77909/01
WyrokETPCz2005-12-15ECLI:CE:ECHR:2005:1215JUD007790901
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy postępowanie w sprawie słusznego zadośćuczynienia powinno zostać wznowione z powodu błędu proceduralnego i jakie zadośćuczynienie należy przyznać?Ratio decidendi
Trybunał wznowił postępowanie na podstawie art. 80 Regulaminu, ponieważ ujawniono fakt (nieotrzymanie przez skarżącego wezwania do określenia roszczeń o słuszne zadośćuczynienie), który mógł mieć decydujący wpływ na wynik poprzedniego orzeczenia w kwestii art. 41 Konwencji. Fakt ten był nieznany Trybunałowi i nie mógł być racjonalnie znany skarżącemu w momencie wydania pierwotnego wyroku. Trybunał uznał, że samo stwierdzenie naruszenia art. 5 ust. 1 lit. b Konwencji stanowiło wystarczające zadośćuczynienie za szkodę niemajątkową, ale przyznał koszty i wydatki.Stan faktyczny
Skarżący, U. E., obywatel Niemiec, uzyskał wcześniej wyrok (z 24 marca 2005 r.) stwierdzający naruszenie art. 5 ust. 1 lit. b Konwencji z powodu nadmiernej długości jego zatrzymania policyjnego. W tym wyroku Trybunał nie przyznał słusznego zadośćuczynienia, ponieważ skarżący nie złożył wniosku. Skarżący następnie poinformował Trybunał, że nigdy nie otrzymał wezwania do określenia swoich roszczeń.Rozstrzygnięcie
Uwzględnia wniosek o wznowienie postępowania w odniesieniu do wyroku z 24 marca 2005 r. Stwierdza, że samo stwierdzenie naruszenia art. 5 ust. 1 lit. b Konwencji stanowi wystarczające słuszne zadośćuczynienie za szkodę niemajątkową. Nakazuje państwu pozwanemu zapłatę skarżącemu 1 700 EUR tytułem kosztów i wydatków, powiększonych o odsetki za zwłokę. Oddala pozostałą część wniosku o słuszne zadośćuczynienie.Pełny tekst orzeczenia
Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion
Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
15/12/05 - Rechtssache E. gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 77909/01) - Urteil (Wiederaufnahme)
Siehe auch Urteil vom 24.03.2005
URTEIL
(Wiederaufnahme)
STRASSBURG
15. Dezember 2005
Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgeführten Bedingungen endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache E. ./. Deutschland (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Urteils vom 24. März 2005)
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer durch die folgenden Richter:
Herrn B.M. Zupančič, Präsident,
Herrn J. Hedigan,
Herrn L. Caflisch,
Herrn C. Bîrsan,
Herrn V. Zagrebelsky,
Frau A. Gyulumyan,
Frau R. Jaeger,
und Herrn M. Villiger, Stellvertretender Sektionskanzler,
nach Beratung in nicht öffentlicher Sitzung am 24. November 2005
das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:
VERFAHREN
1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 77909/01) zugrunde, die der deutsche Staatsangehörige U. E. („der Beschwerdeführer") beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention") am 21. Juni 2000 erhoben hat.
2. Der Beschwerdeführer ist von Herrn Rechtsanwalt Udo Sürer aus Lindau vertreten worden. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Almut Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Mit Urteil vom 24. März 2005 hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention wegen der überlangen Dauer des Polizeigewahrsams des Beschwerdeführers verletzt worden ist. In Rdnr. 52 des Urteils hat der Gerichtshof ebenfalls entschieden, dem Beschwerdeführer aus den folgenden Gründen keinen Betrag als gerechte Entschädigung zuzubilligen:
„52. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf gerechte Entschädigung gestellt, obwohl er mit Schreiben des Kanzlers vom 23. Oktober 2003 hierzu aufgefordert worden ist. Somit erachtet der Gerichtshof, dass kein Anlass besteht, über die Anwendung des Artikels 41 zu entscheiden, da bei der Kanzlei kein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers eingegangen ist.“ [Der letzte Halbsatz steht nicht in Rdnr. 52 des Urteils vom 24. März 2005. – Anm.d.Übers.]
4. Am 31. März 2005 hat der Beschwerdeführer dem Gerichtshof mitgeteilt, dass er nie eine Aufforderung erhalten habe, seine Ansprüche auf gerechte Entschädigung zu beziffern. Infolgedessen hat er ihn um eine Entscheidung hierüber gebeten.
5. Am 2. Juni 2005 war der Gerichtshof der Ansicht, dass ein solcher Antrag in Bezug auf die Frage der Anwendung des Artikels 41 der Konvention als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen ist. Er hat beschlossen, diesen Antrag der Regierung zu übermitteln, die aufgefordert worden ist, innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist am 12. Juli 2005 beim Gerichtshof eingegangen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers hierzu ist am 29. August 2005 beim Gerichtshof eingegangen.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
DER WIEDERAUFNAHMEANTRAG
6. Der Beschwerdeführer beantragt hinsichtlich des Urteils vom 24. März 2005 die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf die Frage der Anwendung des Artikels 41 der Konvention. Er behauptet, mit Schreiben der Kanzlei des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003 davon in Kenntnis gesetzt worden zu sein, dass seine Beschwerde der belangten Regierung übermittelt worden sei, dass er das Recht habe, auf deren Stellungnahmen zu reagieren, und aufgefordert werde, seine Ansprüche auf eine gerechte Entschädigung gemäß Artikel 41 der Konvention zu beziffern. Er habe diese Aufforderung jedoch nie erhalten. Er beantragt, ihm 741 Euro (EUR) für den immateriellen Schaden wegen der überlangen Dauer seines Polizeigewahrsams zuzubilligen, und fordert die Erstattung seiner Kosten und Auslagen. Diese belaufen sich auf 3.363,80 Euro (gemäß Belegen), d.h. 2.791,10 Euro für das Verfahren vor den innerstaatlichen Behörden und 572,70 Euro für das Verfahren vor dem Gerichtshof.
7. Die Regierung ersucht den Gerichtshof, den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Voraussetzungen nach Artikel 80 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs („die Verfahrensordnung“) nicht erfüllt seien. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge (Pardo ./. Frankreich (Wiederaufnahme – Zulässigkeit), Urteil vom 10. Juli 1996, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1996‑III, S. 869-870, Rdnr. 21) ist die Zulässigkeit solcher Anträge, die nicht von der Konvention vorgesehen, sondern von der Verfahrensordnung eingeführt worden sind, genauestens zu prüfen, da sie die Endgültigkeit der Urteile des Gerichtshofs in Frage stellen. Im Unterschied zur vorerwähnten Sache Pardo lagen im vorliegenden Fall keine unbekannten Tatsachen vor, als das Urteil erging, sondern lediglich ein Auslegungsfehler des Beschwerdeführers in Bezug auf das in französischer Sprache abgefasste Schreiben der Kanzlei vom 23. Oktober 2003. Im Übrigen stand dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung, um sich beim Gerichtshof über den Zeitpunkt zu erkundigen, in dem er aufgefordert würde, seine Ansprüche zu beziffern. Die beiden Parteien hatten nämlich ihre Schriftsätze bereits im Mai 2004 ausgetauscht. Der Antrag des Beschwerdeführers erfüllt daher nicht die Voraussetzungen nach Artikel 60 der Verfahrensordnung.
8. Hilfsweise behauptet die Regierung, dass die Feststellung einer Verletzung an sich als ausreichende gerechte Entschädigung anzusehen sei. Die geforderte Haftentschädigung sei angesichts der Tatsache, dass eine widerrechtlich inhaftierte Person nach dem in einem solchen Fall anzuwendenden deutschen Recht 11 Euro Schadensersatz pro Tag verlangen kann, unangemessen hoch. Die Regierung hat sich nicht zu den Kosten und Auslagen geäußert.
9. Der Beschwerdeführer erwidert insbesondere, dass die Formulierung „Sie werden aufgefordert“ von der Formulierung „Sie sind aufgefordert“, die an anderer Stelle in dem Schreiben der Kanzlei verwendet wird, zu unterscheiden sei. Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Wiedergutmachung des immateriellen Schadens behauptet der Beschwerdeführer, dass er sich im Anschluss an das in seiner Sache ergangene Urteil des Gerichtshofs an die örtliche Polizeidirektion Augsburg gewandt habe, um eine Entschädigung wegen des erlittenen Polizeigewahrsams zu erwirken. Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 hat diese den Antrag abschlägig beschieden, da die Rechtmäßigkeit des Gewahrsams nicht in Frage gestellt gewesen und die Polizei nicht für die Dauer des Gewahrsams verantwortlich sei.
10. Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiederaufnahmeantrags nach Artikel 80 Abs. 1 der Verfahrensordnung wie folgt lauten:
„Wird eine Tatsache bekannt, die geeignet gewesen wäre, einen maßgeblichen Einfluss auf den Ausgang einer bereits entschiedenen Rechtssache auszuüben, so kann eine Partei, wenn diese Tatsache zum Zeitpunkt des Urteils dem Gerichtshof unbekannt war und der Partei nach menschlichem Ermessen nicht bekannt sein konnte, innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, beim Gerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.“
11. Er stellt fest, dass wegen eines Versäumnisses der Kanzlei dem Beschwerdeführer die deutsche Fassung der Stellungnahme der Regierung vom 16. Januar 2004 am 3. Februar 2004 und die englische Übersetzung am 4. Mai 2004 übermittelt wurden, ohne dass dieser aufgefordert worden ist, seine Ansprüche auf eine gerechte Entschädigung gemäß dem in Artikel 29 Abs. 3 der Konvention vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.
12. Er hält die Annahme nicht für unangemessen, dass der Beschwerdeführer seine Ansprüche auf eine gerechte Entschädigung beziffert hätte, bevor das Urteil erging, wenn der Gerichtshof ihn dazu aufgefordert hätte. Das Fehlen solcher Anträge übte einen maßgeblichen Einfluss auf die Rechtssache aus, wie aus Rdnr. 52 des Urteils hervorgeht.
13. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass der vorliegende Antrag des Beschwerdeführers in den Geltungsbereich des Artikels 80 der Verfahrensordnung fällt (siehe entsprechend Baumann ./. Österreich (Wiederaufnahme), Nr. 76809/01, 9. Juni 2005, Rdnr. 13).
14. Hinsichtlich der Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags ist der Gerichtshof in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles der Meinung, dass die Feststellung einer Verletzung an sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den Beschwerdeführer bedeutet.
15. In Bezug auf die Kosten und Auslagen hält es der Gerichtshof angesichts der Tatsache, dass er eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b nur wegen der Dauer des Polizeigewahrsams festgestellt hat, für angemessen, dem Beschwerdeführer hierfür den Betrag von 1.700 Euro zuzusprechen.
16. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für den Satz der Verzugszinsen den um 3 Prozentpunkte erhöhten Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG,
1. dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf das Urteil vom 24. März 2005 stattzugeben;
infolgedessen
2. erklärt er, dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention an sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für den immateriellen Schaden bedeutet;
3. erklärt er,
a) dass der belangte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig geworden ist, den Betrag in Höhe von 1.700 € (eintausendsiebenhundert Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der Beträge, die als Steuer möglicherweise angefallen sind, zu zahlen hat;
b) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist und bis zur Zahlung um einfache Zinsen zu einem Satz entsprechend demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, der in diesem Zeitraum Gültigkeit hat, zu erhöhen ist, zuzüglich drei Prozentpunkten;
4. weist er den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurück.
Ausgefertigt in französischer Sprache und anschließend am 15. Dezember 2005 gemäß Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich übermittelt.
Mark Villiger
Boštjan M. Zupančič
Stellvertretender Kanzler
Präsident
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło