8453/04
WyrokETPCz2009-07-16ECLI:CE:ECHR:2009:0716JUD000845304
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania dyscyplinarnego przeciwko urzędnikowi publicznemu naruszyła prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie z art. 6 ust. 1 Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że art. 6 ust. 1 Konwencji miał zastosowanie do postępowania dyscyplinarnego, stosując test Eskelinen, ponieważ prawo krajowe zapewniało skarżącemu dostęp do sądu w tej kwestii. Stwierdzono, że okres postępowania trwający 13 lat i 4 miesiące był nadmierny. Trybunał uznał władze krajowe za odpowiedzialne za znaczne opóźnienia, w szczególności za czteroletnią przerwę po zakończeniu postępowania karnego oraz opóźnienia w przygotowaniu i przekazaniu aktu oskarżenia, pomimo pewnej złożoności sprawy i braku pełnej aktywności skarżącego w przyspieszaniu postępowania.Stan faktyczny
Skarżący, D. B., niemiecki komornik, był przedmiotem postępowania dyscyplinarnego wszczętego w 1986 r. (formalnie w 1990 r.) w związku z zarzutami dotyczącymi nieprawidłowości w prowadzeniu egzekucji, pobierania nadmiernych opłat i utrudniania kontroli. Postępowanie dyscyplinarne zostało zawieszone z powodu równoległego postępowania karnego, w którym skarżący został uniewinniony w 1991 r. Postępowanie dyscyplinarne wznowiono w 1995 r., co doprowadziło do jego zwolnienia ze służby w 2001 r. Odwołania krajowe były bezskuteczne, a skarga konstytucyjna została odrzucona w 2003 r.Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie: 1. Uznaje skargę dotyczącą przewlekłości postępowania za dopuszczalną, a pozostałą część skargi indywidualnej za niedopuszczalną; 2. Stwierdza naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji; 3. Zobowiązuje państwo pozwane do zapłaty skarżącemu w ciągu trzech miesięcy: (i) 3.500 Euro za szkodę niemajątkową; (ii) 3.000 Euro za koszty i wydatki; (iii) wszelkich należnych podatków od powyższych kwot; 4. Oddala pozostałe roszczenia skarżącego o słuszne zadośćuczynienie.Pełny tekst orzeczenia
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
16/07/09 Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 8453/04)
RECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 8453/04)
URTEIL
STRASSBURG
16. Juli 2009
Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet.
In der Rechtssache B. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit
Peer Lorenzen, Präsident,
Rait Maruste,
Karel Jungwiert,
Renate Jaeger,
Mark Villiger,
Isabelle Berro-Lefèvre,
Mirjana Lazarova Trajkovska, Richter,
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,
nach nicht öffentlicher Beratung am 23. Juni 2009
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 8453/04) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr D. B. („der Beschwerdeführer“), am 1. März 2004 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2. Der Beschwerdeführer wurde von Herrn D. Herrmann, Rechtsanwalt in Karlsruhe, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Am 11. Februar 2008 entschied der Präsident der Fünften Sektion, der Regierung die Beschwerde zur Kenntnis zu bringen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3).
SACHVERHALT
I. DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE
4. Der 1949 geborene Beschwerdeführer ist in L. wohnhaft.
5. Er trat 1967 in den öffentlichen Dienst ein und wurde 1969 Beamter. 1976 wurde der Beschwerdeführer zum Gerichtsvollzieher ernannt und zum Beamten auf Lebenszeit berufen. 1984 wurde er zum Obergerichtsvollzieher befördert.
6. 1985 wurde ein neuer Dienstvorgesetzter für ihn bestimmt, mit dem er zahlreiche berufliche Streitigkeiten hatte. Der Beschwerdeführer ging ohne Erfolg gerichtlich gegen zahlreiche Anordnungen seines Dienstvorgesetzten vor. Trotz entsprechender Hinweise missachtete er auch weiterhin die Weisungen seines Dienstvorgesetzten und handelte dessen Anordnungen zuwider.
7. Am 28. November 1986 wurden disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Am 17. Juli 1987 wurde ein abschließender (vorläufiger) Bericht erstellt. Am 3. August 1987 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Vorermittlungen abgeschlossen seien. Die Vorermittlungen mussten jedoch wieder aufgenommen und ausgeweitet werden, da zahlreiche weitere Vergehen entdeckt worden waren, die möglicherweise vom Beschwerdeführer begangen worden waren.
8. Am 9. Mai 1990 leitete der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, der verdächtigt wurde, zwischen 1987 und 1990 eine Vielzahl von Vergehen begangen zu haben. Die Vorwürfe umfassten u.a. die unzutreffende Protokollierung von Vollstreckungsverfahren, die Erhebung übermäßiger Kosten und die Verhinderung der Durchführung einer Geschäftsprüfung.
9. Am 3. November 1990 lehnte der Beschwerdeführer den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Da keine Entscheidung getroffen wurde, beschwerte sich der Beschwerdeführer beim hessischen Justizministerium, welches ihm am 28. Februar 1991 mitteilte, dass er nicht berechtigt sei, im Rahmen eines Disziplinarverfahrens Befangenheitsanträge zu stellen.
10. Zwischenzeitlich war das Disziplinarverfahren am 29. November 1990 nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Disziplinarordnung (siehe Randnr. 30, im Folgenden „HDO”) im Hinblick auf das zu jenem Zeitpunkt laufende Strafverfahren, das denselben Sachverhalt betraf, ausgesetzt worden. Ferner wurde der Beschwerdeführer vorläufig des Dienstes enthoben. Seine Grundbezüge blieben davon unberührt.
11. Am 20. September 1991 stellte der Beschwerdeführer erneut Befangenheitsantrag gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt, den dieser am 8. Oktober 1991 als unbegründet zurückwies; am 7. November 1991 wies das hessische Justizministerium den Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass er nicht berechtigt sei, Mitglieder der Einleitungsbehörde wegen Befangenheit abzulehnen.
12. Am 12. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer von den strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen und das Verfahren daher eingestellt.
13. Am 3. Mai 1995 wurden die disziplinarrechtlichen Ermittlungen wieder aufgenommen.
14. Die formellen disziplinarrechtlichen Ermittlungen wurden abgeschlossen und am 20. Oktober 1995 ein erster förmlicher Bericht erstellt. Da jedoch weitere Zeugenverneh-mungen erforderlich waren, wurden die Ermittlungen fortgesetzt. In einem Vermerk vom 27. September 1996 heißt es, die Verzögerungen der Untersuchung seien auf die Komplexität des Falls und auf die Bearbeitung dringenderer Disziplinarangelegenheiten zurückzuführen. Am 5. Februar 1997 wurde der abschließende Bericht erstellt.
15. Am 25. August 1997 wies der Präsident des Oberlandesgerichts den Untersuchungsführer an, die Anschuldigungsschrift zu erstellen.
16. Am 17. Oktober 1997 schied der für die Erstellung der Anschuldigungsschrift zuständige Vertreter der Einleitungsbehörde wegen Überarbeitung und Krankheit aus und musste ersetzt werden.
17. Am 27. September 1999 wurde die Anschuldigungsschrift fertig gestellt. Am 12. Januar 2000 ging diese bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ein. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, in drei Fällen eine Geschäftsprüfung verhindert, in 541 Fällen ohne gesetzliche Grundlage Gebühren und Auslagen gefälscht und dann berechnet und in mehreren Fällen Anweisungen seines Dienstvorgesetzten missachtet zu haben.
18. Am 20. März 2000 beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Vernehmung weiterer Zeugen.
19. Am 6. Juli und 23. November 2000 fanden mündliche Verhandlungen statt. Beim letztgenannten Termin wurde das Verfahren ausgesetzt und die Anschuldigungsschrift zur Behebung von Mängeln an die Ermittlungsbehörde übermittelt.
20. Zwischen dem 19. Februar und dem 6. März 2001 wurden acht Zeugen erneut von der Ermittlungsbehörde vernommen. Am 21. März 2001 wurde eine Anhörung des Beschwerdeführers angesetzt, zu der er jedoch nicht erschien.
21. Am 1. Juni 2001 wurde die überarbeitete Anschuldigungsschrift vom 11. Mai 2001 zusammen mit 48 Aktenbänden beim Verwaltungsgericht eingereicht.
22. Am 5. Juli 2001 stellte der Beschwerdeführer erneut seinen Antrag vom 20. März 2000, da über seinen Antrag auf Vernehmung weiterer Zeugen nicht entschieden worden war.
23. Am 30. Oktober 2001 führte das Verwaltungsgericht Frankfurt eine mündliche Verhandlung durch und beschloss, den Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes und der Hessischen Disziplinarordnung aus dem Dienst zu entfernen, weil ihm 519 Vergehen nachgewiesen worden seien, die zwischen dem 27. November 1987 und dem 3. November 1990 begangen worden seien.
24. Am 11. Dezember 2001 legte der Beschwerdeführer Berufung beim Verwaltungsgerichtshof in Kassel ein.
25. Am 1. Juli 2003 wies der Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Er stellte fest, dass Artikel 6 der Konvention auf Disziplinarverfahren nicht anwendbar sei und dass unangemessene Verzögerungen im Unterschied zum Strafverfahren nicht zu einer Einstellung des Verfahrens oder Minderung der Maßnahme führen könnten. Das Gericht stellte ferner fest, dass es keinen Grund gegeben habe, über die Anträge des Beschwerdeführers vom 20. März 2000 und 5. Juli 2001 auf Vernehmung von Zeugen formell zu entscheiden, weil sie völlig unsubstantiiert gewesen seien.
26. Am 7. August 2003 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht bezüglich der Dauer des Verfahrens sowie der Auslegung und Anwendung von Verfahrensvorschriften und materiellen Vorschriften des Disziplinarrechts.
27. Am 10. September 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.
II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT
A. Die Hessische Disziplinarordnung
28. Nach § 22 HDO in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung veranlasst der Dienstvorgesetzte Vorermittlungen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Das Ergebnis der Vorermittlungen ist dem Beamten bekanntzugeben. Das förmliche Disziplinarverfahren wird eingeleitet, wenn der Dienst-vorgesetzte der Auffassung ist, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Disziplinar-maßnahme verhängt werden könnte (§ 24 HDO). Das förmliche Disziplinarverfahren gliedert sich in die Untersuchung und in das Verfahren vor dem Disziplinargericht (§ 29 HDO). Stellt die Einleitungsbehörde das Verfahren nicht ein, so fertigt der Vertreter der Einleitungs-behörde die Anschuldigungsschrift und übersendet sie der Disziplinarkammer (§ 58 HDO); diese verhängt entweder eine Disziplinarmaßnahme oder ordnet den Freispruch des Beamten oder die Einstellung des Verfahrens an.
29. Nach § 72 Abs. 1 HDO ist gegen das Urteil der Disziplinarkammer innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Berufung zulässig. Soweit der Disziplinarhof die Berufung für zulässig und für begründet hält, hat er das Urteil der Disziplinarkammer aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden (§ 79 Disziplinarordnung); unter bestimmten Umständen verweist er die Sache an eine andere Disziplinarkammer zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurück (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 HDO).
30. Nach § 14 Abs. 1 HDO gilt, dass, wenn gegen den Beamten die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben ist, ein wegen derselben Tatsachen eingeleitetes Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen ist. Der Beamte kann gegen eine Aussetzung durch die Einleitungsbehörde den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen; die Disziplinarkammer entscheidet endgültig durch Beschluss. Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer kann der Beamte Beschwerde beim Disziplinarhof einlegen (§ 14 Abs. 4 HDO).
31. Nach § 61 HDO kann ein Beamter Antrag auf Entscheidung durch die Disziplinarkammer stellen, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Einleitungsverfügung weder das Verfahren eingestellt noch die Anschuldigungsschrift dem Beamten zugestellt worden ist. Stellt der Vorsitzende eine unangemessene Verzögerung fest, so bestimmt er eine Frist, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist. Stellt der Vorsitzende eine unangemessene Verzögerung fest, so kann er den Antrag durch Beschluss endgültig zurückweisen. Der Vorsitzende kann die Frist für die Vorlage der Anschuldigungsschrift bzw. die Einstellung des Verfahrens verlängern. Wird innerhalb der Frist weder die Anschuldigungsschrift vorgelegt noch das Verfahren eingestellt, gilt das förmliche Disziplinarverfahren als eingestellt. Der Vorsitzende der Disziplinarkammer hat dies auf Antrag des Beamten durch unanfechtbaren Beschluss endgültig festzustellen.
32. In Bezug auf einen ähnlichen Rechtsbehelf im baden-württembergischen Disziplinarrecht hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim entschieden, dass eine unangemessene Länge des Verfahrens nicht zur Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen den Beamten führen könne, weil das Disziplinarrecht einen wirksamen Rechtsbehelf zur Verfahrensbeschleunigung vorsehe (siehe Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 18.6.2003, DL 17 S 5/03).
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
33. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
A. Zulässigkeit
1. Die Stellungnahmen der Parteien
34. Die Regierung trug vor, dass diese Rüge ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und daher zurückzuweisen sei, denn Artikel 6 sei weder unter dem zivilrechtlichen, noch strafrechtlichen Aspekt auf Disziplinarverfahren anwendbar. Sie nahm insbesondere Bezug auf die Rechtssprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Eskelinen Vilho Eskelinen u.a. ./. Finnland [GK], Nr. 63235/00, Randnr. 62, ECHR 2007, aus der sich schließen lasse, dass Artikel 6 der Konvention nur auf gewöhnliche arbeitsrechtliche Streitigkeiten über Gehalt, Zulagen oder ähnliche Ansprüche anwendbar sei. Disziplinarverfahren müssten von den Garantien des Artikels 6 Abs. 1 ausgeschlossen werden, weil die Beziehung zwischen Beamten und dem Staat nicht mit der zwischen Angestellten und ihren Arbeitgebern vergleichbar sei.
35. Die Regierung führte ferner aus, dass die im Urteil Eskelinen aufgestellten kumulativen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, weil das „Recht auf ein Gericht“ lediglich die Befugnis, das Verfahren bei Gericht anhängig zu machen und das Recht auf eine ab-schließende gerichtliche Entscheidung umfasse. Nach deutschem Recht konnte der Beschwerdeführer jedoch weder selbst ein Disziplinarverfahren gegen sich anhängig machen, noch die Einleitung eines solchen Verfahrens anfechten. Dass der Beschwerde-führer sich innerhalb des Verfahrens habe verteidigen können und ein Rechtsmittel einlegen konnte, belege nicht, dass er das „Recht auf ein Gericht“ gehabt habe, sondern dadurch werde lediglich ein faires Verfahren gesichert.
36. Der Beschwerdeführer trug vor, der Gerichtshof habe sich in seinem Urteil in der Rechtssache Eskelinen nicht auf Streitigkeiten in Bezug auf Gehalt, Zulagen und ähnliche Rechte beschränkt, sondern seine Entscheidung ausdrücklich auf die allgemeine Annahme gestützt, dass Artikel 6 auf Streitigkeiten Anwendung finde, an denen ein Beamter beteiligt sei. Ferner schließe das hessische Disziplinarrecht den Zugang zu einem Gericht für Beamte nicht aus, sondern biete vielmehr die Möglichkeit, die verwaltungsgerichtlichen Entschei-dungen in Disziplinarverfahren anzufechten, womit es dem Eskelinen-Maßstab genüge.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
37. Der Gerichtshof stellt fest, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage des Beschwerdeführers geht. Als nächstes muss der Gerichtshof prüfen, ob Artikel 6 unter dem zivilrechtlichen Aspekt auf den vor-liegenden Fall anwendbar ist. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass es grundsätzlich keine Rechtfertigung dafür gibt, gewöhnliche arbeitsrecht-liche Streitigkeiten, z.B. über Gehalt, Zulagen oder ähnliche Ansprüche aufgrund des besonderen Verhältnisses zwischen dem betreffenden Beamten und dem fraglichen Staat von den Garantien des Artikels 6 auszuschließen. Tatsächlich wird angenommen, dass Artikel 6 anwendbar ist. Es ist Sache der beschwerdegegnerischen Regierung, darzulegen, dass erstens der Beschwerdeführer als Beamter nach innerstaatlichem Recht kein Recht auf Zugang zu einem Gericht hat, und zweitens, dass der Ausschluss des Beamten von den Rechten aus Artikel 6 gerechtfertigt ist (siehe Vilho Eskelinen u.a. ./. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 63235/00, Nr. 62, ECHR 2007‑...).
38. In der vorliegenden Rechtssache betraf das Verfahren eine Disziplinarmaßnahme, nämlich die Entfernung des Beschwerdeführers aus dem Dienst wegen der Begehung zahlreicher Vergehen. Wie die Regierung zutreffend bemerkt hat, betraf dieser Streit keine Frage in Bezug auf „Gehalt, Zulagen oder ähnliche Ansprüche“, die jedoch nichts weiter als eine nichterschöpfende Reihe von Beispielen für die „gewöhnlichen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten“, auf die Artikel 6 grundsätzlich Anwendung finden sollte, sind. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der disziplinarrechtlichen Ermittlungen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt das Recht hatte, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe vor zwei verwaltungsgerichtlichen Instanzen anzufechten. Die deutsche Rechtsordnung sicherte also das „Recht des Beschwerdeführers auf ein Gericht“ zu, wobei das Recht auf Zugang nur einen Aspekt darstellt.
39. Daraus folgt, dass Artikel 6 in seiner zivilrechtlichen Bedeutung auf das fragliche Verfahren anwendbar ist (siehe auch Olujić ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 22330/05, Nr. 34, 44, 5. Februar 2009, und Melek Sima Yılmaz ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 37829/05, Nr. 19, 30. September 2008).
40. Der Einwand der Regierung ist folglich insoweit zurückzuweisen.
3. Schlussfolgerung
41. Der Gerichtshof stellt auch fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
1. Maßgeblicher Zeitraum
42. Der Beschwerdeführer behauptete, der maßgebliche Zeitraum habe am 28. November 1986 mit der Einleitung der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen gegen ihn begonnen und es habe somit fast 17 Jahre gedauert, bis das Bundesverfassungsgericht am 10. September 2003 seine Entscheidung erlassen habe.
43. Dies wurde von der Regierung nicht bestritten.
44. Der Gerichtshof hat bei verwaltungsrechtlichen Entscheidungen anerkannt, dass der maßgebliche Zeitraum bereits vor dem Gerichtsverfahren beginnen kann, wenn das verwaltungsrechtliche Vorverfahren Voraussetzung für dieses war (siehe u.a. J. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23959/94, Nr. 40, 20. Dezember 2001; und K. ./. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 1978, Serie A Nr. 27, Nr. 98). In der vorliegenden Sache war nur die Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdeführer unmittelbar für die Frage entscheidend, ob gegen den Beschwerde-führer disziplinarrechtliche Vorwürfe vor den Verwaltungsgerichten erhoben würden. Nach Auffassung des Gerichtshofs entstand ein Streit erst in dem Moment, als am 9. Mai 1990 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet wurde.
45. Folglich begann der maßgebliche Zeitraum in der vorliegenden Rechtssache am 9. Mai 1990 und endete am 10. September 2003 mit der Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts. Es dauerte somit dreizehn Jahre und vier Monate und erstreckte sich über das Disziplinarverfahren und drei Instanzen.
2. Angemessenheit der Verfahrensdauer
a) Vorbringen vor dem Gerichtshof
46. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das Verfahren unangemessen lang gewesen sei. Die in der Sache aufgeworfenen Fragen seien nicht besonders komplex. Es seien nur acht Zeugen vernommen worden und der Umfang der Verfahrensakte sei lediglich auf die zahlreichen Urkundenbeweise zurückzuführen (d.h. Abschriften von den vom Beschwerdeführer erhobenen Gebühren für die Herstellung von Haftbefehlsabschriften und Protokollabschriften). Ferner habe er nicht zu der langen Verfahrensdauer beigetragen. Somit habe ihm der in § 61 Abs. 1 HDO (siehe Randnr. 31) vorgesehene Rechtsbehelf während der Aussetzung des Verfahrens vom 29. November 1990 und 21. Mai 1991 nicht zur Verfügung gestanden. Nach diesem Zeitraum habe er von diesem Rechtsbehelf keinen Gebrauch machen können, weil er nie eine Rechtsbehelfsbelehrung erhalten habe. Dieser Rechtsbehelf wäre in jedem Fall erfolglos gewesen, weil der Verwaltungsgerichtshof auch am 1. Juli 2003 die Auffassung vertreten habe, dass die Verfahrensverzögerungen unerheblich seien. Ferner seien alle seine Beweisanträge zurückgewiesen worden und über seine Befangenheitsanträge sei innerhalb weniger Wochen entschieden worden, so dass sie das Verfahren nicht verzögert hätten. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass die Länge des Verfahrens hauptsächlich den deutschen Behörden zuzurechnen sei, die nach Beendigung des parallelen Strafverfahrens dreieinhalb Jahre mit der Fortsetzung des Disziplinarverfahrens gewartet und dann drei Jahre gebraucht hätten, bis sie die Anschuldigungsschrift beim Verwaltungsgericht eingereicht hätten. Schließlich hob der Beschwerdeführer hervor, die Verfahrensverzögerung habe starke Auswirkungen auf seine Beschäftigungs- und finanzielle Situation gehabt.
47. Die Regierung erkannte an, dass die extrem lange Verfahrensdauer die nach Artikel 6 Abs. 1 erforderliche „angemessenen Frist“ überschritten habe. Dennoch sei das Verfahren außergewöhnlich komplex, wie die umfangreiche Verfahrensakte (48 Bände) und das umfangreiche Urteil (47 Seiten) zeigten. Es sei ein erheblicher Ermittlungsaufwand notwendig gewesen, um die große Anzahl der vom Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum begangenen Vergehen festzustellen. Ferner habe der Beschwerdeführer in erheblichem Maße zu der Verfahrensdauer beigetragen, indem er keinen Antrag auf Entscheidung durch das Gericht zur Anfechtung der Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 14 Abs. 4 HDO gestellt habe (siehe Randnr. 30) und in dem Zeitraum vom 21. Mai 1995 bis zum 21 Januar 2000 keinen Gebrauch von dem in § 61 HDO vorgesehenen Rechtsmittel (siehe Randnr. 31) gemacht habe, um das Verfahren zu beschleunigen. Was die Behauptung angehe, dass das Rechtsmittel wahrscheinlich nicht erfolgreich gewesen wäre, so könne nur spekuliert werden, wie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgefallen wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Gebrauch von diesem Rechtsmittel gemacht hätte. Überdies habe der Beschwerdeführer das Verfahren dadurch verzögert, dass er zwei völlig unsubstantiierte Anträge auf Vernehmung von zwei Zeugen gestellt und den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurts zweimal wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe.
48. Hinsichtlich des Verhaltens der Gerichte trug die Regierung vor, das Oberlandes-gericht sei in Übereinstimmung mit § 14 HDO (siehe Randnr. 30) verpflichtet, das Diszi-plinarverfahren während des anhängigen Strafverfahrens auszusetzen. Schließlich betonte die Regierung, der Beschwerdeführer habe, unabhängig von der großen Bedeutsamkeit des Gerichtsverfahrens für ihn, während des gesamten Verfahrens weiterhin seine Dienstbezüge erhalten.
b. Würdigung durch den Gerichtshof
49. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfah-rensdauer nach den Umständen der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (s. u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Randnr. 43, ECHR 2000-VII).
50. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Verfahrensgegenstand von einiger Komplexität war, da es mit Ermittlungen zu einer großen Anzahl von Disziplinarvergehen, die über einen Zeitraum von drei Jahren begangen wurden, und mehreren Zeugenvernehmungen verbunden war.
51. Was das Verhalten des Beschwerdeführers angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nicht alle möglichen Maßnahmen ergriffen hat, um das Verfahren zu beschleunigen. Insbesondere hat er die laufende Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 14 Abs. 4 HDO (siehe oben Rdnr. 30) nicht angefochten und somit auf sein Recht auf eine gerichtliche Entscheidung über die Frage verzichtet, ob seine Entfernung aus dem Dienst noch gerechtfertigt war, nachdem das parallel geführte Strafverfahren am 12. Dezember 1991 eingestellt worden war. Weiterhin hat der Beschwerdeführer zur Beschleunigung des Verfahrens keinen Antrag auf Entscheidung durch das Gericht nach § 61 HDO gestellt, der es dem Disziplinargericht ermöglicht hätte, eine Frist für die Vorlage der Anschuldigungsschrift bzw. die Einstellung des Verfahrens zu setzen, wenn das Verfahren seiner Auffassung nach unangemessen lang war (siehe oben Rdnr. 31). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, ein solcher Antrag wäre zurückgewiesen worden, muss nach Ansicht des Gerichtshofs von einem innerstaatlichen Rechtsbehelf Gebrauch gemacht werden, auch wenn es Zweifel hinsichtlich seiner Erfolgsaussichten gibt (siehe sinngemäß Kaja ./. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 32927/03, Nr. 54, 27. Juli 2006). Der Gerichtshof stellt ebenfalls fest, dass der Beschwerdeführer, abgesehen davon, dass er keinen Gebrauch von den vorgenannten Rechtsbehelfen gemacht hat, ansonsten nicht zu der langen Verfahrensdauer beigetragen hat.
52. Im Hinblick auf das Verhalten der innerstaatlichen Behörden stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Rechtssache des Beschwerdeführers von den Verwaltungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht recht zügig bearbeitet wurde.
53. Hinsichtlich des Disziplinarverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass dieses rund neun Jahre und acht Monate dauerte. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung keinen plausiblen Grund dafür angeführt hat, weshalb das Disziplinarverfahren bis zum 3. Mai 1995 ausgesetzt wurde, obwohl das Strafverfahren bereits am 12. Dezember 1991 geendet hatte. Überdies ordnete der Präsident des Oberlandesgerichts am 25. August 1997 die Zusammenstellung der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen an, also mehr als sechs Monate nach Erstellung des abschließenden Berichts am 5. Februar 1997. Der Gerichtshof akzeptiert, dass eine Verzögerung der Erstellung der Anschuldigungsschrift durch die Krankheit des Vertreters der Einleitungsbehörde verursacht wurde, der am 17. Oktober 1997 ausscheiden musste. Er ist jedoch der Auffassung, dass der Zeitraum von fast zwei Jahren zwischen diesem Umstand höherer Gewalt und der Fertigstellung der Anschuldigungsschrift zu lang war. Schließlich verging zwischen der Fertigstellung der Anschuldigungsschrift und deren Eingang beim Verwaltungsgericht ein Zeitraum von drei Monaten; ferner wurde durch die Rückübermittlung der Anschuldigungsschrift an das Oberlandesgericht Frankfurt zur Behebung von Mängeln eine Verzögerung von sechs Monaten verursacht.
54. Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach.
Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.
II. WEITERE BEHAUPTETE VERLETZUNGEN
55. Unter Berufung auf die Artikel 1, 3, 6, 7 und 14 der Konvention und Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 rügte der Beschwerdeführer die Auslegung des Rechts und den teilweisen Verlust seiner Bezüge und Pension.
56. Der Gerichtshof hat die übrigen von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehender Unterlagen und soweit die Rügen unter seine Zuständigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.
III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
57. Artikel 41 der Konvention lautet:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
A. Schaden
58. Der Beschwerdeführer forderte 10.000 Euro (EUR) in Bezug auf den immateriellen Schaden und wies auf den Kummer und die Frustration hin, die er wegen der langen Dauer des Verfahrens erlitten habe.
59. Darüber hinaus forderte er 475.338,37 Euro in Bezug auf den bis Dezember 2008 entstandenen materiellen Schaden und begründete dies damit, dass eine angemessene Verfahrensdauer ihm die Möglichkeit gegeben hätte, in den frühen neunziger Jahren eine andere Stelle als Gerichtsvollzieher in einem anderen Bundesland zu suchen. Angesichts des zu jener Zeit herrschenden Bedarfs an Gerichtsvollziehern in den neuen Bundesländern hätte er verhältnismäßig leicht eine neue Stelle als Gerichtsvollzieher gefunden. Daher stehe der folgende materielle Schaden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verfahrensdauer: Entgangene Gebühren für die Erfüllung seiner Aufgaben (164.818,89 Euro), entgangene Bürokosten (61.077,06 Euro), entgangene Wegegelder (138.002,58 Euro), entgangene Pauschalbeträge für die Erstellung von Vordrucken (15.209,53 Euro), Schäden aufgrund der entgangenen Beförderung (19.837,62 Euro), entgangene Amtszulage (24.818,94 Euro) und entgangene Bezüge ab August 2003 (51.573,75 Euro). Zusätzlich forderte er den Ersatz aller künftigen materiellen Schäden, die ihm entstehen würden, weil er keine Arbeit mehr finden könne und daher ohne Einkommen sein werde. Er behauptete, dies sei ebenfalls durch die lange Verfahrensdauer verursacht worden.
60. Die Regierung bestritt die Schadenersatzforderungen mit der Begründung, die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Möglichkeit, eine neue Stelle als Gerichtsvollzieher zu finden, seien rein hypothetisch. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er wegen des Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt worden sei, seien die Aussichten auf eine Wiedereinstellung im öffentlichen Dienst gering. Hinsichtlich der Forderung in Bezug auf den nichtmateriellen Schaden trug die Regierung vor, dieser Schaden würde in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er während des gesamten Verfahrens sein volles Gehalt erhalten habe, durch die Feststellung einer Verletzung angemessen kompensiert.
61. Im Hinblick auf die Forderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den materiellen Schaden stellt der Gerichtshof fest, dass diese auf der Annahme beruhen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Suspendierung eine Stelle als Gerichtsvollzieher gefunden hätte. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass er keine Mutmaßungen darüber anstellen kann, wie das Verfahren ausgegangen wäre, wenn es den Erfordernissen des Artikels 6 Abs. 1 bezüglich der Verfahrensdauer genügt hätte (siehe u.v.a. Sürmeli, a.a.O., Nr. 144). Es sieht sich insbesondere nicht in der Lage, Mutmaßungen darüber anzustellen, welche Entwicklung die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers genommen hätte, wenn die innerstaatlichen Gerichte das Disziplinarverfahren innerhalb eines angemessenen Zeitraums bearbeitet hätten (siehe insoweit H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, Nr. 89, 11. Januar 2007). Folglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik keine Entschädigung zugesprochen werden kann.
62. Bezüglich des immateriellen Schadens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die alleinige Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 keine hinreichende Genugtuung für den Kummer und die Frustration darstellen würde, die der Beschwerdeführer erlitten hat. Er hält jedoch die geforderte Summe für unangemessen hoch. Gemäß Artikel 41 der Konvention setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 3.500 Euro zu.
B. Kosten und Auslagen
63. Der Beschwerdeführer machte Kosten für die Vertretung vor dem Gerichtshof in Höhe von 6.542,18 Euro (Stundensatz von 200 Euro für ca. 27 Stunden anwaltliche Tätigkeit zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) und 3.048,66 Euro Übersetzungskosten geltend. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie der Honorarvereinbarung mit seinem Rechtsanwalt sowie Rechnungen über sämtliche entstandenen Kosten vor.
64. Die Regierung hat sich zu der Angelegenheit nicht geäußert.
65. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Infor-mationen und der vorgenannten Kriterien für angebracht, 3.000 Euro für die Kosten, die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen sind, zuzusprechen und die Forderung des Beschwerdeführers unter dieser Rubrik im Übrigen zurückzuweisen.
C. Verzugszinsen
66. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:
1. Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;
2. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden;
3.
(a) Der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen:
(i) 3.500 Euro (dreitausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden;
(ii) 3.000 Euro (dreitausend Euro) für Kosten und Auslagen;
(iii) die für die vorstehend genannten Beträge ggf. zu berechnenden Steuern;
(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
4. Die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung wird im Übrigen zurückgewiesen.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 16. Juli 2009 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Claudia Westerdiek
Peer Lorenzen
Kanzlerin
Präsident
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło