T-24/96
PostanowienieTSUE1996-03-29CELEX: 61996TO0024ECLI:EU:T:1996:46
Analiza orzeczenia
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Zagadnienie prawne
Czy należy zawiesić wykonanie decyzji Europejskiego Centrum Rozwoju Kształcenia Zawodowego (Cedefop) o przeniesieniu urzędnika do Tesalonik i nakazać jego tymczasowe dalsze zatrudnienie w przedstawicielstwie Komisji w Berlinie, biorąc pod uwagę wymogi dotyczące pilności i ważenia interesów w postępowaniu w przedmiocie środków tymczasowych?Ratio decidendi
Prezes Sądu uznał, że wniosek o zastosowanie środków tymczasowych jest dopuszczalny, odrzucając argumenty Cedefop dotyczące niedopuszczalności skargi głównej. W kwestii pilności i ważenia interesów, Prezes stwierdził, że choć przeniesienie służbowe może powodować niedogodności, nie stanowi ono samo w sobie nieodwracalnej szkody, zwłaszcza w kontekście służby publicznej UE. Chociaż wpływ na życie prywatne (partnerstwo) mógłby być znaczący, skarżący przyjął status urzędnika, świadomy relokacji Cedefop i tymczasowego charakteru jego oddelegowania w Berlinie. To świadome przyjęcie obowiązków urzędnika, wraz z konsekwencjami dla życia prywatnego, wyklucza uznanie interesów skarżącego za przeważające. W związku z tym, Prezes odmówił pełnego uwzględnienia wniosku o środki tymczasowe, ale przedłużył tymczasowe zawieszenie wykonania decyzji na krótki okres, aby umożliwić skarżącemu przygotowanie się do przeniesienia.Stan faktyczny
U, urzędnik Europejskiego Centrum Rozwoju Kształcenia Zawodowego (Cedefop), został zatrudniony w Berlinie w 1993 r. Po przeniesieniu siedziby Cedefop do Tesalonik w 1994 r., U wyraził niechęć do przeprowadzki z powodów osobistych, w tym życia prywatnego w Berlinie i opieki nad chorym ojcem. Cedefop początkowo zgodziło się na jego tymczasowe oddelegowanie do przedstawicielstwa Komisji w Berlinie. Gdy U złożył wniosek o przedłużenie tego oddelegowania, Cedefop podjęło decyzję o jego przeniesieniu do Tesalonik z dniem 1 marca 1996 r., sugerując, że odmowa będzie traktowana jako rezygnacja. U zaskarżył tę decyzję i złożył wniosek o zastosowanie środków tymczasowych.Rozstrzygnięcie
1. Zawieszenie wykonania, zarządzone postanowieniem Prezesa Sądu z dnia 29 lutego 1996 r., zostaje przedłużone do dnia 12 kwietnia 1996 r. Do tego czasu skarżący będzie nadal zatrudniony w Berlinie.
2. W pozostałym zakresie wniosek o zastosowanie środków tymczasowych zostaje oddalony.
3. Rozstrzygnięcie o kosztach nastąpi w późniejszym terminie.Pełny tekst orzeczenia
BESCHLUß DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
29. März 1996 (
*1
)
„Beamte — Dienstliche Verwendung — Aussetzung des Vollzugs — Einstweilige Anordnungen“
In der Rechtssache T-24/96 R
U, Beamter des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, wohnhaft in Berlin, Prozeßbevollmächtigte!-: Rechtsanwalt Frank Montag, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg,
Antragsteller,
gegen
Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, vertreten durch Rechtsanwalt Bertrand Wägenbaur, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegner,
wegen eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Antragsgegners über die dienstliche Verwendung des Antragstellers in Thessaloniki und auf seine vorläufige weitere Verwendung bei der Vertretung der Kommission in Berlin
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluß
Sachverhalt
Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Anordnung in bezug auf eine Entscheidung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (im folgenden: Antragsgegner oder Cedefop) über seine dienstliche Verwendung.
Am 12. November 1993 stellte das Cedefop, das durch die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39, S. 1) geschaffen worden ist, den Antragsteller mit unbefristetem Arbeitsvertrag ein. Dieser Vertrag wurde im Rahmen der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1859/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 214, S. 1) geschlossen, nach der sich zum damaligen Zeitpunkt die Beziehungen zwischen dem Cedefop und seinem Personal richteten (vgl. Artikel 13 der Verordnung Nr. 337/75 in ihrer ursprünglichen Fassung). Er sah als Dienstort Berlin vor, wo sich damals der Sitz des Antragsgegners befand (Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 337/75 in ihrer ursprünglichen Fassung).
Am 16. Mai 1994 erließ der Rat auf einen Vorschlag der Kommission, der im Anschluß an ein Ersuchen der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Oktober 1993 (ABl. C 323, S. 1) vorgelegt worden war, die Verordnung (EG) Nr. 1131/94 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 127, S. 1), nach der das Cedefop seinen Sitz in Thessaloniki hat. Die letzte Begründungserwägung dieser seit dem 1. September 1994 geltenden Verordnung lautet: „Es empfiehlt sich, über die das Personal des Zentrums betreffenden Aspekte des Vorschlags später zu befinden. Diese Verordnung greift der Stellung des Personals des Zentrums nicht vor.“
Am 23. Januar 1995 schloß der Direktor des Antragsgegners mit der Personaldelegation eine „Rahmenvereinbarung“ über „Soziale Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verlagerung des Cedefop nach Thessaloniki“. In Abschnitt 3 dieser Vereinbarung, der den ihr zugrunde liegenden „Grundsätzlichen Feststellungen“ gewidmet ist, heißt es: „Grundsätzlich wird von sämtlichen Mitgliedern des Personals erwartet, daß sie dem Zentrum nach Thessaloniki folgen. Ein Personalabbau ist nicht vorgesehen. ... Mit den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen wird der Umzug sozialverträglich. Diejenigen, die aus sozialen und/oder triftigen persönlichen Gründen eine Weiterbeschäftigung in Thessaloniki nicht annehmen können, müssen dies jedoch schriftlich begründen. Gründe, die ausschließlich mit dem Sitz des Zentrums zusammenhängen, reichen nicht aus.“ Abschnitt 4 der Vereinbarung enthält „Zu treffende Maßnahmen“ für die „Verbeamtung“ des Personals (4.1), für den Fall, daß ein Betroffener das Beamtenstatut nicht annehmen will (4.2) oder Berlin nicht verlassen kann (4.3) und für die „Mobilität“ des Personals (4.4). Er sieht schließlich „Maßnahmen zugunsten der Bediensteten, die dem Zentrum nach Thessaloniki folgen“, vor (4.5).
Die genannten Abschnitte 4.1, 4.3 und 4.4 enthalten folgende Bestimmungen.
Aufgrund der Feststellung, daß das zur Änderung der Vorschriften über die Bediensteten des Cedefop eingeleitete Verfahren abgeschlossen sei (Abschnitt 2 Buchstabe a der Vereinbarung), und gemäß dem vom Verwaltungsrat des Antragsgegners geäußerten Wunsch (Beschluß vom 27. Januar 1995) ist in Abschnitt 4.1 vorgesehen, daß den Bediensteten vor dem Umzug nach Thessaloniki der Status von Beamten der Gemeinschaften zuerkannt wird. Der Direktor wird „beauftragt, das Verbeamtungsverfahren ... einzuleiten und zu einem erfolgreichen Abschluß zu bringen“. In Anbetracht der Tatsache, daß die voraussichtliche Änderung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 337/75 bedeutete, daß alle Mitglieder des Personals einen Zweijahres vertrag als Bedienstete auf Zeit annehmen mußten, sollte jeder von ihnen ein schriftliches Garantieversprechen erhalten, wonach dieser Vertrag „vor dem Umzug, in jedem Fall jedoch vor seinem Auslaufen durch die Ernennung zu EG-Beamten ... ersetzt wird“.
Die Personen, „die Berlin nicht verlassen können“ (Abschnitt 4.3) und dies begründen, können sich „gemäß Artikel 38 des Statuts für einen Zeitraum, der sich auf der Grundlage der Dienstzugehörigkeit zum Zentrum berechnet, wobei für jedes ganz oder teilweise absolvierte Dienstjahr ein Monat angerechnet wird, mindestens jedoch für 6 Monate abordnen lassen oder eine Maßnahme mit gleicher Wirkung in Anspruch nehmen. Haben sich nach Ablauf dieser Frist die Gründe, die zur Gewährung der Abordnung gefühlt haben, nicht geändert, kann die Abordnung verlängert werden. Der Direktor verpflichtet sich, im Interesse der Personen und des Zentrums besondere Lösungen zu finden, um seinen Verpflichtungen als Arbeitgeber nachzukommen.“
In Abschnitt 4.4 der Vereinbarung ist u. a. vorgesehen, daß für die Personen, die sich nicht nach Thessaloniki begeben können, vor dem Umzug des Antragsgegners ein „individueller Mobilitätsplan“ aufzustellen ist.
Die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung, insbesondere die genannten Abschnitte 4.1, 4.3 und 4.4, wurden in verschiedener Form in einem an das gesamte Personal gerichteten Schreiben des Direktors des Antragsgegners vom 7. Februar 1995, in einem diesem Schreiben beigefügten Plan zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung, in dem schriftlichen Garantieversprechen vom 27. Februar 1995, das der Antragsgegner gemäß Abschnitt 4.1 erhielt, sowie in „Entscheidungen“ aufgegriffen, die auf einer Konzertierungssitzung vom 17. Mai 1995 zwischen dem Direktor und dem Personalrat getroffen wurden.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 251/95 vom 6. Februar 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 30, S. 1) hob der Rat die Verordnung Nr. 1859/76 auf und unterstellte das Personal des Antragsgegners den für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Bestimmungen.
Gemäß Abschnitt 4.1 der Rahmenvereinbarung bewarb sich der Antragsteller bei einem internen Auswahlverfahren des Cedefop. Er wurde am 1. April 1995 zum Beamten auf Probe und am 1. Januar 1996 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Hinsichtlich der dienstlichen Verwendung des Antragstellers ergibt sich aus einem Schreiben, das er am 19. Februar 1995 an den Direktor des Antragsgegners richtete, daß er, wie er bereits mündlich mitgeteilt hatte, nicht mit dem Cedefop nach Thessaloniki gehen wollte. In diesem Schreiben führte er aus, es sei seine Präferenz, in Berlin für die Europäische Union zu arbeiten, da diese Stadt aus Gründen, die mit seiner persönlichen Situation zusammenhingen, sein Lebensmittelpunkt sei und bleibe. Ferner teilte er mit, daß er nur dann von der „Mobilität als europäischer Beamter“ Gebrauch machen wolle, wenn sich ihm in Berlin keine Beschäftigungsmöglichkeit biete. Schließlich bot er dem Direktor des Antragsgegners an, diese Punkte in einem persönlichen Gespräch zu erörtern.
In einem an den Antragsteller und an andere Bedienstete des Cedefop gerichteten Vermerk vom 25. April 1995 erklärte der Direktor des Antragsgegners, er erkenne die Berechtigung ihrer persönlichen und/oder sozialen Gründe für einen Verbleib in Berlin an.
Gemäß einer allgemeinen Entscheidung des Direktors des Antragsgegners vom 7. Juli 1995 über die dienstliche Verwendung jedes Bediensteten des Cedefop sollte der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten bei einer Stelle der Gemeinschaft in Berlin verwendet oder einer gemeinschaftsfremden Einrichtung in dieser Stadt zur Verfügung gestellt werden. Am 31. Juli 1995 traf der Direktor des Antragsgegners eine individuelle Entscheidung, nach der der Antragsteller sein Amt in der Vertretung der Kommission in Berlin weiter ausüben sollte. In der Präambel dieser Entscheidung heißt es, daß es einer Reihe von Bediensteten des Zentrums aus zwingenden berechtigten Gründen nicht möglich sei, Berlin zu verlassen, und daß der Antragsteller den Umzug des Cedefop nicht mitmachen könne. Aufgrund dieser Entscheidung arbeitet der Antragsteller seit dem 1. September 1995, dem Zeitpunkt dieses Umzugs, bei der Vertretung der Kommission in Berlin (Pressestelle).
Am 31. Januar 1996 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner „Abordnung“ zu dieser Stelle. Er wies in seinem Antrag darauf hin, daß die persönlichen Gründe fortbestünden, die ihn daran hinderten, dem Cedefop nach Thessaloniki zu folgen. Mit Schreiben vom 12. Februar 1996, das dem Antragsteller am 17. Februar 1996 zuging, übermittelte ihm der Direktor des Antragsgegners seine Entscheidung vom 8. Februar 1996, den Antragsteller ab 1. März 1996 am Sitz des Antragsgegners dienstlich zu verwenden. In dem Schreiben wird ausgeführt, daß die Weigerung des Antragstellers, zu diesem Zeitpunkt nach Thessaloniki zu kommen, als Antrag auf Entlassung angesehen werde.
Am 20. Februar 1996 legte der Antragsteller gegen diese Entscheidung beim Direktor des Antragsgegners Beschwerde ein. Am 27. Februar 1996 teilte er ihm die Gründe mit, auf die sich die Beschwerde stützte.
Verfahren
Der Antragsteller hat mit Klageschrift, die am 27. Februar 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage auf Aufhebung der genannten Entscheidung vom 8. Februar 1996 (im folgenden: angefochtene Entscheidung) erhoben.
Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat er die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt. Er hat ferner beantragt, daß das Gericht seine vorläufige weitere Verwendung bei der Vertretung der Kommission in Berlin bis zur Entscheidung in der Hauptsache anordnet oder sonstige zur Aufrechterhaltung des Status quo geeignete Maßnahmen trifft. Im selben Schriftsatz hat er gemäß Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, diesen Anträgen stattzugeben, bevor die Stellungnahme der Gegenpartei eingeht.
Durch Beschluß vom 29. Februar 1996 hat der Präsident des Gerichts den Vollzug der angefochtenen Entscheidung bis zur Bekanntgabe des Beschlusses ausgesetzt, der das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung abschließt.
Der Antragsgegner hat seine schriftliche Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Anordnung am 5. März 1996 eingereicht. Die Parteien haben am 21. März 1996 mündlich verhandelt.
Entscheidungsgründe
Nach den Artikeln 185 und 186 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21), den Beschluß 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) und den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates vom 1. Januar 1995 (ABl. LI, S. 1) geänderten Fassung kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, den Vollzug der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
Gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen dürfen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 1995 in der Rechtssache T-168/95 R, Eridania u. a./Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14).
Vorbringen der Parteien
Zur Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung
In bezug auf die Zulässigkeit seines Antrags auf einstweilige Anordnung weist der Antragsteller zunächst darauf hin, daß die angefochtene Entscheidung zwei verschiedene Maßnahmen enthalte. Dabei handele es sich zum einen um die Weigerung, seine Verwendung bei der Vertretung der Kommission in Berlin zu verlängern, und zum anderen um die Verlagerung seines Dienstortes nach Thessaloniki.
Unter diesen Umständen sei der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zulässig, da mit ihm der Vollzug der Verlagerung seines Dienstortes vorläufig verhindert und so der Status quo aufrechterhalten werden solle (vgl. Beschluß des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofes vom 23. März 1988 in der Rechtssache 76/88 R, La Terza/Gerichtshof, Slg. 1988, 1741, sowie Beschlüsse des Gerichtshofes vom 16. Juli und 24. Oktober 1984 in der Rechtssache 160/84 R, Kavallas/Kommission, Slg. 1984, 3217 und 3615).
Der Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß Artikel 186 EG-Vertrag habe dasselbe Ziel und diene nicht dazu, die Entscheidung der Verwaltung durch eine Entscheidung des Gerichts zu ersetzen. Dieser Antrag sei deshalb zulässig (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. April 1987 in der Rechtssache 65/87 R, Pfizer/Kommission, Slg. 1987, 1691).
Die Klage selbst sei nicht offensichtlich unzulässig (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-117/91 R, Bosman/Kommission, Slg. 1991, I-3353). Die angefochtene Entscheidung stelle insbesondere eine beschwerende Maßnahme dar, denn sie wirke sich unmittelbar schädigend auf sein Privatleben und seine beruflichen Interessen aus (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 1986 in den verbundenen Rechtssachen 269/84 und 292/84, Fabbro u. a./Kommission, Slg. 1986, 2983). Sie bilde keine rein interne Reorganisationsmaßnahme des Cedefop, sondern komme in ihren Wirkungen einer Versetzung des Antragstellers gleich. Im übrigen seien die Voraussetzungen des Artikels 91 Absatz 4 des Statuts erfüllt, da er eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt und seiner Klage einen Antrag auf einstweilige Anordnung beigefügt habe.
Der Antragsgegner hält den Antrag auf einstweilige Anordnung für unzulässig.
Was die angebliche Änderung des Dienstortes betreffe, so seien die beiden Teile des vorliegenden Antrags unzulässig, da die Klage, soweit sie sich gegen diese Änderung richte, offensichtlich unzulässig sei. Dieser Aspekt der angefochtenen Entscheidung sei nämlich keine beschwerende Maßnahme, sondern eine die bestandskräftig gewordene Entscheidung vom 31. Juli 1995 bestätigende Maßnahme, die keinen Einfluß auf die Klagefrist habe (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli/Kommission, Slg. 1980, 3709, Randnr. 18). Aus dem Wortlaut der letztgenannten Entscheidung und insbesondere aus der ihr beigefügten, mit dem Stempel der Finanzkontrolle versehenen Tabelle gehe hervor, daß die Verwendung des Antragstellers in Berlin bis zum 29. Februar 1996 befristet worden sei und daß er danach automatisch in Thessaloniki verwendet weiden sollte, ohne daß diese Änderung von einer späteren Entscheidung abhängen sollte. Diese Befristung werde dadurch, daß der Antragsteller die (von ihm in Anspruch genommene) Möglichkeit gehabt habe, die Verlängerung seiner Verwendung in Berlin zu beantragen, nicht in Frage gestellt. Davon abgesehen stelle eine etwaige, an den Antragsteller gerichtete Aufforderung, zum genannten Zeitpunkt seinen Dienst in Thessaloniki anzutreten, nur eine interne Organisationsmaßnahme und keine anfechtbare Handlung dar (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1993 in der Rechtssache T-50/92, Fiorani/Parlament, Slg. 1993, II-555, Randnrn. 29 bis 31 und 35 bis 37).
Hinsichtlich der Weigerung, die Verwendung des Antragstellers bei der Vertretung der Kommission in Berlin zu verlängern, wirft der Antragsgegner die Frage auf, ob nicht die Bestandskraft der Entscheidung vom 31. Juli 1995 in Frage gestellt würde, wenn dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattgegeben würde. Er vertritt außerdem die Ansicht, daß der Antrag auf vorläufige Aufrechterhaltung der Verwendung des Antragstellers bei der Kommission unzulässig sei, da eine solche Maßnahme dieses Organ verpflichten würde, ihn weiterzubeschäftigen, obwohl es nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt sei.
