9787/82

WyrokETPCz1988-10-05ECLI:CE:ECHR:1988:1005JUD000978782

Analiza orzeczenia

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Zagadnienie prawne
Czy i w jakim zakresie skarżącemu przysługuje słuszne zadośćuczynienie (art. 41 Konwencji) za naruszenie art. 5 ust. 4 Konwencji, polegające na braku skutecznego środka odwoławczego do kontroli jego pozbawienia wolności?
Ratio decidendi
Trybunał podkreślił, że naruszenie art. 5 ust. 4 Konwencji dotyczyło braku odpowiedniej procedury kontroli legalności pozbawienia wolności, a nie samego pozbawienia wolności, które zostało uznane za zgodne z art. 5 ust. 1. W związku z tym, odszkodowanie może być przyznane jedynie za szkodę wynikającą z braku tej procedury, a nie z samego faktu uwięzienia. Trybunał uznał, że choć nie można z pewnością stwierdzić, iż skarżący zostałby wcześniej zwolniony, gdyby istniała zgodna z Konwencją procedura, to jednak poniósł on szkodę w postaci „utraty szans” na wcześniejsze zwolnienie. Dodatkowo, brak skutecznego środka odwoławczego spowodował u skarżącego poczucie frustracji i bezradności, uzasadniające zadośćuczynienie za szkodę niemajątkową. Trybunał dokonał łącznej oceny obu rodzajów szkody, biorąc pod uwagę specyfikę sprawy i uznał, że żądane kwoty są wygórowane.
Stan faktyczny
Wcześniejszy wyrok Trybunału z 2 marca 1987 r. stwierdził naruszenie art. 5 ust. 4 Konwencji w sprawie skarżącego, pana Weeksa, w związku z brakiem odpowiedniej procedury kontroli jego pozbawienia wolności, zarówno przed Radą ds. Zwolnień Warunkowych (Parole Board), jak i przed sądami krajowymi. Skarżący był skazany na dożywotnie pozbawienie wolności. Miesiąc po wyroku głównej sprawy, w kwietniu 1987 r., królowa, na wniosek Ministra Spraw Wewnętrznych, ułaskawiła skarżącego, zwalniając go z warunków zwolnienia warunkowego. Skarżący domagał się odszkodowania za utracone zarobki oraz za cierpienia moralne wynikające z braku skutecznego środka odwoławczego.
Rozstrzygnięcie
Trybunał jednogłośnie: 1. Postanawia wykreślić sprawę z rejestru w zakresie dotyczącym wniosku skarżącego o zwrot kosztów i wydatków. 2. Orzeka, że Zjednoczone Królestwo ma zapłacić skarżącemu kwotę 8 000 GBP tytułem odszkodowania. 3. Oddala pozostałą część wniosku o słuszne zadośćuczynienie.

Pełny tekst orzeczenia

Europäischer Gerichtshof   für Menschenrechte   WEEKS gegen VEREINIGTES KÖNIGREICH   5. Oktober 1988   © N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Übersetzung wurde bereits in EGMR-E   Bd. 3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die   HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.   © N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E   vol. 3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its   inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.   © N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E   vol. 3] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son   inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas   la Cour.   ©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 3 ∙ Seite III ∙ 30.12.09   5.10.1988   Weeks (Entschädigung)     Nr. 33   Weeks gegen Vereinigtes Königreich – Entschädigung   Urteil vom 5. Oktober 1988 (Plenum)   Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbind-   lich sind, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 145-A.   Beschwerde Nr. 9787/82, eingelegt am 6. April 1982; am 14. März 1985 von der   Kommission vor den EGMR gebracht.   EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).   Ergebnis: Für Kosten und Auslagen wurde eine gütliche Einigung erreicht, des-   halb insoweit Streichung des Falles im Register des Gerichtshofs; Entschädigung   für materiellen und immateriellen Schaden zugesprochen.   Sondervoten: Keine.   Sachverhalt und Verfahen:   (Zusammenfassung)   [1.-7.] In seinem Hauptsache-Urteil vom 2. März 1987 (EGMR-E 3, 393)   hat der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 der Konvention inso-   fern festgestellt, als unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles   sowohl das Verfahren vor dem Bewährungsrat (Parole Board) als auch die   Möglichkeit einer Überprüfung der Freiheitsentziehung des Bf. vor den or-   dentlichen Gerichten den Anforderungen des Art. 5 Abs. 4 nicht genügten   (Série A Nr. 114, Ziff. 54-70 der Entscheidungsgründe und Ziff. 2 der Ent-   scheidungsformel, S. 27-33 und 34, EGMR-E 3, 404-409 und 410).   So bleibt allein die Frage der Anwendung von Art. 50 auf den konkreten   Fall zu entscheiden. Zum Sachverhalt bezieht sich der Gerichtshof auf   Ziff. 10-31 des Hauptsache-Urteils (ebd., S. 10-19, EGMR-E 3, 393 ff.).   Einen Monat nach Verkündung des Urteils in der Hauptsache, hat Ihre Ma-   jestät die Königin im April 1987 auf Empfehlung des Innenministers die lebens-   lange Freiheitsstrafe des Bf. in Ausübung ihrer königlichen Vorrechte erlassen.   Demzufolge ist der Bf., der sich nach wie vor in Freiheit befindet (siehe Haupt-   sache-Urteil, S. 14, Ziff. 23 a.E., EGMR-E 3, 393 ff.), nicht mehr den Bedingun-   gen unterworfen, die mit der bedingten Entlassung eines zu lebenslanger Frei-   heitsstrafe Verurteilten verbunden sind, und kann nicht mehr erneut in ein Ge-   fängnis eingewiesen werden. Der Gnadenerweis der Königin führte jedoch zu   keiner gütlichen Einigung im Hinblick auf die Forderungen des Bf. zur Entschä-   digung für materiellen und immateriellen Schaden.   Für Kosten und Auslagen in Bezug auf das Verfahren vor Kommission und   Gerichtshof bot die Regierung in einem Schriftsatz vom 22. April 1988 an, den   Betrag zu zahlen, den der Bf. forderte, nämlich 2.500 £ [ca. 3.399,– Euro],* ab-   züglich der vom Europarat im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe erhaltenen   Summen. Der Anwalt des Bf. bestätigte der Kanzlei des Gerichtshofs am 16.   Mai 1988, dass diese Zahlung als volle und endgültige Regelung für diesen Teil   der Forderung akzeptiert wird, vorbehaltlich des Rechts seines Mandanten, den   Ersatz weiterer Kosten und Auslagen zu fordern, sollte der Gerichtshof eine   weitere mündliche Verhandlung durchführen.   * Anm. d. Hrsg.: Zum Umrechnungskurs s. die Fußnote oben S. 306.   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 411 · 30.12.09     EGMR-E 3, 411   Nr. 33   Nach Rücksprache mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Regierung, dem   Delegierten der Kommission und dem Anwalt des Bf. beschloss der Gerichtshof   am 29. September 1988, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.   Entscheidungsgründe:   (Übersetzung)   8. Art. 50 der Konvention lautet wie folgt: [Text s.o. S. 409].   Gestützt auf diesen Konventionstext fordert der Bf. eine Wiedergutmachung   des materiellen und immateriellen Schadens sowie Erstattung der Kosten und   Auslagen, die im Verfahren vor den Konventionsorganen angefallen sind.   A. Kosten und Auslagen   9. Der Gerichtshof ist von der Vereinbarung zwischen der Regierung und dem   Bf. über Kosten und Auslagen in Kenntnis gesetzt worden (s.o. Ziff. 6). In Anbe-   tracht des Wortlauts der Vereinbarung und der Tatsache, dass der Delegierte der   Kommission dem nicht widerspricht, gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis,   dass die Vereinbarung gerecht i.S.v. Art. 53 Abs. 4 VerfO-EGMR ist. Demzufolge   nimmt der Gerichtshof die Vereinbarung förmlich zur Kenntnis und entscheidet,   den Fall insoweit im Register des Gerichtshofs zu streichen.   B. Schaden   10. a) Der Bf. behauptet, dass er früher aus dem Gefängnis entlassen wor-   den wäre und eine einträgliche Beschäftigung gefunden hätte, wenn er die   Möglichkeit gehabt hätte, einen Rechtsbehelf zu ergreifen, der mit Art. 5   Abs. 4 vereinbar ist. Er verlangt eine Kompensation für den Verdienstausfall,   dessen Berechnung er auf die Annahme stützt, dass seine Freilassung an ei-   nem der drei folgenden Daten erfolgt wäre:   i) April 1975, als der Bewährungsrat seine bedingte Entlassung zum ersten   Mal empfohlen hat (Urteil in der Hauptsache, S. 11, Ziff. 16, EGMR-E 3, 394);   ii) Oktober 1977, als Richter Streeter im Maidstone Crown Court anregte,   dass der Bf. wieder auf freien Fuß gesetzt werden sollte (Urteil in der Haupt-   sache, S. 12, Ziff. 19, EGMR-E 3, 394);   iii) Mai 1979, als der Bewährungsrat erneut seine Freilassung empfahl (Ur-   teil in der Hauptsache, S. 13, Ziff. 20, EGMR-E 3, 394).   In dem Zeitraum zwischen den vorgenannten Daten und dem 3. Juli 1985 be-   hauptet der Bf., einen Verdienstausfall in Höhe von 35.000 bis 45.000 £ [ca.   47.584 bis 61.180,– Euro] erlitten zu haben, wobei er ein mittleres Einkommen   in der Industrie zugrunde legt. Sein Antrag umfasst auch den Verlust von zwei   künftigen Jahreseinkommen, lässt jedoch die Zeiträume außer Betracht, in de-   nen er in Wirklichkeit auf freiem Fuß oder aufgrund einer gerichtlichen Anord-   nung inhaftiert war. Zur Unterstützung seiner Forderung bezieht sich der Bf.   auf die Beschäftigung, die er zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Jahr 1977 hat-   te, und auf die Beschäftigung, die er nach seiner Freilassung im Jahr 1982 fand.   b) Der Bf. fordert außerdem eine Entschädigung für den immateriellen   Schaden, der daraus entstanden sei, dass ihm kein Verfahren eröffnet war, um   seine Freiheitsentziehung in einer mit Art. 5 Abs. 4 vereinbaren Weise gericht-   lich prüfen zu lassen. Das Gefängnis-Umfeld, die Dauer seiner Inhaftierungen   und die ständig drohende Wiedereinweisung [in ein Gefängnis] hätten sein per-   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 412 · 30.12.09   5.10.1988   Weeks (Entschädigung)     sönliches Leben und seine Selbstverwirklichung beeinträchtigt. Er trägt weiter   vor, dass eine periodische Haftprüfung i.S.d. Art. 5 Abs. 4 ihn dazu angehalten   hätte, sein Verhalten positiv zu ändern. Zudem habe man ihm die Möglichkeit   genommen, berufliche Qualifikationen und einen guten Arbeitsnachweis zu er-   werben. Die Forderung hierzu – von 58.750 £ [ca. 79.873,–] oder, hilfsweise, von   48.750 £ [ca. 66.278,–] für die Zeit von April 1975 oder Juni 1977 bis 3. Juli 1985 –   stützt sich auf die Zahlung von 10.000 £ [ca. 13.595,–] pro Jahr, die das Innen-   ministerium ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an Personen gezahlt habe,   die im Vereinigten Königreich rechtswidrig inhaftiert gewesen sind.   11. Die Regierung widerspricht beiden Forderungen. Ihre Argumente las-   sen sich folgendermaßen zusammenfassen:   a) In Bezug auf den materiellen Schaden habe der Bf. nicht bewiesen, dass   er früher freigelassen worden wäre, wenn ihm ein mit Art. 5 Abs. 4 verein-   barer Rechtsbehelf eröffnet gewesen wäre. Ferner ergebe sich der inkrimi-   nierte Verlust vollständig aus der Inhaftierung an sich, die das Urteil in der   Hauptsache für rechtmäßig i.S.d. Konvention erklärt hat. Demzufolge be-   stehe zwischen dem behaupteten Schaden und der vom Gerichtshof fest-   gestellten Konventionsverletzung keine Kausalität.   b) In Bezug auf den immateriellen Schaden habe der Bf. nicht die Möglich-   keit nachgewiesen, diesen auf die festgestellte Konventionsverletzung zurück-   zuführen. Der Gerichtshof sei nicht befugt, irgendwelche Vermutungen in die-   ser Hinsicht anzustellen. Im Hinblick insbesondere auf den im April 1987 er-   folgten Erlass der lebenslangen Freiheitsstrafe des Bf. (s.o. Ziff. 4) sei die   Feststellung der Verletzung von Art. 5 Abs. 4 per se unter diesen Umständen   eine hinreichende gerechte Entschädigung.   12. Der Gerichtshof erinnert an seine Feststellung, dass die Freiheitsentzie-   hung des Bf. im Jahr 1977 und während der folgenden Zeiträume im Hinblick   auf Art. 5 Abs. 1 lit. a der Konvention rechtmäßig war (s. Urteil in der Haupt-   sache, Ziff. 51-53 der Entscheidungsgründe und Ziff. 1 der Entscheidungsformel,   S. 27 und 34, EGMR-E 3, 403-410). Die vom Gerichtshof festgestellte Konven-   tionsverletzung resultierte aus dem Fehlen von einem mit den Anforderungen   des Art. 5 Abs. 4 vereinbaren Verfahren, mit dem der Bf. berechtigt gewesen wä-   re, die Rechtmäßigkeit seiner Freiheitsentziehung prüfen zu lassen, und zwar   „als er nach bedingter Freiheit wieder in Haft genommen wurde sowie in ange-   messenen Zeitabständen seiner Haft“ (ebd., S. 29, Ziff. 58, EGMR-E 3, 405).   Somit ist im Hinblick auf die bedauerlichen Konsequenzen, die der umstritte-   nen Freiheitsentziehung als solcher zuzuschreiben sind, keinerlei Entschädigung   fällig; der einzige Schaden, der im Hinblick auf eine gerechte Entschädigung gem.   Art. 50 in Betracht gezogen werden kann, ist der durch das Fehlen eines die An-   forderungen des Art. 5 Abs. 4 erfüllenden Rechtsbehelfs verursachte (s. das Ur-   teil X. gegen Vereinigtes Königreich vom 18. Oktober 1982, Série A Nr. 55, S. 16,   Ziff. 17, EGMR-E 2, 49; das Urteil Van Droogenbroeck vom 25. April 1983, Série   A Nr. 63, S. 6, Ziff. 11, EGMR-E 2, 102 f.; und das Urteil Luberti vom 23. Februar   1984, Série A Nr. 75, S. 18, Ziff. 40, EGMR-E 2, 364 f.).   13. Um seine Forderungen auf Ersatz für finanzielle Verluste zu stützen, be-   hauptet der Bf., dass der Vorschlag des Richters im Crown Court von Oktober   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 413 · 30.12.09     EGMR-E 3, 411   Nr. 33   1977, ihn in Freiheit zu entlassen, und die befürwortende Empfehlung des Bewäh-   rungsrates im Mai 1979 – die beide nicht zu einer Haftentlassung geführt haben –   besteht darin, dass er bei einer dieser Gelegenheiten freigelassen worden wäre,   wenn ihm ein mit Art. 5 Abs. 4 vereinbares Verfahren eröffnet gewesen wäre.   Der Gerichtshof hält es für unmöglich, festzustellen, dass der Bf. endgültig   freigelassen worden wäre, wenn ihm ein derartiges Verfahren eröffnet gewe-   sen wäre. Auf der anderen Seite kann nicht vollständig ausgeschlossen wer-   den, dass er möglicherweise früher entlassen worden wäre und in Anbetracht   seines Alters daraus einen praktischen Nutzen gezogen hätte. Demzufolge   kann gesagt werden, dass der Bf. wegen des Fehlens eines derartigen Rechts-   behelfs einen Verlust an Möglichkeiten (une perte de chances / a loss of op-   portunities) erlitten hat, selbst wenn die Perspektive der Realisierung dieser   Möglichkeiten unter Berücksichtigung seiner wiederkehrenden Verhaltens-   probleme zweifelhaft sein mag (Urteil Bönisch vom 2. Juni 1986, Série A   Nr. 103, S. 8, Ziff. 11, EGMR-E 3, 60). Der Antrag auf Entschädigung für ma-   teriellen Schaden kann deshalb nicht vollständig abgewiesen werden.   14. Im Hinblick auf immateriellen Schaden muss das Fehlen eines mit   Art. 5 Abs. 4 vereinbaren Rechtsbehelfs dem Bf. ein Gefühl der Frustration   und Hilflosigkeit vermittelt haben, insbesondere im Hinblick auf sein Alter   und die besonderen Umstände des Falles. Nach Ansicht des Gerichtshofs   stellt weder der Erlass der lebenslangen Freiheitsstrafe im April 1987 noch   die Feststellung der Konventionsverletzung eine angemessene Entschädigung   für den als Resultat der bis April 1987 erlittenen Konventionsverletzung dar.   Demzufolge ist eine finanzielle Entschädigung gerechtfertigt.   15. Bei der Festsetzung des als Entschädigung zuzuerkennenden Betrags   sind die besonderen Gegebenheiten dieses Falles zu berücksichtigen, insbeson-   dere die Strenge der „unbegrenzten“ lebenslangen Strafe in Relation zu der   begangenen Straftat (s. das Urteil in der Hauptsache, S. 10-11, Ziff. 11-15,   EGMR-E 3, 393 f.). Dennoch sind die im Hinblick auf materiellen und imma-   teriellen Schaden geforderten Beträge überhöht. Andererseits ist es nicht mög-   lich die Höhe des Schadens in beiden Punkten auf präzise Weise festzulegen. In   einer Gesamtwürdigung und nach den von Art. 50 geforderten Billigkeitserwä-   gungen spricht der Gerichtshof dem Bf. eine gerechte Entschädigung in Höhe   von 8.000 £ [ca. 10.876,– Euro] zu.   Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,   1. den Fall, soweit er den Antrag des Bf. auf Erstattung von Kosten und Aus-   lagen betrifft, im Register des Gerichtshofs zu streichen;   2. dass das Vereinigte Königreich dem Bf. den Betrag von 8.000 £ [ca.   10.876,– Euro] als Schadensersatz zu zahlen hat;   3. den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückzuweisen.   Zusammensetzung des Gerichtshofs (Plenum): die Richter Ryssdal, Präsident   (Norweger), Cremona (Malteser), Thór Vilhjálmsson (Isländer), Gölcüklü (Tür-   ke), Matscher (Österreicher), Pettiti (Franzose), Walsh (Ire), Sir Vincent Evans   (Brite), Macdonald (Kanadier, gewählt auf Vorschlag Liechtensteins), Russo (Ita-   liener), Bernhardt (Deutscher), Spielmann (Luxemburger), De Meyer (Belgier);   Kanzler: Eissen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)   © N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 414 · 30.12.09

© Rada Europy / Europejski Trybunał Praw Człowieka, źródło: HUDOC (hudoc.echr.coe.int), pozyskano 12.07.2026. · Źródło