T-373/00
PostanowienieTSUE2001-01-31CELEX: 62000TO0373ECLI:EU:T:2001:35
Analiza orzeczenia
Sekcja wygenerowana przez AI na podstawie treści orzeczenia — nie stanowi cytatu.
Zagadnienie prawne
Czy wnioskodawca wykazał wystarczającą pilność, aby uzasadnić zawieszenie wykonania decyzji Europejskiego Banku Centralnego o wypowiedzeniu jego umowy o pracę po okresie próbnym, zgodnie z wymogami postępowania w sprawie środków tymczasowych?Ratio decidendi
Prezydent Sądu Pierwszej Instancji orzekł, że wnioskodawca nie udowodnił, iż bez zastosowania wnioskowanego środka tymczasowego poniósłby poważną i nieodwracalną szkodę. Stwierdzono, że szkoda o charakterze wyłącznie finansowym, taka jak utrata dochodów, co do zasady nie jest uznawana za szkodę poważną i nieodwracalną, ponieważ może być przedmiotem późniejszej rekompensaty finansowej w przypadku uwzględnienia skargi głównej. Ponadto, konieczność poszukiwania innej pracy jest naturalną konsekwencją wypowiedzenia umowy o pracę w okresie próbnym, a wnioskodawca nie przedstawił dowodów na swoją sytuację finansową, które uzasadniałyby uznanie tej szkody za poważną i nieodwracalną.Stan faktyczny
Carmine Salvatore Tralli został zatrudniony przez Europejski Bank Centralny (EBC) na stanowisku strażnika z trzymiesięcznym okresem próbnym, który następnie został przedłużony do końca grudnia 2000 roku. W związku z oceną jego wyników zawodowych, EBC podjął decyzję o wypowiedzeniu jego umowy o pracę ze skutkiem na dzień 31 grudnia 2000 r. Tralli zaskarżył tę decyzję do Sądu Pierwszej Instancji i jednocześnie złożył wniosek o zastosowanie środków tymczasowych, domagając się zawieszenia wykonania decyzji o wypowiedzeniu.Rozstrzygnięcie
1. Wniosek o zastosowanie środków tymczasowych zostaje odrzucony.
2. Rozstrzygnięcie o kosztach zostaje odroczone.Pełny tekst orzeczenia
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
31. Januar 2001 (
*1
)
„Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes — Keine Dringlichkeit“
In der Rechtssache T-373/00 R
Carmine Salvatore Tralli, wohnhaft in Nidderau (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Pflüger, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Antragsteller,
gegen
Europäische Zentralbank, vertreten durch V. Saintot und M. Benisch als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2000, mit der dem Antragsteller zum Ende der Probezeit gekündigt wurde,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluss
Sachverhalt und Verfahren
Im März 2000 veröffentlichte die Europäische Zentralbank (EZB) eine Stellenausschreibung für den Posten eines Wachmanns. Dessen Aufgaben umfassten im Wesentlichen die Überwachung der Zugänge zum EZB-Gebäude und die sicherheitsdienstliche Behandlung von Besuchern.
Am 26. Juni 2000 unterzeichnete der Antragsteller einen Arbeitsvertrag mit Wirkung vom 1. Juli 2000. Dieser Vertrag sah eine Probezeit von drei Monaten vor.
Mit Vermerk vom 8. September 2000 teilte die Direktion Personalwesen der EZB dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, eine Verlängerung der Probezeit zu beantragen, da seine beruflichen Leistungen als ungenügend angesehen würden.
Mit Schreiben vom 18. September 2000 teilte die Direktion Personalwesen dem Antragsteller mit, dass seine Probezeit bis zum 31. Dezember 2000 verlängert werde und dass die Entscheidung über die endgültige Anstellung vom Niveau seiner in diesem Zeitraum erbrachten beruflichen Leistungen abhänge.
Am 10. November 2000 erhielt der Antragsteller die Kopie eines internen Schreibens, in dem Herr Klimowski, der Sicherheitskoordinator der EZB, empfahl, den Vertrag zum Ende der Probezeit am 31. Dezember 2000 zu kündigen.
Am 24. November 2000 fand ein Gespräch zwischen den Vertretern des Referats des Antragstellers und der Generaldirektion Verwaltung und Personal, dem Antragsteller selbst und einem Mitglied der Personalvertretung über die angeblichen Leistungsdefizite des Antragstellers statt.
Mit Schreiben vom 29. November 2000, zugestellt am gleichen Tag, kündigte die EZB dem Antragsteller mit Wirkung vom 31. Dezember 2000 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Mit Klageschrift, die am 12. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Antragsteller gemäß Artikel 236 EG Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erhoben. Mit am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem besonderem Schriftsatz hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung gestellt.
Am 14. Dezember 2000 hat die EZB auf Verlangen des Richters der einstweiligen Anordnung die Personalakte des Antragstellers vorgelegt.
Am 27. Dezember 2000 hat die EZB Stellung zum Antrag auf einstweilige Anordnung genommen.
Der Richter der einstweiligen Anordnung ist der Ansicht, dass die Akten alle für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs erforderlichen Angaben enthalten, so dass eine mündliche Anhörung der Parteien überflüssig erscheint.
Entscheidungsgründe
Nach den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, s. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, s. 21) kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf einstweilige Anordnungen die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen, so dass ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zurückzuweisen ist, wenn eine Voraussetzung nicht vorliegt (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. Februar 1999 in der Rechtssache T-211/98 R, Willeme/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-15 und II-57, Randnr. 18). Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-107/99 R, Italien/Kommission, I-4011, Randnr. 59).
Vorbringen der Parteien
Zum Fumus boni iuris
Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung sei rechtsunwirksam und nichtig, denn sie sei außerhalb der wirksam vereinbarten Probezeit ergangen, da die einseitig verfügte Verlängerung der Probezeit durch die EZB ebenfalls rechtsunwirksam und nichtig sei.
Zudem lägen die Kündigungsvoraussetzungen des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der „Conditions of Employment for Staff of the European Central Bank“ (Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, im Folgenden: CoE) nicht vor. Die Kündigung sei offensichtlich unverhältnismäßig. Sie wäre daher selbst als Kündigung innerhalb der Probezeit rechtswidrig und nichtig gewesen.
Die EZB macht geltend, die Prima-facie-Überprürung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergebe, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Insbesondere erlaube Artikel 2.1.2 Absatz 2 der „Staff Rules“ (Dienstvorschriften) eine Verlängerung der Probezeit auf höchstens zwölf Monate, ohne dass eine übereinstimmende Willenserklärung oder eine schriftliche Änderung des Vertrages erforderlich wäre.
Im Übrigen sei die Kündigung des Vertrages während der Probezeit nicht in Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i CoE geregelt, wie der Antragsteller vortrage. Einschlägig sei vielmehr Artikel 10 Buchstabe b CoE in Verbindung mit Artikel 2.1 der Staff Rules. Artikel 2.1.3 Absatz 1 der Staff Rules sehe vor, dass das Direktorium den Vertrag während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat beenden könne, wenn Leistungen oder Eignung des auf Probe Eingestellten ungenügend seien.
Zur Dringlichkeit
Der Antragsteller macht geltend, ihm drohe ohne Aussetzung des Vollzugs ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden.
Die EZB halte sich wegen Artikel 6.5.10 der Staff Rules nicht für verpflichtet, ihm Arbeitslosenunterstützung zu gewähren. Obwohl die Kündigung offensichtlich unbegründet sei, werde der Antragsteller faktisch in die Arbeitslosigkeit entlassen.
Bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren wäre er angesichts seiner familiären Situation gezwungen, sich anderweitig eine Arbeit zu besorgen. Sein Anspruch auf Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses könne gerichtlich über das Hauptsacheverfahren nicht gesichert werden.
Die EZB macht geltend, der Antragsteller habe die Dringlichkeit nicht nachgewiesen, da sich sein Vorbringen im Wesentlichen in der Behauptung erschöpfe, dass er durch die angefochtene Entscheidung gezwungen sei, sich anderweitig eine Arbeit zu besorgen. Dies sei jedoch kein Schaden, höchstens eine vorübergehende finanzielle Einbuße.
Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung
Vorliegend ist zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung bemisst sich die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach der Notwendigkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juli 1998 in der Rechtssache T-73/98 R, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 1998, II-2769, Randnr. 36, und vom 20. Juli 2000 inder Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43, sowie des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 14).
Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein rein finanzieller Schaden grundsätzlich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 24, und des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 1999 in der Rechtssache T-70/99 R, Alpharma/Rat, Slg. 1999, II-2027, Randnr. 128, sowie Beschluss Esedra/Kommission, Randnr. 44).
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller, falls das Gericht die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt, Anspruch auf Zahlung sämtlicher Beträge, die er vom 1. Januar 2001 bis zu seiner Wiederverwendung hätte erhalten müssen.
Der Richter der einstweiligen Anordnung hat jedoch anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung dem Antragsteller einen schweren und unmittelbar bevorstehenden Schaden verursachen kann, den selbst die Aufhebung der Entscheidung am Ende des Hauptsacheverfahrens nicht wieder gutmachen könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Februar 1999 in der Rechtssache T-203/98 R, Tzikis/Kommission, Slg. ÖD 1999, I-A-37 und II-167, Randnr. 52).
Insoweit stellt der Umstand, dass sich der Antragsteller angesichts seiner familiären Situation gezwungen sieht, sich anderweitig eine Arbeit zu besorgen, als solcher keinen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden dar. Er ist die bloße Konsequenz aus der Tatsache, dass die EZB als Arbeitgeberin grundsätzlich nach ihren Vorschriften berechtigt ist, den Vertrag des Antragstellers zu kündigen. Außerdem ist das Risiko einer Kündigung des Vertrages zum Ende der Probezeit, das mit allen derartigen Arbeitsverhältnissen verbunden ist, jedem Beschäftigten bekannt.
Im Übrigen hat der Antragsteller keinen Beweis für seine finanzielle Lage vorgelegt, anhand dessen der Richter der einstweiligen Anordnung feststellen könnte, dass ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden vorliegt, der dadurch entstanden ist, dass sich die BEZB nicht für verpflichtet hält, ihm Arbeitslosenunterstützung zu gewähren.
Demnach hat der Antragsteller nicht beweisen können, dass er ohne die beantragte Aussetzung des Vollzugs einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würde.
Folglich ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen, ohne dass der Fumus boni iuris geprüft werden müsste.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 31. Januar 2001
Der Kanzler
H. Jung
Der Präsident
B. Vesterdorf
(
*1
) Verfahrenssprache: Deutsch.
© Unia Europejska, źródło: EUR-Lex (eur-lex.europa.eu), pozyskano 13.07.2026. Autentyczne są wyłącznie wersje opublikowane w Dz. Urz. UE. · Źródło