Schließlich seien sowohl die Klage als auch der Antrag auf einstweilige Anordnung deshalb unzulässig, weil der Antragsteller sie am selben Tag eingereicht habe wie seine Beschwerde. Denn wenn kein Vorverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts durchgeführt worden sei, gestatte Artikel 91 Absatz 4 des Statuts die Erhebung einer mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbundenen Klage erst „nach“ Einreichung einer Beschwerde bei der Anstellungsbehörde. Nur das Schreiben des Antragstellers vom 27. Februar 1996 (siehe oben, Randnr. 16) stelle eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts dar. Das Schreiben vom 20. Februar 1996 habe dagegen nicht diese Eigenschaft. Zum einen enthalte es keinerlei Begründung und erlaube der Verwaltung deshalb nicht, sachgemäß darauf zu antworten (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Juni 1990 in den verbundenen Rechtssachen T-32/89 und T-39/89, Marcopoulos/Gerichtshof, Slg. 1990, II-281, Randnr. 28). Zum anderen sei es auf die Aussetzung der angefochtenen Entscheidung und nicht auf deren Aufhebung gerichtet.
Zum Fumus boni iuris
Nach Ansicht des Antragstellers wirft das Vorbringen, auf das die Klage gestützt ist, ernsthafte Rechtsfragen auf, die eine eingehende Prüfung verlangen, und kann nicht als völlig unbegründet angesehen werden (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 23. November 1990 in der Rechtssache T-45/90 R, Speybrouck/Parlament, Slg. 1990, II-705, Randnr. 21, und vom 25. Juni 1994 in der Rechtssache T-88/94 R, Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique/Kommission, Slg. 1994, II-401). Die angefochtene Entscheidung sei sowohl hinsichtlich der Weigerung, seine Verwendung bei der Vertretung der Kommission in Berlin zu verlängern, als auch hinsichtlich der Änderung seines Dienstortes rechtswidrig.
Zunächst enthalte sie keine den Anforderungen des Artikels 25 Absatz 1 des Statuts genügende Begründung, weil aus ihr nicht hervorgehe, weshalb seine persönlichen Gründe, die beim Erlaß der Entscheidungen vom Juli 1995 als Rechtfertigung für seine Verwendung in Berlin angesehen worden seien, nicht mehr ausreichten.
Außerdem beeinträchtige die angefochtene Entscheidung das subjektive Recht des Antragstellers auf Verlängerung seiner Verwendung in Berlin. Dieses Recht ergebe sich u. a. aus den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung und dem schriftlichen Garantieversprechen vom 27. Februar 1995, wonach solche Maßnahmen über die Verwendung verlängert werden könnten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Gründe, die zu ihrem Erlaß geführt hätten, fortbestünden. Mit seinem Vermerk vom 25. April 1995 und seiner Entscheidung vom 31. Juli 1995 habe der Antragsgegner die Berechtigung der Gründe anerkannt, die der Antragsteller für sein Begehren, auf der Grundlage dieser Regelungen in Berlin verwendet zu werden, genannt habe. Das geltend gemachte subjektive Recht werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Beschäftigung des Antragstellers bei der Vertretung der Kommission nicht auf einer Abordnung im eigentlichen Sinne, sondern auf einer Änderung seines Dienstortes beruhe, da die Rahmenvereinbarung und das schriftliche Garantieversprechen für beide Fälle dieselbe Behandlung vorsähen. Dieses Recht hänge weder vom Dienstort des Beamten noch von seinen beruflichen Perspektiven bei dem betreffenden Organ ab; im übrigen habe sich die Kommission bis Ende Januar 1996 geweigert, die Vorschriften des Statuts über die Übernahme (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c) anzuwenden.
Darüber hinaus verletze die angefochtene Entscheidung das berechtigte Vertrauen, das die Betroffenen darin haben könnten, daß die Verwaltung bei der Ausübung ihres Ermessens die Grenzen beachte, die sie sich selbst gesetzt habe (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 5. Juni 1973 in der Rechtssache 81/72, Kommission/Rat, Slg. 1973, 575, Randnr. 10, und vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099. Randnr. 38). Die verschiedenen Zusicherungen, die die Verwaltung gegeben habe (und zwar in der Rahmenvereinbarung sowie im schriftlichen Garantieversprechen, wobei auch der Beschluß des Verwaltungsrats vom 27. Januar 1995 und die Entscheidungen vom 17. Mai 1995 zu berücksichtigen seien), hätten bei allen Betroffenen ein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt, daß in pragmatischer Weise alle Maßnahmen getroffen würden, um zu verhindern, daß der Umzug nach Thessaloniki für die Personen, die sich in der Lage des Antragstellers befänden, nachteilige Folgen habe.
Der Antragsgegner habe mit der angefochtenen Entscheidung auch seine Fürsorgepflicht verletzt, nach der die Verwaltung bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch das Interesse dieses Beamten zu berücksichtigen habe (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1980 in den verbundenen Rechtssachen 33/79 und 75/79, Kuhner/Kommission, Slg. 1980, 1677, Randnr. 22). Im vorliegenden Fall sei die Beachtung dieser Pflicht in Anbetracht des Schutzzwecks der Regelungen über die Verlagerung des Sitzes des Cedefop nach Thessaloniki in besonderem Maß geboten. Die Bestimmungen über die Verwendung der Betroffenen bei anderen Gemeinschaftsbehörden hätten vor allem die Wartezeit bis zu ihrer möglichen Übernahme überbrücken sollen, die einen Hauptzweck ihrer Verbeamtung bilde.
Hinsichtlich der behaupteten Änderung des Dienstortes wirft der Antragsteller dem Antragsgegner ferner vor, seine Fürsorgepflicht dadurch verletzt zu haben, daß er ihm eine unzumutbar kurze Frist von zwölf Tagen für seinen Dienstantritt in Thessaloniki gesetzt habe. Diese Maßnahme sei überdies ermessensmißbräuchlich. Denn die Einräumung dieser Frist, deren Einhaltung unmöglich sei, die (in Widerspruch zu den Bestimmungen des Statuts stehende) Bemerkung, daß ihre Nichteinhaltung als Antrag auf Entlassung angesehen werde, und der Hinweis auf die Gewährung eines Abgangsgeldes im Fall der Entlassung ließen den Schluß zu, daß der Antragsgegner den Antragsteller dazu habe bewegen wollen, seine Entlassung zu beantragen.
Zur Widerlegung der Argumente, die den Fumus boni iuris dartun sollen, führt der Antragsgegner zunächst aus, die Klage werfe keine schwierigen Rechtsfragen auf.
Unter diesen Umständen könne sich der Richter der einstweiligen Anordnung nicht auf die Prüfung der Frage beschränken, ob die Klage offensichtlich unbegründet sei.
Hinsichtlich des Klagegrundes eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht ergebe sich aus der Rahmenvereinbarung, die die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung bilde und auf die in deren Präambel ausdrücklich verwiesen werde, daß der Beamte die Gründe für seinen Antrag schriftlich angeben müsse, um in den Genuß einer Maßnahme, wie sie der Antragsteller begehre, kommen zu können. Da der Antragsteller die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung gekannt habe, habe er wissen müssen, daß sein Antrag deshalb abgelehnt worden sei. weil er ihn weder begründet noch mit Nachweisen versehen habe. Der Antragsteller sei sich dessen im übrigen bewußt, wie die in seinem Schreiben vom 27. Februar 1996 (siehe oben, Randnr. 16) enthaltene Darlegung der persönlichen Gründe zeige, die ihn angeblich daran hinderten, dem Cedefop nach Thessaloniki zu folgen.
Nach Ansicht des Antragsgegners besitzt der Antragsteller kein subjektives Recht auf Verlängerung seiner Verwendung in Berlin. Weder die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder des Planes zu ihrer Umsetzung noch die des schriftlichen Garantieversprechens verliehen ihm ein solches Recht. Sie zeigten vielmehr, daß die insoweit zu treffenden Entscheidungen im Ermessen der Anstellungsbehörde stünden. Diese Regelungen verlangten überdies, daß alle Anträge auf Verlängerung angemessen begründet würden; diesem Erfordernis habe der Antragsteller nicht entsprochen. Der Antragsgegner habe in seinem Vermerk vom 25. April 1995 (siehe oben, Randnr. 13) nur die Gründe anerkannt, auf die sich die Betroffenen zum damaligen Zeitpunkt berufen hätten.
In bezug auf den Klagegrund einer Verletzung des berechtigten Vertrauens des Antragstellers erinnert der Antragsgegner an sein oben wiedergegebenes Vorbringen zur Tragweite der anwendbaren Bestimmungen und fügt hinzu, eine etwaige Verpflichtung der Verwaltung, eine von einem Beamten beantragte Verlängerung zu gewähren, wäre mit dem Statut unvereinbar und könnte deshalb kein berechtigtes Vertrauen des Betroffenen begründen (Urteil des Gerichts vom 27. März 1990 in der Rechtssache T-123/89, Chomel/Kommission, Slg. 1990, II-131, Randnrn. 26 bis 30).
Hinsichtlich des Klagegrundes einer Verletzung der Fürsorgepflicht verweist der Antragsgegner darauf, daß der Antragsteller verpflichtet sei, seinen Verlängerungsantrag mit einer angemessenen Begründung und mit Nachweisen zu versehen, die es der Anstellungsbehörde ermöglichten, über seine Begründetheit zu entscheiden.
Der Antragsgegner weist außerdem die speziell gegen die angebliche Änderung des Dienstortes gerichteten Argumente zurück. In bezug auf die dem Antragsteller für den Antritt seines Dienstes in Thessaloniki eingeräumte Frist trägt er vor, der Antragsteller habe neun Monate Zeit gehabt, um seinen Umzug dorthin vorzubereiten, denn er habe seit der Entscheidung vom 31. Juli 1995 gewußt, daß er ab 1. März 1996 dort verwendet werde. Der Klagegrund eines Ermessensmißbrauchs sei unzulässig, weil er in der Beschwerde des Antragstellers nicht geltend gemacht worden sei. Er sei außerdem nicht begründet, da der Antragsteller mit der angefochtenen Entscheidung nur an die automatische Änderung seines Dienstortes am 1. März 1996 erinnert werde. Im Schreiben vom 12. Februar 1996, das im übrigen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, habe der Direktor des Antragsgegners dem Antragsteller mitgeteilt, daß dessen etwaige Entscheidung, seinen Dienst in Thessaloniki nicht zum angegebenen Zeitpunkt anzutreten, nur dann effektiv würde, wenn er seine Entlassung beantrage.
Zur Dringlichkeit
Der Antragsteller trägt vor, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen werde, drohten ihm irreparable Schäden immaterieller und materieller Art.
Zum ersten Punici führt er aus, wenn er der angefochtenen Entscheidung trotz der ihm dafür gesetzten äußerst kurzen Frist Folge leisten würde, müßte er seinen Lebensmittelpunkt aufgeben, der sich seit über fünfzehn Jahren in Berlin befinde, wo seine Familie und seine Freunde lebten. Diese Maßnahme würde es ihm ferner unmöglich machen, seinen in Münster lebenden schwerkranken Vater regelmäßig zu besuchen. Sie würde ihn zur Beendigung einer seit vierzehn Jahren bestehenden Lebensgemeinschaft zwingen, da sein Lebensgefährte als Arzt mit eigener Praxis in Berlin nicht in der Lage sei, ihm nach Thessaloniki zu folgen. In der Entscheidung vom 31. Juli 1995 habe die Anstellungsbehörde die Berechtigung dieser Gründe anerkannt, an denen sich seither nichts geändert habe.
Darüber hinaus drohe ihm durch die angefochtene Entscheidung eine Verletzung seiner persönlichen Würde sowie seines beruflichen Ansehens. Insoweit wiederholt er sein Vorbringen zum Klagegrund eines Ermessensmißbrauchs (siehe oben, Randnr. 36).
Schließlich bedrohe die angefochtene Entscheidung auch seine beruflichen Perspektiven bei der Kommission, wo er seine Karriere als erfahrener Journalist fortsetzen wolle; gegen dieses Ziel bestünden im übrigen seitens der Personalverwaltung der Kommission keine Bedenken, und es entspreche auch den Wünschen des Leiters der Vertretung in Berlin. Wenn er sich in Einklang mit der angefochtenen Entscheidung nach Thessaloniki begeben würde, wäre für ihn nach deren Aufhebung eine Rückkehr in sein jetziges Amt sehr wahrscheinlich unmöglich, weil dieses in der Zwischenzeit anderweitig besetzt würde.
Zu den drohenden materiellen Schäden führt der Antragsteller aus, wenn er seinen Dienst nicht am 1. März 1996 in Thessaloniki antrete, laufe er Gefahr, seinen Beamtenstatus zu verlieren. Es sei ihm aber unmöglich, seinen Lebensmittelpunkt in so kurzer Zeit dorthin zu verlagern.
