9063/80

WyrokETPCz1987-09-14ECLI:CE:ECHR:1987:0914JUD000906380

Analiza orzeczenia

Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.

Zagadnienie prawne
Jakie słuszne zadośćuczynienie należy się skarżącym na podstawie art. 50 (obecnie art. 41) Konwencji w związku z naruszeniem ich prawa do poszanowania mieszkania z art. 8 Konwencji?
Ratio decidendi
Trybunał, stosując art. 50 Konwencji, ocenił roszczenia skarżących dotyczące szkód majątkowych, niemajątkowych oraz kosztów i wydatków. Stwierdził, że choć odmowa pozwolenia na zamieszkanie nie wymusiła sprzedaży domu, decyzja skarżących o sprzedaży nie była nierozsądna, co uzasadniało zwrot niektórych kosztów związanych ze sprzedażą. W odniesieniu do szkód niemajątkowych, Trybunał uznał, że samo stwierdzenie naruszenia nie jest wystarczające, biorąc pod uwagę długotrwały stres i niepewność, jakich doświadczyli skarżący. Trybunał zastosował zasadę słuszności przy ustalaniu kwot zadośćuczynienia.
Stan faktyczny
Skarżący, małżeństwo Gillow, zostali uznani za poszkodowanych w wyniku naruszenia ich prawa do poszanowania mieszkania (art. 8 Konwencji) z powodu zastosowania przepisów mieszkaniowych Guernsey, które pozbawiły ich prawa pobytu i uniemożliwiły zamieszkanie we własnym domu „Whiteknights”. Byli zmuszeni sprzedać swoją nieruchomość i doświadczyli znacznego stresu oraz niepewności. Pan Gillow zmarł przed wydaniem niniejszego orzeczenia w sprawie słusznego zadośćuczynienia.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie orzekł, że Zjednoczone Królestwo ma zapłacić pani Gillow 10 735 GBP tytułem odszkodowania oraz 2 134 GBP tytułem kosztów i wydatków. Pozostałe roszczenia o słuszne zadośćuczynienie zostały odrzucone.

