8562/79
WyrokETPCz1987-07-27ECLI:CE:ECHR:1987:0727JUD000856279
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy skarżąca ma prawo do słusznego zadośćuczynienia na podstawie art. 50 (obecnie 41) Konwencji w związku ze stwierdzonym naruszeniem art. 6 ust. 1, w tym do odszkodowania za szkodę materialną, niematerialną oraz zwrotu kosztów postępowania krajowego i przed Trybunałem?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji, polegające na braku kontradyktoryjności postępowania w sprawie świadczeń z ubezpieczenia społecznego, spowodowało szkodę niematerialną, która nie została w pełni naprawiona przez samo stwierdzenie naruszenia ani przez podjęte przez państwo środki. Wysokość zadośćuczynienia za tę szkodę ustalono na zasadzie słuszności. Trybunał odrzucił roszczenie o szkodę materialną, stwierdzając brak związku przyczynowego między naruszeniem a rzekomą utratą świadczeń, ponieważ nie można spekulować, jaki byłby wynik postępowania, gdyby było ono zgodne z Konwencją. Ponadto, Trybunał przyznał zwrot kosztów konsultacji medycznych i psychologicznych poniesionych w celu udowodnienia szkody materialnej w ramach postępowania z art. 50, uznając je za niezbędne i uzasadnione. Odrzucono natomiast roszczenie o dodatkowe koszty prawne poniesione w Strasburgu z powodu braku dowodów na ich faktyczne poniesienie ponad przyznaną pomoc prawną.Stan faktyczny
Skarżąca, Geziena Hendrika Maria Feldbrugge, wniosła skargę dotyczącą braku rzetelnego procesu (naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji) w sprawie o świadczenia z ubezpieczenia społecznego (zasiłek chorobowy i renta inwalidzka) w Holandii. Trybunał w wyroku głównym z 29 maja 1986 r. stwierdził naruszenie art. 6 ust. 1, ponieważ postępowanie przed prezydentem Komisji Odwoławczej w Haarlem nie miało charakteru kontradyktoryjnego. Niniejszy wyrok dotyczy wyłącznie kwestii słusznego zadośćuczynienia na podstawie art. 50 (obecnie 41) Konwencji.Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie: 1. Zobowiązuje Królestwo Niderlandów do zapłaty skarżącej 10 000 guldenów (około 4 538 euro) tytułem zadośćuczynienia za szkodę niematerialną oraz 1 502 guldenów (około 682 euro) tytułem zwrotu kosztów konsultacji medycznych i psychologicznych. 2. Odrzuca pozostałe żądania słusznego zadośćuczynienia.Pełny tekst orzeczenia
Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte
FELDBRUGGE gegen NIEDERLANDE
27. Juli 1987
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Übersetzung wurde bereits in EGMR-E
Bd. 3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E
vol. 3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its
inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E
vol. 3] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son
inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas
la Cour.
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 3 ∙ Seite III ∙ 30.12.09
EGMR-E 3, 150
Nr. 15
Nr. 15
Feldbrugge gegen Niederlande – Entschädigung
Urteil vom 27. Juli 1987 (Plenum)
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbind-
lich sind, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 124-A.
Beschwerde Nr. 8562/79, eingelegt am 16. Februar 1979; am 12. Oktober 1984 von
der Kommission vor den EGMR gebracht.
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).
Ergebnis: Ersatz für immateriellen Schaden; Kausalität für materiellen Schaden
nicht nachgewiesen; Ersatz für Kosten medizinischer und psychologischer Bera-
tung im Hinblick auf das Verfahren zu Art. 50.
Sondervoten: Keine.
