9186/80

WyrokETPCz1987-09-14ECLI:CE:ECHR:1987:0914JUD000918680

Analiza orzeczenia

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Zagadnienie prawne
Czy i w jakim zakresie Belgia powinna wypłacić skarżącemu zadośćuczynienie i zwrócić koszty na podstawie art. 50 (obecnie 41) Konwencji, po stwierdzeniu naruszenia art. 6 ust. 1 Konwencji w postępowaniu głównym?
Ratio decidendi
Trybunał uznał, że warunki zastosowania art. 50 Konwencji zostały spełnione, ponieważ belgijski Sąd Kasacyjny odmówił wznowienia postępowania, co oznaczało, że naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji (brak bezstronności sądu pierwszej instancji) nie zostało naprawione na poziomie krajowym. Trybunał stwierdził, że brak bezstronności sądu mógł wywołać uzasadnione obawy u skarżącego, co uzasadniało przyznanie zadośćuczynienia za szkodę niemajątkową. Odrzucił jednak roszczenia o szkodę majątkową, uznając brak związku przyczynowego między naruszeniem a długością pozbawienia wolności, a także przyznał zwrot kosztów postępowania krajowego przed Sądem Kasacyjnym (gdzie podniesiono kwestię konwencyjną) oraz kosztów postępowania przed organami Konwencji.
Stan faktyczny
Skarżący, De Cubber, został skazany przez belgijski sąd, w którego składzie zasiadał sędzia pełniący wcześniej funkcję sędziego śledczego w tej samej sprawie. W wyroku głównym z 26 października 1984 r. Trybunał stwierdził, że taka sytuacja naruszyła prawo skarżącego do bezstronnego sądu zgodnie z art. 6 ust. 1 Konwencji. Po tym wyroku, belgijski Minister Sprawiedliwości zwrócił się do Prokuratora Generalnego przy Sądzie Kasacyjnym o wznowienie postępowania, jednak Sąd Kasacyjny 27 stycznia 1987 r. uznał ten wniosek za niedopuszczalny. Skarżący domagał się odszkodowania za "nieprawidłowe" pozbawienie wolności oraz zwrotu kosztów postępowania.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie orzekł: 1. Że Królestwo Belgii ma zapłacić skarżącemu 100 000 BF tytułem zadośćuczynienia za szkodę niemajątkową oraz zwrócić 178 221 BF tytułem kosztów i wydatków. 2. Że pozostałe wnioski o słuszne zadośćuczynienie zostają odrzucone. 3. Że nie ma potrzeby rozstrzygania wniosku o uznanie zasądzonych sum za niezajmowalne.

Pełny tekst orzeczenia

Europäischer Gerichtshof   für Menschenrechte   DE CUBBER gegen BELGIEN   14. September 1987   © N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Übersetzung wurde bereits in EGMR-E   Bd. 2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die   HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.   © N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E   vol. 2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its   inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.   © N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E   vol. 2] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son   inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas   la Cour.   ©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 2 ∙ Seite III ∙ 28.08.09   14.9.1987   De Cubber (Entschädigung)     Nr. 44   De Cubber gegen Belgien – Entschädigung   Urteil vom 14. September 1987 (Kammer)   Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbind-   lich sind, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 124-B.   Beschwerde Nr. 9186/80, eingelegt am 10. Oktober 1980; am 12. Oktober 1983 von   der Kommission vor den EGMR gebracht.   EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).   Innerstaatliches Recht: Art. 441 Strafprozessordnung (Code d’instruction criminelle).   Ergebnis: Ersatz für immateriellen Schaden sowie Erstattung von Kosten und Aus-   lagen im Verfahren vor dem Kassationshof und vor den Konventionsorganen zuge-   sprochen.   Sondervoten: Keine.   Innerstaatliche Umsetzung der De Cubber-Urteile (Hauptsache und Art. 50), Über-   wachung durch das Ministerkomitee (gem. Art. 54 [Art. 46 n.F.]): Das Ministerko-   mitee des Europarats teilt im Anhang zu seiner Entschließung DH (88) 20 vom   9.12.1988 mit, es sei von Belgien darüber informiert worden, dass der Kassationshof   im Anschluss an das De Cubber-Urteil in der Hauptsache vom 26.10.1984 (s.o. S. 495)   im Jahr 1985 seine Rechtsprechung geändert hat – Urteil vom 23.1.1985, Lomry und   Marchal, Pasicrisie Belge, 1985 I, n° 302. Der Kassationshof hat dieses Urteil in der   Folge mehrfach bestätigt, so dass eine Konstellation wie im Fall De Cubber „nicht   mehr auftreten kann“. Weiter heißt es: „Tatsächlich hat sich der Kassationshof der   Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention angeschlossen, wie sie vom Europäi-   schen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall De Cubber vorgegeben wurde.“ Fer-   ner teilt das Ministerkomitee mit, Belgien habe die nach Art. 50 zu zahlenden Be-   träge (zusammen 278.221,– BF) am 5.10.1987 an den Anwalt des Bf. überwiesen.   Sachverhalt und Verfahren:   (Zusammenfassung)   Im Urteil zur Hauptsache De Cubber vom 26. Oktober 1984 (EGMR-E 2,   495) hat der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention fest-   gestellt, da die Strafsache des Beschwerdeführers (Bf.) in der ersten Instanz   (vor dem Tribunal correctionnel Oudenaarde) nicht von einem „unparteiischen   Gericht“ entschieden worden ist und weder das Appellationsgericht Gent noch   der belgische Kassationshof diesem Fehler abgeholfen haben. Einer der Richter   am Tribunal correctionnel, das den Bf. zu einer langjährigen Gefängnisstrafe   verurteilt hat, war zuvor in demselben Verfahren als Untersuchungsrichter tätig   gewesen. Nach Ansicht des Gerichtshofs hat die beanstandete Zusammenset-   zung des Tribunal correctionnel, die sich aus der internen Organisation des Ge-   richts ergab und die vom Appellationsgericht nicht korrigiert wurde, Anlass zu   Zweifeln an der Unparteilichkeit des Gerichts gegeben.   [1.-10.] Wie im Fall Piersack (Urteil zur Entschädigung, EGMR-E 2, 179)   hatte der belgische Justizminister, auf Art. 441 StPO gestützt, auch in diesem   Fall den Generalstaatsanwalt beim Kassationshof angewiesen, die Wiederauf-   nahme des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des Urteils erster Instanz   zu betreiben. Im Fall Piersack hatte der Kassationshof dem Antrag stattgege-   ben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an ein anderes   Gericht zurückverwiesen. Im vorliegenden Fall hat der Kassationshof in sei-   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 505 · 28.8.09     EGMR-E 2, 505   Nr. 44   ner Entscheidung vom 27. Januar 1987 den Antrag des Generalstaatsanwalts   für unzulässig erklärt.   Der Kassationshof begründete seine Entscheidung wie folgt: Er sei als Or-   gan der rechtsprechenden Gewalt keine in Art. 50 der Konvention erwähnte   Vertragspartei; dies sei der belgische Staat; Art. 441 StPO greife dann, wenn   die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung sich   aus nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen ergebe; dies sei hier nicht   der Fall; der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seinem Ur-   teil vom 26. Oktober 1984 lediglich zu einer Rechtsfrage Stellung genommen,   die der Kassationshof in seinem Urteil vom 15. April 1980 [bereits anders]   entschieden habe.   Zum Verfahrensablauf stellte der Gerichtshof am 22. Mai 1987 fest, dass unter   den gegebenen Umständen eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.   Entscheidungsgründe:   [11.] Art. 50 der Konvention lautet wie folgt:   „Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Entscheidung oder Maß-   nahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der Hohen Vertrag-   schließenden Teile ganz oder teilweise mit den Verpflichtungen aus dieser Kon-   vention in Widerspruch steht, und gestatten die innerstaatlichen Gesetze des   erwähnten Hohen Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wieder-   gutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die   Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls eine ge-   rechte Entschädigung zuzubilligen.“   Die vom Bf. im Rahmen dieser Vorschrift gestellten Anträge zielen sowohl   auf Schadensersatz als auch auf Ersatz von Kosten und Auslagen. Der Bf. be-   antragt außerdem die Erklärung der Unpfändbarkeit der zugesprochenen   Summen.   I. Schaden   A. Anträge des Bf.   [12.-16.] Der Bf. argumentiert, ohne die vom Gerichtshof im Hauptsache-Ur-   teil festgestellte Konventionsverletzung wäre er – obwohl gesetzlich als Rück-   falltäter (Betrugsdelikte) eingestuft – im Ausgangsverfahren und in weiteren   Verfahren zu kürzeren Freiheitsstrafen verurteilt worden. Bei seiner Berech-   nung geht er von insgesamt 2.774 Tagen „ungültiger“ Strafhaft aus. Bei Zugrun-   delegung von 2.000,– BF [ca. 50,– Euro]* pro Tag gelangt der Bf. zu einer Scha-   densersatzforderung von insgesamt 5,548 Mio. BF [ca. 137.531,– Euro].   B. Stellungnahmen der Regierung und der Kommission   [17.-19.] Die Regierung hält die Forderung für abwegig, da der Bf. als   Rückfalltäter keineswegs mit geringeren Strafen hätte rechnen können. Zu-   * Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung   in Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 40,3399 BF) dient einer ungefähren Orientie-   rung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 506 · 28.8.09   14.9.1987   De Cubber (Entschädigung)     dem hätte ein dem Bf. günstiges Urteil des Kassationshofs am 4. Februar 1980   keineswegs zu einem Freispruch geführt.   Die Regierung erklärt sich jedoch bereit, für immateriellen Schaden eine   Summe von 75.000,– BF [ca. 1.859,– Euro] in Anbetracht der Tatsache zu zah-   len, „dass die Unparteilichkeit des Tribunal correctionnel Oudenaarde zu be-   rechtigten Zweifeln beim Bf. habe führen können“.   (Übersetzung)   20. Nach Auffassung des Delegierten der Kommission hat die unterblie-   bene Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts Gent es unmöglich ge-   macht, zu einem Ergebnis zu gelangen, das einer restitutio in integrum nahe   kommt. Auch könne nicht darüber spekuliert werden, welchen Ausgang das   beanstandete Verfahren ohne die Konventionsverletzung gehabt hätte. Der   Delegierte der Kommission ist der Ansicht, der Bf. habe keinen materiellen   Schaden dargetan, der sich aus der Nichtbeachtung von Art. 6 ergibt, wohl   aber habe er einen immateriellen Schaden erlitten, für den das Urteil des Ge-   richtshofs vom 26. Oktober 1984 (EGMR-E 2, 495) keinen hinreichenden   Ausgleich bietet. Er befürwortet deshalb eine höhere Entschädigungszahlung   als von der Regierung angeboten, nennt jedoch keine konkrete Zahl.   C. Entscheidung des Gerichtshofs   21. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Voraussetzungen für die   Anwendung von Art. 50 vorliegen: Das Verfahren in Belgien nach dem Urteil   des Gerichtshofs (s.o. Ziff. 7 [abweisende Entscheidung des Kassationshofs])   hat der in dem Straßburger Urteil vom 26. Oktober 1984 (EGMR-E 2, 495)   festgestellten Konventionsverletzung nicht abgeholfen. Das Verfahren hat   also zu keinem Ergebnis geführt, das einer restitutio in integrum so nahe   kommt, wie es der Natur der Sache nach möglich war (s., im Umkehrschluss,   das Urteil Piersack vom 26. Oktober 1984, Série A Nr. 85, S. 15-16, Ziff. 11,   EGMR-E 2, 180). Der Kassationshof hat am 27. Januar 1987 den auf Weisung   des Justizministers gestellten Antrag des Generalstaatsanwalts für unzulässig   erklärt; der Kassationshof hat das Urteil vom 4. Februar 1980 des Appella-   tionsgerichts Gent nicht aufgehoben – mit der Folge, dass der Bf. nicht in   den Genuss einer neuerlichen Prüfung seiner Sache durch ein anderes Gericht   gelangt ist, an welches das Verfahren zurückverwiesen worden wäre (s.o.   Ziff. 5 und 7). Demzufolge hat der Gerichtshof im Rahmen von Art. 50 die   Konsequenzen aus seinem Urteil vom 26. Oktober 1984 für den belgischen   Staat zu beurteilen, der für die Funktionsfähigkeit seiner Institutionen ins-   gesamt verantwortlich ist (s. insbesondere sinngemäß das Urteil Foti u.a.   vom 10. Dezember 1982, Série A Nr. 56, S. 21, Ziff. 63, EGMR-E 2, 191 f.,   das Urteil Zimmermann und Steiner vom 13. Juli 1983, Série A Nr. 66, S. 13,   Ziff. 32, EGMR-E 2, 293, und das Urteil Lingens vom 8. Juli 1986, Série A   Nr. 103, S. 28, Ziff. 46, EGMR-E 3, Nr. 19).   22. Aus dem Straßburger Urteil ergibt sich, dass die alleinige Grundlage   für die Zuerkennung einer gerechten Entschädigung im vorliegenden Fall in   dem Umstand liegt, dass „die Unparteilichkeit des Tribunal correctionnel Ou-   denaarde dem Bf. zweifelhaft erscheinen“ konnte (Série A Nr. 86, S. 16,   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 507 · 28.8.09     EGMR-E 2, 505   Nr. 44   Ziff. 30, EGMR-E 2, 500). Der Gerichtshof betont in diesem Urteil, selbst   keinen Grund zu haben, an der Unparteilichkeit des Untersuchungsrichters   zu zweifeln, dass aber die Anwesenheit dieses Richters auf der Richterbank   der ersten Instanz bei dem Bf. „berechtigte Befürchtungen“ hervorrufen   konnte (a.a.O., S. 16, Ziff. 30, EGMR-E 2, 500). Der Gerichtshof hat dort   zwei Präzisionen angefügt: Erstens betraf der Fehler „die interne Organisa-   tion“; denn er ergab sich aus der Zusammensetzung des erkennenden Ge-   richts; andererseits hat „das Appellationsgericht [den Fehler] nicht korrigiert,   weil es das Urteil vom 29. Juni 1979 nicht insgesamt aus diesem Grund auf-   gehoben hat“ (a.a.O., S. 19, Ziff. 33, EGMR-E 2, 503).   23. Der Gerichtshof kann nicht darüber spekulieren, wie das beanstandete   Verfahren ausgegangen wäre, wenn die Konventionsverletzung nicht statt-   gefunden hätte; kein Sachverhaltselement weist darauf hin, dass das Resultat   für den Bf. wahrscheinlich günstiger gewesen wäre. Die in dieser Hinsicht vor-   gebrachten Argumente des Bf. überzeugen nicht.   Die Frage der Verjährung stellte sich zu dem Zeitpunkt, als das Tribunal   correctionnel Oudenaarde und das Appellationsgericht Gent entschieden   haben, nicht. Im Übrigen ist keineswegs gesichert, dass für den Fall, dass   der Kassationshof das Urteil des Appellationsgerichts Gent aufgehoben   hätte, die Amnestie auf die vom Bf. vor seiner Inhaftierung begangenen Ta-   ten anwendbar gewesen wäre und so diese Inhaftierung „ungültig“ gemacht   hätte.   Ferner ist die „bedingte Strafe“, deren Gültigkeit der Bf. bestreitet (s.o.   Ziff. 16), nicht vollstreckt worden. Jedenfalls handelt es sich zudem um eine   auf drei Monate Gefängnis lautende Ersatzfreiheitsstrafe, die vom Appella-   tionsgericht Gent am 4. Februar 1980 verhängt wurde und die der Bf. nur   dann hätte verbüßen müssen, wenn er die auf 20.000,– BF [ca. 496,– Euro]   lautende Geldstrafe nicht bezahlt hätte.   Schließlich kann das Verfahren, das am 26. Juni 1986 zu einer erneuten   Verurteilung geführt hat, die vom Appellationsgericht Brüssel am 6. März   bestätigt wurde (s.o. Ziff. 14), nicht als relevant angesehen werden, da   das Tribunal correctionnel Oudenaarde bereits am 29. Juni 1979 selbst die   Tatsache festgestellt hatte, dass der Angeklagte ein Rückfalltäter war (Série   A Nr. 86, S. 9, Ziff. 12, EGMR-E 2, 496).   Kurz gesagt, zwischen der Konventionsverletzung und der Dauer der Haft   ist kein Kausalitätszusammenhang nachgewiesen.   24. Dagegen ist die Anwesenheit des zuvor in dieser Sache tätigen Unter-   suchungsrichters auf der Richterbank der erkennenden Richter geeignet,   durchaus berechtigte Befürchtungen bei dem Bf. hervorzurufen (Urteil vom   26. Oktober 1984, Série A Nr. 86, S. 16, Ziff. 30, EGMR-E 2, 500). In dieser   Hinsicht hat der Bf. einen immateriellen Schaden erlitten, den das Straßbur-   ger Urteil nicht vollständig hat ausgleichen können. Auf der Grundlage der   von Art. 50 geforderten Billigkeitserwägungen (s. insbesondere sinngemäß   Urteil Colozza vom 12. Februar 1985, Série A Nr. 89, S. 17, Ziff. 38, EGMR-E   3, Nr. 1) erkennt der Gerichtshof insoweit dem Bf. eine Entschädigung von   100.000,– BF [ca. 2.479,– Euro] zu.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 508 · 28.8.09   14.9.1987   De Cubber (Entschädigung)     II. Kosten und Auslagen   A. Einleitung   25. Der Bf. beantragt die Erstattung von Gerichtskosten sowie von Rechts-   anwaltsgebühren und Auslagen.   Nach ständiger Rechtsprechung hat die verletzte Partei nur dann nach   Art. 50 Anspruch auf Erstattung der Kosten und Auslagen, wenn sie diese   aufgewandt hat, um die Konventionsverletzung in der innerstaatlichen   Rechtsordnung zu verhindern oder zu korrigieren und um die Kommission   und den Gerichtshof dazu zu veranlassen, diese Konventionsverletzung fest-   zustellen und deren Beseitigung zu bewirken (s. zuletzt Urteil Feldbrugge   vom 27. Juli 1987, Série A Nr. 124-A, Ziff. 14, EGMR-E 3, Nr. 15). Die Auf-   wendungen müssen tatsächlich entstanden, notwendig entstanden und der   Höhe nach angemessen sein (ebd.).   B. Kosten in Belgien   26. In Bezug auf die in Belgien aufgewandten Kosten fordert der Bf. zwei   Beträge. Der eine Betrag in Höhe von 39.742,– BF [ca. 985,– Euro] stellt die   Kosten dar, zu denen der Bf. vom Tribunal correctionnel Oudenaarde am   29. Juni 1979 (30.784,– BF [ca. 763,– Euro]) und vom Appellationsgericht   Gent am 4. Februar 1980 (8.958,– BF [ca. 222,– Euro]) verurteilt worden ist.   Der andere Betrag in Höhe von 8.221,– BF [ca. 204,– Euro] entspricht den   Kosten, zu denen der Kassationshof den Bf. am 15. April 1980 verurteilt hat.   27. Die Regierung nimmt hierzu nicht Stellung.   28. Der Delegierte der Kommission bezieht sich auf die vom Gerichtshof   im Fall Piersack angewendeten Kriterien und äußert die Ansicht, dass die   Forderung angemessen ist.   29. Nach Ansicht des Gerichtshofs weisen die Gerichtskosten in Bezug auf das   Verfahren vor den erkennenden Gerichten – Tribunal correctionnel Oudenaarde   und Appellationsgericht Gent – keine hinreichende Verbindung mit der in Straß-   burg festgestellten Konventionsverletzung auf, um für eine Erstattung in Frage   zu kommen.   Dagegen kann der Bf. die Erstattung der Kosten verlangen, die sich auf das   von ihm selbst vor dem Kassationshof angestrengte Verfahren beziehen, denn   einer seiner Beschwerdepunkte zielte darauf ab, die Verletzung von Art. 6 „in   der innerstaatlichen Rechtsordnung zu korrigieren“ (vorzitiertes Urteil Feld-   brugge, Ziff. 14, EGMR-E 3, Nr. 15). Die fragliche Summe beläuft sich auf   8.221,– BF [ca. 204,– Euro].   C. Kosten in Straßburg   30. In Bezug auf das Verfahren vor den Konventionsorganen beantragt der   Bf. 150.000,– BF [ca. 3.718,– Euro] für Anwaltshonorare und 20.000,– BF [ca.   496,– Euro] für diverse Kosten.   Außerdem veranschlagt er seine Aufwendungen für den Fall, dass der Ge-   richtshof im Rahmen des Verfahrens zu Art. 50 eine mündliche Verhandlung   durchführen sollte, auf 50.000,– BF [ca. 1.239,– Euro].   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 509 · 28.8.09     EGMR-E 2, 505   Nr. 44   31. Die Regierung hält einen Betrag von 100.000,– BF [ca. 2.479,– Euro]   wie ihn der Bf. am 24. September 1986 vorgebracht hat, für akzeptabel, und   sieht den später geforderten Betrag von 220.000,– BF [ca. 5.454,– Euro]   (Schriftsatz vom 24. März 1987, s.o. Ziff. 8) als ungerechtfertigt und übertrie-   ben an; die Regierung betont in dieser Hinsicht den hypothetischen Charak-   ter des Postens von 50.000,– BF [für den Fall einer mündlichen Verhandlung].   32. Der Delegierte der Kommission stützt sich auf die Kriterien, die vom   Gerichtshof im Fall Piersack angewandt wurden und hält die Forderung des   Bf. für angemessen.   33. Der Gerichtshof hat keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die Kosten   tatsächlich entstanden sind, mit Ausnahme der Kosten für die Teilnahme ei-   nes Anwalts an einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Verfahrens zu   Art. 50 – die nicht stattgefunden hat (s.o. Ziff. 10) –, die der Bf. antizipiert,   aber nicht getragen hat. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kosten und   deren Angemessenheit der Höhe nach stellt der Gerichtshof fest, dass der   Bf. vor den Konventionsorganen keine Verfahrenskostenhilfe beantragt hat   und dass die aufgezählten Kosten und Honorare nicht außergewöhnlich hoch   sind. Demzufolge sind dem Bf. 170.000,– BF [ca. 4.214,– Euro] zu erstatten.   III. Antrag, die zugesprochenen Summen für unpfändbar zu erklären   34. Der Bf. beantragt, der Gerichtshof möge in seinem Urteil erklären,   dass die nach Art. 50 zugesprochenen Summen nicht gepfändet werden dür-   fen. Er legt allerdings nichts zu der Wahrscheinlichkeit einer solchen Maß-   nahme dar.   35. Dieses so dargestellte Problem ist deshalb hypothetisch und abstrakt.   Demzufolge kann der Gerichtshof hierüber nicht entscheiden, zumal weder   der Verfahrensbevollmächtigte der Regierung noch der Delegierte der Kom-   mission hierzu Stellungnahmen abgegeben haben.   Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,   1. dass das Königreich Belgien dem Bf. 100.000,– BF [ca. 2.479,– Euro] als   Schadensersatz zu zahlen und 178.221,– BF [ca. 4.418,– Euro] an Kosten   und Auslagen zu erstatten hat;   2. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen   wird;   3. dass über den Antrag, die dem Bf. zugesprochenen Summen für unpfänd-   bar zu erklären, nicht zu entscheiden ist.   Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Wiarda, Präsident   (Niederländer), Ganshof van der Meersch (Belgier), Bindschedler-Robert   (Schweizerin), Gölcüklü (Türke), Matscher (Österreicher), Sir Vincent Evans   (Brite), Bernhardt (Deutscher); Kanzler: Eissen (Franzose); Vize-Kanzler:   Petzold (Deutscher)   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 510 · 28.8.09

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło