T-130/13
PostanowienieTSUE2013-05-28CELEX: 62013TO0130ECLI:EU:T:2013:276
Analiza orzeczenia
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Zagadnienie prawne
Czy odwołanie wniesione do Sądu (Izby Odwoławczej) zostało złożone w terminie, biorąc pod uwagę zasady dotyczące składania pism procesowych faksem i oryginałem, oraz czy opóźnienie w złożeniu oryginału pisma procesowego może być usprawiedliwione jako przypadek siły wyższej lub zdarzenia losowego w rozumieniu art. 45 ust. 2 Statutu Trybunału Sprawiedliwości?Ratio decidendi
Trybunał stwierdził, że termin na wniesienie odwołania jest terminem bezwzględnym, a jego przestrzeganie jest badane z urzędu. W niniejszej sprawie, mimo że faks z odwołaniem został wysłany w terminie, oryginał pisma procesowego wpłynął do Kancelarii Sądu po upływie dziesięciu dni od daty wysłania faksu, co zgodnie z art. 43 § 6 Regulaminu postępowania Sądu oznacza, że za datę wniesienia odwołania uznaje się datę wpływu oryginału. Ponieważ oryginał wpłynął po upływie dwumiesięcznego terminu na wniesienie odwołania (powiększonego o dziesięciodniowy termin na odległość), odwołanie zostało wniesione po terminie. Trybunał odrzucił również argumenty dotyczące siły wyższej lub zdarzenia losowego, wskazując, że skarżąca nie wykazała należytej staranności, polegając na szacunkach czasu dostawy przesyłki pocztowej, która i tak była bliska maksymalnemu terminowi na złożenie oryginału, a ewentualne uchybienia w organizacji wewnętrznej kancelarii prawnej lub opóźnienia poczty nie stanowią siły wyższej.Stan faktyczny
Stephanie Honnefelder wniosła odwołanie od wyroku Sądu do spraw Służby Publicznej z dnia 13 grudnia 2012 r. (F-42/11, Honnefelder/Kommission), który oddalił jej skargę o stwierdzenie nieważności decyzji komisji konkursowej EPSO/AD/26/05 o nieumieszczeniu jej na liście rezerwowej. Wyrok został doręczony skarżącej 19 grudnia 2012 r. Skarżąca wysłała faks z odwołaniem 21 lutego 2013 r., a podpisany oryginał pisma procesowego wpłynął do Kancelarii Sądu 5 marca 2013 r. Kancelaria poinformowała skarżącą, że data wpływu faksu nie jest wiążąca ze względu na opóźnienie w złożeniu oryginału. Skarżąca argumentowała, że opóźnienie wynikało ze zdarzenia losowego lub siły wyższej, powołując się na opóźnienie w dostarczeniu przesyłki pocztowej przez niemieckiego usługodawcę.Rozstrzygnięcie
1. Odwołanie zostaje odrzucone.
2. Pani Stephanie Honnefelder pokrywa własne koszty.Pełny tekst orzeczenia
BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
28. Mai 2013(*)
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Nichtaufnahme in die Reserveliste – Rechtsmittelfrist – Verspätung – Nichtvorliegen eines Zufalls oder eines Falls höherer Gewalt – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“
In der Rechtssache T‑130/13 P
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer)
vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission (F‑42/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung
dieses Urteils,
Stephanie Honnefelder, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bode,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, der Richterin I. Pelikánová und des Richters A. Dittrich (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt
die Rechtsmittelführerin, Frau Stephanie Honnefelder, die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der
Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2012, Honnefelder/Kommission (F‑42/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses
für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/26/05 vom 11. Februar 2011, sie nicht in die Reserveliste aufzunehmen, abgewiesen
hat.
Sachverhalt und Verfahren
2 Am 13. Dezember 2012 erließ das Gericht für den öffentlichen Dienst das angefochtene Urteil. Am 19. Dezember 2012 wurde es
der Rechtsmittelführerin zugestellt.
3 Mit Telefax, das am 21. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin beabsichtigt,
das vorliegende Rechtsmittel einzulegen.
4 Die unterzeichnete Urschrift der Rechtsmittelschrift ist einschließlich der in Art. 43 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung des
Gerichts genannten Anlagen und Abschriften am 5. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.
5 Mit Schreiben vom 20. März 2013 hat der Kanzler des Gerichts der Rechtsmittelführerin mitgeteilt, er habe festgestellt, dass
der Tag, an dem die Rechtsmittelschrift per Telefax übersandt worden sei, nach Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung für die Wahrung
der Verfahrensfristen nicht maßgebend sein könne und dass infolgedessen als Tag der Einreichung der Rechtsmittelschrift auf
den Tag des Eingangs der unterzeichneten Urschrift abzustellen sei.
6 Mit Telefax, das am 27. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin unter Angabe
von Erklärungen für den verspäteten Eingang ihrer Rechtsmittelschrift geltend gemacht, dass ein Zufall oder ein Fall höherer
Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs vorliege, und beantragt, ihr Rechtsmittel im Hinblick auf
den Tag seiner Einlegung als zulässig zu behandeln. Die unterzeichnete Urschrift dieses Schreibens ist am 4. April 2013 bei
der Kanzlei eingegangen.
Rechtliche Würdigung
7 Ist das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann das Gericht nach
Art. 145 der Verfahrensordnung jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel
ganz oder teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.
8 Im vorliegenden Fall ist das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung
dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
9 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtsmittelfrist zwingendes Recht, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit
der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz
eingeführt wurde, wobei der Unionsrichter von Amts wegen zu prüfen hat, ob sie gewahrt wurde (Beschluss des Gerichts vom 12.
Oktober 2009, Aayhan u. a./Parlament, T‑283/09 P, Slg. ÖD 2009, I‑B‑1‑113 und II‑B‑1‑695, Randnr. 14; vgl. in diesem Sinne
auch Urteile des Gerichtshofs vom 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, Slg. 1997, I‑403, Randnr. 21, und des Gerichts vom 18.
September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T‑121/96 und T‑151/96, Slg. 1997, II‑1355, Randnrn. 38 und
39).
10 Nach Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs kann gegen die Endentscheidungen des Gerichts für den öffentlichen
Dienst ein Rechtsmittel beim Gericht eingelegt werden, wobei die Rechtsmittelfrist zwei Monate beträgt und mit der Zustellung
der angefochtenen Entscheidung beginnt. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 101 § 1 Buchst. a und b der Verfahrensordnung,
die nach Art. 144 der Verfahrensordnung auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst entsprechende
Anwendung finden, beginnt diese Frist erst am Tag nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung und endet, da es sich
um eine nach Monaten bemessene Frist handelt, mit Ablauf des Tages, der im zweiten darauffolgenden Monat dieselbe Zahl trägt
wie der Tag, an dem die Handlung vorgenommen worden ist, von der an die Frist zu berechnen ist, d. h. der Tag der Zustellung.
Nach Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung wird diese Frist um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.
11 Im vorliegenden Fall lief die zweimonatige Frist, die der Rechtsmittelführerin für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen
das angefochtene Urteil zur Verfügung stand, ab 20. Dezember 2012. Unter Hinzurechnung der pauschalen Entfernungsfrist von
zehn Tagen lief sie somit am 1. März 2013 um Mitternacht ab.
12 Die Rechtsmittelschrift ist der Kanzlei des Gerichts mit Telefax am 21. Februar 2013, also vor Ablauf der Frist für die Einlegung
des vorliegenden Rechtsmittels, übermittelt worden.
13 Allerdings bestimmt Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung, der nach Art. 138 § 1 letzter Absatz der Verfahrensordnung auf Rechtsmittel
gegen Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst entsprechende Anwendung findet, dass der Tag, an dem eine Kopie
der unterzeichneten Urschrift eines Schriftsatzes mittels Fernkopierer bei der Kanzlei des Gerichts eingeht, für die Wahrung
der Verfahrensfristen nur dann maßgebend ist, wenn die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes spätestens zehn Tage nach
dem Eingang des Telefax bei der Kanzlei eingereicht wird.
14 Im vorliegenden Fall ist die unterzeichnete Urschrift der Rechtsmittelschrift bei der Kanzlei des Gerichts am 5. März 2013
eingereicht worden, d. h. mehr als zehn Tage nach dem am 21. Februar 2013 erfolgten Eingang einer Kopie der unterzeichneten
Urschrift der Rechtsmittelschrift bei der Kanzlei. Daraus folgt, dass das Rechtsmittel nach Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung
am 5. März 2013 eingelegt worden ist.
15 Das Rechtsmittel ist daher verspätet eingelegt worden.
16 Dieser Schluss wird durch die Argumentation der Rechtsmittelführerin in ihrem Schreiben vom 27. März 2013, dass die Übersendung
der Rechtsmittelschrift per Telefax vor Ablauf der Frist für die Einlegung des vorliegenden Rechtsmittels keine Verkürzung
dieser Frist zur Folge haben könne, nicht in Frage gestellt. Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, dass, wenn sie die
Rechtsmittelschrift erst am 25. Februar 2013 – und damit immer noch innerhalb der Rechtsmittelfrist – per Telefax übermittelt
hätte, die Einreichung der unterzeichneten Urschrift am 5. März 2013 innerhalb der Frist von zehn Tagen nach Art. 43 § 6 der
Verfahrensordnung erfolgt wäre.
17 Diese Argumentation läuft im Kern auf die Behauptung hinaus, die zehntägige Frist nach Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung beginne
unabhängig vom Tag des Eingangs des Telefax an dem Tag, an dem die Frist von zwei Monaten und zehn Tagen, die sich aus den
oben in Randnr. 10 angeführten Bestimmungen ergibt, endet. Dem kann nicht gefolgt werden. Insbesondere ist hervorzuheben,
dass, wenn das Telefax mehr als zehn Tage vor Ablauf der Frist für die Erhebung einer Klage bei dem Gericht eingeht, die Bestimmungen
des Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung keine Verlängerung dieser Frist zur Folge haben (vgl. in diesem Sinne Beschluss des
Gerichtshofs vom 18. Januar 2005, Zuazaga Meabe/HABM, C‑325/03 P, Slg. 2005, I‑403, Randnr. 18).
18 In ihrem Schreiben vom 27. März 2013 macht die Rechtsmittelführerin ferner geltend, dass ihr Vertreter nach der Übersendung
der Rechtsmittelschrift per Telefax am Donnerstag, dem 21. Februar 2013, die Anlagen und die erforderlichen beglaubigten Abschriften
am Wochenende vom 23. auf den 24. Februar 2013 erstellt und sie sodann zusammen mit der unterzeichneten Urschrift der Rechtsmittelschrift
am Montag, dem 25. Februar 2013, seiner Sekretärin übergeben habe. Diese habe das Päckchen, das die unterzeichnete Urschrift
der Rechtsmittelschrift sowie die Anlagen und die beglaubigten Abschriften enthalten habe, am Dienstag, dem 26. Februar 2013,
bei einem deutschen Postdienstleister aufgegeben, nachdem sie von diesem die Information erhalten habe, dass die Postlaufzeit
für ein Päckchen von Deutschland nach Luxemburg üblicherweise zwei bis drei Tage und in Ausnahmefällen maximal fünf Tage betrage.
Diese Postlaufzeit von zwei bis drei Tagen werde im Übrigen durch andere Informationsquellen wie z. B. die Angaben auf den
Internetseiten von zwei anderen Postdienstleistern bestätigt. Dass die Postlaufzeit des Päckchens im vorliegenden Fall die
von dem deutschen Postdienstleister angegebene maximale Laufzeit überschritten habe, sei für die Rechtsmittelführerin nicht
vorhersehbar gewesen. Angesichts dieser Umstände beruft sich die Rechtsmittelführerin darauf, dass ein Zufall oder ein Fall
höherer Gewalt vorgelegen habe, der nach Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs dazu führe, dass der Fristablauf für
sie keinen Rechtsnachteil zur Folge habe.
19 Nach ständiger Rechtsprechung setzen die Begriffe des Zufalls und des Falls höherer Gewalt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der
Satzung des Gerichtshofs, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auch für das Verfahren vor dem Gericht gilt, voraus, dass
es sich um ungewöhnliche, vom Willen des Rechtsmittelführers unabhängige Schwierigkeiten handelt, die selbst bei Beachtung
aller erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar erschienen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C‑195/91 P,
Slg. 1994, I‑5619, Randnr. 31). Beide Begriffe umfassen ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, außerhalb der
Sphäre des Betroffenen liegende Umstände bezieht, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt,
sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen
trifft. Insbesondere muss der Betroffene den Ablauf des eingeleiteten Verfahrens sorgfältig überwachen und u. a. zum Zweck
der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen (Urteil Bayer/Kommission, Randnr. 32, und Beschluss des Gerichtshofs
vom 8. November 2007, Belgien/Kommission, C‑242/07 P, Slg. 2007, I‑9757, Randnr. 17). Der Begriff der höheren Gewalt trifft
daher nicht auf eine Situation zu, in der eine sorgfältige und umsichtige Person objektiv in der Lage gewesen wäre, eine Rechtsbehelfsfrist
nicht verstreichen zu lassen (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1984, Ferriera Valsabbia/Kommission, 209/83, Slg. 1984,
3089, Randnr. 22, und Beschluss Zuazaga Meabe/HABM, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 25).
20 Außerdem ist hervorzuheben, dass ein Rechtsmittelführer sich nicht auf ein mangelhaftes Funktionieren der internen Organisation
der ihn vertretenden Rechtsanwaltskanzlei berufen kann (vgl. Beschluss des Gerichts vom 28. April 2008, PubliCare Marketing
Communications/HABM [Publicare], T‑358/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
21 Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelführerin die unterzeichnete Urschrift der Rechtsmittelschrift zusammen mit den Anlagen
und beglaubigten Abschriften mit einem Päckchen verschickt, das am 26. Februar 2013, d. h. fünf Tage nach Übersendung der
Rechtsmittelschrift per Telefax, bei einem deutschen Postdienstleister aufgegeben wurde. Nach der Auskunft dieses Dienstleisters,
wie sie von der Rechtsmittelführerin vorgetragen wird, beträgt die Postlaufzeit für ein entsprechendes Päckchen nach Luxemburg
üblicherweise zwei bis drei Tage und in Ausnahmefällen maximal fünf Tage.
22 Die Rechtsmittelführerin hat jedoch keinen Beweis für diese nach ihrem Vorbringen von dem fraglichen deutschen Postdienstleister
gegebene Auskunft vorgelegt. Die Angabe von Internetseiten anderer in Deutschland ansässiger Postdienstleister als des von
der Rechtsmittelführerin gewählten reicht insoweit nicht aus. Außerdem hat die Rechtsmittelführerin nicht geltend gemacht,
dass die maximale Laufzeit von fünf Tagen von dem fraglichen deutschen Postdienstleister garantiert worden sei.
23 Im Übrigen wäre, selbst wenn sich der Dienstleister mit der von der Klägerin behaupteten Auskunft verpflichtet hätte, das
fragliche Päckchen binnen höchstens fünf Tagen nach seiner Einlieferung in Luxemburg auszuliefern, es für die Rechtsmittelführerin
jedenfalls kein Zufall oder Fall höherer Gewalt, wenn der Dienstleister diese Frist nicht einhält.
24 Erstens kann nämlich eine Verpflichtung des betreffenden Dienstleisters gegenüber dem Absender, dessen Postsendung innerhalb
einer bestimmten Frist zuzustellen, für sich allein nicht bewirken, dass jede Verspätung bei der Zustellung unvorhersehbar
wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 21. März 2002, Laboratoire Monique Rémy/Kommission, T‑218/01, Slg. 2002,
II‑2139, Randnr. 16).
25 Zweitens hat die Rechtsmittelführerin nicht angegeben, ob die von dem fraglichen deutschen Postdienstleister angeblich angegebenen
Laufzeiten in Arbeitstagen oder Kalendertagen gezählt wurden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass unter den fünf auf die Aufgabe
des fraglichen Päckchens bei diesem Dienstleister folgenden Tagen ein Samstag und ein Sonntag waren, also Tage, an denen es
nicht sicher war, dass alle mit der Beförderung des fraglichen Päckchens betrauten Dienstleister den Dienst wahrnahmen. Wenn
man davon ausgeht, dass nur der Sonntag ein Tag war, der nicht zu der von dem betreffenden deutschen Postdienstleister angegebenen
Laufzeit gezählt wurde, dann entsprach die für die Lieferung des Päckchens nach Luxemburg angegebene Höchstdauer von fünf
Tagen, zu deren Einhaltung sich dieser Dienstleister verpflichtet haben soll, grundsätzlich – und unter Berücksichtigung des
Umstands, dass das Päckchen fünf Tage nach der Versendung des Telefax aufgegeben wurde –, der in Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung
vorgesehenen maximalen Frist. Daraus folgt, dass in einem solchen Fall jede noch so leichte Überschreitung der von dem Dienstleister
für die Lieferung des fraglichen Päckchens angegebenen Höchstdauer die Gefahr einer Überschreitung der in Art. 43 § 6 der
Verfahrensordnung vorgesehenen Frist, die im vorliegenden Fall am 4. März 2013 um Mitternacht ablief, mit sich brachte (vgl.
in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts Laboratoire Monique Rémy/Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 18, und
vom 20. Februar 2013, Kappa Filter Systems/HABM [THE FUTURE HAS ZERO EMISSIONS], T‑422/12, nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Randnrn. 17 und 18).
26 In Anbetracht dessen ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin, indem sie sich dafür entschieden hat, der Kanzlei des
Gerichts die unterzeichnete Urschrift der Rechtsmittelschrift zusammen mit den Anlagen und beglaubigten Abschriften mit einem
Päckchen des fraglichen deutschen Postdienstleisters fünf Tage nach der per Telefax erfolgten Einreichung der Rechtsmittelschrift
zu übersenden, nicht die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, um die Frist des Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung zu wahren.
27 Daraus folgt, dass die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen hat, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt im Sinne
von Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs vorliegt.
28 Nach alledem ist das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es der Europäischen Kommission zugestellt
werden müsste.
Kosten
29 Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift der Kommission zugestellt worden ist und dieser Kosten
entstehen konnten, ist gemäß Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 144 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren
entsprechende Anwendung findet, nur zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)
beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Frau Stephanie Honnefelder trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 28. Mai 2013
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
M. Jaeger
* Verfahrenssprache: Deutsch.
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