901/05
WyrokETPCz2010-03-25ECLI:CE:ECHR:2010:0325JUD000090105
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy przewlekłość postępowania sądowego w sprawie o rentę z tytułu uszczerbku na zdrowiu naruszyła prawo do rozpoznania sprawy w rozsądnym terminie z art. 6 ust. 1 Konwencji?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że długość postępowania, trwającego ponad 13 lat i 10 miesięcy przez trzy instancje sądów socjalnych, była nadmierna i naruszyła art. 6 ust. 1 Konwencji. Chociaż sprawa była złożona i wymagała opinii biegłych, a skarżący przyczynił się do opóźnień poprzez późne złożenie uzasadnienia apelacji oraz wnioski o dodatkowe opinie biegłych, Trybunał podkreślił, że sądy krajowe miały obowiązek zapewnić szybkie i skuteczne uzyskanie opinii. Trybunał zauważył również, że niektóre opóźnienia, takie jak przekazywanie akt między sądami w celu rozliczenia kosztów, nie miały przekonującego uzasadnienia. Znaczenie sprawy dla skarżącego, choć dotyczyła renty, również było brane pod uwagę.Stan faktyczny
Skarżący, Herr P., urodzony w 1947 roku, został ciężko ranny w napaści w 1985 roku. W 1990 roku złożył wniosek o zmianę decyzji urzędu ds. zaopatrzenia w Hamburgu, domagając się wyższej renty z tytułu uszczerbku na zdrowiu, twierdząc, że jego stan zdrowia pogorszył się. Postępowanie sądowe w tej sprawie, dotyczące roszczeń z ustawy o odszkodowaniach dla ofiar, trwało od 1990 do 2004 roku, przechodząc przez trzy instancje sądów socjalnych w Niemczech.Rozstrzygnięcie
Rüga dotycząca przewlekłości postępowania uznana za dopuszczalną, pozostała część skargi za niedopuszczalną. Stwierdzono naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji. Państwo pozwane ma zapłacić skarżącemu 9.800 EUR za szkody niemajątkowe oraz 200 EUR za koszty i wydatki. Pozostałe żądania sprawiedliwego zadośćuczynienia odrzucono.Pełny tekst orzeczenia
Urteile
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen
Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin
25/03/10 Rechtssache P. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 901/05)
RECHTSSACHE P. ./. DEUTSCHLAND
(Individualbeschwerde Nr. 901/05)
URTEIL
STRASSBURG
25. März 2010
Dieses Urteil ist endgültig, kann aber redaktionell noch überarbeitet werden.
In der Rechtssache P. ./. Deutschland
hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Ausschuss mit den Richtern
Karel Jungwiert, Präsident,
Renate Jaeger
und Mark Villiger,
sowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,
nach nicht öffentlicher Beratung am 2. März 2010
das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.
VERFAHREN
1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 901/05) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr P. („der Beschwerdeführer“), am 18. Dezember 2004 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2. Der Beschwerdeführer wurde von Herrn K. Dammann, Rechtsanwalt in Hamburg, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch den Vertreter ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3. Am 5. Februar 2009 entschied der Präsident der Fünften Sektion, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Es wurde ferner beschlossen, über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (Artikel 29 Abs. 3). Nachdem die Bundesrepublik Deutschland der vorläufigen Anwendung der Bestimmungen des Protokolls Nr. 14 über die Befugnis der Ausschüsse mit drei Richtern, in Fällen gefestigter Rechtsprechung zu erkennen, zugestimmt hatte, wurde nach Rücksprache mit beiden Parteien, die keine Einwendungen erhoben, außerdem beschlossen, die Beschwerde einem Ausschuss zuzuweisen.
SACHVERHALT
DIE UMSTÄNDE DES FALLS
4. Der 1947 geborene Beschwerdeführer ist in H. wohnhaft.
Hintergrund der Rechtssache
5. Am 30. März 1985 wurde der Beschwerdeführer in einer S-Bahn von einem oder zwei Männern angegriffen und am rechten Bein und Rücken schwer verletzt.
6. Mit Bescheid vom 24. April 1986 in der Fassung eines vor dem Sozialgericht Hamburg am 21. November 1988 angenommenen Anerkenntnisses bewilligte das Versorgungsamt Hamburg dem Beschwerdeführer nach dem Opferentschädigungsgesetz bezüglich des Zeitraums vom 30. März 1985 bis 31. Januar 1986 eine Erwerbsunfähigkeitsrente nach einem Grad von 50 v. H. für vier Monate und von 30 v. H. für weitere sechs Monate. Es stellte den Grad der Behinderung ab 1. Februar 1986 mit weniger als 25 v. H. fest, so dass keine Versorgung zu gewähren sei.
7. Am 21. November 1988 wies das Sozialgericht Hamburg die Klage des Beschwerdeführers auf eine höhere Rente ab.
B. Verfahren vor dem Versorgungsamt Hamburg
8. Am 20. März 1990 stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen Antrag auf Änderung des Bescheids des Versorgungsamts vom 24. April 1986. Er trug vor, dass die Gesundheitsschädigung, die er durch den Überfall vom 30. März 1985 erlitten hatte, sich nach dem Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. November 1988 verschlimmert habe. Er verlangte eine Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz ab März 1990, weil die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit nunmehr mindestens 50 v. H. betrage.
9. Am 26. September 1990 lehnte das Versorgungsamt Hamburg nach Beiziehung seines chirurgischen Sachverständigen die Änderung seines Bescheids ab, weil keine wesentliche Änderung der durch den Angriff bedingten Schädigung eingetreten sei.
C. Verfahren vor dem Sozialgericht Hamburg
10. Am 17. Oktober 1990 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Versorgungsamts Hamburg vom 26. September 1990 Klage beim Sozialgericht Hamburg.
11. Zwischen dem 22. April und 6. Juni 1991 wurden dem Sozialgericht die Stellungnahmen von drei behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers vorgelegt.
12. Am 25. Juli 1991 erstattete der chirurgische Sachverständige K., den das Sozialgericht am 13. Juni 1991 bestellt hatte, sein Gutachten. Er stellte fest, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers seit März 1990 allein aus chirurgischer Sicht weniger als 25 v. H. betrage.
13. Am 13. Dezember 1991 erstattete der vom Gericht bestellte neurologisch-psychiatrische Sachverständige Bo. sein Gutachten. Er stellte fest, dass eine Schädigung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers durch den Überfall von 1985 nicht gegeben sei.
14. Auf Ersuchen des Gerichts gab der Sachverständige Bo. am 15. April 1992 zu seinem Gutachten vom 3. Dezember 1991 eine weitere Stellungnahme ab.
15. Am 5. Januar 1993 bewilligte das Sozialgericht dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe.
16. Am 13. Januar 1994 erstattete der vom Gericht am 23. Juli 1993 bestellte neurologisch-psychiatrische Sachverständige Bi. sein Gutachten. Er diagnostizierte bei dem Beschwerdeführer eine auf den Überfall von 1985 zurückzuführende posttraumatische Belastung und schätzte den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (unter Berücksichtigung der chirurgischen und psychologischen Aspekte) mit insgesamt 30 v. H. ein.
17. Im Wege der Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 16. März 1994 widersprach das Versorgungsamt den Feststellungen des Sachverständigen Bi.
18. Am 26. Juni 1995 erstattete ein neurologisch-psychiatrischer Sachverständiger, der am 17. August 1994 auf Antrag des Beschwerdeführers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz, SGG, (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht“) gerichtlich bestellt worden war, nach wiederholter Aufforderung des Gerichts sein Gutachten. Er stellte fest, dass der anhaltende Schmerz im rechten Knie sich auch auf die seelische Gesundheit des Beschwerdeführers auswirke und schätzte den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (unter Berücksichtigung der chirurgischen und psychologischen Aspekte) ab März 1990 mit insgesamt 30 v. H. ein.
19. In einer der Stellungnahme vom 27. Oktober 1995 widersprach ein für das Versorgungsamt tätiger neurologisch-psychiatrischer Sachverständiger den Feststellungen des Sachverständigen W.
20. Am 15. Mai 1996 erstattete D., ein auf Ersuchen des Beschwerdeführers nach § 109 SGG am 2. Oktober 1995 gerichtlich bestellter orthopädischer Sachverständiger, sein Gutachten. Er stellte fest, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers allein aus orthopädischer Sicht 30 v. H. betrage.
21. Am 28. August 1996 und 17. Dezember 1996 bat der Beschwerdeführer das Gericht um Verfahrensbeschleunigung.
22. Am 8. Januar 1997 gab der chirurgische Sachverständige St. und am 22. Januar 1997 der neurologisch-psychiatrische Sachverständige Br., die beide für das Versorgungsamt tätig waren, in dessen Namen eine Stellungnahme ab.
23. Am 18. Februar 1997 fand vor dem Sozialgericht Hamburg eine mündliche Verhandlung statt. Es hörte den Sachverständigen Bi. an, der die Feststellungen seines Gutachtens von 1994 teilweise modifizierte und angab, letztlich nicht mit Sicherheit sagen zu können, dass die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers auf den Überfall von 1985 zurückzuführen sei.
24. Nach Anerkenntnis des Vorschlags des Gerichts vom 4. Februar 1997 änderte das Versorgungsamt Hamburg seinen Bescheid vom 26. September 1990 mit Bescheid vom 4. April 1997 ab. Es erkannte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers von insgesamt 30 v. H. ab dem 1. März 1990 an, bewilligte ihm eine Versorgung nach § 1 des Opferentschädigungsgesetzes, OEG, (siehe Rdnr. 50) und wies die Überweisung von Rentennachzahlungen in Höhe von etwa 19.000 DM an.
25. Am 15. Mai und 20. August 1997 bat der Beschwerdeführer das Sozialgericht, einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und ein Urteil abzusetzen.
26. Am 22. September 1997 erstattete der neurologisch-psychiatrische Sachverständige Bi. auf Ersuchen des Sozialgerichts ein ergänzendes Gutachten.
27. Am 30. September 1997 wies das Sozialgericht Hamburg nach mündlicher Verhandlung, in der es auch den Sachverständigen Bi. vernommen hatte, die Klage des Beschwerdeführers ab (Az. 30 VG 11/90). Mit Blick auf die Gutachten der von ihm hinzugezogenen Sachverständigen befand das Sozialgericht, dass der Bescheid des Versorgungsamts Hamburg vom 4. April 1997 rechtmäßig sei, weil die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen der orthopädischen Schädigung seit März 1990 um 30 v. H. gemindert sei; allerdings sei keine durch den Überfall ausgelöste psychische Erkrankung nachgewiesen worden.
28. Das Urteil wurde am 20. Oktober 1997 zugestellt.
D. Verfahren vor dem Landessozialgericht Hamburg
29. Am 20. November 1997 legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Landessozialgericht Hamburg Berufung ein. Er trug vor, dass die durch den Überfall von 1985 verursachte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit wegen der psychischen Folgen, die er neben der anerkannten körperlichen Schädigung erlitten habe, 50 v. H. betrage.
30. Nach mehrfacher Aufforderung des Gerichts reichte der Anwalt des Beschwerdeführers, nachdem er im Februar 1998 Einsicht in die Akten genommen hatte, am 19. Juli 1999 die Berufungsbegründung ein.
31. Zwischen dem 22. November 1999 und Mai 2000 bat der Beschwerdeführer das Landessozialgericht fünfmal um Verfahrensbeschleunigung.
32. Am 3. Mai 2000 bewilligte das Landessozialgericht dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe.
33. Am 12. und 25. Oktober 2000 bat der Beschwerdeführer das Gericht um Verfahrensbeschleunigung. Das Gericht teilte am 6. November 2000 mit, es könne die Rechtssache derzeit nicht behandeln, weil es die Akten auf Ersuchen des Sozialgerichts zwecks Beiziehung zu einem anderen Verfahren an dieses weitergeleitet habe.
34. Am 21. November 2001 erstattete N., ein vom Sozialgericht am 19. September 2001 bestellter neurologisch-psychiatrischer Sachverständiger, sein Gutachten. Er stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch den Überfall von 1985 keine psychische Schädigung erlitten habe.
35. Am 19. Dezember 2001 führte das Landessozialgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der es die Parteien und den Sachverständigen N. anhörte. Es gab dem Antrag des Beschwerdeführers nach § 109 SGG, einen anderen psychiatrischen Sachverständigen, Ke., anzuhören, statt, sofern der Beschwerdeführer die Kosten des Gutachtens trage.
36. Am 6. Februar 2002 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass der benötigte Betrag ihm nunmehr zur Verfügung stehe und er eine Banküberweisung zur Deckung der Kosten vornehmen könne.
37. Am 6. Juni 2002 bestellte das Landessozialgericht den Sachverständigen Ke.
38. Am 16. Juli 2002 leistete der Beschwerdeführer auf Ersuchen des Sachverständigen und des Gerichts eine weitere Kostenzahlung.
39. Am 3. Februar 2003 legte der Sachverständige Ke. sein Gutachten vor. Er stellte fest, dass der Beschwerdeführer an einer durch den Überfall von 1985 bedingten posttraumatischen Belastungsstörung leide und schätzte den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers allein durch die psychische Schädigung mit 20 v. H. ein.
40. Am 26. Februar 2003 erläuterte der Sachverständige Ke. sein Gutachten auf Ersuchen des Gerichts. Am 22. Mai 2003 übersandte das Oberlandesgericht die Akten zwecks Kostenberechnung wieder an das Sozialgericht; am 7. Juli 2003 erhielt es die Akten zurück.
41. Am 27. August 2003 bat der Beschwerdeführer das Gericht um Beschleunigung des Verfahrens.
42. Am 6. Januar 2004 erstattete ein weiterer von dem Landessozialgericht hinzugezogener neurologischer Sachverständiger, L., sein Gutachten; seines Erachtens war nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer infolge des Überfalls von 1985 eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe.
43. Nach mündlicher Verhandlung wies das Landessozialgericht Hamburg die Berufung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2004 als unbegründet zurück und ließ die Revision nicht zu (Az. IV VGBf 1/97). Mit Blick auf die ihm vorliegenden Sachverständigengutachten war es der Auffassung, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer durch den Überfall von 1985 eine psychische Schädigung erlitten habe, zumal insbesondere das Gutachten des Sachverständigen Ke. nicht überzeuge. Das Landessozialgericht wies ferner den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers gegen den neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen L. ab, weil er zu spät eingereicht worden sei, und führte aus, dass der Anwalt des Beschwerdeführers das Ablehnungsgesuch spätestens nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem Sachverständigengutachten (am 18. Januar 2004) hätte stellen müssen.
44. Das Urteil wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 22. Juni 2004 zugestellt.
E. Verfahren vor dem Bundessozialgericht
45. Am 12. Juli 2004 erhob der Beschwerdeführer, der von einem Verband zum Schutz der sozialen Rechte vertreten wurde, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundessozialgericht. In seiner am 19. August 2004 eingereichten Beschwerdeschrift trug er vor, dass das Landessozialgericht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abgewichen sei. Überdies habe ein Verfahrensfehler vorgelegen, weil durch die Dauer des Verfahrens von 1990 bis 2004 sein nach dem Grundgesetz und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention geschütztes Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist verletzt worden sei.
46. Am 25. August 2004 verwarf das Bundessozialgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers. Es erklärte die Beschwerde für unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan habe, dass ein Verfahrensmangel oder eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorliege. Er habe insbesondere nicht dargelegt, dass das klageabweisende Urteil auf der (unangemessenen) Verfahrensdauer beruhe. Jedenfalls stehe dem Beschwerdeführer die Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Artikel 34 der Konvention offen; auf diesem Wege könne er eine Entschädigung erreichen.
47. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 3. September 2004 zugestellt.
II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS
A. Sozialgerichtsgesetz (SGG)
48. § 109 SGG lautete in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung wie folgt:
„(1) Auf Antrag des ... Versorgungsberechtigten ... muss ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.“
49. In Anbetracht der Vorgaben von Absatz 2 dieser Bestimmung lehnen die innerstaatlichen Gerichte die Anhörung eines weiteren Sachverständnis in der Praxis nur selten ab.
B. Opferentschädigungsgesetz
50. Der einschlägige Teil von § 1 Abs. 1 des Opferentschädigungsgesetzes lautete in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung wie folgt:
„(1) Wer ... infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine ... Person ... eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes."
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION
51. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Dauer des Verfahrens über seinen Versorgungsanspruch vor den Sozialgerichten mit dem Gebot der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unvereinbar gewesen sei; Artikel 6 Abs. 1 lautet wie folgt:
„Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“
52. Die Regierung ließ offen, ob die Dauer des Verfahrens mit dem Erfordernis der „angemessenen Frist” nach Artikel 6 vereinbar sei. Sie brachte vor, das in Rede stehende Verfahren sei komplex gewesen, da es erforderlich gewesen sei, neurologische und chirurgische Sachverständigengutachten einzuholen. Der Beschwerdeführer habe das Verfahren um ein Jahr und vier Monate verzögert, da er seine Berufungsbegründung verspätet eingereicht habe. Darüber hinaus könne der Zeitraum von etwa drei Jahren, die benötigt worden seien, um die drei von dem Beschwerdeführer nach § 109 SGG beantragten Sachverständigengutachten einzuholen, nicht den Gerichten angelastet werden; diese könnten die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach dieser Bestimmung nur ablehnen, wenn sie davon überzeugt seien, dass der Beschwerdeführer die Absicht habe, das Verfahren zu verschleppen. Auch im Hinblick auf den Gegenstand der Rechtssache sei keine besondere Zügigkeit geboten gewesen. Die Regierung räumte jedoch ein, dass es für bestimmte Verzögerungen keine überzeugenden Erklärungen gebe, insbesondere für die, die dadurch entstanden seien, dass das Landessozialgericht die Originalakten zur Klärung von Kostenfragen an das Sozialgericht übersandt habe, als das Verfahren noch vor dem Landessozialgericht anhängig gewesen sei.
53. Der zu berücksichtigende Zeitraum begann am 17. Oktober 1990, als der Beschwerdeführer Klage beim Sozialgericht erhob, und endete am 3. September 2004, als die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seinem Anwalt zugestellt wurde. Somit dauerte das Verfahren mehr als dreizehn Jahre und zehn Monate, wobei drei Instanzen durchlaufen wurden.
A. Zulässigkeit
54. Der Gerichtshof stellt fest, dass das in Rede stehende Verfahren auf Zahlung einer zusätzlichen Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz die Klärung der „zivilrechtlichen Ansprüche" des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 betrifft, der somit anwendbar ist (siehe insbesondere G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 1679/03, Rdnrn. 60-62, 10. Januar 2008). Der Beschwerdeführer hat auch den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft, da insbesondere eine Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht kein Rechtsbehelf gewesen wäre, mit dem er eine angemessene Wiedergutmachung für die Dauer des von ihm angestrengten Zivilverfahrens hätte erlangen können (siehe S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnrn. 103-108, ECHR 2006–..., und H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20027/02, Rdnrn. 63-66 und 68, 11. Januar 2007). Seine Rüge ist nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
55. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: Die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (siehe u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, ECHR 2000-VII).
56. Der Gerichtshof hat in Fällen, die ähnliche Fragen aufwerfen wie die vorliegende Rechtssache, immer wieder Verletzungen von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festgestellt (siehe Rechtssache Frydlender, a.a.O.).
57. Der Gerichtshof ist nach Prüfung sämtlicher ihm vorgelegter Unterlagen der Auffassung, dass die Regierung keine Tatsachen oder Argumente vorgetragen hat, die ihn überzeugen könnten, in dem vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Er stellt insbesondere fest, dass das Verfahren, das von gewisser Komplexität war und die Hinzuziehung ärztlicher Sachverständiger erforderlich machte, etwa sieben Jahre vor dem Sozialgericht und etwa sechs Jahre und sieben Monate vor dem Landessozialgericht anhängig war. Er ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer das Verfahren dadurch verzögert hat, dass er, nachdem er im Februar 1998 Einsicht in die Akten genommen hatte, erst im Juli 1999 seine Berufungsbegründung einreichte. Darüber hinaus trugen seine Anträge auf Hinzuziehung dreier ärztlicher Sachverständiger nach § 109 SGG (siehe Rdnrn. 18, 20 und 35) zur Dauer des Verfahrens bei. Dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, nach der genannten Bestimmung die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger zu beantragen, rechtfertigt jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass die zur Einholung der entsprechenden Gutachten verstrichene Zeit nur ihm zuzurechnen ist. Den Gerichten oblag dennoch die Pflicht, die erforderlichen Sachverständigengutachten zügig und effizient einzuholen, eine Pflicht, der sie im vorliegenden Fall nicht nachkamen. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass eine gesetzliche Bestimmung, die die Möglichkeit vorsieht, ein weiteres Sachverständigengutachten zu beantragen, obwohl das vom Gericht zur Entscheidungsfindung für erforderlich gehaltene Gutachten bereits eingeholt wurde, zur Länge des Verfahren beitragen wird, wie dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist (siehe, sinngemäß, G., a.a.O., Rdnr. 83). Die genannte Bestimmung entbindet die innerstaatlichen Gerichte nicht von der Verpflichtung, die Einhaltung des Erfordernisses der „angemessenen Frist“ sicherzustellen (siehe u.a. V. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 20271/05, Rdnr. 68, 26. März 2009).
58. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass es in dem Verfahren um den Anspruch des Beschwerdeführers ging, wegen eines von ihm erlittenen Überfalls eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten, was als eine für ihn bedeutsame Angelegenheit anzusehen ist. Er stellt jedoch auch fest, dass die Sozialgerichte über seinen ersten Antrag auf Gewährung einer höheren Rente bereits 1988 entschieden hatten, und dass er 1997 eine Rentennachzahlung erhalten hatte.
59. Der Gerichtshof ist mit Blick auf seine einschlägige Rechtsprechung der Auffassung, dass die Dauer des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache überlang war und dem Erfordernis der „angemessenen Frist“ nicht entsprach. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 verletzt worden.
II. DIE VERBLEIBENDE RÜGE DES BESCHWERDEFÜHRERS
60. Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass das Verfahren nicht fair gewesen sei, da das Sozialgericht seinen Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen L., dessen Gutachten der Beschwerdeführer erst vierzehn Tage vor Stellung des Antrags erhalten habe, willkürlich als verspätet abgewiesen und daher seine Argumente in der Sache selbst nicht angehört habe.
61. Der Gerichtshof hat die verbleibende vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge nach Artikel 6 geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass der Beschwerdeführer den innerstaatlichen Rechtsweg diesbezüglich nicht erschöpft hat, da er jedenfalls keine Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht erwirkte.
62. Daraus folgt, dass die Individualbeschwerde im Übrigen nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen ist.
III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
63. Artikel 41 der Konvention lautet:
„Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“
A. Schaden
64. Der Beschwerdeführer forderte 15.000 Euro für immateriellen Schaden. Er brachte vor, dass er wegen der Dauer des Verfahrens gelitten und sein Gesundheitszustand sich wegen der Dauer des Verfahrens verschlechtert habe.
65. Die Regierung stellte die Frage in das Ermessen des Gerichtshofs, hielt die Forderung des Beschwerdeführers jedoch für zu hoch.
66. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer einen immateriellen Schaden erlitten haben muss. Er entscheidet nach Billigkeit und spricht ihm unter dieser Rubrik 9.800 Euro zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.
B. Kosten und Auslagen
67. Der Beschwerdeführer verlangte außerdem 3.954,39 EUR für Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten. Dazu gehörten die Kosten für eine Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen sowie Zug-, Taxi- und Hotelkosten im Zusammenhang mit der Einholung in das Verfahren eingebrachter Sachverständigengutachten.
68. Unter Vorlegung von Belegen verlangte der Beschwerdeführer ferner 2.887,94 EUR für die vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten und Auslagen. Dazu gehörten 384,60 EUR für das Kopieren der Akten, 54,20 EUR für Taxikosten, die entstanden, um seinen Anwalt zu treffen, sowie 2.449,14 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) Anwaltsgebühren, die, wie zwischen dem Anwalt und der Opferorganisation Weißer Ring e.V. als Bedingung für die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers vereinbart, von dieser Organisation getragen wurden.
69. Die Regierung bestritt diese Forderungen, da es an einem kausalen Zusammenhang zwischen diesen Kosten und der Dauer des Verfahrens fehle.
70. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben eine Beschwerdeführerin oder ein Beschwerdeführer nur soweit Anspruch auf den Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. In der vorliegenden Rechtssache weist der Gerichtshof unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der oben genannten Kriterien die Forderung nach Erstattung der in dem innerstaatlichen Verfahren entstanden Kosten und Auslagen zurück, da er keinen kausalen Zusammenhang zwischen der festgestellten Konventionsverletzung und den geltend gemachten Kosten erkennen kann. Was die Anwaltsgebühren betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht zu ihrer Bezahlung verpflichtet war und sie auch nicht bezahlte (siehe sinngemäß Dudgeon ./. Vereinigtes Königreich (Artikel 50), 24. Februar 1983, Rdnrn. 21-22, Serie A Band 59), und dass sie ihm daher nicht tatsächlich entstanden sind. Was die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten und Auslagen betrifft, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sie tatsächlich entstanden sind, und hält es für angemessen, dem Beschwerdeführer diesbezüglich 200 EUR, zuzüglich der ihm gegebenenfalls zu berechnenden Steuern, zuzusprechen.
C. Verzugszinsen
71. Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.
AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT:
1. Die Rüge wegen der überlangen Verfahrensdauer wird für zulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für unzulässig erklärt;
2. Artikel 6 Absatz 1 der Konvention ist verletzt worden;
3.
a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten folgende Beträge zu zahlen:
i) 9.800 EUR (neuntausendachthundert Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;
ii) 200 EUR (zweihundert Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;
b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
4. Im Übrigen werden die Forderungen des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 25. März 2010 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
Stephen Phillips
Karel Jungwiert
Stellvertretender Kanzler
Präsident
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło