T-254/19

PostanowienieTSUE2019-05-08CELEX: 62019TO0254ECLI:EU:T:2019:316

Analiza orzeczenia

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Zagadnienie prawne
Czy warunki do zastosowania środków tymczasowych, w szczególności wymóg pilności, zostały spełnione w przypadku wniosku o zezwolenie na import zwierząt, gdy domniemana szkoda ma charakter finansowy?
Ratio decidendi
Prezes Sądu stwierdził, że wnioskodawca nie wykazał pilności, która jest kumulatywnym warunkiem zastosowania środków tymczasowych. Szkoda finansowa, na którą powoływał się wnioskodawca (ponad 600 000 EUR), co do zasady nie jest uznawana za nieodwracalną, chyba że zagraża stabilności finansowej przedsiębiorstwa lub znacząco zmienia jego udziały w rynku. Wnioskodawca nie przedstawił konkretnych dowodów na to, że jego sytuacja finansowa zostałaby zagrożona w taki sposób, że nie mógłby czekać na rozstrzygnięcie sprawy głównej, co doprowadziło do oddalenia wniosku bez konieczności badania pozostałych przesłanek.
Stan faktyczny
AlpaSuri GbR Barbara Bruns & Wolfgang Stamp, niemiecka firma zajmująca się hodowlą alpak, zakupiła 27 alpak w grudniu 2017 r. od hodowcy z USA w celu importu do Niemiec. Zwierzęta zostały przetransportowane do Kanady w kwietniu 2018 r., gdzie przeszły kwarantannę eksportową. Import do UE został zablokowany z powodu niemożności uzyskania wymaganego świadectwa weterynaryjnego, które potwierdzałoby, że obszar pochodzenia jest wolny od epizootycznej choroby krwotocznej przez 12 miesięcy, ponieważ w Kanadzie wykryto przypadki tej choroby. Wnioskodawca argumentował, że choroba ta nie dotyka alpak, a zatem zakaz importu jest nieuzasadniony.
Rozstrzygnięcie
1. Wniosek o zastosowanie środków tymczasowych zostaje oddalony. 2. Rozstrzygnięcie o kosztach zostaje odroczone.

Pełny tekst orzeczenia

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS 8. Mai 2019(*) „Vorläufiger Rechtsschutz – Einfuhr von Alpakas – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – Fehlende Dringlichkeit“ In der Rechtssache T‑254/19 R AlpaSuri GbR Barbara Bruns & Wolfgang Stamp mit Sitz in Winsen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Schrömbges, Antragstellerin, gegen Europäische Kommission, vertreten durch B. Eggers und B. Hofstötter als Bevollmächtigte, Antragsgegnerin, wegen eines Antrags nach den Art. 278 und 279 AEUV, gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gestattung der Einfuhr von Alpakas aus Kanada in das Gebiet der Europäischen Union, erlässt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS folgenden Beschluss  Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren und Anträge der Parteien 1        Die Antragstellerin, die AlpaSuri GbR Barbara Bruns & Wolfgang Stamp, betreibt eine Alpakazucht. 2        Am 29. Dezember 2017 kaufte die Antragstellerin von einer in den USA niedergelassenen Züchterin 27 Alpakas, um diese zu Zwecken der Zucht nach Deutschland einzuführen. 3        Sie beabsichtigt, die Tiere unter anderem zur Zucht zu verwenden, und plant nach ihren Angaben, mit den eingeführten Tieren 27 Alpaka-Stuten zu decken. 4        Am 11. April 2018 wurden die Alpakas zunächst nach Kanada transportiert. 5        Nach den Angaben der Antragstellerin befanden sich die Alpakas ab diesem Zeitpunkt in Kanada in Ausfuhr-Quarantäne und gelten nach sechsmonatigem Aufenthalt als kanadische Tiere. 6        Die Quarantänestation in Kanada soll von einem Exportzeitraum von Kanada in die Europäische Union in der Periode jeweils vom 1. November bis zum 15. Mai ausgegangen sein, weil Kanada in diesem Zeitraum als saisonal frei von der Blauzungenkrankheit angesehen wird. 7        Zu Beginn des Zeitraums des möglichen Imports soll der Import-Koordinator der Antragstellerin mitgeteilt haben, keine Veterinärbescheinigung beibringen zu können. Hintergrund ist offenbar, dass in Kanada Fälle von epizootischer Hämorrhagie festgestellt worden sind. 8        Die Antragstellerin sieht hierdurch ihre Rechte als verletzt an, weil die epizootische Hämorrhagie keine Alpakas befalle und daher ein Exportverbot nicht gerechtfertigt sei. 9        Sie hält daher das sich aus Art. 3 Buchst. b in Verbindung mit dem Muster in Anhang 1 Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. 2010, L 73, S. 1, berichtigt im ABl. 2010, L 146, S. 1) ergebende Erfordernis für rechtswidrig, wonach in der für die Einfuhr erforderlichen Veterinärbescheinigung nach dem Muster RUM zu bescheinigen ist, dass die betreffenden Tiere aus einem Gebiet stammen, das seit zwölf Monaten frei von epizootischer Hämorrhagie ist und in dem in den letzten zwölf Monaten keine Impfungen gegen epizootische Hämorrhagie durchgeführt wurden. 10      Mit Klageschrift, die am 18. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin Klage auf Nichtigerklärung des sich nach ihrer Ansicht aus Art. 3 Buchst. b in Verbindung mit dem Muster RUM in Anhang 1 Teil 2 der Verordnung Nr. 206/2010 ergebenden faktischen Importverbots für Alpakas aus Kanada erhoben. 11      Mit gesondertem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der darauf gerichtet ist, –        der Antragstellerin die Einfuhr von Alpakas (Vicugna pacos) aus Kanada in das Gebiet der Europäischen Union im Wege der einstweiligen Anordnung derart zu gestatten, dass die Alpakas unmittelbar nach Ankunft in der Europäischen Union unter Quarantäne gestellt und auf epizootische Hämorrhagie untersucht und nur im Falle eines negativen Untersuchungsergebnisses der Antragstellerin überlassen werden; –        sonstige zur Einfuhr von Alpakas (Vicugna pacos) aus Kanada in das Gebiet der Europäischen Union erforderliche einstweilige Anordnungen zu treffen; –        dem Antrag ohne Stellungnahme der Antragsgegnerin gemäß Art. 157 Abs. 2 Satz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts stattzugeben; –        die Entscheidung über die Verfahrenskosten der Hauptsache vorzubehalten. 12      Nachdem der Prozessbevollmächtigte die erforderlichen Belege für die Eröffnung seines e‑Curia Zugangskontos am 25. April eingereicht hatte, konnte die Antragsschrift am selben Tag der Kommission zugestellt werden. In ihrer am 30. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beantragt die Kommission im Wesentlichen, –        den Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen zurückzuweisen; –        der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.  Rechtliche Würdigung 13      Aus den Art. 278 und 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV ergibt sich, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung einer vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen kann, wobei Art. 156 der Verfahrensordnung des Gerichts Anwendung findet. Nach Art. 278 AEUV haben Klagen jedoch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, da für die Handlungen der Organe der Europäischen Union die Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann daher nur in Ausnahmefällen die Vollziehung einer vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder einstweilige Anordnungen treffen (Beschluss vom 19. Juli 2016, Belgien/Kommission, T‑131/16 R, EU:T:2016:427, Rn. 12). 14      Nach Art. 156 Abs. 4 Satz 1 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen“. 15      Somit kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter die Aussetzung der Vollziehung anordnen und sonstige einstweilige Anordnungen erlassen, wenn dargetan ist, dass die Anordnungen dem ersten Anschein nach sachlich und rechtlich gerechtfertigt sind (fumus boni iuris) und dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, dass sie vor der Entscheidung zur Hauptsache ergehen und Wirkungen entfalten. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht vorliegt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (vgl. Beschluss vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission, C‑162/15 P‑R, EU:C:2016:142, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). 16      Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge der Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung vorschreibt, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat, C‑110/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:507, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). 17      Im vorliegenden Fall enthalten die Akten alle für die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erforderlichen Informationen, so dass es keiner vorherigen mündlichen Anhörung der Parteien bedarf. 