Nach Ansicht des Antragsgegners ist die Voraussetzung der Dringlichkeit im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Die Tatsache, daß ein Beamter seinen derzeitigen Lebensmittelpunkt, an dem sich seine Familie und seine Freunde befänden, aufgeben müsse, sei nur Ausdruck seiner Pflicht, sein Amt auszuüben (Artikel 11 des Statuts) und am Ort der dienstlichen Verwendung Wohnung zu nehmen (Artikel 20 des Statuts). Die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 61/76, Geist/Kommission, Slg. 1977, 1419, Randnr. 34, und vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 23/87 und 24/87, Aldinger u. a./Parlament, Slg. 1988, 4395, Randnr. 17), nach der die Versetzung eines Beamten trotz der mit ihr möglicherweise verbundenen familiären Schwierigkeiten und wirtschaftlichen Belastungen kein ungewöhnliches, unvorhersehbares Ereignis in seiner Laufbahn darstelle, da sich die Dienstorte, an die er versetzt werden könne, auf verschiedene Staaten verteilten, sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Verlagerung des Sitzes eines Organs in einen anderen Mitgliedstaat stelle nämlich eine dem europäischen öffentlichen Dienst innewohnende Möglichkeit dar. Mit diesen Erwägungen lasse sich auch das Argument des Antragstellers entkräften, daß der Vollzug der angefochtenen Entscheidung das Ende seiner Lebensgemeinschaft bedeuten würde. Dabei komme hinzu, daß der Zeitraum bis zur Verkündung der Entscheidung in der Hauptsache nicht übermäßig lang sei und daß sich der Antragsteller angesichts der heutigen Verkehrsmittel und der im Statut vorgesehenen pauschalen Erstattung der Reisekosten des öfteren nach Berlin begeben könne. Das Vorbringen des Antragstellers zur Situation seines Vaters sei ganz allgemein gehalten. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, daß der Gesundheitszustand seines Vaters eine räumliche Trennung nicht oder nur für einen bestimmten Zeitraum erlaube (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Juni 1987 in der Rechtssache 24/87 R, Virgili/Parlament, Slg. 1987, 2847, Randnr. 15). Angesichts der Entfernung zwischen Berlin und Münster (etwa 500 km) stellt der Antragsgegner die Behauptung des Antragstellers, daß er seinen Vater regelmäßig besuche, in Frage und verweist erneut auf die Möglichkeiten, die die modernen Verkehrsmittel böten.
Das Vorbringen des Antragstellers zur Bedrohung seiner persönlichen Würde und seines beruflichen Ansehens sei aus den gleichen Gründen zurückzuweisen wie der Klagegrund eines Ermessensmißbrauchs.
Zu den beruflichen Perspektiven des Antragstellers trägt der Antragsgegner vor, der Antragsteller sei als Beamter des Cedefop verpflichtet, für dieses Organ zu arbeiten.
Bei seinen Ernennungen zum Beamten auf Probe und zum Beamten auf Lebenszeit sei er über die Verlagerung des Sitzes des Antragsgegners nach Thessaloniki informiert gewesen. Außerdem könnte er nur dann bei der Kommission tätig werden, wenn er sich um eine freie Stelle bewerben würde, wobei er selbst bei Erfüllung aller erforderlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf automatische Einstellung hätte (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache T-3/92, Latham/Kommission. Slg. ÖD 1994, II-83, Randnr. 50, und Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1989 in den verbundenen Rechtssachen C-41/88 und C-178/88, Becker und Starquit/Parlament, Slg. 1989, 3807).
Hinsichtlich des Verlustes seines Beamtenstatus und des damit verbundenen materiellen Schadens, die dem Antragsteller bei Nichteinhaltung der in der angefochtenen Entscheidung gesetzten Frist angeblich drohen, erinnert der Antragsgegner zunächst daran, daß der Antragsteller neun Monate Zeit gehabt habe, sich auf den Umzug einzustellen. Er erinnert ferner an seine Auslegung des Schreibens vom 12. Februar 1996 (siehe oben, Randnr. 42) und trägt außerdem vor, das Fehlen einer Begründung des Verlängerungsantrags des Antragstellers habe es ihm unmöglich gemacht, über diesen Antrag zu entscheiden. Davon abgesehen könne ein rein finanzieller Schaden grundsätzlich nicht als irreparabel oder auch nur als schwer reparabel angesehen werden, wenn ein späterer finanzieller Ausgleich möglich sei (Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache T-146/94 R, Williams/Rechnungshof, Slg. ÖD 1994, II-571, Randnr. 18).
Zur Interessenabwägung
Nach Ansicht des Antragstellers ist das Interesse der Anstellungsbehörde am Vollzug der angefochtenen Entscheidung wesentlich geringer als die Gefahren, die ihm drohten, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen würde. Die etwaigen dienstlichen Beeinträchtigungen, zu denen diese Anordnung beim Antragsgegner führen könnte, gingen nicht über das durch den Umzug selbst verursachte Maß hinaus und seien nicht als schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen. Sie stellten gegenüber der Beurteilung, die der Entscheidung vom 31. Juli 1995 und dem Vermerk vom 25. April 1995 zugrunde liege, keine neuen Gesichtspunkte dar.
Der Antragsgegner führt aus, da die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt sei, sei sein eigenes Interesse als Anstellungsbehörde des Antragstellers am Vollzug der angefochtenen Entscheidung als vorrangig anzusehen. Außerdem benötige er jeden seiner Mitarbeiter, da sich derzeit nur die Hälfte von ihnen in Thessaloniki befinde.
Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung
Zur Zulässigkeit des Antrags
Die Argumente, mit denen der Antragsgegner die Zulässigkeit der Klage in Zweifel zieht, soweit sich diese gegen die angebliche Änderung des Dienstortes des Antragstellers richtet, bei der es sich nicht um eine beschwerende Maßnahme handeln soll (siehe oben, Randnr. 28), führen nicht zur Zurückweisung des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung. Sie lassen nämlich keinesfalls den Schluß zu, daß die Klage offensichtlich unzulässig ist (vgl. Beschluß Eridania u. a./Rat, a. a. 0., Randnr. 27). Zum einen haben diese Argumente ihrer Natur nach keinen Einfluß auf die Zulässigkeit der Klage, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Verlängerung seiner Verwendung bei der Vertretung der Kommission in Berlin richtet. Zum anderen besteht ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Antrag auf einstweilige Anordnung und dem letztgenannten Aspekt der Klage (vgl. Beschluß La Terza/Gerichtshof, a. a. O.), was der Antragsgegner im übrigen nicht in Zweifel gezogen hat.
Entgegen der vom Antragsgegner offenbar vertretenen Auffassung zum Verhältnis zwischen der Entscheidung vom 31. Juli 1995 und der angefochtenen Ablehnung (siehe oben, Randnr. 29) handelt es sich dabei auf den ersten Blick um zwei gesonderte Maßnahmen, so daß der Erlaß der beantragten Anordnung nicht geeignet ist, die Bestandskraft der genannten Entscheidung zu beeinträchtigen. Die Beamten, die in den Genuß einer Maßnahme im Sinne von Abschnitt 4.3 der Rahmenvereinbarung gekommen sind, haben nämlich nach dieser Bestimmung die Möglichkeit, die Verlängerung der Maßnahme zu beantragen.
Soweit der Antragsgegner die Ansicht vertritt, daß die beantragte einstweilige Anordnung die Interessen der Kommission berühren könnte, obwohl sie nicht am vorliegenden Rechtsstreit beteiligt sei, genügt die Feststellung, daß dieser Gesichtspunkt gegebenenfalls bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen berücksichtigt werden kann (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 22. Mai 1978 in der Rechtssache 92/78 R, Simmenthal/Kommission, Slg. 1978, 1129, Randnrn. 9 und 10, 18 und 19). Er kann folglich die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags nicht in Frage stellen.
Schließlich reicht die Tatsache, daß die Erhebung der Klage am selben Tag erfolgt ist wie die Mitteilung der Beschwerdebegründung an den Antragsgegner, nicht aus, um den im Zusammenhang mit dieser Klage gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung für unzulässig zu erklären (vgl. für den Fall einer nach Klageerhebung eingelegten Beschwerde den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1979 in der Rechtssache 794/79 R, B./Parlament, Slg. 1979, 3635, Randnr. 3).
Nach alledem sind die Argumente des Antragsgegners, mit denen die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung in Zweifel gezogen wird, in vollem Umfang zurückzuweisen.
Zur Dringlichkeit und zur Interessenabwägung
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach zu beurteilen, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Der Antragsteller hat den Beweis zu erbringen, daß er den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden (vgl. Beschluß Eridania u. a./Rat, a. a. O., Randnr. 33). Die beantragte Anordnung darf jedenfalls trotz ihres vorläufigen Charakters nicht außer Verhältnis zum Interesse des Antragsgegners daran stehen, daß seine Maßnahmen durchgeführt werden, auch wenn sie Gegenstand einer Klage sind (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 17. Mai 1995 in der Rechtssache T-102/95 R, Aubineau/Koramission, Slg. ÖD 1995, II-365, Randnr. 22).
Für die Bestimmung der Tragweite der verschiedenen, im vorliegenden Fall widerstreitenden Interessen und damit der Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten Anordnung ist daran zu erinnern, daß die Organe nach ständiger Rechtsprechung in den durch das Statut gezogenen Grenzen bei der Organisation ihrer Dienststellen entsprechend den ihnen übertragenen Aufgaben und bei der Verwendung des ihnen zur Verfügung stehenden Personals für diese Aufgaben ein weites Ermessen haben (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1981 in den verbundenen Rechtssachen 161/80 und 162/80, Carbognani und Coda Zabetta/Kommission, Slg. 1981, 543, Randnr. 28).
Die Dringlichkeit, die ein im Zusammenhang mit einer Umsetzungsentscheidung gestellter Antrag auf einstweilige Anordnung aufweist, ist folglich im Hinblick darauf zu beurteilen, daß eine solche Maßnahme, auch wenn sie den betroffenen Beamten Unannehmlichkeiten verursacht, kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis in ihrer Laufbahn darstellt. Daher kann die Aussetzung des Vollzugs nur durch zwingende und außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt werden, die geeignet sind, dem betroffenen Beamten einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen (vgl. Beschluß Aubineau/Kommission, a. a. O., Randnr. 23).
Diese Grundsätze, die insbesondere entwickelt wurden, um der Vielzahl der Arbeitsorte der Organe Rechnung zu tragen, sind auf den vorliegenden Fall übertragbar, zumal auf den ersten Blick von der Tätigkeit des Antragstellers in Berlin zumindest im wesentlichen die Kommission profitiert und nicht der Antragsgegner, zu dem die Planstelle gehört, die der Antragsteller innehat, und der ihm seine Bezüge zahlt. Die Anwendung dieser Grundsätze wird auf den ersten Blick nicht durch die Bestimmungen von Abschnitt 4.3 der Rahmenvereinbarung in Frage gestellt, wie sich schon aus ihrem Wortlaut (sowie aus den Maßnahmen, in denen sie aufgegriffen werden; siehe oben, Randnr. 9) ergibt. Diese Bestimmungen gestatten dem Beamten zwar, die Verlängerung einer auf der Grundlage dieser Regelung getroffenen Maßnahme zu beantragen, aber die Gewährung dieser Verlängerung steht im Ermessen des Antragsgegners, dessen Interesse an der Wiedereingliederung der betroffenen Beamten in seine Dienststellen nach Maßgabe der Folgen ihrer fortdauernden Abwesenheit dringender werden kann. Die Anwendung der genannten Grundsätze wird auch nicht durch das Vorbringen des Antragstellers in Frage gestellt, daß die Bestimmungen des Abschnitts 4.3 den Beamten zur Überbrückung der Wartezeit bis zur Verwirklichung der nach Abschnitt 4.4 der Vereinbarung angestrebten Mobilität dienen sollten und daß diese Mobilität von der Kommission nur mit Verspätung ermöglicht worden sei. Der Richter der einstweiligen Anordnung darf nämlich nicht das dienstliche Interesse des Antragsgegners aufgrund von Entwicklungen außer acht lassen, die auf den ersten Blick nicht dem Antragsgegner anzulasten sind.
In Anbetracht dieser Erwägungen sind zum einen die verschiedenen Gesichtspunkte zu prüfen, die der Antragsteller zum Nachweis der Dringlichkeit seines Antrags geltend gemacht hat, und zum anderen die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen.
Soweit sich der Antragsteller darüber beklagt, daß er seinen Lebensmittelpunkt in Berlin aufgeben müsse, wo sich seine Familie und seine Freunde befänden, ist mangels zusätzlicher Angaben festzustellen, daß diese Wirkung der angefochtenen Entscheidung im Rahmen dessen bleibt, was eine Maßnahme zur örtlichen Verwendung eines Beamten in der Regel mit sich bringen kann, und keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden darstellt.
Die gleiche Beurteilung gilt nicht zwangsläufig auch insoweit, als der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nach dem Vorbringen des Antragstellers geeignet ist, die Lebensgemeinschaft zu beeinträchtigen, die seit vielen Jahren zwischen ihm und einer anderen Person besteht. Im Gegensatz zu den in der vorstehenden Randnummer behandelten Gesichtspunkten kann eine solche konkrete Sachlage nach Ansicht des Richters der einstweiligen Anordnung dazu angetan sein, das Privatleben des Betroffenen spürbar zu beeinträchtigen. Falls der Antragsteller auf Dauer in Thessaloniki arbeitet, könnte es sich trotz der bestehenden Verkehrsmittel und der im Statut vorgesehenen Vergünstigungen als ausgesprochen schwierig erweisen, diese Lebensgemeinschaft aufrechtzuerhalten. Jedoch ist festzustellen, daß der Antragsteller die Auswirkungen der Verlagerung des Sitzes des Cedefop auf seinen Einstellungsvertrag nicht beanstandet hat und in Kenntnis dieser Verlagerung und der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung seinen Status als Beamter (zunächst auf Probe und dann auf Lebenszeit) akzeptiert hat. Außerdem hat ihm der Direktor des Antragsgegners in seinem Vermerk vom 25. April 1995 (siehe oben, Randnr. 13), d. h., als er die Berechtigung der vom Antragsteller für seinen ursprünglichen Antrag geltend gemachten Gründe anerkannte und vor dessen Verbeamtung, mitgeteilt, daß die „Abordnung“ innerhalb Berlins „wahrscheinlich mehr eine vorübergehende Lösung ist“. Nach Ansicht des Richters der einstweiligen Anordnung schließt die Tatsache, daß der Antragsteller die Pflichten eines Beamten in voller Kemitnis der Sachlage übernommen und daher die Folgen akzeptiert hat, die sich daraus für seine dienstliche Verwendung und damit auch für sein Privatleben ergeben konnten, es jedenfalls aus, daß die Interessenabwägung zugunsten eines Erlasses der beantragten Anordnung ausfallen kann.
Die gleichen Erwägungen gelten für das Argument des Antragstellers, daß ihn der Vollzug der angefochtenen Entscheidung daran hindern würde, seinen in Münster lebenden schwerkranken Vater weiterhin regelmäßig zu besuchen. Auf jeden Fall sind in Anbetracht der Entfernung zwischen dieser Stadt und dem derzeitigen Wohnsitz des Antragstellers dessen Angaben in bezug auf die Häufigkeit seiner bisherigen Besuche wie auch auf deren Notwendigkeit zu unbestimmt, um den Schluß zuzulassen, daß ihm ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht.
Zu den angeblichen Folgen der angefochtenen Entscheidung für seine beruflichen Perspektiven bei der Kommission ist zum einen festzustellen, daß er seine Tätigkeit in Berlin ausübt, ohne daß er eine Planstelle dieses Organs innehat. Von einem „Verlust“ dieser Planstelle kann daher keine Rede sein. Zum anderen enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, daß seine Verwendung in Thessaloniki seine Aussichten beeinträchtigen könnte, im Rahmen einer Übernahme eine freie Stelle außerhalb des Cedefop zu besetzen.
Der Antragsteller meint ferner, daß er bei Anwendung der angefochtenen Entscheidung angesichts der äußerst kurzen Frist, die ihm für die Verlagerung seines Lebensmittelpunkts nach Thessaloniki gesetzt worden sei, und der nach seiner Ansicht im Schreiben vom 12. Februar 1996 enthaltenen Bemerkung, daß es als Antrag auf Entlassung angesehen werde, wenn er seinen Dienst nicht zum darin angegebenen Zeitpunkt antrete, Gefahr laufe, seinen Beamtenstatus zu verlieren oder in seiner persönlichen Würde und seinem beruflichen Ansehen beeinträchtigt zu werden.
Der Richter der einstweiligen Anordnung stellt zum einen fest, daß die angebliche Gefahr für den Antragsteller, daß ihm ein Antrag auf Entlassung schon dann unterstellt wird, wenn er seinen Dienst nicht zum angegebenen Zeitpunkt antritt, in Wirklichkeit jedenfalls deshalb nicht besteht, weil der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, daß ein solches Verhalten nicht als stillschweigender Antrag auf Entlassung betrachtet werde. Zum anderen steht hinsichtlich des in der angefochtenen Entscheidung festgelegten Zeitpunkts nicht auf den ersten Blick fest, daß mit ihm eine Forderung verbunden war, die der Antragsteller nicht unter akzeptablen Bedingungen erfüllen konnte. Dieser Zeitpunkt betraf insbesondere nur seinen Dienstantritt und nicht notwendigerweise seinen Umzug. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der genannten Entscheidung auf den ersten Blick nicht geeignet, seinen Beamtenstatus, seine persönliche Würde oder sein berufliches Ansehen zu beeinträchtigen.
Nach alledem ist es nicht gerechtfertigt, die beantragte Anordnung für die Zeit bis zur Verkündung der Entscheidung in der Hauptsache zu erlassen. Angesichts der widerstreitenden Interessen erscheint es jedoch angebracht, die am 29. Februar 1996 angeordnete Aussetzung des Vollzugs (siehe oben, Randnr. 19) für einen Zeitraum zu verlängern, der es dem Antragsteller ermöglicht, die notwendigen Vorkehrungen für seinen Dienstantritt in Thessaloniki unter Bedingungen zu treffen, die denen entsprechen, die sich aus der angefochtenen Entscheidung ergaben. Während dieser Zeit wird er weiter in Berlin verwendet. Wie aus den Akten hervorgeht, erhebt die Vertretung der Kommission gegen eine solche Maßnahme keine Einwände.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1.
Die durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 29. Februar 1996 angeordnete Aussetzung des Vollzugs wird bis zum 12. April 1996 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Antragsteller weiter in Berlin verwendet.
2.
Im übrigen wird der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 29. März 1996
Der Kanzler
H. Jung
Der Präsident
A. Saggio
(
*1
) Verfahrenssprache: Deutsch
© Unia Europejska, źródło: EUR-Lex (eur-lex.europa.eu), pozyskano 13.07.2026. Autentyczne są wyłącznie wersje opublikowane w Dz. Urz. UE. · Źródło