8722/02

WyrokETPCz2006-12-14ECLI:CE:ECHR:2006:1214JUD000872202

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania cywilnego dotyczącego roszczeń alimentacyjnych po rozwodzie naruszyła prawo skarżącej do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie zgodnie z art. 6 ust. 1 Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał przyjął ugodę zawartą między stronami, uznając, że została ona osiągnięta na podstawie poszanowania praw człowieka, jak to przewiduje Konwencja i jej Protokoły. Zgodnie z art. 39 Konwencji, Trybunał uznał, że nie ma już podstaw do dalszego rozpatrywania skargi, ponieważ strony osiągnęły porozumienie satysfakcjonujące obie strony i zgodne z duchem Konwencji.
Stan faktyczny
Skarżąca, E. B., była stroną w postępowaniu rozwodowym i alimentacyjnym w Niemczech, które rozpoczęło się w 1991 roku. Sądy krajowe początkowo odmawiały jej alimentów, powołując się na umowę przedmałżeńską. Po długim procesie, w tym skardze konstytucyjnej do Federalnego Trybunału Konstytucyjnego, który uznał, że niższe sądy nie wzięły pod uwagę jej szczególnej sytuacji (ciąża i opieka nad niepełnosprawnym dzieckiem), sprawa została ostatecznie zakończona ugodą sądową w 2001 roku, na mocy której skarżąca otrzymała alimenty. Skarżąca złożyła skargę do ETPCz na przewlekłość tego postępowania.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie postanowił skreślić sprawę z listy. Trybunał odnotował zobowiązanie stron do niezwracania się o ponowne rozpatrzenie sprawy przez Wielką Izbę.

Pełny tekst orzeczenia

Urteile     Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin   14/12/06 Rechtssache B. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 8722/02) – Gütliche Einigung                     RECHTSSACHE B. ./. DEUTSCHLAND   (Individualbeschwerde Nr. 8722/02)                     URTEIL (Gütliche Einigung)       STRASSBURG   14. Dezember 2006             Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden. In der Rechtssache B. ./. Deutschland   hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richtern  Herrn P. Lorenzen, Präsident,  Frau S. Botoucharova,  Herrn K. Jungwiert,  Herrn R. Maruste,  Herrn J. Borrego Borrego,  Frau R. Jaeger,  Herrn M. Villiger und Frau C. Westerdiek, Sektionskanzlerin,    nach nicht öffentlicher Beratung am 20. November 2006 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde: VERFAHREN   1.  Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 8722/01) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangehörige, Frau E. B. („die Beschwerdeführerin“), am 19. Februar 2002 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.   2.  Die Beschwerdeführerin wurde von Herrn L. Ose, einem in Ludwigshafen praktizierenden Anwalt, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialrätin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.   3.  Die Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die Dauer eines Zivilverfahrens, an dem sie privat beteiligt war.   4.  Nach Einholung der Stellungnahme der Parteien erklärte der Gerichtshof die Beschwerde am 8. Juli 2004 für zulässig.   5.  Nach einem Schriftwechsel schlug der Kanzler am 24. August 2006 den Parteien vor, sich um eine gütliche Einigung nach Artikel 38 Abs. 1 Buchstabe b der Konvention zu bemühen. Die Beschwerdeführerin und die Regierung reichten am 19. bzw. 16. Oktober 2006 jeweils eine förmliche Erklärung ein, mit der sie eine gütliche Einigung in der Rechtssache annahmen. SACHVERHALT   6.  Die 1952 geborene Beschwerdeführerin ist in F. wohnhaft.   7.  Am 28. Mai 1991 beantragte der Ehemann der Beschwerdeführerin beim Amtsgericht – Familiengericht – Frankenthal die Ehescheidung.   8.  Am 21. Februar 1992 sprach das Amtsgericht Frankenthal die Scheidung der Ehegatten aus. Es verurteilte den geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin zur Unterhaltszahlung für den gemeinsamen Sohn. Unter Verweis auf den Ehevertrag, in dem die Parteien Gütertrennung vereinbart und auf Unterhalt im Falle einer Scheidung verzichtet hatten, stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin für sich selbst keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen habe. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erachtete das Gericht den Ehevertrag als mit deutschem Recht vereinbar und stellte fest, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schwanger war, sie nicht übermäßig benachteiligt habe, so dass der Vertrag automatisch nichtig wäre.   9.  Am 12. November 1992 änderte das Pfälzische Oberlandesgericht auf die Berufung der Beschwerdeführerin die Entscheidung des Amtsgerichts ab. Es verurteilte den geschiedenen Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 300 DM (etwa 153 Euro) an die Beschwerdeführerin, wobei es erklärte, dass dies notwendig sei, um die Erziehung ihres gemeinsamen Kindes und des schwerbehinderten Kindes der Beschwerdeführerin aus einer früheren Ehe sicherzustellen. Das Oberlandesgericht erhöhte auch den monatlichen Unterhaltsbetrag für den gemeinsamen Sohn. Unter Bezugnahme auf die Begründung in der Entscheidung des Amtsgerichts erklärte auch das Oberlandesgericht, dass der Ehevertrag mit deutschem Recht vereinbar sei.   10.  Am 2. Dezember 1992 legte die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein.   11.  Am 29. März 2001 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus dem Grundgesetz verletze. Es befand, das Oberlandesgericht habe bei seiner Entscheidung über die Gültigkeit des Ehevertrags nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Schwangerschaft, zusätzlich zu der Belastung durch die Pflege eines behinderten Kindes, beim Abschluss des Ehevertrags offensichtlich gegenüber ihrem Ehemann benachteiligt gewesen sei. Die Sache wurde daraufhin an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.   12.  Am 8. November 2001 wurde das Verfahren vor dem Oberlandesgericht für erledigt erklärt, nachdem sich der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin im Wege eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtet hatte, an die Beschwerdeführerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag sowie einen Pauschalbetrag für die Vergangenheit zu zahlen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG   13.  Am 16. Oktober 2006 erhielt der Gerichtshof die folgende Erklärung der Regierung:   "Ich, Frau Almut Wittling-Vogel, Verfahrensbevollmächtigte der Regierung, erkläre, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung von 9.500 Euro an Frau E. B. anbietet.   Auf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Auslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an. Er ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 39 der Europäischen Konvention für Menschenrechte. Sollte die Regierung diesen Betrag nicht innerhalb der genannten Drei-Monats-Frist zahlen, ist sie zur Zahlung einfacher Zinsen in Höhe eines Zinssatzes verpflichtet, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit endgültig erledigt.   Die Regierung verpflichtet sich weiter, nicht zu beantragen, dass die Rechtssache nach Artikel 43 Abs. 1 der Konvention an die Große Kammer verwiesen wird.   14.  Am 19. Oktober 2006 ging bei dem Gerichtshof die folgende Erklärung des Vertreters der Beschwerdeführerin ein:   "Ich, Herr Ludwig Ose, Rechtsanwalt, stelle fest, dass die Regierung Deutschlands in dem Bestreben, in der vorbezeichneten, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Sache eine gütliche Einigung zu erreichen, die freiwillige Zahlung von 9.500 Euro an Frau E. B. anbietet. Auf diesen Betrag, der alle materiellen und immateriellen Schäden sowie Kosten und Auslagen abdecken soll, fallen keine ggf. anwendbaren Steuern an. Er ist zahlbar binnen drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 39 der Europäischen Konvention für Menschenrechte. Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen für den obengenannten Betrag einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht. Ich nehme diesen Vorschlag an und verzichte auf etwaige weitergehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf den Sachverhalt, der dieser Beschwerde zugrunde liegt. Ich erkläre, dass die Angelegenheit damit endgültig erledigt ist.   Diese Erklärung erfolgt im Zusammenhand mit der gütlichen Einigung, welche die Regierung und die Beschwerdeführerin erzielt haben.   Ich verpflichte mich weiter, nicht zu beantragen, dass die Rechtssache nach Artikel 43 Abs. 1 der Konvention an die Große Kammer verwiesen wird.   15.  Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte Einigung zur Kenntnis (Artikel 39 der Konvention). Er ist überzeugt, dass die Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention und Artikel 62 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).   16.  Die Rechtssache sollte demzufolge im Register gestrichen werden. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:   1.  Er beschließt, die Rechtssache im Register zu streichen.     2.  Er nimmt zur Kenntnis, dass die Parteien sich verpflichten, keine Neuverhandlung der Rechtssache vor der Großen Kammer zu beantragen.   Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 14. Dezember 2006 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.   Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło