78041/01
WyrokETPCz2007-02-01ECLI:CE:ECHR:2007:0201JUD007804101
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy odrzucenie rewizji skarżącego przez niemiecki Sąd Najwyższy z powodu niespełnienia wymogów formalnych, które skarżący uznał za nieprzewidywalne, naruszyło jego prawo do rzetelnego procesu i dostępu do sądu zgodnie z art. 6 ust. 1 Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że prawo dostępu do sądu nie jest absolutne i może podlegać ograniczeniom, pod warunkiem że służą one uzasadnionemu celowi i są proporcjonalne. Wymogi dopuszczalności rewizji mogą być bardziej rygorystyczne niż w przypadku apelacji. Trybunał stwierdził, że Sąd Najwyższy, odrzucając rewizję skarżącego, nie odstąpił w sposób nieprzewidywalny od swojego ugruntowanego orzecznictwa. Wymóg przedstawienia wszystkich faktów niezbędnych do oceny zarzutu proceduralnego, w tym treści ustnych dyskusji, był zgodny z wcześniejszą praktyką Sądu Najwyższego. Trybunał podkreślił, że interpretacja przepisów proceduralnych należy przede wszystkim do sądów krajowych, a skarżący miał dostęp do pomocy prawnej, co zapewniało mu możliwość spełnienia tych wymogów.Stan faktyczny
Skarżący, M. P., obywatel Serbii i Czarnogóry, zamieszkały w Niemczech, został oskarżony o molestowanie seksualne osoby niepełnosprawnej umysłowo. W 1996 r. został skazany, ale niemiecki Sąd Najwyższy (Bundesgerichtshof) uchylił wyrok z powodu błędu proceduralnego. W ponownym procesie w 1999 r. sąd krajowy (Landgericht München II) warunkowo zawiesił postępowanie w odniesieniu do jednego z zarzutów, a w odniesieniu do drugiego skazał skarżącego na karę pozbawienia wolności w zawieszeniu. Skarżący wniósł rewizję, zarzucając błąd proceduralny polegający na braku uzasadnienia częściowego umorzenia postępowania, co miało wpływ na ocenę wiarygodności jedynego świadka.Rozstrzygnięcie
Skarga indywidualna zostaje uznana za dopuszczalną. Nie doszło do naruszenia artykułu 6 Konwencji.Pełny tekst orzeczenia
Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
01/02/07 Rechtssache P. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 78041/01)
RECHTSSACHE P. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 78041/01)
URTEIL
STRASSBURG
1. Februar 2007
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache P. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richtern
Herrn P. Lorenzen, Präsident,
Herrn K. Jungwiert,
Herrn V. Butkevych,
Frau M. Tsatsa-Nikolovska,
Herrn J. Borrego Borrego,
Frau R. Jaeger,
Herr M. Villiger, Richter,
und Frau C. Westerdiek, Sektionskanzlerin,
nach nicht öffentlicher Beratung am 8. Januar 2007
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 78041/01) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die am 18. April 2001 von Herrn M. P. („der Beschwerdeführer“), der zu diesem Zeitpunkt Staatsangehöriger der Staatenunion Serbien und Montenegro war, nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht wurde.
2. Der Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch Herrn B. Schaudinn, Rechtsanwalt in München, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Der Beschwerdeführer behauptete, sein durch Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gewährleistetes Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt worden, weil der Bundesgerichtshof bei der Zurückweisung seiner Revision Zulässigkeitsvoraussetzungen aufgestellt habe, die der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts widersprächen und daher für ihn nicht vorhersehbar gewesen seien.
4. Am 16. September 2004 entschied der Gerichtshof, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Am 4. März 2005 entschied er nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention, die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu prüfen.
5. Die Regierung der Staatenunion Serbien und Montenegro ist von der Sektionskanzlerin über ihr Recht auf Beteiligung unterrichtet worden (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs) und hat nicht angezeigt, dass sie dies beabsichtige.
SACHVERHALT
I. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE
6. Der 1952 geborene Beschwerdeführer ist in B., Deutschland, wohnhaft.
1. Das anfängliche Verfahren gegen den Beschwerdeführer
7. Der Beschwerdeführer war seit Juli 1990 als Reinigungskraft in einem Heim für geistig Behinderte tätig.
8. Am 11. August 1994 wurde der Beschwerdeführer unter dem Verdacht festgenommen, Frau U., eine geistig behinderte Bewohnerin dieses Heims, sexuell missbraucht zu haben.
