T-549/19

PostanowienieTSUE2019-09-26CELEX: 62019TO0549ECLI:EU:T:2019:695

Analiza orzeczenia

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Zagadnienie prawne
Czy wniosek o zastosowanie środków tymczasowych, mający na celu zawieszenie decyzji Komisji odmawiającej statusu leku sierocego, spełnia wymóg pilności, w szczególności czy wnioskodawca wykazał, że poniesie poważną i nieodwracalną szkodę?
Ratio decidendi
Prezydent Sądu oddalił wniosek o zastosowanie środków tymczasowych, ponieważ wnioskodawca nie wykazał spełnienia przesłanki pilności. Stwierdzono, że wnioskodawca nie przedstawił konkretnych i udokumentowanych informacji dotyczących swojej sytuacji finansowej, które pozwoliłyby ocenić, czy rzekome straty finansowe w wysokości 25,4 mln euro (utrata inwestycji) i 242 mln euro (utrata sprzedaży) stanowią poważną i nieodwracalną szkodę. Sąd podkreślił, że szkoda finansowa jest co do zasady odwracalna poprzez odszkodowanie, a czysto hipotetyczne szkody nie uzasadniają zastosowania środków tymczasowych.
Stan faktyczny
Medac, producent leków, posiadał od 2004 r. status "leku sierocego" dla substancji treosulfan do stosowania w kondycjonowaniu przed przeszczepieniem komórek macierzystych. W 2017 r. Medac złożył wniosek o dopuszczenie do obrotu leku Trecondi (zawierającego treosulfan) jako leku sierocego. Komisja Europejska w decyzji z 20 czerwca 2019 r. dopuściła Trecondi do obrotu, ale w art. 5 tej decyzji odmówiła mu statusu leku sierocego. Medac zaskarżył art. 5 decyzji do Sądu UE i jednocześnie złożył wniosek o zastosowanie środków tymczasowych w celu zawieszenia wykonania art. 5 i przywrócenia statusu leku sierocego.
Rozstrzygnięcie
1. Wniosek o zastosowanie środków tymczasowych zostaje oddalony. 2. Rozstrzygnięcie o kosztach zostaje odroczone.

Pełny tekst orzeczenia

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS 26. September 2019(*) „Vorläufiger Rechtsschutz – Arzneimittel für seltene Leiden – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fehlende Dringlichkeit“ In der Rechtssache T‑549/19 R Medac Gesellschaft für klinische Spezialpräparate mbH mit Sitz in Wedel (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. von Czettritz, Antragstellerin, gegen Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland, L. Haasbeek und C. Hermes als Bevollmächtigte, Antragsgegnerin, wegen eines Antrags nach den Art. 278 und 279 AEUV, gerichtet auf Aussetzung von Art. 5 des Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2019) 4858 final vom 20. Juni 2019 über die Erteilung einer Zulassung für das Humanarzneimittel „Trecondi – Treosulfan“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, erlässt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS folgenden Beschluss  Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren und Anträge der Parteien 1        Die Antragstellerin, die Medac Gesellschaft für klinische Spezialpräparate mbH, verfügt seit Beginn der 90er Jahre in mehreren Mitgliedstaaten der Union über nationale Zulassungen für ein treosulfanhaltiges Arzneimittel zur Anwendung in der palliativen Therapie epithelialer Ovarialkarzinome. Das Präparat wird u. a. unter dem Handelsnamen Ovastat vertrieben. 2        Die Antragstellerin hat später das Fertigarzneimittel Trecondi mit dem Wirkstoff Treosulfan entwickelt. 3        Mit Entscheidung vom 23. Februar 2004 wies die Europäische Kommission das Arzneimittel Treosulfan für das Anwendungsgebiet zur Konditionierung vor einer allogenen hämatopoetischen Stammzelltransplantation als „Arzneimittel für seltene Leiden“ aus. Seitdem wurde Treosulfan im entsprechenden Gemeinschaftsarzneimittelregister geführt. 4        Am 12. Dezember 2017 beantragte die Antragstellerin bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur die Zulassung von Trecondi als Arzneimittel für seltene Leiden. 5        Mit ihrem Durchführungsbeschluss C (2019) 4858 final vom 20. Juni 2019 über die Erteilung einer Zulassung für das Humanarzneimittel „Trecondi – Treosulfan“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilte die Kommission die Zulassung für das Humanarzneimittel Trecondi. Allerdings entschied sie in Art. 5 dieses Beschlusses auch, dass das Arzneimittel „Trecondi – Treosulfan“ nicht als „Arzneimittel für seltene Leiden“ eingestuft wird (im Folgenden: angefochtener Beschluss). 6        Mit Klageschrift, die am 8. August 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin Klage auf Nichtigerklärung von Art. 5 des angefochtenen Beschlusses erhoben. 7        Mit gesondertem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der darauf gerichtet ist, –        die Vollziehung von Art. 5 des angefochtenen Beschlusses auszusetzen und den status quo ante wiederherzustellen, wonach „Trecondi – Treosulfan“ als Arzneimittel für seltene Leiden ausgewiesen und im Gemeinschaftsregister als solches geführt wird; –        der Kommission die Kosten aufzuerlegen. 8        In ihrer am 9. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beantragt die Kommission, –        den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen; –        der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen.  Rechtliche Würdigung 9        Aus den Art. 278 und 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV ergibt sich, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung einer vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen kann, wobei Art. 156 der Verfahrensordnung des Gerichts Anwendung findet. Nach Art. 278 AEUV haben Klagen jedoch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, da für die Handlungen der Organe der Europäischen Union die Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann daher nur in Ausnahmefällen die Vollziehung einer vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder einstweilige Anordnungen treffen (Beschluss vom 19. Juli 2016, Belgien/Kommission, T‑131/16 R, EU:T:2016:427, Rn. 12). 10      Nach Art. 156 Abs. 4 Satz 1 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen“. 11      Somit kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter die Aussetzung der Vollziehung anordnen und sonstige einstweilige Anordnungen erlassen, wenn dargetan ist, dass die Anordnungen dem ersten Anschein nach sachlich und rechtlich gerechtfertigt sind (fumus boni iuris) und dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, dass sie vor der Entscheidung zur Hauptsache ergehen und Wirkungen entfalten. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht vorliegt. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (vgl. Beschluss vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission, C‑162/15 P‑R, EU:C:2016:142, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). 12      Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge der Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung vorschreibt, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat, C‑110/12 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2012:507, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). 13      Im vorliegenden Fall enthalten die Akten alle für die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erforderlichen Informationen, so dass es keiner vorherigen mündlichen Anhörung der Parteien bedarf. 14      Unter den gegebenen Umständen ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist. 15      Für die Prüfung, ob die beantragten einstweiligen Anordnungen dringlich sind, ist der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Erinnerung zu rufen, der darin besteht, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Unionsrichter gewährten Rechtsschutz zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit generell danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Diese Partei hat nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C‑517/15 P‑R, EU:C:2016:21, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). 16      Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Fall eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen der Union der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nur gerechtfertigt ist, wenn die fragliche Maßnahme die entscheidende Ursache des behaupteten schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens ist (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C‑517/15 P‑R, EU:C:2016:21, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). 17      Überdies ist nach ständiger Rechtsprechung ein Fall der Dringlichkeit nur dann gegeben, wenn der von der Partei, die die vorläufigen Maßnahmen beantragt, befürchtete schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden in der Weise unmittelbar bevorsteht, dass sein Eintreten mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Diese Partei hat in jedem Fall die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen Schadens begründen sollen, wobei ein rein hypothetischer Schaden, da er vom Eintritt künftiger und ungewisser Ereignisse abhängt, den Erlass einstweiliger Anordnungen nicht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss vom 16. Februar 2017, Gollnisch/Parlament, T‑624/16 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:94, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). 