8691/79

WyrokETPCz1985-04-26ECLI:CE:ECHR:1985:0426JUD000869179

Analiza orzeczenia

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Zagadnienie prawne
Czy ugoda zawarta między stronami w sprawie słusznego zadośćuczynienia (art. 50 Konwencji) po stwierdzeniu naruszenia art. 8 Konwencji jest sprawiedliwa i uzasadnia skreślenie sprawy z listy Trybunału?
Ratio decidendi
Trybunał, po stwierdzeniu naruszenia art. 8 Konwencji w głównym wyroku, rozpatrywał kwestię słusznego zadośćuczynienia na podstawie art. 50 Konwencji. Stwierdził, że ugoda zawarta między rządem a skarżącym, obejmująca zwrot kosztów krajowych, zwrot skonfiskowanych środków oraz pokrycie kosztów postępowania strasburskiego, jest „sprawiedliwa” w rozumieniu art. 53 ust. 4 Regulaminu Trybunału. Wobec braku sprzeciwu delegata Komisji, Trybunał uznał, że należy formalnie odnotować ugodę i skreślić sprawę z listy.
Stan faktyczny
Wcześniejszy wyrok Trybunału z 2 sierpnia 1984 r. stwierdził naruszenie art. 8 Konwencji w związku z praktykami podsłuchiwania rozmów telefonicznych i kontroli korespondencji w Anglii i Walii. Skarżący domagał się na podstawie art. 50 Konwencji zwrotu kosztów postępowania krajowego, honorariów własnych prawników, kosztów postępowania przed Trybunałem i Komisją, a także „umiarkowanego odszkodowania” za podsłuchy oraz zwrotu skonfiskowanych środków pieniężnych. Rząd i skarżący zawarli ugodę w sprawie tych roszczeń.
Rozstrzygnięcie
Sprawa zostaje skreślona z listy.

Pełny tekst orzeczenia

Europäischer Gerichtshof   für Menschenrechte   MALONE gegen VEREINIGTES KÖNIGREICH   26. April 1985   © N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Übersetzung wurde bereits in EGMR-E   Bd. 2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die   HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.   © N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E   vol. 2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its   inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.   © N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E   vol. 2] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son   inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas   la Cour.   ©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 2 ∙ Seite III ∙ 28.08.09     EGMR-E 2, 472   Nr. 40   Nr. 40   Malone gegen Vereinigtes Königreich – Entschädigung   Urteil vom 26. April 1985 (Kammer)   Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbind-   lich sind, veröffentlicht in Série A / Série A Nr. 95.   Beschwerde Nr. 8691/79, eingelegt am 19. Juli 1979; am 16. Mai 1983 von der   Kommission vor den EGMR gebracht.   EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).   Ergebnis: Gütliche Einigung über gerechte Entschädigung nach Art. 50 gebilligt.   Fall im Register gestrichen.   Sondervoten: Keine   Sachverhalt:   (Zusammenfassung)   [1.-2.] Mit seinem Urteil in der Hauptsache vom 2. August 1984 (Série A   Nr. 82, EGMR-E 2, 452) hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Bf. in sei-   nen Rechten aus Art. 8 der Konvention (hier: Achtung des Privatlebens und   der Korrespondenz) verletzt worden ist. Die Feststellung bezieht sich auf die   in England und Wales bestehende Rechtslage sowie auf die in einem verwal-   tungstechnischen Rahmen geübte Praxis, auf Anordnung des Innenministers   zur Unterstützung der Polizei bei ihrer Aufgabe der Verbrechensbekämpfung   mit Hilfe der Post Telefongespräche abhören und den Postverkehr über-   wachen zu lassen. Dasselbe gilt für die Registrierung („metering“) von Kom-   munikationsverbindungsdaten.   Zur Entscheidung über die Frage der Anwendung von Art. 50 hat das Ple-   num das Verfahren an die ursprünglich gebildete Kammer zurückverwiesen.   (Übersetzung)   3. In einem Schriftsatz vom 17. Februar 1984 beantragt der Bf. eine ge-   rechte Entschädigung in vierfacher Hinsicht:   (i) Rückzahlung der auf 9.011 £ [ca. 12.251,– Euro]1 bezifferten Verfahrens-   kosten, zu deren Zahlung an den Polizeichef von Groß-London der High   Court den Bf. in dem erfolglosen Zivilverfahren verurteilt hatte;   (ii) Erstattung der auf 5.443,20 £ [ca. 7.400,– Euro] veranschlagten Hono-   rare und Auslagen, die der Bf. an seine eigenen Anwälte in demselben Pro-   zess hat zahlen müssen;   (iii) Anwaltskosten im Verfahren vor der Kommission und vor dem Ge-   richtshof, die noch nicht beziffert wurden;   (iv) eine „moderate Entschädigung“ für das Abhören der Telefongespräche.   Ferner beantragt der Bf. im Hinblick auf die ersten beiden Punkte die Zah-   lung von Zinsen. Bestimmte Bargeldsummen (Pfund Sterling, US Dollar und   italienische Lire) wurden von der Polizei bei der Festnahme des Bf. im Jahr   beschlagnahmt und nach dem Freispruch in dem Strafverfahren gegen   Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung   in Euro (Kurs per 31.12.2007: 1 Euro = 0,73554 britische Pfund) dient einer ungefäh-   ren Orientierung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berück-   sichtigt. Dasselbe gilt für die in Fn. 2 und 3 genannten Beträge in US $ bzw. ital. Lire.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 472 · 28.8.09   26.4.1985   Malone (Entschädigung)     den Bf. nicht zurückgegeben, sondern vom Polizeichef (Metropolitan Com-   missioner of Police) zur teilweisen Deckung für die Summe zurückbehalten,   die der Bf. ihm nach der Kostenentscheidung des High Court schuldete.   In der mündlichen Verhandlung [zur Hauptsache] am 20. Februar 1984 er-   klärte die Regierung des Vereinigten Königreichs, sie beabsichtige auf die   Forderungen des Bf. zur gerechten Entschädigung schriftlich zu erwidern.   [Es folgen verfahrenstechnische Hinweise zu Fristen und zur Änderung auf   der Richterbank.]   4. (…).   5. In einem am 25. Februar 1985 eingegangenen Schreiben informierten die   Anwälte des Bf. den Kanzler des Gerichtshofs, dass eine Einigung erzielt wor-   den sei. Der Text der Vereinbarung, wie sie in einem Brief des Treasury   Solicitor an die Anwälte des Bf. formuliert ist, wurde dem Gerichtshof am   13. März 1985 übermittelt und lautet wie folgt:   „Ich schreibe Ihnen, um die Vereinbarung zu bestätigen, die zwischen uns im   Hinblick auf die Forderung Ihres Mandanten zu Art. 50 erzielt worden ist.   Zur vollständigen diesbezüglichen Regelung wird die Regierung ihrem Man-   danten seine Kosten in den innerstaatlichen Verfahren erstatten, die Netto-   summe in Pfund Sterling zahlen und die anderen beim Polizeichef von Groß-   London verbliebenen Fremdwährungsbeträge aushändigen sowie im Hin-   blick auf die Kosten vor Gerichtshof und Kommission den vereinbarten Be-   trag zahlen, abzüglich der im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe erhaltenen   Summe.   Im Einzelnen wird die Regierung:   1. 5.443,20 £ [ca. 7.400,– Euro] erstatten;   2. die weitere Summe von 4.725,25 £ [ca. 6.424,– Euro] zahlen und 4.445,–   US $ [ca. 3.045,– Euro]2 sowie 3,01 Mio. Lire [ca. 1.555,– Euro]3 aushän-   digen; und   3. 3.774,10 £ [ca. 5.131,– Euro] zahlen, wobei von dieser Summe der Betrag   abzuziehen ist, der im Rahmen einer Verfahrenskostenhilfe gezahlt wor-   den ist oder noch gezahlt werden wird. Sie haben der Kommission in die-   ser Sache am 21. Februar 1985 geschrieben. Die Regierung wird inner-   halb von 14 Tagen, nachdem dem Verfahrensbevollmächtigten der Re-   gierung die Zustimmung des Gerichtshofs zu der Einigung offiziell zuge-   stellt worden ist, die in Ziff. 1 und 2 genannten Zahlungen leisten bzw.   die Fremdwährungsbeträge aushändigen. Dagegen wird die bzgl. der   Straßburger Verfahren geschuldete Nettosumme innerhalb von 14 Tagen   nach der endgültigen Bezifferung der Leistungen im Rahmen der Ver-   fahrenskostenhilfe gezahlt werden, wenn diese Bezifferung später erfol-   gen sollte als die Zustimmung des Gerichtshofs [zu der Einigung].“   6. Mit Entscheidung vom 13. März 1985 hat der Präsident der Kammer die   Frist für den Delegierten der Kommission zur Abgabe seiner Stellungnahme   zu der erreichten Vereinbarung bis zum 25 März verlängert. Am 21. März hat   der stv. Sekretär der Kommission dem Kanzler des Gerichtshofs schriftlich   mitgeteilt, dass der Delegierte der Kommission keine Stellungnahme abgeben   wolle.   Kurs per 31.12.2007: 1 Euro = 1,45985 US $.   Offizieller Kurs: 1 Euro = 1.936,27 Lire.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 473 · 28.8.09     EGMR-E 2, 472   Nr. 40   7. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Standpunkte der Regie-   rung, des Bf. und der Kommission, entscheidet der Gerichtshof am 25. April   1985, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann.   Entscheidungsgründe:   8. Art. 50 der Konvention lautet:   „Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Entscheidung oder Maß-   nahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der Hohen Vertrag-   schließenden Teile ganz oder teilweise mit den Verpflichtungen aus dieser Kon-   vention in Widerspruch steht, und gestatten die innerstaatlichen Gesetze des   erwähnten Hohen Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wieder-   gutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die   Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls eine ge-   rechte Entschädigung zuzubilligen.“   9. Nach seinem Urteil vom 2. August 1984 in der Hauptsache ist dem Ge-   richtshof die gütliche Einigung zwischen der Regierung und dem Bf. bzgl. des-   sen Ansprüche aus Art. 50 mitgeteilt worden (s.o. Ziff. 5). In Anbetracht des   Inhalts der getroffenen Vereinbarung und dessen, dass der Delegierte der   Kommission nicht widerspricht (s.o. Ziff. 5 und 6), stellt der Gerichtshof fest,   dass die erzielte Vereinbarung „gerecht“ i.S.v. Art. 53 Abs. 4 VerfO-EGMR   ist. Demzufolge nimmt der Gerichtshof die Vereinbarung formell zur Kennt-   nis und entscheidet, dass es angemessen ist, das Verfahren gem. Art. 53 Abs. 4   VerfO-EGMR im Register zu streichen.   Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,   der Fall wird im Register gestrichen.   Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Wiarda, Präsident   (Niederländer), Bindschedler-Robert (Schweizerin), Lagergren (Schwede), Gölcü-   klü (Türke), Walsh (Ire), Sir Vincent Evans (Brite), Gersing (Däne); Kanzler: Eissen   (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 474 · 28.8.09

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