9. Am 14. Februar 1995 legte die Staatsanwaltschaft München dem Beschwerdeführer zur Last, in zwei Fällen versucht zu haben, Frau U. sexuell zu missbrauchen, einmal zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt Ende 1993 oder Anfang 1994 (Fall 1) und ein weiteres Mal am 12. Juli 1994 (Fall 2).
10. Am 29. Februar 1996 sprach das Landgericht München II den Beschwerdeführer des sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen in zwei Fällen schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren (ein Jahr im ersten Fall und zwei Jahre und sechs Monate im zweiten).
11. Am 5. September 1996 hob der Bundesgerichtshof auf die Revision des Beschwerdeführers das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts München zurück. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass das Landgericht mit der Ablehnung des Antrags der Verteidigung auf Einholung eines zusätzlichen, psychiatrischen Gutachtens einen Verfahrensfehler begangen habe. Angesichts der Tatsache, dass die Zeugin U. in der Zeit vor den Straftaten Alkohol- und Tablettenmissbrauch betrieben habe, sei eine Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen geboten gewesen, um festzustellen, ob sie an einer krankhaften seelischen Störung leide, die ihre Aussagetüchtigkeit behindere. Unter diesen Umständen reiche es nicht aus, die Glaubwürdigkeit der Zeugin durch einen psychologischen Sachverständigen prüfen zu lassen, wie es das Landgericht getan habe.
2. Erneutes Verfahren gegen den Beschwerdeführer
12. In einer mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 1999, dem sechsten Termin in der Sache, vernahm das Landgericht München II weitere Zeugen. Es wies die Parteien darauf hin, dass die betreffenden Straftaten rechtlich anders eingeordnet werden könnten, da sich Frau U. nicht als widerstandsunfähig erwiesen habe. Nach einer kurzen Unterbrechung der Verhandlung stellte das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf den ersten Tatvorwurf nach § 154 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO, siehe unten Randnr. 26) vorläufig ein. Das Verhandlungsprotokoll enthält weder eine Begründung der Staatsanwaltschaft noch des Landgerichts für diese Vorgehensweise. Während des gesamten Verfahrens konnte das genaue Datum, an dem die dem ersten Tatvorwurf zugrunde liegende Straftat begangen wurde, nicht festgestellt werden.
13. Am 17. Dezember 1999 verurteilte das Landgericht München II den Beschwerdeführer in Bezug auf den verbleibenden zweiten Tatvorwurf wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht stützte sein Urteil im Wesentlichen auf die Aussage von Frau U., der einzigen Augenzeugin der vorgeworfenen Straftat. Unter Berufung auf die Gutachten sowohl eines psychologischen als auch eines psychiatrischen Sachverständigen stellte das Gericht fest, dass die Aussagetüchtigkeit von Frau U. aufgrund ihrer leichten geistigen Behinderung beträchtlich eingeschränkt sei. Dennoch war es überzeugt, dass die Aussagen von Frau U. zutreffend waren. Sie habe die Tat nicht aus eigenem Antrieb gemeldet, sondern habe sie ihrem Freund gegenüber an dem Tag offenbart, als dieser bemerkt habe, dass sie sich deprimiert fühlte. Ihr Freund habe sie dann einige Tage später davon überzeugt, die Heimleitung von dem Vorfall in Kenntnis zu setzen. Zahlreiche weitere Anzeichen, z.B. dass U. nicht versucht habe, den Beschwerdeführer unnötig zu belasten und auch sonst keine Motive habe, ihn zu beschuldigen, zeigten, dass die Zeugin glaubwürdig sei. Zudem hätten zwei weitere Zeuginnen bestätigt, ebenfalls vom Beschwerdeführer belästigt worden zu sein.
14. Das Urteil enthält keine Begründung für die Verfahrenseinstellung in Bezug auf den ersten Tatvorwurf.
15. Am 20. Dezember 1999 legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Revision beim Bundesgerichtshof ein, die er am 13. März 2000 begründete. Er rügte u.a., dass ein Verfahrensfehler vorliege, weil weder in dem Antrag der Staatsanwaltschaft noch in der Entscheidung des Landgerichts auf Teileinstellung des Verfahrens oder in seinem Urteil die Gründe für die Verfahrenseinstellung in Bezug auf den ersten Tatvorwurf deutlich würden. Jedoch habe das Landgericht die Zeugin U. in dieser Hinsicht für nicht glaubwürdig befunden, was durch die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO dokumentiert sei. Die Gründe für die Verfahrenseinstellung könnten für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Frau U. unerlässlich sein, zumal beide Tatvorwürfe gleichgelagert seien und sich in erster Linie auf deren Aussage stützten. Wenn das Landgericht der Aussage von Frau U. in Bezug auf den ersten Tatvorwurf nicht folgte, so hätte erläutert werden müssen, weshalb das Gericht die Aussage derselben Zeugin bezüglich des zweiten Tatvorwurfs für glaubwürdig befunden habe.
16. Am 18. April 2000 beantragte der Generalbundesanwalt bei dem Gericht, die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet zu verwerfen. Er führte insbesondere aus, eine Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO bedürfe keiner Begründung.
17. In seiner Gegenerklärung vom 9. Mai 2000 stimmte der Beschwerdeführer zu, dass § 154 Abs. 2 StPO eine Begründung für die Verfahrenseinstellung nicht vorschreibe. Dennoch führe das Fehlen einer Begründung unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung.
18. Am 30. Mai 2000 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers. Hinsichtlich des gerügten Verfahrensfehlers verwarf er die Revision als unzulässig und stellte fest, der Beschwerdeführer habe die für seine Rüge erheblichen Tatsachen nicht hinreichend dargelegt, wie nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlich (siehe unten Randnr. 26).
19. Das Gericht stimmte mit dem Vortrag des Beschwerdeführers überein, dass
„in einem Fall, in dem der Anklagevorwurf wegen zwei Taten allein auf der Aussage einer einzigen Belastungszeugin aufbaut, wegen einer dieser Taten das Verfahren aber nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, den Gründen dafür Beweisbedeutung für die entscheidende Frage der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin zukommen kann; wird der Grund für die Einstellung nicht mitgeteilt, liegt darin ein Erörterungsmangel (BGH StV 1998, 580, 582).“
20. Jedoch könne das, was in der Verhandlung erörtert worden sei, bevor das Landgericht das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt habe, nicht aus dem Urteilstext allein erschlossen werden, denn es bestehe keine Verpflichtung, die Verfahrenseinstellung nach dieser Bestimmung oder die Begründung dafür im Urteil mitzuteilen. Zwar gebe es Urteile, in denen die Gerichte die Gründe für eine teilweise erfolgte Verfahrenseinstellung und ihre Auswirkung auf die Beweiswürdigung umfassend dargelegt hätten, jedoch erfolge dies nur, wenn dazu nach Meinung des Gerichts Anlass bestehe.
21. In der vorliegenden Rechtssache konnte der Bundesgerichtshof allein auf Grundlage der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers nicht feststellen, ob – die Erwiesenheit der von ihm vorgetragenen Tatsachen unterstellt - ein Verfahrensfehler vorlag (das Gericht berief sich insoweit auf seine früheren Entscheidungen, veröffentlicht in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) 1995, S. 2047 und StV 1996, S. 530).
22. Der Bundesgerichtshof äußerte sich folgendermaßen:
„Was fehlt, ist jedoch eine Äußerung dazu, ob und ggf. welche Gründe für die Einstellung in der Hauptverhandlung erörtert wurden, denn die mangelnde Begründung der Einstellung im Urteil könnte im Ergebnis nur dann einen Verfahrensfehler darstellen, wenn es sich um Gründe handelte, die auf die anschließend getroffene Sachentscheidung Einfluss nehmen konnten, wie etwa zweifelhafte Glaubhaftigkeit der Angaben der einzigen Belastungszeugin zu dem eingestellten Vorfall.“
23. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO in der Regel nicht kommentarlos erfolge, auch wenn eine Verpflichtung zur Protokollierung solcher Kommentare nicht bestehe. Sollte in Ausnahmefällen eine Kommentierung nicht erfolgen, müsse vom Beschwerdeführer zumindest der ausdrückliche Hinweis darauf verlangt werden, dass das Gericht keine anderen Gründe angeführt hatte, die für die Beweiswürdigung ohne Bedeutung waren, wie etwa eine Verfahrensbeschränkung aus prozessökonomischen Gründen.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
24. Am 7. September 2000 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Er machte geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör und sein Recht auf ein faires Verfahrens seien verletzt worden, weil der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung für ihn nicht vorhersehbare neue Zulässigkeitsvoraussetzungen angewendet habe. Der Bundesgerichtshof habe in seiner früheren Rechtsprechung einen Vortrag zu den mündlichen Erörterungen in der Verhandlung nur verlangt, wenn sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergeben habe, dass überhaupt mündliche Erörterungen stattgefunden hätten. Nun verlange aber dasselbe Gericht einen Vortrag zu Erörterungen, die (möglicherweise) während der Verhandlung erfolgten und nicht protokolliert wurden.
25. Am 15. Oktober 2000 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Diese Entscheidung wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2000 zugestellt.
II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS
1. Maßgebliche Bestimmungen der Strafprozessordnung
26. Die maßgeblichen Vorschriften der Strafprozessordnung lauten wie folgt:
§ 154 [Unwesentliche Nebenstraftaten]
„(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
...
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.“
§ 344 [Begründung der Revision]
„(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenen Tatsachen angegeben werden.“
§ 345 [Frist zur Begründung der Revision]
“(...)
(2) Seitens des Angeklagten kann dies [d.h. die Einreichung der Revisionsanträge und ihrer Begründung] nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.“
§ 273 [Protokoll der Hauptverhandlung]
“(1) Das Protokoll muss den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke oder derjenigen, von deren Verlesung (...) abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten.
(2) Aus der Hauptverhandlung (...) sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; (...)“
§ 274 [Beweiswert des Protokolls]
„Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.“
2. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
a. Allgemeine Grundsätze
27. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Revisionsführer, der einen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO so vollständig und genau angeben, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären. Erforderlich ist nicht nur, dass der Revisionsführer die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergeht, sondern auch, dass er diejenigen Fakten vorträgt, die für einen Ausnahmetatbestand sprechen, der seiner Rüge den Boden entzöge. Je nach der Eigenart des Verfahrensverstoßes hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung spezielle Anforderungen an die Begründung einer Revision entwickelt (siehe Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2005, 2 BvR 656/99, 2 BvR 657/99 und 2 BvR 683/99, Randnr. 92 mit zahlreichen Bezugnahmen auf in den Jahren 1982 bis 2002 ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs).
28. In seiner Entscheidung vom 25. Januar 2005 (zitiert oben in Randnr. 27) prüfte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgelegten Anforderungen, die ein Revisionsführer erfüllen muss, um eine revisionsrechtliche Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in zulässiger Weise zu erheben. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass diese Anforderungen in der Regel das Recht des Einzelnen auf effektiven Rechtsschutz nicht verletzten und den Zugang zum Bundesgerichtshof nicht willkürlich beschränkten (siehe Randnrn. 91-108 der Entscheidung). Es hob hervor, dass die Auslegung der besagten Bestimmung durch den Bundesgerichtshof geeignet sei, einer Überlastung dieses Gerichts vorzubeugen, die ihrerseits wieder den effektiven Rechtsschutz beeinträchtigen würde (siehe Randnr. 107 der Entscheidung).
b. Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Mai 2000 herangezogene Rechtsprechung
29. In einer Entscheidung vom 9. März 1995 (4 StR 77/95, NJW 1995, S. 2047) befand der Bundesgerichtshof die von der Staatsanwaltschaft erhobene Revision, mit der sie einen Verfahrensfehler rügte, als unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspreche. Er stellte fest, dass die Revisionsführerin die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht so vollständig und genau angegeben habe, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung hätte prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären. Der Vortrag lasse die Wiedergabe der Angaben vermissen, die der Angeklagte vor der Verhandlung bei der Polizei gemacht habe.
30. In seiner Entscheidung vom 5. März 1996 (5 StR 643/95, StV 1996, S. 529-530) verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Angeklagten, mit der er einen Verfahrensfehler geltend machte, als unzulässig nach § 344 Abs. 2 StPO. Der Revisionsführer, der rügte, die Zurückweisung seines Beweisantrags auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen sei zu Unrecht erfolgt, habe trotz der von ihm angezweifelten Sachkunde des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht den gesamten Inhalt des Gutachtens dieses Sachverständigen mitgeteilt. Soweit der Revisionsführer seine Behauptungen auf die in der Verhandlung erfolgten Aussagen dieses Sachverständigen stütze, zeige die im Urteil enthaltene Wiedergabe dieser in der Verhandlung erfolgten Erörterung mit dem Sachverständigen, dass ein Mangel an Sachkunde seinerseits nicht bestehe. Dementsprechend sei der Bundesgerichtshof nicht in der Lage zu prüfen, ob die Behauptung der mangelnden Sachkunde begründet sei.
