T-65/12
PostanowienieTSUE2012-06-12CELEX: 62012TO0065ECLI:EU:T:2012:285
Analiza orzeczenia
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Zagadnienie prawne
Czy decyzja Sądu do spraw Służby Publicznej Unii Europejskiej o przekazaniu sprawy do Sądu Unii Europejskiej, dotycząca roszczenia o odszkodowanie z tytułu nadmiernej długości postępowania, podlega zaskarżeniu w drodze odwołania?Ratio decidendi
Sąd (Izba Odwoławcza) stwierdził, że decyzja Sądu do spraw Służby Publicznej o przekazaniu sprawy do Sądu Unii Europejskiej, zgodnie z art. 8 ust. 2 załącznika I do Statutu Trybunału Sprawiedliwości Unii Europejskiej, nie jest decyzją podlegającą zaskarżeniu. Taka decyzja nie stanowi orzeczenia końcowego ani decyzji rozstrzygającej część przedmiotu sporu lub kończącej spór incydentalny dotyczący zarzutu braku właściwości lub niedopuszczalności, zgodnie z art. 9 ust. 1 załącznika I do Statutu. Mechanizm przekazania sprawy ma na celu uregulowanie kwestii podziału właściwości między sądami Unii i nie narusza ochrony prawnej stron, ponieważ sąd, do którego sprawa została przekazana, i tak rozstrzygnie wszystkie kwestie podniesione w skardze. Kontynuowanie postępowania odwoławczego w takiej sytuacji prowadziłoby do dublowania postępowań i byłoby sprzeczne z zasadami należytego wymiaru sprawiedliwości.Stan faktyczny
Pan Strack, były urzędnik Komisji Europejskiej, wniósł skargę do Sądu do spraw Służby Publicznej (CST) o odszkodowanie z tytułu nadmiernej długości postępowania sądowego w jego wcześniejszej sprawie przeciwko Komisji (F-44/05 RENV). W tej wcześniejszej sprawie, pierwotnie dotyczącej odrzucenia jego kandydatury na stanowisko i powołania innej osoby, Sąd (wówczas Sąd Pierwszej Instancji) częściowo uwzględnił jego roszczenia, a następnie Sąd Unii Europejskiej uchylił wyrok i przekazał sprawę z powrotem do CST. W ramach postępowania F-44/05 RENV, pan Strack złożył wniosek o odszkodowanie za przewlekłość postępowania. CST uznał się za niewłaściwy do rozpatrzenia tego roszczenia, ponieważ nie wynikało ono ze stosunku służbowego, lecz z rzekomego opóźnienia sądów Unii, i przekazał sprawę do Sądu Unii Europejskiej.Rozstrzygnięcie
1. Odwołanie zostaje oddalone.
2. Pan Guido Strack pokrywa własne koszty oraz koszty poniesione przez Komisję Europejską w ramach niniejszego postępowania odwoławczego.Pełny tekst orzeczenia
BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
12. Juni 2012(*)
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Verweisungsbeschluss – Nicht rechtsmittelfähige Entscheidung – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“
In der Rechtssache T‑65/12 P
betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer)
vom 7. Dezember 2011, Strack/Kommission (F‑44/05 RENV, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses
Beschlusses,
Guido Strack, ehemaliger Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission, vertreten durch H. Krämer und B. Eggers als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) und des Richters A. Dittrich,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
1 Mit dem vorliegenden, gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel
beantragt Herr Guido Strack zum einen, den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite
Kammer) vom 7. Dezember 2011, Strack/Kommission (F‑44/05 RENV, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden:
angefochtener Beschluss), mit dem der in der Rechtssache F‑44/05 RENV gestellte Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger
Prozessdauer an das Gericht verwiesen wurde, aufzuheben, und zum anderen, diesem Schadensersatzantrag stattzugeben und die
Europäische Kommission zu verurteilen, an ihn mindestens 2 500 Euro als Schadensersatz zu zahlen.
Sachverhalt
2 Der Sachverhalt ist im angefochtenen Beschluss wie folgt dargestellt:
„1 Herr Strack erhob mit Klageschrift, die am 17. Juni 2005 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
einging, eine Klage, mit der er im Wesentlichen die Aufhebung der Entscheidung, mit der seine Bewerbung um die Stelle eines
Leiters des Referats ‚Ausschreibungen und Verträge‘ des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
abgelehnt worden war, und der Entscheidung, Herrn A auf diese Stelle zu ernennen, sowie die Verurteilung der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften auf Zahlung von Schadensersatz für den erlittenen immateriellen Schaden begehrte.
2 Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 verwies das Gericht erster Instanz die Rechtssache gemäß Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses
2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen
Union (ABl. L 333, S. 7) an dieses Gericht. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen F‑44/05 in das Register der Kanzlei des
Gerichts eingetragen.
3 Mit Urteil vom 25. September 2008, Strack/Kommission (F‑44/05, im Folgenden: Urteil vom 25. September 2008), hob das Gericht
die Entscheidung über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers auf, verurteilte die Kommission, an den Kläger 2 000 Euro als
Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen, und wies die Klage im Übrigen ab.
4 Auf Rechtsmittel der Kommission und Anschlussrechtsmittel des Klägers hat das Gericht der Europäischen Union das Urteil vom
25. September 2008 teilweise aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen (Urteil vom 9. Dezember 2010, Kommission/Strack,
T‑526/08 P, im Folgenden: Urteil des Gerichts der Europäischen Union) ...“
Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtener Beschluss
3 Das Verfahren im ersten Rechtszug ist im angefochtenen Beschluss wie folgt wiedergegeben:
„4 ... Die Rechtssache ist unter dem Aktenzeichen F‑44/05 RENV in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen und der Zweiten
Kammer des Gerichts zugewiesen worden.
5 Am 21. Februar bzw. 12. April 2011 haben der Kläger und die Kommission auf der Grundlage von Art. 114 Abs. 1 der Verfahrensordnung
jeweils einen Schriftsatz eingereicht. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz zum Urteil des Gerichts der Europäischen Union
Stellung genommen und außerdem u. a. Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer beantragt.
Vorbringen des Klägers
6 Der Kläger wirft den Gerichten der Europäischen Union vor, ihr Urteil jeweils verspätet erlassen zu haben. So seien von der
Erhebung der Klage vor dem Gericht erster Instanz am 17. Juni 2005 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Gericht am 11. Juli
2007 über zwei Jahre vergangen. Sodann seien von der mündlichen Verhandlung bis zur Verkündung des Urteils am 25. September
2008 erneut mehr als 14 Monate verstrichen. Das Rechtsmittelverfahren habe, obwohl er auf eine mündliche Verhandlung verzichtet
habe, zwei Jahre gedauert.
7 Infolgedessen liege eine überlange Prozessdauer vor, wegen der Schadensersatz verlangt werde. Falls jedoch dieser Schadensersatzanspruch
nach Ansicht des Gerichts nicht unmittelbar im Rahmen des Verfahrens F‑44/05 RENV zu behandeln sein sollte, weil er als selbständiger
Antrag an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten sei, solle der vorliegende Antrag als solcher behandelt und an
die zuständigen Stellen des Gerichtshofs weitergeleitet werden.“
4 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht für den öffentlichen Dienst den vom Rechtsmittelführer in der Rechtssache
F‑44/05 RENV gestellten Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer an das Gericht verwiesen, und zwar aus folgenden
Gründen:
„8 Nach Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Gericht für Streitsachen zwischen der
Union und deren Bediensteten gemäß Art. 270 AEUV zuständig. Außerdem bewegt sich nach ständiger Rechtsprechung ein Schadensersatzprozess
zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört oder angehörte, nur dann im Rahmen von Art. 270 AEUV, wenn der betreffende
Schaden in einem Dienstverhältnis wurzelt, das den Betroffenen an ein Organ bindet oder band (vgl. Urteil des Gerichts vom
12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, F‑50/09, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung, Rechtsmittel
beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑401/11 P).
9 Im vorliegenden Fall hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 21. Februar 2011 in der Rechtssache F‑44/05 RENV einen Schadensersatzantrag
wegen überlanger Dauer des Verfahrens gestellt. Aus den Randnrn. 78 bis 85 dieses Schriftsatzes und insbesondere dessen Randnr. 81
geht jedoch hervor, dass sich dieser Antrag teilweise auf die überlange Dauer des gerichtlichen Verfahrens bezieht. Folglich
ist festzustellen, dass das Gericht für die Entscheidung über den Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer
offensichtlich unzuständig ist, soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft, und zwar unbeschadet der weiteren Schadensersatzanträge
des Klägers in seinem Schriftsatz. Denn der behauptete Schaden wurzelt nicht in dem Dienstverhältnis des Klägers zur Kommission,
sondern in der angeblich den Gerichten der Europäischen Union anzulastenden Verzögerung der Entscheidung, die sein Recht auf
einen wirksamen Rechtsbehelf verletze.
10 Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht nach Art. 73 seiner Verfahrensordnung ‚den Rechtsstreit an den Gerichtshof oder
an das Gericht der Europäischen Union [verweist], wenn es feststellt, dass die bei ihm erhobene Klage in die Zuständigkeit
des Gerichtshofs oder des Gerichts der Europäischen Union fällt‘. Da eine Klageschrift nur das Medium ist, mit dem eine Gesamtheit
von Anträgen gestellt wird, kann jeder Antrag mit eigenständiger sachlicher Grundlage als Klage im Sinne von Art. 73 der Verfahrensordnung
gelten. Nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV und Art. 51 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist das Gericht der Europäischen
Union für Entscheidungen im ersten Rechtszug über Schadensersatzklagen zuständig, die von Einzelnen erhoben werden, sofern
diese Klagen ihren Ursprung nicht in einem Dienstverhältnis haben, das den Betroffenen an ein Organ bindet oder band (vgl.
Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, F‑50/09, Randnr. 116 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
11 Daher ist der Antrag [des Klägers] auf Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer ... zur Entscheidung an das Gericht der
Europäischen Union zu verweisen, ohne dass damit die Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit des Antrags nach dessen
Verfahrensordnung vorweggenommen wird, insbesondere da der Kläger den Schadensersatzantrag in seinem Schriftsatz nach Art. 114
Abs. 1 der Verfahrensordnung und nicht mit besonderem Schriftsatz gestellt hat.“
Zum Rechtsmittel
Verfahren und Anträge der Parteien
5 Mit Schriftsatz, der am 16. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rechtsmittelführer das vorliegende
Rechtsmittel eingelegt.
6 Der Rechtsmittelführer beantragt im Wesentlichen,
– den angefochtenen Beschluss vollständig aufzuheben;
– die Kommission gemäß seinem in der Rechtssache F‑44/05 RENV gestellten Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer
zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von mindestens 2 500 Euro zu zahlen;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
7 Die Kommission hat am 3. Mai 2012 eine Klagebeantwortung eingereicht; sie beantragt zum einen, das Rechtsmittel als offensichtlich
unzulässig zurückzuweisen, weil nach der Rechtsprechung (Urteil des Gerichts vom 4. September 2008, Gualtieri/Kommission,
T‑413/06 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) eine Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst,
mit der lediglich eine Klage gemäß Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht verwiesen werde,
nicht rechtsmittelfähig sei, und zum anderen, dem Rechtsmittelführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
8 Nach Art. 145 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig
oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Bericht des Berichterstatters das Rechtsmittel durch Beschluss, der mit
Gründen zu versehen ist, zurückweisen. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts
gemäß diesem Artikel ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
9 Nach Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs sind Endentscheidungen und Entscheidungen des Gerichts für den
öffentlichen Dienst, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine
Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, rechtsmittelfähig.
10 Außerdem ergibt sich aus Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen
von jeder Partei eingelegt werden kann, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist.
11 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht die Unzuständigkeit des Unionsrichters
feststellt, sondern den Rechtsstreit gemäß Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht verweist.
Im Übrigen ist eine solche Verweisung nicht geeignet, den Rechtsschutz der Parteien vor dem Unionsrichter zu beeinträchtigen,
der in jedem Fall über sämtliche mit der Klage aufgeworfenen Fragen entscheidet (Urteil Gualtieri/Kommission, oben in Randnr. 7
angeführt, Randnr. 24, und Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 2010, Marcuccio/Kommission, T‑166/09 P, nicht in der amtlichen
Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).
12 Hierzu ist festzustellen, dass in Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs für den Fall, dass sich das Gericht
für den öffentlichen Dienst, weil die Klage in die Zuständigkeit des Gerichtshofs oder des Gerichts fällt, für unzuständig
hält, einen besonderen Mechanismus vorsieht. Art. 8 Abs. 2 überlässt nämlich die Folge, die die Unzuständigkeit hat, nicht
der Initiative der Parteien, die gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen würden, sondern sieht die Verweisung des Rechtsstreits
an das für zuständig gehaltene Unionsgericht vor. Sodann obliegt es dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden
ist, seine eigene Zuständigkeit zu beurteilen und den Rechtsstreit gegebenenfalls seinerseits gemäß dem eigens zu diesem Zweck
vorgesehenen Verfahren an das erstinstanzliche Gericht zu verweisen, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann (Urteil
Gualtieri/Kommission, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 25, und Beschluss Marcuccio/Kommission, oben in Randnr. 11 angeführt,
Randnr. 29).
13 Dieser besondere Mechanismus erlaubt es, die Fragen der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichten, die den Gerichtshof
der Europäischen Union bilden, zu regeln. Deshalb und weil die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit gegebenenfalls auch Gegenstand
einer streitigen Erörterung zwischen den Parteien vor dem Gericht sein kann, das nach der Verweisung entscheidet, würde es
der in Anhang I der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Regelung und einer geordneten Rechtspflege zuwiderlaufen, wenn das
Rechtsmittelverfahren in einer solchen Rechtssache fortgesetzt würde. Dies würde nämlich zu einer Verdoppelung von Verfahren
führen, da in ein und derselben Sache sowohl die verwiesene Rechtssache als auch das Rechtsmittel gegen die Verweisungsentscheidung
beim Gericht anhängig wären (Urteil Gualtieri/Kommission, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 27, und Beschluss Marcuccio/Kommission,
oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 30).
14 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst mit dem angefochtenen Beschluss den vom
Rechtsmittelführer in der Rechtssache F‑44/05 RENV gestellten Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer an das
Gericht verwiesen hat. Eine solche Entscheidung ist, wie sich aus den vorstehenden Randnrn. 9 bis 13 ergibt, nicht rechtsmittelfähig
(vgl. in diesem Sinne Urteil Gualtieri/Kommission, oben in Randnr. 7 angeführt, Randnr. 28, und Beschluss Marcuccio/Kommission,
oben in Randnr. 11 angeführt, Randnr. 31).
15 Nach alledem ist der Rechtsmittelantrag, mit dem die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt wird, als offensichtlich
unzulässig zurückzuweisen.
16 Ist das Rechtsmittel begründet und hebt das Gericht die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf, entscheidet
es den Rechtsstreit, sofern dieser zur Entscheidung reif ist, nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs
selbst (Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011, Kommission/Vicente Carbajosa u. a., T‑6/11 P, nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Randnr. 49).
17 Im vorliegenden Fall weist das Gericht den Rechtsmittelantrag zurück, mit dem die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
begehrt wird, mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst den in der Rechtssache F‑44/05 RENV gestellten Antrag auf Schadensersatz
wegen überlanger Prozessdauer an es verwiesen hat, weil es für die Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig sei; daher ist
es nicht Sache des Gerichts, im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels über diesen Antrag selbst zu entscheiden.
18 Folglich ist auch der Rechtsmittelantrag, mit dem begehrt wird, dem vom Rechtsmittelführer in der Rechtssache F‑44/05 RENV
gestellten Antrag auf Schadensersatz stattzugeben, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
19 Mithin ist das Rechtsmittel insgesamt als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Kosten
20 Nach Art. 148 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird.
21 Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 144 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung
findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
22 Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission einen dahin gehenden Antrag gestellt hat,
trägt der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten sowie diejenigen, die der Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs
entstanden sind.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)
beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Guido Strack trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs
entstanden sind.
Luxemburg, den 12. Juni 2012
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
M. Jaeger
* Verfahrenssprache: Deutsch.
© Unia Europejska, źródło: EUR-Lex (eur-lex.europa.eu), pozyskano 13.07.2026. Autentyczne są wyłącznie wersje opublikowane w Dz. Urz. UE. · Źródło