8734/79

WyrokETPCz1986-01-31ECLI:CE:ECHR:1986:0131JUD000873479

Analiza orzeczenia

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Zagadnienie prawne
W jaki sposób należy zastosować art. 50 (obecnie art. 41) Konwencji w celu przyznania słusznego zadośćuczynienia po stwierdzeniu naruszenia art. 10 Konwencji, w szczególności w zakresie szkody majątkowej i niemajątkowej?
Ratio decidendi
Trybunał uznał częściową ugodę między rządem a skarżącym dotyczącą szkody majątkowej i kosztów za "sprawiedliwą" w rozumieniu art. 53 § 4 Regulaminu Trybunału, co doprowadziło do częściowego skreślenia sprawy z rejestru. W odniesieniu do szkody niemajątkowej, Trybunał stwierdził, że samo orzeczenie o naruszeniu art. 10 Konwencji w wyroku głównym stanowiło wystarczające słuszne zadośćuczynienie, zwłaszcza wobec braku dowodów na bezpośredni związek przyczynowy między naruszeniem a rzekomym zawałem serca skarżącego.
Stan faktyczny
Skarżącym jest dr Sigurd Barthold, niemiecki weterynarz. Wcześniejszy wyrok Trybunału z 25 marca 1985 r. stwierdził naruszenie art. 10 Konwencji z powodu zakazu powtarzania przez skarżącego pewnych oświadczeń w prasie. Niniejszy wyrok dotyczy zastosowania art. 50 Konwencji w celu przyznania słusznego zadośćuczynienia. Skarżący domagał się odszkodowania za szkodę majątkową (utracone zarobki, koszty) oraz niemajątkową (cierpienie związane z postępowaniami krajowymi, dyskusją publiczną i zawałem serca).
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie: 1. skreśla sprawę z rejestru w zakresie roszczeń skarżącego z pisma z 25 lipca 1985 r.; 2. orzeka, że w odniesieniu do pozostałych roszczeń skarżącego, wyrok z 25 marca 1985 r. sam w sobie stanowi wystarczające słuszne zadośćuczynienie w rozumieniu art. 50 Konwencji.

Pełny tekst orzeczenia

Europäischer Gerichtshof   für Menschenrechte   BARTHOLD gegen DEUTSCHLAND   31. Januar 1986   © N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Übersetzung wurde bereits in EGMR-E   Bd. 3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die   HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.   © N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E   vol. 3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its   inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.   © N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E   vol. 3] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son   inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas   la Cour.   ©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 3 ∙ Seite III ∙ 30.12.09     EGMR-E 3, 34   Nr. 4   Nr. 4   Barthold gegen Deutschland – Entschädigung   Urteil vom 31. Januar 1986 (Kammer)   Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbind-   lich sind, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 98.   Beschwerde Nr. 8734/79, eingelegt am 13. Juli 1979; am 12. Oktober 1983 von der   Kommission vor den EGMR gebracht.   EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).   VerfO-EGMR: Streichung einer Beschwerde im Register des Gerichtshofs, Art. 53   Abs. 4 VerfO-EGMR.   Ergebnis: Partielle Streichung des Falles im Register nach Teilvergleich zwischen   der Regierung und dem Bf. bzgl. Verdienstausfalls sowie Kosten und Auslagen;   immaterieller Schaden durch Feststellung der Konventionsverletzung im Haupt-   sache-Urteil per se ausgeglichen.   Sondervoten: Keine.   Sachverhalt und Verfahren:   (Übersetzung)   1. Der Fall wurde am 12. Oktober 1983 von der Europäischen Menschen-   rechtskommission (die Kommission) vor den Gerichtshof gebracht. Er geht   zurück auf die von dem deutschen Staatsbürger Dr. Sigurd Barthold, einem   Tierarzt, am 13. Juli 1979 bei der Kommission gegen die Bundesrepublik   Deutschland erhobene Beschwerde (Nr. 8734/79).   2. In seinem Urteil vom 25. März 1985 entschied der Gerichtshof, dass eine   Gerichtsentscheidung, die dem Bf. verbietet, bestimmte Erklärungen gegen-   über der allgemeinen Presse zu wiederholen, eine Verletzung von Art. 10 der   Konvention darstellt (Série A Nr. 90, S. 21-26, Ziff. 43-59 der Entscheidungs-   gründe und Ziff. 1 des Tenors, S. 28, EGMR-E 3, 26 ff. und 33).   Die allein noch zu entscheidende Frage ist die der Anwendung von Art. 50.   Hinsichtlich des Sachverhalts beschränkt sich der Gerichtshof darauf, die hier   notwendigen Details mitzuteilen, im Übrigen wird auf die Ziff. 10-32 des vor-   zitierten Urteils (a.a.O., S. 8-18, EGMR-E 3, 14 ff.) verwiesen.   3. In seinem Schriftsatz vom 21. Februar 1984 hat Dr. Barthold einige Aus-   führungen über eine ihm zuzusprechende gerechte Entschädigung gemacht,   jedoch hat sein Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung vom 23. Okto-   ber 1984 beantragt, der Gerichtshof möge die Frage vorbehalten. Die betrof-   fene Regierung (die Regierung) hat erklärt, sie werde ohne präzise Anträge   der Kommission dazu nicht Stellung nehmen.   In seinem Urteil vom 25. März 1985 hat der Gerichtshof die Frage ins-   gesamt vorbehalten. Er hat den Bf. aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten   seine diesbezügliche Stellungnahme schriftlich vorzulegen und insbesondere   dem Gerichtshof von jeder Vereinbarung, die er mit der Regierung treffen   würde, Kenntnis zu geben (Ziff. 62-63 der Entscheidungsgründe und Ziff. 3   des Tenors (a.a.O., S. 27-28, EGMR-E 3, 32 f.).   4. Nach mehreren vom Präsidenten der Kammer gewährten Fristverlänge-   rungen sind beim Kanzler des Gerichtshofs eingegangen:   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 34 · 30.12.09   31.1.1986   Barthold (Entschädigung)     – am 25. Juli 1985 die Forderungen des Bf. und am 28. August sowie am   7. Oktober ergänzende Stellungnahmen seines Rechtsanwalts;   – am 16. Dezember die Stellungnahme der Regierung;   – am 10. Januar 1986 ein im Auftrag des Delegierten der Kommission ver-   fasstes Schreiben des Sekretärs der Kommission.   5. Am 16. Dezember 1985 hat der Anwalt des Bf. der Kanzlei des Gerichts-   hofs den Text eines Teilvergleichs übergeben, der wie folgt lautet:   „Teil-Vergleich   in der Sache Barthold ./. Bundesrepublik Deutschland   (10/1983/66/101)1   zwischen   der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Ver-   fahrensbevollmächtigte, Ministerialdirigentin Irene Maier,   und   Dr. Siegurd Barthold, Farnstraße 41, 2000 Hamburg 63, vertreten durch   Rechtsanwalt Dr. Eberhard Eyl, Richard-Wagner-Straße 109, 7640 Kehl.   Präambel   Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinen Urteil vom   25. März 1985 – 10/1983/66/101 – festgestellt, dass die Rechte des Be-   schwerdeführers aus Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonven-   tion verletzt worden sind. Die Entscheidung über die Anwendung des Ar-   tikels 50 der Konvention hat sich der Gerichtshof vorbehalten und den Be-   schwerdeführer gebeten, ihm eine hierüber evtl. zwischen ihm und der   Bundesregierung geschlossene Vereinbarung mitzuteilen. Der Beschwerde-   führer hat durch Rechtsanwalt Dr. Eyl mit Schriftsätzen vom 25. Juli, 26.   August und 1. Oktober 1985 seine Entschädigungsforderungen gegenüber   dem Gerichtshof geltend gemacht.   