9276/81
WyrokETPCz1988-06-09ECLI:CE:ECHR:1988:0609JUD000927681
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy skarżącemu przysługuje słuszne zadośćuczynienie na podstawie art. 50 (obecnie 41) Konwencji w związku z naruszeniem art. 6 ust. 1, polegającym na braku skutecznych środków odwoławczych dotyczących prawa do kontaktu z dziećmi objętymi opieką publiczną, w szczególności w zakresie szkody niemajątkowej i utraty rzeczywistych możliwości?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że choć nie można z pewnością stwierdzić, iż brak naruszenia art. 6 ust. 1 (tj. dostępność skutecznego środka odwoławczego) doprowadziłby do innego rozstrzygnięcia w sprawie opieki nad dziećmi czy ich adopcji, to jednak skarżący poniósł szkodę niemajątkową. Szkoda ta wynikała z „utraty faktycznie istniejących możliwości” (Verlust tatsächlich bestehender Möglichkeiten) w zakresie sądowego rozpatrzenia kwestii kontaktów z dziećmi, co mogłoby przynieść mu pewną satysfakcję. Ponadto, Trybunał uznał, że poczucie bezradności i frustracji wynikające z braku możliwości sądowego wyjaśnienia kwestii prawa do kontaktu również uzasadnia finansowe zadośćuczynienie. Wysokość zadośćuczynienia została ustalona na zasadzie słuszności, biorąc pod uwagę, że nie można było jednoznacznie wycenić tych czynników.Stan faktyczny
Skarżący, O., był ojcem pięciorga dzieci, które zostały objęte opieką publiczną. Wcześniejszy wyrok Trybunału (z 8 lipca 1987 r.) stwierdził naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji z powodu braku skutecznych środków odwoławczych w prawie krajowym, które pozwoliłyby mu na sądowe rozpatrzenie decyzji dotyczących jego prawa do kontaktu z dziećmi. Skarżący domagał się zadośćuczynienia za rozpad rodziny, utratę kontaktu z dziećmi (w tym adopcję dwojga z nich) oraz związane z tym cierpienie psychiczne.Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie:
1. Stwierdza, że sprawa zostaje wykreślona z rejestru w zakresie roszczenia skarżącego o zwrot kosztów i wydatków.
2. Zasądza od Zjednoczonego Królestwa na rzecz skarżącego kwotę 5 000 £ tytułem zadośćuczynienia za szkodę niemajątkową.
3. Oddala pozostałą część wniosku o słuszne zadośćuczynienie.Pełny tekst orzeczenia
Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte
O. gegen VEREINIGTES KÖNIGREICH
9. Juni 1988
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Übersetzung wurde bereits in EGMR-E
Bd. 3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E
vol. 3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its
inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E
vol. 3] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son
inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas
la Cour.
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 3 ∙ Seite III ∙ 30.12.09
9.6.1988
O. gegen Vereinigtes Königreich (Entschädigung)
Nr. 54
O. gegen Vereinigtes Königreich – Entschädigung
Urteil vom 9. Juni 1988 (Plenum)
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbind-
lich sind, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 136-A.
Beschwerde Nr. 9276/81, eingelegt am 15. Dezember 1980; am 28. Januar 1986 von
der Kommission vor den EGMR gebracht.
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).
Ergebnis: (1) Gütliche Einigung betreffend Kosten und Auslagen – insoweit Strei-
chung des Falles aus dem Register; (2) Zuerkennung von immateriellem Scha-
densersatz, hier: Verlust tatsächlich bestehender Möglichkeiten in der Vater-/
Kind-Beziehung; (3) Zurückweisung des Anspruchs im Übrigen.
Sondervoten: Keine.
Sachverhalt und Verfahren:
(Zusammenfassung)
Der Bf. hatte vor dem Gerichtshof eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1,
Art. 8 und 13 der Konvention gerügt. In seinem Hauptsache-Urteil vom
8. Juli 1987 (EGMR-E 3, 614) hat der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 6
Abs. 1 in Bezug auf die Unzulänglichkeit der zur Verfügung stehenden
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen betreffend seine der Fürsorge der Ge-
meindebehörde unterstehenden Kinder festgestellt. Die Entscheidung zu
Art. 50 der Konvention blieb vorbehalten. Die Regierung und der Bf. infor-
mierten die Kanzlei später, dass sie über die Ansprüche des Bf. auf Ersatz sei-
ner Kosten und Auslagen für das Verfahren vor der Kommission und dem
Gerichtshof eine gütliche Einigung erzielt hätten; danach würde die Regie-
rung insgesamt 9.235,25 £ [ca. 12.556,– Euro]* an den Bf. zahlen.
Entscheidungsgründe:
(Übersetzung)
7. Art. 50 der Konvention lautet:
„Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Entscheidung oder Maß-
nahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der Hohen Vertrag-
schließenden Teile ganz oder teilweise mit den Verpflichtungen aus dieser Kon-
vention in Widerspruch steht, und gestatten die innerstaatlichen Gesetze des
erwähnten Hohen Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wieder-
gutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die
Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls eine ge-
rechte Entschädigung zuzubilligen.“
Gemäß dieser Bestimmung fordert der Bf. u. a. Ersatz des immateriellen
Schadens sowie Erstattung der Kosten und Auslagen für das Verfahren vor
den Konventionsorganen.
A. Kosten und Auslagen
8. Nach der Entscheidung in der Hauptsache wurde der Gerichtshof von
einer gütlichen Einigung zwischen der Regierung und dem Bf. hinsichtlich
der Kosten und Auslagen in Kenntnis gesetzt (s.o. Ziff. 5). Unter Berücksich-
* Anm. d. Hrsg.: Zum Umrechnungskurs siehe die Fußnote auf S. 569.
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EGMR-E 3, 619
Nr. 54
tigung dieser Einigung und mangels Widerspruchs von Seiten des Delegierten
der Kommission stellt der Gerichtshof fest, dass die Einigung gerecht i.S.v.
Art. 53 Abs. 4 VerfO-EGMR ist. Dementsprechend nimmt der Gerichtshof
die Einigung zur Kenntnis und erachtet es für angemessen, den Fall aus dem
Register zu streichen, soweit dieser Anspruch des Bf. betroffen ist.
B. Schadensersatz
9. a) Der Bf. fordert Schadensersatz in exemplarischer Höhe von mindes-
tens 100.000 £ [ca. 135.955,– Euro] für die Auswirkungen der vom Gerichtshof
in dem Hauptsache-Urteil festgestellten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der
Konvention. Nach dem Vortrag des Bf. schließen diese Auswirkungen das
Auseinanderbrechen seiner Familie und vor allem die Kappung der Bezie-
hung zu seinen Kindern A., B., C., D. und E. ein, die im Falle von D. und E.
mit deren Adoption unwiderruflich wurde; weiterhin Verzweiflung, Ängste
und Stress, die durch das Gerichtsverfahren in England und die ihm nur be-
schränkt zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe verursacht wurden.
b) Die Regierung argumentiert, dass der behauptete Schaden zwar mögli-
cherweise Folge des fehlenden Umgangs mit A., B., C., D. und E. hätte gewe-
sen sein können; der Schaden beruhe aber nicht auf der Verletzung von Art. 6
Abs. 1, da kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich sei, dass das Ergebnis anders
ausgefallen wäre, wenn der Bf. die Möglichkeit gehabt hätte, die Entschei-
dung eines auch für die materielle Prüfung zuständigen Gerichts herbeizufüh-
ren. Es sei daher kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der vom Ge-
richtshof festgestellten Verletzung der Konvention und dem Schaden des Bf.
dargelegt worden.