18      Unter den gegebenen Umständen ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist. 19      Für die Prüfung, ob die beantragten einstweiligen Anordnungen dringlich sind, ist der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Erinnerung zu rufen, der darin besteht, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Unionsrichter gewährten Rechtsschutz zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit generell danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Diese Partei hat nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C‑517/15 P‑R, EU:C:2016:21, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). 20      Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Fall eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen der Union der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nur gerechtfertigt ist, wenn die fragliche Anordnung die entscheidende Ursache des behaupteten schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens ist (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C‑517/15 P‑R, EU:C:2016:21, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). 21      Überdies ist nach ständiger Rechtsprechung ein Fall der Dringlichkeit nur dann gegeben, wenn der von der Partei, die die vorläufigen Maßnahmen beantragt, befürchtete schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden in der Weise unmittelbar bevorsteht, dass sein Eintreten mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Diese Partei hat in jedem Fall die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen Schadens begründen sollen, wobei ein rein hypothetischer Schaden, da er vom Eintritt künftiger und ungewisser Ereignisse abhängt, den Erlass einstweiliger Anordnungen nicht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 16. Februar 2017, Gollnisch/Parlament, T‑624/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:94, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). 22      Nach ständiger Rechtsprechung ist ein finanzieller Schaden – abgesehen von außergewöhnlichen Situationen – nicht als irreparabel anzusehen, da in der Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand. Für einen solchen Schaden könnte insbesondere im Rahmen einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 und 340 AEUV Ersatz erlangt werden (Beschluss vom 23. April 2015, Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, C‑35/15 P[R], EU:C:2015:275, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). 23      Wenn der geltend gemachte Schaden finanzieller Art ist, sind die beantragten einstweiligen Anordnungen zu rechtfertigen, sofern erkennbar ist, dass der Antragsteller andernfalls in eine Lage geriete, die seine finanzielle Lebensfähigkeit vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache bedrohen könnte, oder dass seine Marktanteile insbesondere im Hinblick auf den Zuschnitt und den Umsatz seines Unternehmens sowie gegebenenfalls die Merkmale des Konzerns, dem er angehört, wesentlich verändert würden (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2014, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P‑R, EU:C:2014:1749, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). 24      Im Übrigen müssen nach Art. 156 Abs. 4 Satz 2 der Verfahrensordnung Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „sämtliche verfügbaren Beweise und Beweisangebote enthalten, die dazu bestimmt sind, den Erlass [der] einstweiligen Anordnungen zu rechtfertigen“. 25      Somit muss ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für sich allein dem Antragsgegner die Vorbereitung seiner Stellungnahme und dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter die Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, ermöglichen, wobei sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, unmittelbar aus der Antragsschrift ergeben müssen (vgl. Beschluss vom 6. September 2016, Inclusion Alliance for Europe/Kommission, C‑378/16 P‑R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). 26      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über konkrete und genaue, durch ausführliche und bestätigte Unterlagen belegte Angaben verfügen, die zeigen, in welcher Situation sich die die einstweiligen Anordnungen begehrende Partei befindet, und die es erlauben, die Auswirkungen abzuschätzen, die ohne den Erlass der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich eintreten würden. Folglich muss diese Partei, insbesondere wenn sie den Eintritt eines Schadens finanzieller Art geltend macht, grundsätzlich anhand von Belegen ein getreues und umfassendes Abbild ihrer finanziellen Situation beibringen (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2016, ICA Laboratories u. a./Kommission, T‑732/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:129, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). 27      Überdies kann der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zwar in spezifischen Punkten durch Verweise auf ihm beigefügte Anlagen vervollständigt werden, doch vermag dies das Fehlen wesentlicher Bestandteile in der Antragsschrift nicht zu beheben. Dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter obliegt es nicht, anstelle der betreffenden Partei die in den Anlagen zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, in der Klageschrift oder in deren Anlagen enthaltenen Bestandteile zu ermitteln, die den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz untermauern könnten. Eine solche Verpflichtung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters ließe im Übrigen Art. 156 Abs. 5 der Verfahrensordnung ins Leere laufen, wonach der Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen mit gesondertem Schriftsatz einzureichen ist (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2014, Wilders/Parlament u. a., T‑410/14 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:564, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). 28      Außerdem kann in Anbetracht der Zügigkeit, die das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes naturgemäß kennzeichnet, vom Antragsteller vernünftigerweise verlangt werden, dass er – außer in Ausnahmefällen – bereits bei Antragstellung alle verfügbaren Beweise, die den Antrag stützen, vorlegt, damit der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter auf dieser Grundlage die Begründetheit des Antrags beurteilen kann (vgl. Beschluss vom 6. September 2016, Inclusion Alliance for Europe/Kommission, C‑378/16 P‑R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). 29      Gemessen an diesem Maßstab genügt der Vortrag der Antragstellerin nicht, um darzutun, dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht. 30      Zur Begründung der Dringlichkeit führt die Antragstellerin lediglich das Folgende an: „Der Antragstellerin droht bei sofortiger Anwendung der Bestimmung ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden. Würde das Einfuhrverbot Bestand haben, könnte dies zu erheblichen, unersetzlichen wirtschaftlichen Schäden führen. Zum einen könnte die Antragstellerin ihren Zuchtbetrieb nicht bzw. nur in erheblich eingeschränktem Umfang aufrechterhalten. Zudem ist zum jetzigen Zeitpunkt fraglich, ob die Verträge über den Kauf der kanadischen Alpakas rückabgewickelt werden können. Insoweit ist auf die Anlage A.1 zu verweisen.“ 31      An anderer Stelle der Antragsschrift beziffert die Antragstellerin den ihr drohenden Schaden mit 624 181,75 Euro. 32      Aus diesem Vortrag wird deutlich, dass die Antragstellerin sich zur Begründung der Dringlichkeit auf einen finanziellen Schaden beruft. 33      Gemäß der in Rn. 22 wiedergegebenen Rechtsprechung gilt ein finanzieller Schaden grundsätzlich nicht als irreparabel. 34      Die Antragstellerin führt keine Umstände im Sinne der in Rn. 23 angeführten Rechtsprechung an, die ausnahmsweise einen finanziellen Schaden ausreichen ließen, um die Dringlichkeit zu begründen, geschweige denn, dass sie dies durch Fakten unterlegte. 35      Nach alledem hat die Antragstellerin nicht darzutun vermocht, dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht. Daraus folgt, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt ist, so dass der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen ist, ohne dass es erforderlich wäre, die Voraussetzung des Vorliegens eines fumus boni iuris zu prüfen oder eine Interessenabwägung vorzunehmen. Unter diesen Umständen braucht auch nicht über die von der Kommission aufgeworfenen Fragen zur Zulässigkeit entschieden zu werden. 36      Nach Art. 158 Abs. 5 der Verfahrensordnung ist die Kostenentscheidung vorzubehalten. Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DES GERICHTS beschlossen: 1.      Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. 2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Luxemburg, den 8. Mai 2019 Der Kanzler   Der Präsident E. Coulon   M. Jaeger *      Verfahrenssprache: Deutsch.

© Unia Europejska, źródło: EUR-Lex (eur-lex.europa.eu), pozyskano 14.07.2026. Autentyczne są wyłącznie wersje opublikowane w Dz. Urz. UE. · Źródło