Die Bundesregierung und der Beschwerdeführer haben hinsichtlich einer   Entschädigung die folgende Teil-Vereinbarung getroffen:   § 1   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt sicher, dass die Freie   und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Justizbehörde, an den Be-   schwerdeführer Herrn Dr. Sigurd Barthold DM 28.000,– (Achtundzwanzig-   tausend D-Mark) als Entschädigung zahlt. Die Zahlung dieser Entschädi-   gung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Betrag ist am 31.   Januar 1986 fällig.   Anm. d. Hrsg.: Die Zahl erklärt sich wie folgt: Der 10. Fall, der im Jahr 1983   vor den Gerichtshof gebracht wurde. Insgesamt seit Bestehen des EGMR der 66.   Fall. Da einem Fall vor dem Gerichtshof zum Teil mehrere Einzelbeschwerden zu-   grunde liegen, gibt die letzte Zahl (hier: 101) an, dass es sich um die 101. Einzel-   beschwerde handelt, die vor den Gerichtshof gebracht wurde.   Die Kanzlei des Gerichtshof hat diese Praxis eines separaten Aktenzeichens zu-   sätzlich zu der von der Kommission vergebenen Beschwerde-Nr. wegen des im   Laufe der Zeit ausufernden Umfangs der Zahlenfolgen nicht fortgesetzt. Deshalb   wird in der vorliegenden Sammlung auf diese Angabe grundsätzlich verzichtet.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 35 · 30.12.09     EGMR-E 3, 34   § 2   Nr. 4   Durch diesen Teilvergleich sind sämtliche etwaigen Ansprüche abgegolten,   die in dem vorliegenden Verfahren von Herrn Dr. Barthold im Zusammen-   hang mit dem Schriftsatz von Rechtsanwalt Dr. Eyl vom 25. Juli 1985 gel-   tend gemacht worden sind.   Von dieser Vergleichsregelung sind die Entschädigungsansprüche nicht er-   fasst, die der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Dr. Eyl in den Schrift-   sätzen vom 26. August und 1. Oktober 1985 geltend gemacht hat. Über   diese Ansprüche soll der Europäische Gerichthof für Menschenrechte   streitig entscheiden.   § 3   Herr Dr. Barthold verpflichtet sich, den Kanzler des Europäischen Ge-   richtshofs für Menschenrechte unverzüglich von dieser Teil-Vereinbarung   zu unterrichten und ihm zu gegebener Zeit auch den Eingang der Zahlung   zu bestätigen.   § 4   Der Beschwerdeführer erklärt ferner, dass er – vorbehaltlich der endgülti-   gen Zahlung des in § 1 vereinbarten Betrages von 28.000,– DM – weder im   Rechtswege vor einem deutschen Gericht, noch bei einer internationalen   Instanz gegen die Bundesrepublik Deutschland oder die Freie und Hanse-   stadt Hamburg Ansprüche geltend machen wird, die Gegenstand des vor-   liegenden Beschwerdeverfahrens vor der Europäischen Kommission für   Menschenrechte bzw. vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschen-   rechte gewesen sind.   § 5   Der vorstehende Teil-Vergleich gilt als rückwirkend aufgelöst, wenn der   Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ihn ganz oder teilweise nicht   anerkennen sollte.“   6. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Haltung der Regierung, des   Bf. und der Kommission hat der Gerichtshof am 24. Januar 1986 entschieden,   auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.   Entscheidungsgründe:   7. Art. 50 der Konvention lautet wie folgt:   „Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Entscheidung oder Maß-   nahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der Hohen Vertrag-   schließenden Teile ganz oder teilweise mit den Verpflichtungen aus dieser Kon-   vention in Widerspruch steht, und gestatten die innerstaatlichen Gesetze des   erwähnten Hohen Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wieder-   gutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die   Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls eine ge-   rechte Entschädigung zuzubilligen.“   8. Nach der Verkündung des Urteils in der Hauptsache am 25. März 1985 ist   dem Gerichtshof eine teilweise gütliche Einigung zwischen der Regierung und   dem Bf. mitgeteilt worden. Sie betrifft die Anträge des Bf. aus seinem Schrift-   satz vom 25. Juli 1985 (s.o. Ziff. 4), die sich auf Verfahrenskosten und Auslagen   sowie auf Verdienstausfall beziehen und sich auf insgesamt 27.491,96 DM   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 36 · 30.12.09   31.1.1986   Barthold (Entschädigung)     [ca. 14.056,– Euro]2 zzgl. Zinsen belaufen. Im Hinblick auf den Wortlaut der Ei-   nigung und darauf, dass der Delegierte der Kommission nicht widersprochen   hat, stellt der Gerichtshof fest, dass die Vereinbarung „gerecht“ i.S.v. Art. 53   Abs. 4 VerfO-EGMR ist. Demzufolge nimmt der Gerichtshof von der Verein-   barung förmlich Kenntnis und hält es für angebracht, den Fall in seinem Regis-   ter zu streichen, soweit die genannten Anträge betroffen sind.   9. Der Bf. fordert außerdem eine Entschädigung für den immateriellen   Schaden, den erlitten zu haben er behauptet, und zwar als Folge der Verfah-   ren vor den innerstaatlichen Gerichten, denen er ausgesetzt war, sowie der   öffentlichen Diskussion dieser Verfahren, eines Herzinfarkts, der durch die   Umstände insgesamt und den Ablauf des Verfahrens vor den Konventions-   organen verursacht worden sei. Am 28. August erklärte er, die Höhe der Ent-   schädigung in das Ermessen des Gerichtshofs zu stellen, doch fügte er hinzu,   dass sie nicht weniger als 1,– DM betragen sollte. Am 7. Oktober präzisierte   der Bf., er wolle sich nicht darauf beschränken, nur eine rein symbolische   Entschädigung zu beantragen, und bezifferte den erlittenen immateriellen   Schaden auf 50.000,– DM [ca. 25.565,– Euro].   Die Regierung beantragt, die Forderungen als unbegründet zurückzuwei-   sen, stellt jedoch zunächst die Frage der Zulässigkeit: Der Bf. habe sie nach   dem 25. Juli 1985, dem vom Präsidenten festgelegten Datum also, erhoben.   Ferner habe der Bf. keine Fristverlängerung beantragt und sich außerdem   nicht vorbehalten, seinen Schriftsatz in diesem Punkt zu ergänzen.   Der Delegierte der Kommission hat hierzu nicht Stellung genommen.   10. Der Gerichtshof hält es nicht für erforderlich, über die Zulässigkeit der   Anträge des Bf. zu entscheiden: Denn nichts weist darauf hin, dass der Herz-   infarkt eine Folge der im Urteil vom 25. März 1985 festgestellten Verletzung   von Art. 10 der Konvention ist. Die Verfahren vor den nationalen Gerichten   und dann vor der Kommission und dem Gerichtshof mögen dem Bf. einen   gewissen immateriellen Schaden verursacht haben, doch stellt unter den gege-   benen Umständen das genannte Urteil per se eine gerechte Entschädigung   i.S.v. Art. 50 dar (siehe sinngemäß Abdulaziz, Cabales und Balkandali, Urteil   vom 28. Mai 1985, Série A Nr. 94, S. 44, Ziff. 96, EGMR-E 3, 97).   Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,   1. die Sache in seinem Register zu streichen, soweit sie sich auf die Anträge   des Bf. aus seinem Schriftsatz vom 25. Juli 1985 bezieht;   2. dass in Bezug auf die weiteren Anträge des Bf. das Urteil vom 25. März 1985   per se eine hinreichende gerechte Entschädigung i.S.v. Art. 50 darstellt.   Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Wiarda, Präsident (Nie-   derländer), Thór Vilhjálmsson (Isländer), Bindschedler-Robert (Schweizerin), Pettiti   (Franzose), Russo (Italiener), Bernhardt (Deutscher), Gersing (Däne); Kanzler: Eis-   sen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)   Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung   in Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 1,95583 DM) dient einer ungefähren Orien-   tierung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 37 · 30.12.09

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 14.07.2026. · Źródło