Die Regierung behauptet weiterhin, dass es angesichts der in ihrem Schrift-
satz dargelegten besonderen Umstände des Falles keinen Anhaltspunkt dafür
gebe, dass die Verfügbarkeit eines Rechtsbehelfs in Sachen Umgangsrecht
ihm tatsächlich zum Vorteil gereicht hätte. Er habe daher keinen „Verlust tat-
sächlich bestehender Möglichkeiten“ im Sinne der Rechtsprechung des Ge-
richtshofs erlitten, so dass die Feststellung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1
eine hinreichende Genugtuung i.S.v. Art. 50 darstelle. Sollte der Gerichtshof
dies anders sehen, dürfe – so die Regierung hilfsweise – die dem Bf. zuzuspre-
chende Summe unter keinen Umständen den Betrag von 5.000 £ [ca. 6.798,–
Euro] überschreiten.
c) Der Delegierte der Kommission ist der Ansicht, dass nicht mit Sicher-
heit festgestellt werden könne, ob die einschlägigen Entscheidungen anders
ergangen wären, wenn Art. 6 Abs. 1 nicht verletzt worden wäre. Aus seiner
Sicht sollte der Bf. gleichwohl einen „angemessenen Betrag“ als immateriel-
len Schadensersatz erhalten, der die Bedeutung der einschlägigen Aspekte wi-
derspiegelt.
10. Der Gerichtshof möchte in erster Linie in Erinnerung rufen, dass sich
das Hauptsache-Urteil nicht mit der Rechtmäßigkeit der einzelnen Vorgänge
wie die Anordnung der öffentlichen Fürsorge für die Kinder, ihrer Adoption
oder der Beschränkung und Beendigung des Umgangsrechts des Bf. befasst
hat. Seine Behauptung, dass das Verfahren der Gemeindebehörde eine Ver-
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O. gegen Vereinigtes Königreich (Entschädigung)
letzung von Art. 8 darstellte, wurde demgegenüber zurückgewiesen (s. das
Hauptsache-Urteil, S. 28-29, Ziff. 65-67, EGMR-E 3, 617). Eine Verletzung –
von Art. 6 Abs. 1 – wurde ausschließlich wegen der Nichtverfügbarkeit eines
Rechtsbehelfs in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Umgangsentscheidung
festgestellt (a.a.O., S. 27-28, Ziff. 61-64, EGMR-E 3, 617).
Auch wenn der Bf. daher Opfer eines Fehlers verfahrensrechtlicher Natur
war, handelte es sich dabei doch um denselben Fehler, der unauflöslich mit
dem Eingriff in eines der grundlegendsten Rechte verbunden war, nämlich
dem Recht auf Achtung des Familienlebens.
11. Was das Auseinanderbrechen der Familie und die Kappung der Bezie-
hung zu seinen Kindern angeht, die der Bf. auf die Verstöße gegen die Kon-
vention zurückführt, lässt sich nicht mit Sicherheit behaupten, dass dies nicht
geschehen wäre, wenn die fraglichen Verfahrensfehler nicht unterlaufen wä-
ren. Selbst wenn – unter dieser Annahme – dem Bf. bestimmte Umgangs-
rechte eingeräumt worden wären, hätte dies jedoch in keiner Weise auto-
matisch bedeutet, dass die Kinder wieder der Sorge des Bf. anvertraut oder
dass insbesondere D. und E. letztlich nicht adoptiert worden wären; wie der
Gerichtshof in Ziff. 62 des Hauptsache-Urteils festgestellt hat, „sind bei der
Beurteilung der Angemessenheit öffentlicher Fürsorge und bei der Frage, ob
ein Elternteil Umgang mit dem Kind haben sollte, möglicherweise unter-
schiedliche Erwägungen zu berücksichtigen“.
12. Auf der anderen Seite vermag der Gerichtshof der Regierung nicht zu
folgen und feststellen, dass selbst ein ordnungsgemäßes Verfahren keinen
praktischen Vorteil für den Bf. bedeutet hätte.
Es trifft zu, dass der High Court in seinem Urteil vom 6. Oktober 1980 zum
Ergebnis kam, dass die Entscheidung der Gemeindebehörde, dem Bf. den
Umgang mit seinen Kindern zu untersagen, nicht unangemessen war (s. das
Hauptsache-Urteil, S. 12, Ziff. 16, EGMR-E 3, 615 f.). Diese Entscheidung er-
ging jedoch in einem Vormundschaftsverfahren, in dem die Zuständigkeit des
High Court beschränkt war und sich nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit
der Angelegenheit erstreckte. Die Regierung trägt auch vor, dass der Bf. zu
keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Erlaubnis des Umgangs mit A., B. und
C. nach Maßgabe des Health and Social Services and Social Security Adjudi-
cations Act (Gesetz über gerichtliche Entscheidungen betreffend Gesundheit,
Sozialdienste und soziale Sicherheit) von 1983 gestellt habe (a.a.O., S. 21,
Ziff. 44, EGMR-E 3, 616 [554, Ziff. 50]). Diese Bestimmung wäre aber von
zweifelhaftem Nutzen für den Bf.: sie trat erst am 30. Januar 1984 in Kraft,
d.h. zu einem Zeitpunkt, als er bereits etwa viereinhalb Jahre keinen Umgang
mehr mit seinen Kindern hatte.
Wie in Ziff. 62 des Hauptsache-Urteils erwähnt, folgt im Übrigen aus den
verschiedenen berücksichtigten Erwägungen, dass es den Eltern „möglich …
[sein kann], Gründe vorzubringen, welche eine Fortdauer oder Wiederher-
stellung des Umgangs, nicht aber ihrer Fürsorge für das Kind rechtfertigen“.
Aus Sicht des Gerichtshofs kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass,
wenn der Bf. während der Geltung der Fürsorgeanordnungen die Möglichkeit
gehabt hätte, die Frage des Umgangs mit seinen fünf Kindern in der Sache
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von einem Gericht überprüfen zu lassen, er daraus eine gewisse Genugtuung
hätte erlangen können, vor allem wenn er einen solchen Antrag hinreichend
früh gestellt hätte.
In dieser Hinsicht kann daher gesagt werden, dass der Bf. einen Verlust
tatsächlich bestehender Möglichkeiten erlitten hat, der eine finanzielle Ent-
schädigung rechtfertigt.
13. Darüber hinaus wird aus Sicht des Gerichtshofs auch der Umstand, dass
er während der Geltung der Fürsorgeanordnungen keine Möglichkeit hatte,
die Frage des Umgangsrechts gerichtlich klären zu lassen, bei dem Bf. ein be-
stimmtes Gefühl der Hilflosigkeit und Frustration hinterlassen haben, das in
gleicher Weise eine finanzielle Entschädigung rechtfertigt.
14. Keiner der oben in Ziff. 12 und 13 angeführten Faktoren kann eindeu-
tig beziffert werden. Der Gerichtshof erkennt daher unter Berücksichtigung
der von Art. 50 geforderten Billigkeitserwägungen, dem Bf. einen Betrag
von 5.000 £ [ca. 6.798,– Euro] für den erlittenen Schaden zu.
C. Verschiedenes
15. Der Bf. beantragt, dass der Gerichtshof feststellen möge, dass das ge-
genwärtige Recht der Kindesfürsorge in England und Wales weiterhin in
mancherlei Hinsicht unzureichend ist.
Dies ist jedoch eine Angelegenheit, die nicht von dem am 28. Januar 1986
vor den Gerichtshof gebrachten Fall umfasst ist; folglich kann er diesem An-
trag nicht entsprechen.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,
1. dass der Fall aus dem Register zu streichen ist, soweit der Anspruch des Bf.
auf Ersatz der Kosten und Auslagen betroffen ist;
2. dass das Vereinigte Königreich dem Bf. einen Betrag von 5.000 £ [ca.
6.798,– Euro] als immateriellen Schadensersatz zu zahlen hat;
3. den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückzuweisen.
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Plenum): Wie im Fall W., s.o. S. 568.
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 622 · 30.12.09
© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 13.07.2026. · Źródło