Pełny tekst orzeczenia

Europäischer Gerichtshof   für Menschenrechte   GILLOW gegen VEREINIGTES KÖNIGREICH   14. September 1987   © N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Übersetzung wurde bereits in EGMR-E   Bd. 3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die   HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.   © N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E   vol. 3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its   inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.   © N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E   vol. 3] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son   inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas   la Cour.   ©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 3 ∙ Seite III ∙ 30.12.09   14.9.1987   Gillow (Entschädigung)     Nr. 26   Gillow gegen Vereinigtes Königreich – Entschädigung   Urteil vom 14. September 1987 (Kammer)   Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbind-   lich sind, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 124-C.   Beschwerde Nr. 9063/80, eingelegt am 25. Januar 1980; am 19. Dezember 1984 von   der Kommission vor den EGMR gebracht.   EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).   Ergebnis: Ersatz für materiellen und immateriellen Schaden sowie für Kosten und   Auslagen zugesprochen. Die Bf. zu 2, Frau Gillow, ist in voller Höhe anspruchs-   berechtigt, nachdem ihr Ehemann, der Bf. zu 1, verstorben ist.   Sondervoten: Keine.   Sachverhalt:   (Zusammenfassung)   Mit Urteil vom 24. November 1986 (Série A Nr. 109, EGMR-E 3, 306) hat   der Gerichtshof entschieden, dass die Beschwerdeführer (Bf.), das Ehepaar   Gillow, durch die Anwendung der Wohnungsgesetze von Guernsey in ihrem   Recht auf Achtung ihrer Wohnung i.S.v. Art. 8 der Konvention verletzt wur-   den. Durch eine Gesetzesänderung hatten sie die ihnen zuvor zustehende   Aufenthaltsberechtigung verloren, auch die gesondert beantragte Erlaubnis   zum Bewohnen des in ihrem Eigentum stehenden Hauses „Whiteknights“   war ihnen nicht erteilt worden.   Die einzige noch offene Frage betrifft die Gewährung einer gerechten Ent-   schädigung i.S.v. Art. 50 der Konvention, die im Hauptsacheurteil vorbehal-   ten worden war. Die Bf. machen ihre Ansprüche mit Anwaltsschreiben vom   17. Februar 1987 geltend.   Am 8. Juni 1987 verstarb Herr Gillow.   Entscheidungsgründe:   (Übersetzung)   8. Art. 50 der Konvention lautet wie folgt: [Text s.o. S. 289].   9. Die Bf. beantragen gerechte Entschädigung für materiellen und immate-   riellen Schaden sowie für Kosten und Auslagen.   Während des gesamten Verfahrens in Straßburg versuchten die Bf. außer-   dem, eine Entscheidung des Gerichtshofs zu erwirken, mit der die Regierung   verpflichtet werden sollte, ihre „Aufenthaltsberechtigung“ für Guernsey wie-   derherzustellen. Jedoch ermächtigt die Konvention den Gerichtshof nicht,   eine derartige Anordnung zu erlassen (s. sinngemäß, McGoff, Urteil vom   26. Oktober 1984, Série A Nr. 83, S. 28, Ziff. 31, EGMR-E 2, 515 f.).   I. Materieller Schaden   10. Die Bf. behaupten, dass sie infolge der Ablehnung der dauerhaften und   der vorläufigen Erlaubnis (s. das vorzitierte Urteil Gillow, Série A Nr. 109,   S. 9-11, Ziff. 15, 16 und 20, EGMR-E 3, 307) gezwungen waren, ihr Haus   „Whiteknights“ zu verkaufen und wegen ihrer ungünstigen Verhandlungs-   position einen Preis akzeptieren mussten, der unter dem realen Marktwert   lag. Sie machen geltend, die ihnen zustehende Entschädigung müsse den Be-   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 321 · 30.12.09     EGMR-E 3, 321   Nr. 26   trag umfassen, der der Differenz zwischen dem aus dem Verkauf von „White-   knights“ resultierenden Erlös und dem Preis entspricht, den sie für ein Ersatz-   grundstück auf Guernsey hätten aufbringen müssen. Nach dieser Berechnung   fordern sie einen Gesamtbetrag von 50.000 £ [ca. 67.977,– Euro].* Sie begeh-   ren außerdem den Ersatz der Kosten für die Gebühren des Grundstücksmak-   lers für den Verkauf von „Whiteknights“ und für ein Wertgutachten in Höhe   von insgesamt 735 £ [ca. 999,– Euro].   Die Regierung bestreitet diese Ansprüche. Ihrer Ansicht nach wurde der in   Rede stehende Verkauf durch die Verweigerung der Erlaubnis nicht notwen-   dig, jedenfalls sei er voreilig gewesen, weil er vor der Entscheidung über den   Rechtsbehelf von Frau Gillow durch den Royal Court vorgenommen worden   sei (a.a.O. S. 12, Ziff. 24-25, EGMR-E 3, 308). Darüber hinaus seien die For-   derungen hinsichtlich der entgangenen Verkaufserlöse und der Kosten für ein   Ersatzgrundstück ungenau und nicht belegt.   11. Gewiss trifft es zu, dass die verweigerte Wohnerlaubnis den Verkauf   von „Whiteknights“ durch die Bf. nicht zwingend erforderlich machte, weil   die Bf. nicht daran gehindert waren, das Anwesen zu vermieten. Da ihnen   aber die Erlaubnis verweigert wurde, das Haus selbst zu bewohnen, hält der   Gerichtshof ihre Entscheidung, sich davon zu trennen, nicht für unvernünftig.   Daher ist es angebracht, dass die genannten Gebühren in Höhe von 735 £ [ca.   999,– Euro] zu ersetzen sind.   Hinsichtlich des angeblich entgangenen Verkaufserlöses hält der Gerichtshof   fest, dass die Bf. einen Preis erzielten, der sich innerhalb der ursprünglich vom   Grundstücksmakler geschätzten Wertspanne bewegte (s. Ziff. 150 des Kommis-   sionsberichts). Es steht nicht fest, dass der Verkaufpreis unter dem damaligen   Marktwert lag. Diese Forderung kann deshalb nicht anerkannt werden.   Die Ansprüche bezüglich der Kosten eines Ersatzgrundstücks sind eben-   falls nicht ausreichend belegt.   12. Die Bf. behaupten, hätte man ihnen erlaubt, weiterhin auf Guernsey zu   leben, hätte jeder von ihnen vier weitere Jahre für ein Jahresgehalt von 8.000 £   [ca. 10.867,– Euro] arbeiten können – Herr Gillow als Gartenbauberater und   Frau Gillow als Lehrerin. Daher machen sie 64.000 £ [ca. 87.011,– Euro] für ent-   gangenes Gehalt geltend.   Der Gerichtshof stimmt der Regierung darin zu, dass dieser Anspruch zu-   rückzuweisen ist, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bf. im   maßgeblichen Zeitraum entsprechende Anstellungen auf Guernsey hätten   finden können.   II. Immaterieller Schaden   13. Die Bf. machen immateriellen Schaden in Höhe von 100.000 £ [ca.   135.955,– Euro] geltend. Nach ihrem Vortrag hätten sie seit 1978 durch die   Entscheidungen der Wohnungsbehörde erhebliche Nachteile erlitten. Wäh-   rend dieser langen Zeit sei ihr Leben von der Unmöglichkeit bestimmt wor-   den, an einem Ort sesshaft zu werden. Die Verweigerung des Rechts auf Ach-   * Anm. d. Hrsg.: Zum Umrechnungskurs s. die Fußnote oben S. 192.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 322 · 30.12.09   14.9.1987   Gillow (Entschädigung)     tung ihrer Wohnung sowie die anhaltenden Schwierigkeiten, die sich aus der   wiederholten Ablehnung der vorläufigen Wohnerlaubnis ergaben, hätten zu   erheblichem Stress und zu Angstgefühlen geführt.   Die Regierung ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall bereits die   Feststellung der Konventionsverletzung durch den Gerichtshof per se eine   hinreichende gerechte Entschädigung darstellt. Hilfsweise hält sie die geltend   gemachte Summe für unverhältnismäßig und schlägt einen Betrag von 1.000 £   [ca. 1.360,– Euro] vor.   14. Nach Ansicht des Gerichtshof haben Herr und Frau Gillow zweifellos   erheblichen immateriellen Schaden erlitten, der nicht allein durch die Fest-   stellung der Konventionsverletzung ausgeglichen werden kann. Ein ganzes   Jahr lebten sie mit der Unsicherheit, ob sie letztlich in ihrem Haus wohnen   dürften oder es verlassen müssten. Durch das Strafverfahren wegen rechts-   widrigen Bewohnens wurde ihre ungewisse Lage noch verschärft (s. das vor-   zitierte Urteil Gillow, Série A Nr. 109, S. 23, Ziff. 57, EGMR-E 3, 314).   Schließlich sahen sich die Bf. veranlasst, ihr Haus auf Guernsey zu verkaufen   und umzuziehen, wodurch sie unter erheblichen Ängsten und Belastungen ge-   litten haben dürften.   15. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände und aufgrund der   von Art. 50 gebotenen Billigkeitserwägungen spricht der Gerichtshof den Bf. in   diesem Punkt einen Betrag in Höhe von 10.000 £ [ca. 13.595,– Euro] zu.   III. Kosten und Auslagen   16. Die Bf. beantragen den Ersatz diverser Auslagen.   Die Regierung weist darauf hin, dass hinsichtlich dieser Ausgaben keine   Belege vorgelegt wurden und dass einige von ihnen nicht notwendig oder in   der Höhe unangemessen waren.   17. Der Gerichtshof hat diese Forderungen anhand der Kriterien seiner   bisherigen Rechtsprechung geprüft (s. u.a. Zimmermann und Steiner, Urteil   vom 13. Juli 1983, Série A Nr. 66, S. 14, Ziff. 36, EGMR-E 2, 294).   a) Diverse Ausgaben   18. Die Bf. machen 634 £ [ca. 862,– Euro] für Kosten der Rechtsverfolgung   in Guernsey und andere Ausgaben geltend. Diese Beträge wurden von der   Regierung nicht bestritten. Der Gerichtshof erkennt diese Summe, die er für   angemessen hält, an.   b) Reise- und Verpflegungskosten   19. Die Bf. beantragen Ersatz von Reise- und Verpflegungskosten für:   i) fünf Besuche in Straßburg für Besprechungen mit dem Sekretariat der   Kommission und der Kanzlei des Gerichtshofs (1.950 £ [ca. 2.651,– Euro]);   ii) Anwesenheit bei der Verhandlung vor der Kommission am 9. Dezember   (600 £ [ca. 816,– Euro]);   iii) Anwesenheit bei Verkündung des Urteils durch den Gerichtshof am 24.   November 1986 (600 £ [ca. 816,– Euro]);   iv) die Dienste von Herrn Dun im Zusammenhang mit der Verhandlung   vor dem Gerichtshof am 18. Februar 1986 (1.300 £ [ca. 1.767,– Euro]).   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 323 · 30.12.09     EGMR-E 3, 321   Nr. 26   Die Bf. erheben keine Ansprüche hinsichtlich ihrer Anwesenheit beim   letztgenannten Termin, da ihre Ausgaben insoweit vom Europarat übernom-   men wurden.   20. Hinsichtlich des Postens i) wurden keine Belege vorgelegt, aber der   Gerichthof kann ihn ohnehin nicht anerkennen. Die Themen, die bei diesen   Besprechungen erörtert wurden, hätten auch schriftlich geklärt werden kön-   nen, weshalb diese Ausgaben nicht als notwendig zu betrachten sind.   Dasselbe gilt für den Posten iv). Herr Dun war aufgrund seiner eigenen   Entscheidung zur Verhandlung erschienen und der Gerichtshof wurde von   seiner Anwesenheit nicht vorab in Kenntnis gesetzt. Er ist weder als Beauf-   tragter der Bf. aufgetreten noch als Person, die vom Kammerpräsidenten zu   ihrer Unterstützung zugelassen wurde (Art. 30 VerfO-EGMR).   21. Auf der anderen Seite hält der Gerichtshof die Posten ii) und iii) für not-   wendig. Die Bf. haben ihre Beschwerde vor der Kommission selbst vertreten   und mussten deshalb offensichtlich selbst an der Verhandlung teilnehmen. Der   Gerichtshof ist auch der Auffassung, dass es gerechtfertigt war, dass sie bei der   Verkündung des Urteils von 1986 anwesend waren; anders als die Bf. im Fall   Sunday Times, worauf sich die Regierung insofern berufen hat (s. Urteil vom   6. November 1980, Série A Nr. 38, S. 16, Ziff. 35, EGMR-E 1, 393), waren Herr   und Frau Gillow zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch einen Anwalt vertreten.   Die Beträge, die für die Posten ii) und iii) geltend gemacht werden, er-   scheinen angemessen, weshalb der Gerichtshof sie beide zuspricht.   c) Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Art. 50   22. Schließlich machen die Bf. 1.000 £ [ca. 1.360,– Euro] in Bezug auf das Ho-   norar von Herrn Bencini geltend, dem Anwalt, der sie im Art. 50-Verfahren ver-   trat. Dieses Honorar fiel aufgrund der Aufforderung des Gerichtshofs selbst an   (s. das vorzitierte Urteil Gillow, Série A Nr. 109, Ziff. 6 des Tenors, S. 29,   EGMR-E 3, 320). Hinsichtlich der Höhe hält der Gerichtshof angesichts der be-   grenzten Aufgaben des Anwalts am Ende des Verfahrens einen Betrag von   £ [ca. 408,– Euro] für angemessen.   IV. Zahlung der zugesprochenen Beträge   23. Weil dieser Fall Geschehnisse und deren Folgen betrifft, die Herr und   Frau Gillow gemeinsam erlebt haben, hält es der Gerichtshof für angebracht,   dass die in diesem Urteil zugesprochenen Beträge in voller Höhe an den über-   lebenden Ehepartner, Frau Gillow, gezahlt werden.   Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,   1. dass das Vereinigte Königreich 10.735 £ [ca. 14.595,– Euro] als Entschädi-   gung und 2.134 £ [ca. 2.901,– Euro] für Kosten und Auslagen an Frau Gil-   low zu zahlen hat;   2. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.   Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Wiarda, Präsident (Nie-   derländer), Ryssdal (Norweger), Cremona (Malteser), Ganshof van der Meersch   (Belgier), Gölcüklü (Türke), Sir Vincent Evans (Brite), Russo (Italiener); Kanzler:   Eissen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 324 · 30.12.09

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło