9749/82
WyrokETPCz1988-06-09ECLI:CE:ECHR:1988:0609JUD000974982
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Jak określić słuszne zadośćuczynienie (szkodę niemajątkową) na podstawie art. 50 (obecnie 41) Konwencji za naruszenia proceduralne art. 6 ust. 1 i art. 8 Konwencji, w szczególności w kontekście opieki nad dzieckiem i kontaktów z nim?Ratio decidendi
Trybunał uznał, że choć nie można z pewnością stwierdzić, iż ostateczne decyzje dotyczące dziecka byłyby inne bez naruszeń proceduralnych, to brak wystarczającego udziału skarżącego w procesie decyzyjnym władz oraz brak skutecznego środka prawnego pozbawiły go "realnych możliwości" wpływania na sytuację i utrzymania innej relacji z dzieckiem. Ta utrata możliwości, wraz z towarzyszącym jej lękiem i rozpaczą, stanowi podstawę do zasądzenia zadośćuczynienia niemajątkowego, nawet jeśli bezpośredni związek przyczynowy z ostatecznym wynikiem jest trudny do udowodnienia.Stan faktyczny
Skarżący, ojciec dziecka, przekazał je dobrowolnie pod opiekę władzom lokalnym. W wyroku głównym z 8 lipca 1987 r. Trybunał stwierdził naruszenie art. 8 Konwencji z powodu niewystarczającego udziału skarżącego w decyzjach władz dotyczących dziecka oraz naruszenie art. 6 ust. 1 Konwencji z powodu braku dostępu do sądu w celu zakwestionowania decyzji o kontaktach. Niniejszy wyrok dotyczy wyłącznie kwestii słusznego zadośćuczynienia za te naruszenia.Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie: 1. Postanawia wykreślić sprawę z rejestru w zakresie roszczenia skarżącego o zwrot kosztów i wydatków. 2. Orzeka, że Zjednoczone Królestwo ma zapłacić skarżącemu kwotę 12 000 GBP tytułem zadośćuczynienia niemajątkowego. 3. Oddala pozostałe roszczenia o słuszne zadośćuczynienie.Pełny tekst orzeczenia
Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte
W. gegen VEREINIGTES KÖNIGREICH
9. Juni 1988
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Übersetzung wurde bereits in EGMR-E
Bd. 3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E
vol. 3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its
inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E
vol. 3] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son
inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas
la Cour.
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 3 ∙ Seite III ∙ 30.12.09
9.6.1988
W. gegen Vereinigtes Königreich (Entschädigung)
Nr. 46
W. gegen Vereinigtes Königreich – Entschädigung
Urteil vom 9. Juni 1988 (Plenum)
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbind-
lich sind, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 136-C.
Beschwerde Nr. 9749/82, eingelegt am 18. Januar 1982; am 28. Januar 1986 von der
Kommission vor den EGMR gebracht.
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).
Ergebnis: (1) Gütliche Einigung betr. Kosten und Auslagen – insoweit Streichung
des Falles aus dem Register; (2) Zuerkennung von immateriellem Schadensersatz,
hier: Verlust tatsächlich bestehender Möglichkeiten in der Vater-/Kind-Beziehung;
(3) Zurückweisung des Anspruchs im Übrigen.
Sondervoten: Eins.
Innerstaatliche Urteils-Umsetzung, Überwachung durch das Ministerkomitee (gem.
Art. 54 [Art. 46 n.F.]): Das Ministerkomitee des Europarats teilt in seiner Entschlie-
ßung DH (90) 5 vom 12. März 1990 mit, dass es seine Prüfung aufgrund der vom Ver-
einigten Königreich übermittelten Informationen als abgeschlossen betrachtet.
Die Informationen, im Anhang der Entschließung enthalten, beziehen sich auf
den Children Act 1989, dessen Inkrafttreten für Oktober 1991 angekündigt wird.
Artikel 34 dieses Gesetzes sieht u.a. in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 der
Konvention Zugang zu Gericht vor, wenn Eltern in Zukunft Fragen des Umgangs-
rechts mit ihren unter Fürsorge stehenden Kindern geklärt wissen wollen. Art. 22
des erwähnten Gesetzes gewährt außerdem eine weiterreichende Beteiligung der
Eltern bei Entscheidungen der örtlichen Behörden.
Sachverhalt und Verfahren:
(Zusammenfassung)
In seinem Hauptsache-Urteil vom 8. Juli 1987 im Fall W., EGMR-E 3, ff., hat der Gerichtshof entschieden, dass die Rechte des Bf. aus Art. 8
und Art. 6 Abs. 1 der Konvention verletzt wurden. Der Bf. hatte sein Kind,
das bei Beginn des gerügten Verfahrens 4 Monate alt war, zunächst freiwillig
der Fürsorge der Gemeindebehörde übergeben. Die Konventionsverletzung
bestand darin, dass der Bf. an den in der Folgezeit von der Behörde getroffe-
nen Maßnahmen nicht ausreichend beteiligt wurde (Art. 8). Auch konnte der
Bf. insoweit keine gerichtliche Überprüfung erreichen (Art. 6).
Mangels Entscheidungsreife wurde die Frage einer gerechten Entschädi-
gung im Hauptsache-Urteil vorbehalten.
(Übersetzung)
5. Die Regierung und der Bf. informierten die Kanzlei später, dass sie
über die Ansprüche des Bf. auf Ersatz seiner Kosten und Auslagen für
das Verfahren vor der Kommission und dem Gerichtshof eine gütliche Ei-
nigung erzielt hätten. Der Bf. akzeptiere – bzgl. Kosten und Auslagen – als
vollständige und abschließende Entschädigung den von der Regierung zu
zahlenden Betrag von insgesamt 25.350 £ [ca. 34.464,– Euro]* zuzüglich
* Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung
in Euro (Kurs per 31.12.2007: 1 Euro = 0,73554 britische Pfund) dient einer ungefäh-
ren Orientierung. Zeitbedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.
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EGMR-E 3, 569
Nr. 46
Mehrwertsteuer und abzüglich der vom Europarat gewährten Verfahrens-
kostenhilfe.
6. Nach Rücksprache mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Regierung,
dem Delegierten der Kommission und dem Anwalt des Bf. entscheidet der
Gerichtshof am 24. März 1988, dass es nicht erforderlich ist, eine mündliche
Verhandlung durchzuführen.
Entscheidungsgründe:
7. Art. 50 der Konvention lautet:
„Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Entscheidung oder Maß-
nahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der Hohen Vertrag-
schließenden Teile ganz oder teilweise mit den Verpflichtungen aus dieser Kon-
vention in Widerspruch steht, und gestatten die innerstaatlichen Gesetze des
erwähnten Hohen Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wieder-
gutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die
Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls eine ge-
rechte Entschädigung zuzubilligen.“
Gemäß dieser Bestimmung fordert der Bf. u.a. Ersatz des immateriellen
Schadens sowie Erstattung der Kosten und Auslagen für das Verfahren vor
den Konventionsorganen.
A. Kosten und Auslagen
8. Nach der Entscheidung in der Hauptsache wurde der Gerichtshof von
einer gütlichen Einigung zwischen der Regierung und dem Bf. hinsichtlich
der Kosten und Auslagen in Kenntnis gesetzt (s.o. Ziff. 5). Unter Berück-
sichtigung dieser Einigung und mangels Widerspruchs von Seiten des Dele-
gierten der Kommission stellt der Gerichtshof fest, dass die Einigung gerecht
im Sinne von Art. 53 Abs. 4 VerfO-EGMR ist. Dementsprechend nimmt der
Gerichtshof die Einigung zur Kenntnis und erachtet es für angemessen, den
Fall aus dem Register zu streichen, soweit dieser Anspruch des Bf. betroffen
ist.
B. Schadensersatz
9. a) Der Bf. fordert Schadensersatz in exemplarischer Höhe von mindes-
tens 100.000 £ [ca. 135.955,– Euro] für die vom Gerichtshof im Hauptsache-
Urteil festgestellte Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 der Konvention.
Dieser Betrag soll den Verlust der Lebensgemeinschaft mit seinem Kind
S. sowie Angst und Verzweiflung ausgleichen, die er erlitten hat und noch im-
mer erleidet.
b) Die Regierung argumentiert, dass der behauptete Schaden zwar mögli-
cherweise Folge der Entscheidungen der Gemeindebehörde, an denen der Bf.
nach Feststellung des Gerichtshofs nicht hinreichend beteiligt worden ist, und
des Fehlens des Umgangs mit S. hätte gewesen sein können; der Schaden be-
ruhe aber nicht auf der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 8, da kein An-
haltspunkt dafür ersichtlich sei, dass das Ergebnis anders ausgefallen wäre,
wenn er stärker beteiligt worden wäre oder wenn er die Möglichkeit gehabt
hätte, die Entscheidung eines auch für die materielle Prüfung zuständigen Ge-
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W. gegen Vereinigtes Königreich (Entschädigung)
richts herbeizuführen. Es sei daher kein ursächlicher Zusammenhang zwi-
schen der vom Gerichtshof festgestellten Verletzung der Konvention und
dem Schaden des Bf. dargelegt worden.
Die Regierung behauptet weiterhin, dass es angesichts der in ihrem Schrift-
satz dargelegten besonderen Umstände des Falles keinen Anhaltspunkt dafür
gebe, dass eine weitergehende Beteiligung des Bf. am Entscheidungsfindungs-
prozess der Behörde oder die Verfügbarkeit eines Rechtsbehelfs in Sachen
Umgangsrecht ihm tatsächlich zum Vorteil gereicht hätten. Er habe daher
keinen „Verlust tatsächlich bestehender Möglichkeiten“ im Sinne der Recht-
sprechung des Gerichtshofs erlitten, so dass die Feststellung einer Verletzung
von Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 eine hinreichende gerechte Entschädigung i.S.v.
Art. 50 darstelle. Sollte der Gerichtshof dies anders sehen, dürfe – so die Re-
gierung hilfsweise – die dem Bf. zuzusprechende Summe unter keinen Um-
ständen den Betrag von 5.000 £ [ca. 6.798,– Euro] überschreiten.
c) Der Delegierte der Kommission ist der Ansicht, dass nicht mit Sicher-
heit festgestellt werden könne, ob die einschlägigen Entscheidungen anders
ergangen wären, wenn Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 nicht verletzt worden wären.
Aus seiner Sicht sollte der Bf. gleichwohl einen „angemessenen Betrag“ als
immateriellen Schadensersatz erhalten, der die Bedeutung der einschlägigen
Aspekte widerspiegelt.
10. Der Gerichtshof möchte in erster Linie in Erinnerung rufen, dass sich
das Hauptsache-Urteil nicht mit der Rechtmäßigkeit der einzelnen Vorgänge
wie die Anordnung der öffentlichen Fürsorge für das Kind, seiner Adoption
oder der Beschränkung und Beendigung des Umgangsrechts des Bf. befasst
hat. Verletzungen wurden nur aus den folgenden Gründen festgestellt: hin-
sichtlich Art. 8 die unzureichende Beteiligung des Bf. an den Entscheidungen
der Gemeindebehörde, S. mit dem Ziel der Adoption langfristig zu Pflege-
eltern zu geben (Januar oder Februar 1980) sowie den Umgang des Bf. und
seiner Frau mit dem Kind zu beenden (April 1980), hilfsweise in Verbindung
mit der Dauer des Vormundschaftsverfahrens (Januar bis Oktober 1981). Und
hinsichtlich Art. 6 Abs. 1, die Nichtverfügbarkeit eines Rechtsbehelfs in Be-
zug auf die Rechtmäßigkeit der Umgangsentscheidung (s. das Hauptsache-
Urteil, S. 29-31, Ziff. 66-70, EGMR-E 3, 559-562, sowie S. 35-36, Ziff. 80-83,
EGMR-E 3, 565-567).
Auch wenn der Bf. daher Opfer von Fehlern verfahrensrechtlicher Natur
war, handelte es sich dabei doch um dieselben Fehler, die unauflöslich mit
der Verletzung eines der grundlegendsten Rechte verbunden waren, nämlich
dem Recht auf Achtung des Familienlebens.
11. Was den Verlust der Lebensgemeinschaft mit S. angeht, den der Bf. auf
die Verstöße gegen die Konvention zurückführt, kann nicht mit Sicherheit be-
hauptet werden, dass die Entscheidungen in beiden Fällen anders ausgefallen
wären, wenn er weitergehend an den maßgeblichen Verhandlungen der Ge-
meindebehörde beteiligt worden wäre bzw. wenn das Vormundschaftsverfah-
ren zügiger durchgeführt worden wäre. Und selbst wenn während der Geltung
des Beschlusses ein Rechtsbehelf hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Um-
gangsentscheidung verfügbar gewesen und vom Bf. erfolgreich eingelegt wor-
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EGMR-E 3, 569
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den wäre, hätte dies in keiner Weise automatisch bedeutet, dass S. wieder der
Sorge des Bf. anvertraut oder letztlich nicht adoptiert worden wäre; wie der
Gerichtshof in Ziff. 81 des Hauptsache-Urteils festgestellt hat, „sind bei der
Beurteilung der Angemessenheit öffentlicher Fürsorge und bei der Frage, ob
ein Elternteil Umgang mit dem Kind haben sollte, möglicherweise unter-
schiedliche Erwägungen zu berücksichtigen“.
12. Auf der anderen Seite vermag der Gerichtshof der Regierung nicht zu
folgen und feststellen, dass selbst ein ordnungsgemäßes Verfahren keinen
praktischen Vorteil für den Bf. bedeutet hätte.
Angesichts der seinerzeit vorherrschenden familiären Situation ist es in der
Tat ziemlich unwahrscheinlich, dass die Entscheidungen der Gemeinde-
behörde von Januar oder Februar 1980 und von April 1980 anders ausgefallen
wären, wenn der Bf. daran weitergehend beteiligt worden wäre (s. das Haupt-
sache-Urteil, S. 12-13, Ziff. 14-16, EGMR-E 3, 543 f.).
Bezogen auf das im Januar 1981 eingeleitete Vormundschaftsverfahren ist
nicht auszuschließen, dass es zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn
es zu einem früheren Zeitpunkt als Oktober 1981 abgeschlossen worden wäre,
d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses
zwischen S. und den Pflegeeltern, bei denen er sich seit Mai 1980 befand, we-
niger weit fortgeschritten wäre (a.a.O., S. 13-14, Ziff. 17-21, EGMR-E 3, 544).
Hinsichtlich der möglichen Bedeutung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs
zur Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Umgangsentscheidung
für den Bf. ist es zutreffend, dass der High Court (vom Court of Appeal be-
stätigt) den Umgang des Bf. und seiner Frau ablehnte, um nicht weitere Ver-
suche, S. zurückzuerlangen, zu unterstützen (a.a.O., S. 14 Ziff. 20). Diese Ent-
scheidung erging jedoch im Juni 1981, nachdem das Kind bereits über ein Jahr
bei seinen Pflegeeltern gelebt hatte. Wie in Ziff. 81 des Hauptsache-Urteils
erwähnt, folgt im Übrigen aus den verschiedenen berücksichtigten Erwägun-
gen, dass es den Eltern „möglich … [sein kann], Gründe vorzubringen, welche
eine Fortdauer oder Wiederherstellung des Umgangs, nicht aber ihrer Für-
sorge für das Kind rechtfertigen.“ Aus Sicht des Gerichtshofs kann nicht
gänzlich ausgeschlossen werden, dass, wenn der Bf. während der Geltung des
Beschlusses die Möglichkeit gehabt hätte, die Frage des Umgangs mit S. in
der Sache von einem Gericht überprüfen zu lassen, er dies auch zu einem frü-
heren Zeitpunkt getan hätte als dem, zu dem er tatsächlich gegen den Be-
schluss vorging (a.a.O., S. 13, Ziff. 18, EGMR-E 3, 544). Und wie der Ge-
richtshof weiter in Ziff. 81 des Hauptsache-Urteils ausführt, hätte sich durch
ein solches Vorgehen „möglicherweise … der gesamte Charakter seiner Be-
ziehung zu S. geändert“.
In dieser Hinsicht kann daher gesagt werden, dass er einen Verlust tatsäch-
lich bestehender Möglichkeiten sowie Angst und Verzweiflung erlitten hat,
die eine finanzielle Entschädigung rechtfertigen.
Keiner der oben genannten Faktoren kann eindeutig beziffert werden. Der
Gerichtshof erkennt daher unter Berücksichtigung der von Art. 50 geforderten
Billigkeitserwägungen dem Bf. einen Betrag von 12.000 £ [ca. 16.315,– Euro] für
den erlittenen Schaden zu.
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W. gegen Vereinigtes Königreich (Entschädigung)
C. Verschiedenes
13. Der Bf. beantragte, dass der Gerichtshof feststellen möge, dass das ge-
genwärtige Recht der Kindesfürsorge in England und Wales weiterhin in
mancherlei Hinsicht unzureichend ist.
Dies ist jedoch eine Angelegenheit, die nicht von dem am 28. Januar 1986
vor den Gerichtshof gebrachten Fall umfasst ist; folglich kann er diesem An-
trag nicht entsprechen.
14. In seinem weiteren Vortrag hat der Bf. den Gerichtshof ersucht, ver-
schiedene Anordnungen zu Angelegenheiten wie den Brief- und Postkarten-
verkehr mit S., den Austausch von Geschenken und Fotos, die Übermittlung
von Schulzeugnissen und ärztlichen Berichten sowie Besuche durch die ande-
ren Kinder des Bf. zu treffen.
Der Gerichtshof ist jedoch nach Maßgabe der Konvention nicht ermäch-
tigt, derartige Anordnungen zu erlassen (s. u.a. Gillow, Urteil vom 14. Sep-
tember 1987, Série A Nr. 124-C, S. 26, Ziff. 9, EGMR-E 3, 321).
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,
1. dass der Fall aus dem Register zu streichen ist, soweit der Anspruch des Bf.
auf Ersatz der Kosten und Auslagen betroffen ist;
2. dass das Vereinigte Königreich dem Bf. einen Betrag von 12.000 £ [ca.
16.315,– Euro] als immateriellen Schadensersatz zu zahlen hat;
3. den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückzuweisen.
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Plenum): die Richter Ryssdal, Präsident
(Norweger), Cremona (Malteser), Thór Vilhjálmsson (Isländer), Lagergren
(Schwede), Gölcüklü (Türke), Matscher (Österreicher), Pinheiro Farinha (Portu-
giese), Pettiti (Franzose), Walsh (Ire), Sir Vincent Evans (Brite), Macdonald (Ka-
nadier, gewählt auf Vorschlag Liechtensteins), Russo (Italiener), Bernhardt (Deut-
scher), Gersing (Däne), Spielmann (Luxemburger), De Meyer (Belgier), Valticos
(Grieche); Kanzler: Eissen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)
Sondervotum: Eins. Erklärung des Richters De Meyer.
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© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 14.07.2026. · Źródło