Innerstaatliche Umsetzung des Urteils, Überwachung durch das Ministerkomitee
(gem. Art. 54 [Art. 46 n.F.]): Das Ministerkomitee des Europarats teilt im Anhang zu
seiner Entschließung DH (92) 8 vom 20. Februar 1992 mit, dass das Gesetz über die
Einlegung von Rechtsmitteln von 1955 (Beroepswet) mit Gesetz vom 11. September
1991, in Kraft seit 1. Oktober 1991, geändert wurde. Damit ist die in Ziff. 13 des nach-
stehenden Urteils angekündigte Gesetzesreform erfolgt. Art. 142 des Gesetzes von macht die Anrufung der Rechtsmittelkommission und der Zentralen Rechtsmit-
telkommission nicht mehr von den vier abschließend aufgezählten Gründen abhängig
(s.o. Urteil in der Hauptsache, S. 141 u. 148, Ziff. 45).
Sachverhalt und Verfahren:
(Zusammenfassung)
[Ziff. 1.-5.] In seinem Hauptsache-Urteil vom 29. Mai 1986, EGMR-E 3, hat der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention
festgestellt, da die Beschwerdeführerin (Bf.), Geziena Hendrika Maria Feld-
brugge bei der Durchsetzung des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs
auf Krankengeld kein faires Verfahren hatte.
Die Entscheidung zu Art. 50 hatte der Gerichtshof vorbehalten und am
25. Juni 1987 beschlossen, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.
Entscheidungsgründe:
(Übersetzung)
6. Art. 50 der Konvention lautet wie folgt:
„Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Entscheidung oder Maß-
nahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der Hohen Vertrag-
schließenden Teile ganz oder teilweise mit den Verpflichtungen aus dieser Kon-
vention in Widerspruch steht, und gestatten die innerstaatlichen Gesetze des
erwähnten Hohen Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wieder-
gutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die
Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls eine ge-
rechte Entschädigung zuzubilligen.“
Die Bf. beantragt eine gerechte Entschädigung für erlittenen Schaden und
Erstattung von Kosten und Auslagen.
I. Der Schaden
7. Die Bf. behauptet, wegen der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konven-
tion einen Schaden in zweifacher Hinsicht – materiellen und immateriellen
Schaden – erlitten zu haben, und beantragt eine finanzielle Entschädigung.
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27.7.1987
Feldbrugge (Entschädigung)
A. Materieller Schaden
8. Die Bf. verlangt die Zahlung der Leistungen, auf die sie Anspruch ge-
habt hätte, wenn sie 1978 im Sinne des Gesetzes über die Krankenversiche-
rung (Ziektewet) für arbeitsunfähig erklärt worden wäre, und danach – zwei
Jahre später – im Sinne des Gesetzes über Arbeitsunfähigkeit (Arbeidson-
geschikheidswet) für arbeitsunfähig erklärt worden wäre. Die geforderte
Summe – 186.415,01 Gulden [ca. 84.591,– Euro]1 per 31. Dezember 1986 –
entspricht also den Leistungen der Krankenversicherung und einer Rente we-
gen Arbeitsunfähigkeit. Der Betrag war von dem „gemeinsamen Verwal-
tungsbüro“ (Gemeenschappelijk Administratiekantoor) berechnet worden,
dem von den Berufsorganisationen die Verwaltungsaufgaben übertragen wor-
den waren, die sich aus der Durchführung des Gesetzes über die Krankenver-
sicherung ergibt (Urteil in der Hauptsache vom 29. Mai 1986, Série A Nr. 99,
Seite 9, Ziff. 15, EGMR-E 3, 139).
Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1986 möchte die Bf. wegen ih-
rer vollständigen Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf eine Arbeitsunfähig-
keitsrente zuerkannt bekommen, die in den Niederlanden 70 % des letzten
Gehalts beträgt.
Ihre Forderungen stützten sich im Wesentlichen auf den Bericht eines Bü-
ros für psychologische Beratung mit Datum vom 19. Februar 1987, der auf
Initiative der Bf. hin verfasst wurde.
9. Die Regierung trägt vor, zwischen der festgestellten Konventionsverlet-
zung und dem behaupteten materiellen Schaden bestehe keine Kausalität.
Insbesondere weise nichts darauf hin, dass die Bf. für arbeitsunfähig und dem-
zufolge anspruchsberechtigt erklärt worden wäre, wenn das Verfahren vor
dem Präsidenten der Rechtsmittelkommission von Haarlem kontradiktori-
schen Charakter gehabt hätte.
Der Delegierte der Kommission hält ebenfalls keinen Kausalzusammen-
hang für erwiesen.
10. Der Gerichtshof kann nicht darüber spekulieren, welchen Ausgang das
umstrittene Verfahren ohne die Konventionsverletzung genommen hätte.
Im Hinblick auf den eventuellen Verlust von Möglichkeiten wegen der
Konventionsverletzung ist die Feststellung angebracht, dass die beiden von
der Bf. vorgelegten Berichte nichts Erhellendes enthalten. Sie wurden acht
Jahre nach den umstrittenen Vorgängen verfasst und stammen von Personen,
die beruflich auf sehr unterschiedlichen Gebieten tätig sind – Psychologie und
Orthopädie. Vor allem widersprechen sie sich: Nach dem ersten Bericht ha-
ben die von der Bf. in ihrem beruflichen Leben durchlittenen Widrigkeiten
ihren Gesundheitszustand dermaßen verschlechtert, dass sie ab 1978 und bis
zum Ende ihrer Tage, zu einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr fähig gewesen
sei. Nach dem zweiten Bericht dagegen hätte ein 1978 erstattetes Gegengut-
Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrech-
nung in Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 2,20371 NLG bzw. in Ziff. 20: 1 Euro
= 6,55957 FF) dient einer ungefähren Orientierung. Durch Zeitablauf bedingte
Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.
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EGMR-E 3, 150
Nr. 15
achten wahrscheinlich nicht zu anderen Schlussfolgerungen geführt, als sie zur
damaligen Zeit von den beiden ständigen medizinischen Sachverständigen bei
der Rechtsmittelommission von Haarlem formuliert worden sind, und zwar
von einem Gynäkologen und einem orthopädischen Chirurgen (Urteil vom
29. Mai 1986, Série A Nr. 99, S. 8, Ziff. 12, EGMR-E 3, 139).
Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass die beiden genannten Sachver-
ständigen ihrerseits drei Kollegen – einen Gynäkologen und zwei Allgemein-
mediziner, darunter den Arzt der Bf. (ebd.) – konsultiert haben, allerdings
nicht die Meinung eines Psychologen eingeholt zu haben scheinen.
Kurz gesagt, im vorliegenden Sachverhalt beweist nichts, dass die Bf. we-
gen der möglichen Folgen der festgestellten Konventionsverletzung einen
Verlust von Möglichkeiten erlitten hätte, der zu berücksichtigen wäre.
B. Immaterieller Schaden
11. Für immateriellen Schaden verlangt die Bf. eine Entschädigung von
20.000,– Gulden [ca. ca. 9.076,– Euro]. Sie trägt vor, über Jahre hinweg unter
erhöhtem Stress gestanden zu haben wegen des Verlusts der Zahlungen an
Krankengeld und Rente, die ihr nach den Gesetzen über die Krankenver-
sicherung und über die Arbeitsunfähigkeit zugestanden hätten. Sie fügt hinzu,
sie habe ihren Lebenszuschnitt wie auch den ihrer Familie ändern müssen und
ihre Ausgaben nach dem Ausbleiben der Zahlungen aus der gesetzlichen
Krankenversicherung einschränken müssen.
12. Die Regierung ist der Ansicht, dass eine finanzielle Entschädigung
nicht geboten ist, da die Feststellung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 per
se eine hinreichende gerechte Entschädigung für die Bf. darstellt. Der Dele-
gierte der Kommission ist derselben Ansicht.
13. Der Gerichtshof nimmt die Angaben der Regierung im Hinblick darauf
zur Kenntnis, welche Maßnahmen im Anschluss an das Urteil vom 29. Mai ergriffen wurden. Zum Einen haben die Präsidenten der Rechtsmittel-
kommissionen erklärt, dass künftig Einzelpersonen in jedem Fall gegen die
Entscheidungen des Spruchkörpers der ersten Instanz Gegenvorstellungen er-
klären können. Zum Anderen befindet sich ein Gesetzentwurf in Vorberei-
tung, um künftig Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 durch die Rechtsmittelkom-
missionen und durch die Zentrale Rechtsmittelkommission zu vermeiden.
Es bleibt allerdings festzuhalten, dass das Verfahren vor dem Präsidenten
der Rechtsmittelkommission von Haarlem keinen kontradiktorischen Cha-
rakter hatte, jedenfalls nicht in seinem entscheidenden Endstadium, und dass
demzufolge die wesentlichen Garantien eines gerichtlichen Verfahrens nicht
ausreichend gegeben waren (Urteil vom 29. Mai 1986 Série A Nr. 99,
S. 17-18, Ziff. 44, EGMR-E 3, 147 f.). In dieser Hinsicht hat die Bf. einen im-
materiellen Schaden erlitten, der weder durch das Straßburger Urteil noch
durch die von den Behörden des betroffenen Staates ergriffenen oder beab-
sichtigten Maßnahmen vollkommen ausgeglichen wurde.
Der Gerichtshof würdigt den Schaden, wie in Art. 50 gefordert, nach Bil-
ligkeitserwägungen (s. insbesondere sinngemäß Colozza, Urteil vom 12. Fe-
bruar 1985, Série A Nr. 89, S. 17, Ziff. 38, EGMR-E 3, 10) und spricht der
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27.7.1987
Feldbrugge (Entschädigung)
Bf. zu diesem Punkt eine Entschädigung in Höhe von 10.000,– Gulden [ca.
4.538,– Euro] zu.
II. Kosten und Auslagen
A. Einleitung
14. Die Bf. fordert den Ersatz der Kosten für die verschiedenen Sachver-
ständigengutachten sowie für den Rechtsbeistand ihres Anwalts.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die verletzte Partei
nur dann nach Art. 50 Anspruch auf Erstattung der Kosten und Auslagen,
wenn sie diese aufgewandt hat, um die Konventionsverletzung in der inner-
staatlichen Rechtsordnung zu verhindern oder zu korrigieren und um die
Kommission und den Gerichtshof dazu zu veranlassen, diese Konventionsver-
letzung festzustellen und ihre Beseitigung zu bewirken (s. u.a. Minelli, Urteil
vom 25. März 1983, Série A Nr. 62, S. 20, Ziff. 45, EGMR-E 2, 268). Die Auf-
wendungen müssen tatsächlich entstanden, notwendig entstanden und der
Höhe nach angemessen sein (ebd.).
B. Kosten in den Niederlanden
15. Die Bf. trägt nicht vor, im Verfahren vor der Rechtsmittelkommission
Haarlem bzw. vor der Zentralen Rechtsmittelkommission Kosten aufgewandt
zu haben.
Andererseits beantragt sie die Erstattung der Kosten für drei Konsultatio-
nen, und zwar bei ihrem behandelnden Arzt (27,– Gulden [ca. 12,– Euro]), bei
einem orthopädischen Chirurgen (475,– Gulden [ca. 216,– Euro]) und beim
Büro für psychologische Beratung (1.000,– Gulden [ca. 454,– Euro]).
16. Weder der Verfahrensbevollmächtigte der Regierung noch der Dele-
gierte der Kommission nehmen hierzu Stellung.
17. Der Gerichtshof stellt fest, dass die fraglichen Konsultationen jeweils
zum Ziel hatten, im Hinblick auf das Verfahren zu Art. 50 das Vorliegen eines
materiellen Schadens nachzuweisen, und dass die Regierung keine Einwände
erhebt. Unter diesen Umständen ist es angebracht, der Bf. die an Ärzte und
Psychologen gezahlten Honorare in Höhe von 1.502,– Gulden [ca. 682,– Euro]
zu erstatten.
C. In Straßburg aufgewandte Kosten
18. Die Bf. erkennt an, bestimmte Beträge im Rahmen der Verfahrenskos-
tenhilfe vor Kommission und Gerichtshof erhalten zu haben. Sie erklärt aller-
dings, dass der Empfänger von Verfahrenskostenhilfe, wenn sich seine finan-
zielle Situation durch das in Straßburg geführte Verfahren oder aus irgend-
einem anderen Grunde verbessert, nicht mehr die Voraussetzungen für die
Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erfüllt und demzufolge seine Anwalts-
kosten selbst tragen muss. Aus diesem Grunde fordert sie 48.855,25 Gulden
[ca. 22.170,– Euro].
19. Die Regierung hält die Forderung für nicht begründet. Ihrer Ansicht
nach hat die Bf. nicht nachgewiesen, dass sie ihrem Anwalt ein zusätzliches Ho-
norar gezahlt hat oder noch schuldet. Ferner kann Rechtsanwalt Schuitemaker
für eigene Rechnung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf der
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Nr. 15
Grundlage des Art. 50 keine gerechte Entschädigung verlangen (Luedicke,
Belkacem und Koç, Urteil vom 10. März 1980, Série A Nr. 36, EGMR-E 1, f. und Artico, Urteil vom 13. Mai 1980 Série A Nr. 37, EGMR-E 1, 488 f.);
er hat überdies die Bedingungen der seiner Mandantin bewilligten Prozesskos-
tenhilfe, einschließlich der Gebührensätze, aus freien Stücken akzeptiert.
Der Delegierte der Kommission ist der Ansicht, dass die Bf. Anspruch auf
Erstattung der Kosten und Auslagen vor den Konventionsorganen hat, dass
allerdings die Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 1982 zu be-
rücksichtigen ist, mit der die Kommission der Bf. Verfahrenskostenhilfe be-
willigt hat.
20. Wie die Regierung stellt der Gerichtshof fest, dass die Bf. nicht behaup-
tet und erst recht nicht bewiesen hat, ihrem Anwalt – der vom Europarat ins-
gesamt 12.627,– Französische Francs [ca. 1.924,97 Euro] erhalten hat – weitere
Honorare und Auslagen gezahlt zu haben oder noch zahlen muss, deren Er-
satz sie verlangen könnte (s. insbesondere sinngemäß Van Droogenbroek, Ur-
teil vom 25. April 1983 Série A Nr. 63, S. 8, Ziff. 15, EGMR-E 2, 103).
Im Übrigen ergibt sich aus den Akten nichts, was die von der Bf. vorgetra-
gene Behauptung stützen könnte, in gewisser Weise rückwirkend den unent-
geltlichen Beistand ihres Anwalts verloren zu haben. Insbesondere weist
nichts darauf hin, dass die finanzielle Situation der Bf. sich im Laufe des Ver-
fahrens in Straßburg wesentlich verbessert hätte, zumal die Zuerkennung ei-
ner Entschädigung für immateriellen Schaden (s.o. Ziff. 13) hierbei nicht zu
berücksichtigen ist.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,
1. dass das Königreich der Niederlande der Bf. 10.000,– Gulden [ca. 4.538,– Euro]
als Ersatz für immateriellen Schaden und 1.502,– Gulden [ca. 682,– Euro] als
Ersatz für [ärztliche bzw. psychologische] Konsultationen zu zahlen hat;
2. den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückzuweisen.
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Plenum): die Richter Ryssdal, Präsident
(Norweger), Wiarda (Niederländer), Cremona (Malteser), Thór Vilhjálmsson (Is-
länder), Ganshof van der Meersch (Belgier), Bindschedler-Robert (Schweizerin),
Lagergren (Schwede), Gölcüklü (Türke), Matscher (Österreicher), Pinheiro Fa-
rinha (Portugiese), Pettiti (Franzose), Walsh (Ire), Sir Vincent Evans (Brite),
Russo (Italiener), Bernhardt (Deutscher), Gersing (Däne), Spielmann (Luxembur-
ger); Kanzler: Eissen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)
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© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 12.07.2026. · Źródło