18      Nach ständiger Rechtsprechung ist ein finanzieller Schaden – abgesehen von außergewöhnlichen Situationen – nicht als irreparabel anzusehen, da in der Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand. Für einen solchen Schaden könnte insbesondere im Rahmen einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 und 340 AEUV Ersatz erlangt werden (Beschluss vom 23. April 2015, Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, C‑35/15 P[R], EU:C:2015:275, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). 19      Wenn der geltend gemachte Schaden finanzieller Art ist, sind die beantragten einstweiligen Anordnungen zu rechtfertigen, sofern erkennbar ist, dass der Antragsteller andernfalls in eine Lage geriete, die seine finanzielle Lebensfähigkeit vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache bedrohen könnte, oder dass seine Marktanteile insbesondere im Hinblick auf den Zuschnitt und den Umsatz seines Unternehmens sowie gegebenenfalls die Merkmale des Konzerns, dem er angehört, wesentlich verändert würden (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2014, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P‑R, EU:C:2014:1749, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). 20      Im Übrigen müssen nach Art. 156 Abs. 4 Satz 2 der Verfahrensordnung Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz sämtliche verfügbaren Beweise und Beweisangebote enthalten, die dazu bestimmt sind, den Erlass der einstweiligen Anordnungen zu rechtfertigen. 21      Somit muss ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für sich allein dem Antragsgegner die Vorbereitung seiner Stellungnahme und dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter die Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, ermöglichen, wobei sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, unmittelbar aus der Antragsschrift ergeben müssen (vgl. Beschluss vom 6. September 2016, Inclusion Alliance for Europe/Kommission, C‑378/16 P‑R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung). 22      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über konkrete und genaue, durch ausführliche und bestätigte Unterlagen belegte Angaben verfügen, die zeigen, in welcher Situation sich die die einstweiligen Anordnungen begehrende Partei befindet, und die es erlauben, die Auswirkungen abzuschätzen, die ohne den Erlass der beantragten Maßnahmen wahrscheinlich eintreten würden. Folglich muss diese Partei, insbesondere wenn sie den Eintritt eines Schadens finanzieller Art geltend macht, grundsätzlich anhand von Belegen ein getreues und umfassendes Abbild ihrer finanziellen Situation beibringen (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2016, ICA Laboratories u. a./Kommission, T‑732/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:129, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). 23      Überdies kann der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zwar in spezifischen Punkten durch Verweise auf ihm beigefügte Anlagen vervollständigt werden, doch vermag dies das Fehlen wesentlicher Bestandteile in der Antragsschrift nicht zu beheben. Dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter obliegt es nicht, anstelle der betreffenden Partei die in den Anlagen zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, in der Klageschrift oder in deren Anlagen enthaltenen Bestandteile zu ermitteln, die den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz untermauern könnten. Eine solche Verpflichtung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters ließe im Übrigen Art. 156 Abs. 5 der Verfahrensordnung ins Leere laufen, wonach der Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen mit gesondertem Schriftsatz einzureichen ist (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2014, Wilders/Parlament und Rat, T‑410/14 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:564, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). 24      Außerdem kann in Anbetracht der Zügigkeit, die das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes naturgemäß kennzeichnet, vom Antragsteller vernünftigerweise verlangt werden, dass er – außer in Ausnahmefällen – bereits bei Antragstellung alle verfügbaren Beweise, die den Antrag stützen, vorlegt, damit der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter auf dieser Grundlage die Begründetheit des Antrags beurteilen kann (vgl. Beschluss vom 6. September 2016, Inclusion Alliance for Europe/Kommission, C‑378/16 P‑R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). 25      Um die Dringlichkeit zu belegen, führt die Antragstellerin zunächst an, dass ein konkurrierender Generikahersteller, der bereits über die Zulassung für ein treosulfanhaltiges Arzneimittel verfügt, sehr rasch die bestehende Zulassung erweitern könnte, um eine Zulassung auch für die Konditionierungstherapie vor einer Stammzellentransplantation zu erreichen. 26      Erhielte jenes Unternehmen eine entsprechende Zulassung, wäre dies irreversibel. Das nationale Recht, in Anwendung dessen eine solche Zulassungserweiterung erginge, erlaube nicht, eine solche Zulassungserweiterung nachträglich zu entziehen, wenn die Antragstellerin in der Hauptsache obsiegen sollte und der Status als „Arzneimittel für seltene Leiden“ wiederhergestellt sei. Sollte dies doch möglich sein, könne der Generikahersteller sich durch die Instanzen klagen und so für viele Jahre weiterhin von der Zulassungserweiterung profitieren. 27      Dies führe dazu, dass die Kosten in Höhe von 25,4 Mio. Euro, die die Antragstellerin für die Aufrechterhaltung des Status als „Arzneimittel für seltene Leiden“ aufgewendet habe, endgültig frustriert seien. 28      Zudem verändere sich entscheidend ihre Wettbewerbsposition, wenn Generikahersteller in kürzester Zeit statt erst in zehn Jahren Arzneimittel zur Konditionierung vor einer allogenen hämatopoetischen Stammzelltransplantation vertreiben dürften. Die Antragstellerin veranschlagt die ihr hieraus erwachsenden Umsatzeinbußen für die nächsten zehn Jahre auf 242 Mio. Euro. 29      Der hieraus der Antragstellerin erwachsende Schaden sei nicht wiedergutzumachen. 30      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die These der Antragstellerin, dass eine einmal erfolgte Zulassungserweiterung für Generikahersteller nicht widerrufen werden könne, prima facie nicht zu überzeugen vermag. 31      Zwar ist es nicht Sache des Präsidenten des Gerichts, Feststellungen zum anwendbaren nationalen Recht, hier dem deutschen Recht, zu treffen. Allerdings erscheint es angesichts der strittigen Rechtslage naheliegend, dass die Behörde in der Entscheidung, mit welcher sie die Zulassungserweiterung erteilt, sich den Widerruf vorbehalten kann, um die erweiterte Zulassung widerrufen zu können für den Fall, dass die Antragstellerin in der Hauptsache obsiegt und der Status als „Arzneimittel für seltene Leiden“ wiederhergestellt wird. Den ausführlichen Feststellungen der Antragstellerin zum nationalen Recht ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Behörde nicht über die Möglichkeit verfügen sollte, sich den Widerruf vorzubehalten. 32      Zudem ist darauf zu verweisen, dass das nationale Recht in jedem Fall den unionsrechtlichen Vorgaben Genüge tun muss. Sofern die Antragstellerin in der Hauptsache obsiegt und der Status als „Arzneimittel für seltene Leiden“ wiederhergestellt wird, ist es Sache aller nationalen Instanzen, dem vollständig Rechnung zu tragen, und zwar sowohl bei der Anwendung des materiellen als auch des Verfahrensrechts, um zu verhindern, dass der Status als „Arzneimittel für seltene Leiden“ seiner praktischen Wirksamkeit beraubt wird. Dies schließt insbesondere auch ein, dass gegebenenfalls die sofortige Vollziehung anzuordnen ist, um zu verhindern, dass der unionsrechtlich gewollte Rechtszustand durch die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln über Gebühr verzögert wird. 33      Angesichts dessen kann die Antragstellerin nicht erfolgreich geltend machen, dass ihre Aufwendungen für die Erlangung des Status als „Arzneimittel für seltene Leiden“ vollständig frustriert seien und dass der Schaden aus Umsatzeinbußen bestehe, die sich über zehn Jahre erstreckten. 34      Was die Einstufung des Schadens als „schwer und nicht wiedergutzumachend“ anbelangt, ist festzuhalten, dass die Antragstellerin nicht vorträgt, dass ihre finanzielle Lebensfähigkeit bedroht sei. Sie macht außerdem keinerlei Angaben zu ihrer finanziellen Situation, insbesondere zu ihren Umsätzen, die es erlauben würden, die behaupteten Umsatzeinbußen und frustrierten Aufwendungen ins Verhältnis zu setzen. 35      Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein objektiv beträchtlicher finanzieller Schaden auch dann als „schwer“ einzustufen sein kann, ohne dass es auf das Verhältnis zur finanziellen Situation des Antragstellers ankommt, wenn er daraus resultiert, dass eine wichtige kommerzielle Entscheidung innerhalb einer ungeeigneten Frist getroffen werden muss (Beschluss vom 7. März 2013, EDF/Kommission, C‑551/12 P[R], EU:C:2013:157, Rn. 33). 36      Vorliegend ist dies allerdings nicht der Fall, so dass der Präsident des Gerichts, entsprechend der in den Rn. 19 und 22 wiedergegebenen Rechtsprechung über Angaben zur finanziellen Situation der Antragstellerin verfügen müsste, um beurteilen zu können, ob der geltend gemachte Schaden als „schwer und nicht wiedergutzumachend“ anzusehen ist. 37      Angesichts des Fehlens solcher Angaben kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass der geltend gemachte Schaden als „schwer und nicht wiedergutzumachend“ im Sinne der Rechtsprechung anzusehen ist. 38      Ergänzend sei darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung die Ungewissheit, die mit dem Ersatz eines finanziellen Schadens im Rahmen einer eventuellen Schadensersatzklage verbunden ist, nicht selbst als ein Umstand angesehen werden kann, der im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Irreparabilität eines solchen Schadens zu belegen vermag. Im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes ist nämlich die Möglichkeit, später im Rahmen einer etwaigen Schadensersatzklage, die nach einer Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung erhoben werden könnte, Ersatz für einen finanziellen Schaden zu erlangen, zwangsläufig ungewiss. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt nicht den Zweck, an die Stelle einer solchen Schadensersatzklage zu treten, um diese Unsicherheit zu beseitigen, sein Ziel besteht nur darin, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung, die im Hauptsacheverfahren erlassen wird, zu gewährleisten, zu dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinzukommt, d. h. im vorliegenden Fall eine Nichtigkeitsklage (Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 53). 39      Dagegen verhält es sich anders, wenn sich bereits im Rahmen der Beurteilung durch den für den vorläufigen Rechtsschutz zuständigen Richter herausstellt, dass der geltend gemachte Schaden in Anbetracht seiner Natur und der Vorhersehbarkeit seines Eintritts nicht angemessen festgestellt und beziffert werden kann, wenn er entsteht, und dass er durch eine Schadensersatzklage praktisch nicht ersetzt werden kann (Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 54). 40      Die Antragstellerin trägt allerdings nicht vor, dass der geltend gemachte Schaden in Anbetracht seiner Natur und der Vorhersehbarkeit seines Eintritts nicht angemessen festgestellt und beziffert werden könne. 41      Schließlich beruft sich die Antragstellerin darauf, dass ein konkurrierender Generikahersteller die von der Antragstellerin durchgeführten Studien im Rahmen der bezugnehmenden Zulassung verwerte. Dies sei vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Beurteilung im Beschluss vom 1. September 2015, Pari Pharma/EMA (T‑235/15 R, EU:T:2015:587), zugrunde gelegen habe. 42      Dabei übersieht die Antragstellerin, dass die Besonderheit jenes Falles darin besteht, dass es um die Zugänglichmachung von Informationen ging, die nach Ansicht des Antragstellers in jenem Verfahren als vertraulich einzustufen waren und mit einer Weitergabe an einen Dritten unwiderruflich diesen Charakter verlieren würden. 43      Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin allerdings nicht vorgetragen, dass die Studien vertraulicher Natur seien und dieser Charakter durch die bezugnehmende Verwertung unwiederbringlich verloren ginge. 44      Nach alledem hat die Antragstellerin nicht darzutun vermocht, dass ihr ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden droht. Daraus folgt, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt ist, so dass der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen ist, ohne dass es erforderlich wäre, den Unzulässigkeitseinwand der Kommission und die Voraussetzung des Vorliegens eines fumus boni iuris zu prüfen oder eine Interessenabwägung vorzunehmen. 45      Nach Art. 158 Abs. 5 der Verfahrensordnung ist die Kostenentscheidung vorzubehalten. Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DES GERICHTS beschlossen: 1.      Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. 2.      Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Luxemburg, den 26. September 2019 Der Kanzler   Der Präsident E. Coulon   M. Jaeger *      Verfahrenssprache: Deutsch.

© Unia Europejska, źródło: EUR-Lex (eur-lex.europa.eu), pozyskano 14.07.2026. Autentyczne są wyłącznie wersje opublikowane w Dz. Urz. UE. · Źródło