31. Am 29. Juli 1998 ließ der Bundesgerichtshof (1 StR 94/98, StV 1998, S. 580-582) die Revision des Angeklagten zu, mit der er eine fehlerhafte Rechtsanwendung auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt geltend machte (Sachrüge). Dem Angeklagten war sexueller Missbrauch von Kindern in sechs Fällen zur Last gelegt worden, wobei sich die Vorwürfe auf die Aussagen der einzigen Belastungszeugin stützten. In einem Fall wurde er freigesprochen, weil sich herausstellte, dass die Zeugin den entsprechenden Vorfall erfunden hatte, und in drei weiteren Fällen wurde er verurteilt; in zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs wurde das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war die Beweiswürdigung im Urteil des Landgerichts fehlerhaft, u.a. weil dieses Gericht das Verfahren in zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Begründung eingestellt hatte. Unter den Umständen der Rechtssache – es gab insbesondere nur eine Belastungszeugin, keine weiteren belastenden Beweise und die Unschuld des Angeklagten wurde in Bezug auf eine der im zur Last gelegten, vergleichbaren Taten festgestellt – hätte den Gründen für die Einstellung des Verfahrens in zwei weiteren Fällen Beweisbedeutung für die entscheidende Frage der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin zukommen können.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION
32. Der Beschwerdeführer behauptete, sein Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt worden, weil der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Mai 2000 Zulässigkeitsvoraussetzungen angewendet habe, die seiner eigenen ständigen Rechtsprechung widersprächen und daher für ihn nicht vorhersehbar gewesen seien. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“
33. Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.
A. Zulässigkeit
34. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
1. Die Stellungnahmen der Parteien
35. Der Beschwerdeführer behauptete, der Bundesgerichtshof habe seine Rüge bezüglich eines Verfahrensfehlers des Landgerichts in unvorhersehbarer Weise als unzulässig zurückgewiesen und damit seiner eigenen ständigen Rechtsprechung widersprochen. Nach dieser Rechtsprechung sei es nicht nur entbehrlich, sondern auch unzulässig, eine Verfahrensrüge auf mündliche Erörterungen zu stützen, die in der Verhandlung erfolgten und nicht protokolliert wurden. Die von der Regierung zur Stützung ihrer Auffassung, dass der Bundesgerichtshof insoweit seine ständige Rechtsprechung angewendet habe, zitierten Entscheidungen seien auf einen Sachverhalt wie den der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer stützte sich u.a. auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 1998 (siehe oben Randnr. 31).
36. Laut Vorbringen des Beschwerdeführers war das Landgericht unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache verpflichtet, in seinem Urteil sämtliche für die Würdigung der Zeugenaussage von U. erheblichen Tatsachen ausführlich darzulegen. Insbesondere habe eine nahezu völlig fehlende Aussagetüchtigkeit der einzigen Belastungszeugin vorgelegen und in Bezug auf einen Tatvorwurf sei das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
37. Der Beschwerdeführer betonte, er behaupte nicht, dass das Landgericht die einzige Belastungszeugin in Bezug auf den ersten Tatvorwurf für nicht glaubhaft gehalten habe. Dies sei in der Tat unerheblich. Seiner Ansicht nach liege ein Verfahrensfehler darin, dass das Landgericht die Verfahrenseinstellung in seinem Urteil nicht begründet habe.
38. Die Regierung trug vor, der Bundesgerichtshof habe die Revision des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Verfahrensrügen geprüft. Nach dieser Rechtsprechung müsse ein Beschwerdeführer alle Tatsachen angeben, die, sofern sie bewiesen würden, den Schluss rechtfertigten, dass ein Verfahrensfehler vorlag. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht mitgeteilt, ob die Staatsanwaltschaft in der Verhandlung Gründe für ihren Antrag auf Einstellung des Verfahrens in Bezug auf einen der Tatvorwürfe vorgetragen hat. Ferner habe der Beschwerdeführer keine Tatsachen vorgetragen, die darauf hindeuteten, dass das Landgericht die Zeugin in Bezug auf den einen Tatvorwurf für glaubwürdig und in Bezug auf den anderen für unglaubwürdig gehalten hätte. Diese Verpflichtung könne angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer und sein Verteidiger in der Verhandlung anwesend gewesen seien, nicht als unangemessen angesehen werden. Folglich habe der Bundesgerichtshof weder seiner bisherigen Rechtsprechung widersprochen noch eine überraschende Entscheidung erlassen, indem er die Revision des Beschwerdeführers insoweit für unzulässig befunden habe.
39. Insbesondere habe der Bundesgerichtshof gemäß seiner ständigen Rechtsprechung zur Erhebung einer zulässigen Verfahrensrüge in Übereinstimmung mit § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO von den Beschwerdeführern stets einen Vortrag zu den mündlichen Erörterungen in der Verhandlung verlangt. Dies gelte auch für Erörterungen, die nicht protokolliert – und nach den maßgeblichen Vorschriften (insbesondere § 273 StPO, siehe Randnr. 26 oben) nicht protokollierungspflichtig – seien. Um ihre Auffassung zu stützen, berief sich die Regierung insbesondere auf die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Mai 2000 in der vorliegenden Rechtssache selbst zitierten Entscheidungen (siehe oben Randnrn. 21 und 29-30).
40. Die Regierung bestätigte, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einem Gericht verlange, die Aussage des einzigen Belastungszeugen in seinem Urteil kritisch zu würdigen, wenn es nur einem Teil der Bekundungen des Belastungszeugen Glauben schenke und das Verfahren deshalb nach § 154 Abs. 2 StPO teilweise eingestellt habe.
41. In der vorliegenden Rechtssache gebe es jedoch keine Hinweise darauf, dass das Landgericht das Verfahren deshalb eingestellt habe, weil es die Aussage von Frau U. in Bezug auf den ersten Tatvorwurf für nicht glaubwürdig gehalten hätte. Eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, wie in der vorliegenden Rechtssache geschehen, diene der Verfahrensbeschleunigung und stehe im Allgemeinen nicht im Zusammenhang mit Fragen bezüglich der Glaubhaftigkeit von Belastungszeugen.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
a. Allgemeine Grundsätze
42. Der Gerichtshof erinnert daran, dass das „Recht auf ein Gericht“, wobei das Recht auf Zugang zu einem Gericht einen Aspekt darstellt (siehe Golder ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1975, Serie A Band 18, S. 18, Randnr. 36), kein absolutes Recht ist; es unterliegt implizit zulässigen Einschränkungen, insbesondere wenn es um die Zulässigkeit eines Rechtsmittels geht, weil es naturgemäß eine Regelung durch den Staat erfordert, dem insoweit ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (siehe Ashingdane ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 28. Mai 1985, Serie A Band 93, S. 24, Randnr. 57). Diese Einschränkungen sind jedoch mit Artikel 6 Abs. 1 nicht vereinbar, wenn mit ihnen kein legitimes Ziel verfolgt wird und wenn die eingesetzten Mittel nicht in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Insbesondere dürfen diese Einschränkungen den Zugang des Einzelnen zu einem Gericht nicht derart beschränken oder soweit verringern, dass das Recht in seinem Kern beeinträchtigt ist (siehe u.a. Levages Prestations Services ./. Frankreich, Urteil vom 23. Oktober 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-V, S. 1543, Randnr. 40; Sotiris und Nikos Koutras ATTEE ./. Griechenland, Nr. 39442/98, Randnr. 15, 16. November 2000; Związek Nauczycielstwa Polskiego ./. Polen, Nr. 42049/98, Randnr. 29, ECHR 2004-IX).
43. Um sich davon zu überzeugen, dass das „Recht auf ein Gericht“ eines Beschwerdeführers durch die Unzulässigkeitserklärung der Revision nicht im Kern verletzt wurde, prüft der Gerichtshof insbesondere, ob das bei einer Revision zu befolgende Verfahren aus Sicht einer Prozesspartei als vorsehbar angesehen werden konnte und ob somit die Rechtsfolge bei Nichtbefolgung dieses Verfahrens den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt hat (siehe Levages Prestations Services, a. a. O., S. 1543, Randnr. 42; Nicolai ./. Frankreich (Entsch.), Nr. 69090/01, 19. Februar 2004).
44. In welcher Weise Artikel 6 Abs. 1 Anwendung auf Rechtsmittel- oder Kassationsgerichte findet, hängt von den Besonderheiten des betreffenden Verfahrens ab, ferner muss das in der innerstaatlichen Rechtsordnung geführte Verfahren in seiner Gesamtheit berücksichtigt werden; die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Revision können strenger und formaler sein als für eine Berufung (siehe u.a. Levages Prestations Services, a. a. O., S. 1544, Randnr. 45; Brualla Gómez de la Torre ./. Spanien, Urteil vom 19. Dezember 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VIII, S. 2956, Randnr. 37; Sotiris und Nikos Koutras ATTEE, a. a. O., Randnr. 18).
45. Der Gerichtshof bekräftigt ferner, dass es nicht seine Aufgabe ist, die Stellung der innerstaatlichen Gerichte einzunehmen Es ist in erster Linie Aufgabe der nationalen Behörden, insbesondere der Gerichte, Probleme der Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu lösen. Dies gilt insbesondere für die gerichtliche Auslegung von Verfahrensvorschriften. Die Rolle des Gerichtshofs beschränkt sich auf die Feststellung, ob die Auswirkungen einer solchen Auslegung mit der Konvention vereinbar sind (siehe u.a. Leoni ./. Italien, Nr. 43269/98, Randnr. 21, 26. Oktober 2000; Sotiris und Nikos Koutras ATTEE, a. a. O., Randnr. 17; Tricard ./. Frankreich, Nr. 40472/98, Randnr. 29, 10. Juli 2001).
b. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache
46. In Hinsicht auf den Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die unterlassene Begründung der Teileinstellung des Verfahrens seitens des Landgerichts rügte, als unzulässig verworfen hat. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer die für seine Rüge erforderlichen Tatsachen nicht hinreichend dargelegt habe, weil er nicht vorgetragen habe, ob und gegebenenfalls welche Gründe für die Verfahrenseinstellung in der Verhandlung vor dem Landgericht mündlich erörtert wurden.
47. Bei der Prüfung, ob die in dieser Weise erfolgte Unzulässigkeitserklärung der Revision des Beschwerdeführers eine unverhältnismäßige Beschränkung seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht darstellte, insbesondere weil das Verfahren als aus seiner Sicht nicht vorhersehbar angesehen werden konnte, stellt der Gerichtshof fest, dass zwischen den Parteien strittig ist, ob der Bundesgerichtshof bei der Zurückweisung der Revision des Beschwerdeführers seine ständige Rechtsprechung angewendet hat. Der Beschwerdeführer behauptete, der Bundesgerichtshof habe bisher von den Revisionsführern nicht verlangt, den Inhalt mündlicher Erörterungen in der Verhandlung vorzutragen, um eine zulässige Verfahrensrüge zu erheben. Die Regierung trug hingegen vor, der Bundesgerichtshof habe von den Revisionsführern stets verlangt, in einer Revision auch solche Tatsachen anzugeben.
48. Bei der Beurteilung, ob der Bundesgerichtshof in der vorliegenden Rechtssache von seiner eigenen ständigen Rechtsprechung in unvorhersehbarer Weise abgewichen ist, berücksichtigt der Gerichtshof insbesondere die Rechtsprechung, auf die dieses Gericht bei seiner Verwerfung der Revision des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit selbst verwiesen hat (siehe oben Randnrn. 19, 21 und 29-31). Er stellt fest, dass sich anscheinend keine der vom Bundesgerichtshof zitierten Entscheidungen mit genau derselben Fallkonstellation befasst wie sie in der vorliegenden Rechtssache gegeben ist, nämlich einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, die zu einer Revision führte, mit der ein Verfahrensfehler geltend gemacht wurde (im Unterschied zu einer behaupteten fehlerhaften Rechtsanwendung auf den Sachverhalt). Klar ist jedoch, dass der Bundesgerichtshof in allen von ihm zitierten Entscheidungen unter Anwendung seiner ständigen Rechtsprechung (siehe oben Randnr. 27) vom Revisionsführer verlangt hat, die Tatsachen anzugeben, die unter den Umständen der Rechtssache für das Gericht notwendig waren, um allein anhand der Revisionsbegründung prüfen zu können, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären. Aus den genannten Entscheidungen ergibt sich, dass der Bundesgerichtshof entsprechend dieser Zielsetzung bereits früher von den Revisionsführern verlangt hat, auch den Inhalt mündlicher Äußerungen von Verfahrensbeteiligten vorzutragen – wobei in diesen Entscheidungen nicht danach unterschieden wurde, ob es sich um protokollierte Äußerungen handelte – wenn er der Ansicht war, dass die Kenntnis dieser Äußerungen für die Prüfung der Revision erforderlich war.
49. Unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Unterlagen ist der Gerichtshof daher nicht überzeugt, dass der Bundesgerichtshof von den in seiner eigenen Rechtsprechung festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Revision in einer Weise abgewichen ist, die für den Beschwerdeführer unvorhersehbar war. Der Gerichtshof bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass Probleme der Auslegung, insbesondere von Verfahrensvorschriften, in erster Linie von den innerstaatlichen Gerichten zu lösen sind. Vor diesem Hintergrund berücksichtigt er ebenfalls, dass das Bundesverfassungsgericht es abgelehnt hat, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er genau die gleiche Rüge erhoben hatte wie vor dem Gerichtshof, zur Entscheidung anzunehmen.
50. Dem Gerichtshof bleibt festzustellen, ob unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, seine Revision für teilweise unzulässig zu erklären, insbesondere durch die sich daraus ergebenden Folgen, der Zugang des Beschwerdeführers zu einem Gericht unverhältnismäßig beeinträchtigt wurde, auch wenn diese Entscheidung nicht als unvorhersehbar angesehen werden konnte (vgl. auch Levages Prestations Services, a. a. O., S. 1544, Randnr. 43).
51. Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgelegten Voraussetzungen, die der Beschwerdeführer erfüllen musste, um eine revisionsrechtliche Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO in zulässiger Weise zu erheben (vgl. oben Randnrn. 27-31) ist der Gerichtshof der Ansicht, dass diese in der Regel alles andere als einfach zu erfüllen sind. Allerdings war die Rolle des Bundesgerichtshofs darauf beschränkt, (ein zweites Mal) zu überprüfen, ob im Falle des Beschwerdeführers das Recht richtig angewendet worden war. Das Landgericht hatte die Rechtssache des Beschwerdeführers bereits umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft, dann hatte der Bundesgerichtshof mit seiner ersten Entscheidung das Urteil des Landgerichts aufgehoben und eine andere Kammer des Landgerichts hatte die Sache insgesamt im Lichte der (ersten) Entscheidung des Bundesgerichtshofs erneut geprüft. Angesichts dessen, dass ein Revisionsführer nach § 345 Abs. 2 StPO (siehe oben Randnr. 26) verpflichtet ist, seine Revisionsbegründung in einer vom Verteidiger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift vorzulegen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu geben, war darüber hinaus auch gewährleistet, dass die Revisionsführer Zugang zu Rechtsberatung hatten, um ihnen bei der Erfüllung der genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen behilflich zu sein. Der Beschwerdeführer war auch in der Tat anwaltlich vertreten, als er Revision einlegte. Unter diesen Umständen konnte das vom Bundesgerichtshof befolgte Verfahren berechtigterweise formaler sein, um eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten (vgl. auch Levages Prestations Services, a. a. O., S. 1544/45, Randnr. 48).
52. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Bundesgerichtshof es für erforderlich hielt, dass der Beschwerdeführer in seiner Revision darlegt, dass die Gründe für die Verfahrenseinstellung auf das Ergebnis des Urteils Einfluss hätten nehmen können, insbesondere weil die Glaubhaftigkeit der Aussagen der einzigen Belastungszeugin zweifelhaft gewesen sei. Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache ist er der Auffassung, dass diese Voraussetzung nicht zu formalistisch ist und damit den Zugang des Beschwerdeführers zu diesem Gericht auch nicht unverhältnismäßig beschränkt. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass aus der Begründung des Landgerichts hervorgeht, dass es Frau U. aus mehreren Gründen für glaubwürdig hielt und ihre Aussagen als richtig erachtete.
53. Im Ergebnis stellt der Gerichtshof unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten fest, dass das in Artikel 6 Abs. 1 garantierte Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht aufgrund der Voraussetzungen, die er erfüllen musste, um seine Revision in zulässiger Weise zu erheben, nicht verletzt wurde. Folglich liegt kein Verstoß gegen diese Bestimmung vor.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:
1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;
2. Artikel 6 der Konvention ist nicht verletzt worden.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 1. Februar 2007 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Claudia Westerdiek
Peer Lorenzen
Kanzlerin
Präsident
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło