr. 41, o.a. Sache K.-F. ./. Deutschland, Rdnr. 67). Dies gelte auch für Würdigung der Beweismittel, die den Gerichten in diesem Zusammenhang vorgelegt werden (siehe sinnge­mäß Winterwerp ./. Niederlande, Urteil vom 24. Oktober 1979, Serie A Bd. 33, S. 18, Rdnr. 40, und Herz ./. Deutschland, Nr. 44672/98, 12. Juni 2003, Rdnr. 51). In Anlehnung an die deutschen Gerichte ist der Gerichtshof demnach der Auffassung, dass die Festnahme wie der Polizeigewahrsam des Beschwerdeführers in Einklang mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention standen.   39. Was die Dauer des Polizeigewahrsams des Beschwerdeführers anbelangt, so stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 1997 gegen 18.15 Uhr fest­genommen, gegen 18.45 Uhr in Gewahrsam verbracht und am nächsten Tag gegen 13.45 Uhr nach der Entscheidung des Richters des Amtsgerichts Lindau, wonach die weitere Haft des Beschwerdeführers nicht mehr gerechtfertigt sei, entlassen worden ist. Die freiheits­entziehende Maßnahme hat demnach mehr als 19 Stunden gedauert.   40. Was die Haftdauer anbelangt, so behauptet die Regierung, dass sie die in Artikel 5 Abs. 3 der Konvention vorgesehene Frist entsprechend der Auslegung seitens des Gerichts-hofs nicht überschritten habe. Sie unterscheidet hier zwischen der Rechtssache K.-F. ./. Deutschland, in der vom Gerichtshof eine Verletzung des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe c festgestellt wurde, weil die Haft des Beschwerdeführers die gesetzliche Höchstgrenze von 12 Stunden um 45 Minuten überschritten hatte, und der vorliegenden Sache, in der keine gesetzliche Frist missachtet worden sei, weil Art. 20 Ziff. 3 des Polizeiaufgabengesetzes es gestattet hätte, den Beschwerdeführer bis zum 19. Juli 1997, 24.00 Uhr, in Haft zu halten. Der Beschwerdeführer sei aber bereits 10 Stunden vor Ablauf dieser Frist entlassen worden.   41. Der Beschwerdeführer erwidert, die Justizbehörden seien von den Ereignissen ge­warnt worden und hätten einen Bereitschaftsdienst einrichten müssen, mit dem die zahlrei­chen Überprüfungen der Freiheitsentziehungen hätten bewältigt werden können, die an jenem Wochenende zu erwarten waren.   42. Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass Artikel 5 Abs. 3 der Konvention nur Personen betrifft, die unter den in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c genannten Voraussetzungen fest-genommen oder in Haft gehalten werden und somit im vorliegenden Fall nicht anwend­bar ist, weil es sich um freiheitsentziehende Maßnahmen handelt, die getroffen worden sind, um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b zu erzwingen.   43. Er stellt fest, dass bei einer nach Artikel 18 Abs. 1 des Polizeiaufgabengesetzes in Polizeigewahrsam genommenen Person „unverzüglich“ eine richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen ist. Die mit der Sache des Beschwer­deführers befassten Gerichte haben diesen Begriff als „ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt“ ausgelegt und erachtet, dass dem im vorliegenden Fall entsprochen wurde. Nach dem von den innerstaatlichen Gerichten fest-gestellten Sachverhalt erklärt sich die Dauer des Polizeigewahrsams dadurch, dass an jenem Wochenende bei dem Amtsgericht Lindau kein Bereitschaftsdienst bestand, und durch die Tatsache, dass der diensthabende Richter am Samstag, dem 19. Juli 1997, dessen Eintreffen am Gericht für 10.00 Uhr zwar vorgesehen war, der aber erst gegen 11.30 Uhr erschien, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung von siebzehn Personen prüfen musste. Der Gerichtshof stellt ebenfalls fest, dass im Hinblick auf die angekündigten Chaostage am 10. Juli 1997 ein vorbereitendes Treffen stattfand, bei dem der Direktor des Amtsgerichts Lindau sowie ein Vertreter der Staatsanwaltschaft Kempten anwesend waren.   44. Es trifft zu, dass in der vorliegenden Sache formal keine gesetzliche Frist missachtet worden ist. Artikel 20 Nr. 3 des Polizeiaufgabengesetzes sieht in der Tat vor, dass die in Polizeigewahrsam befindliche Person in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen zu entlassen ist, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentzie­hung durch richterliche Entscheidung angeordnet worden ist. Dieselbe Garantie ist übrigens in Artikel 104 Abs. 2 des Grundgesetzes verankert. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts­hofs, in abstrakter Form zu würdigen, ob die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Höchstfrist bezüglich eines Polizeigewahrsams mit der Konvention überein­stimmt, deren Überschreiten dazu führt, dass der Betroffene unabhängig von der Schwere der ihm zur Last gelegten Handlungen entlassen werden muss. Aufgabe des Gerichtshofs ist es, im Einzelfall zu prüfen, ob die freiheitsentziehende Maßnahme und insbesondere deren Dauer angesichts des Ziels einer solchen Haft angemessen ist.   Diesbezüglich stellt er fest, dass die Ordnungswidrigkeit des Beschwerdeführers daraus bestand, dass er sich weigerte, der Anordnung zum Verlassen der Insel Lindau während des in Rede stehenden Wochenendes nachzukommen. Diese Ordnungswidrigkeit war mit einer Geldbuße von höchstens 250 Euro bedroht.   45. Angesichts der vorstehenden Ausführungen, in Anbetracht aller Umstände des Falles und im Hinblick auf die Bedeutung des Rechts auf Freiheit nach der Konvention erachtet der Gerichtshof, dass die Dauer des Polizeigewahrsams des Beschwerdeführers von mehr als 19 Stunden in Verbindung mit der verzögerten richterlichen Nachprüfung das Gleichgewicht zwischen dem Erfordernis, die Durchführung der dem Beschwerdeführer auferlegten Ver­pflichtung sicherzustellen, und dem Recht des Beschwerdeführers auf Freiheit nicht hin­länglich beachtet hat.   46. Mithin ist Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention verletzt worden.   II. BEZÜGLICH DER ANDEREN BEHAUPTETEN VERLETZUNGEN DER KONVENTION   47. Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungs­äußerung und beanstandet eine diskriminierende Behandlung seiner Person wegen seiner Punkererscheinung. Er beruft sich auf die Artikel 10 und 14 der Konvention.   48. Angesichts der gesamten ihm vorliegenden Unterlagen und der ihm obliegenden Zuständigkeit, die vorgebrachten Behauptungen zu würdigen, hat der Gerichtshof eine Verletzung der nach der Konventionen und ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten nicht erkannt.   49. Insoweit der Beschwerdeführer in seinem ersten Schreiben an den Gerichtshof vom 21. Juni 2000 ebenfalls die Artikel 6 Abs. 1 und 11 der Konvention angeführt hat, wobei er diese Rügen jedoch nicht begründet und in dem Beschwerdevordruck vom 11. August 2000 auch nicht übernommen hat, erachtet der Gerichtshof, dass er diese nicht weiterverfolgt. Es besteht demnach kein Anlass, diese zu würdigen.   50. Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen als offensichtlich unbegründet nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind.   III. DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION   51. Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:   "Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist."   52. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf gerechte Entschädigung gestellt, obwohl er mit Schreiben des Kanzlers vom 23. Oktober 2003 hierzu aufgefordert worden ist. Somit erachtet der Gerichtshof, dass kein Anlass besteht, über die Anwendung des Artikels 41 zu entscheiden. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,   1. er erklärt die Beschwerde für zulässig in Bezug auf die Rügen aus Artikel 5 Absatz 1 der Konvention und im Übrigen für unzulässig;   2. dass Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention wegen der Dauer des Polizeigewahr­sams des Beschwerdeführers verletzt worden ist.   Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 24. März 2005 gemäß Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.       Mark Villiger Bostjan M. Zupančič   Stellvertretender Kanzler Präsident

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