T-797/19
PostanowienieTSUE2020-04-15CELEX: 62019TO0797(02)ECLI:EU:T:2020:151
Analiza orzeczenia
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Zagadnienie prawne
Czy drugi wniosek o zastosowanie środków tymczasowych, oparty na „nowych faktach” w rozumieniu art. 160 regulaminu postępowania, może zostać uwzględniony, jeśli te fakty nie wykazują w sposób wystarczający poważnej i nieodwracalnej szkody ani tego, że żądany środek zapobiegłby tej szkodzie, zwłaszcza gdy bank wcześniej podjął decyzję o zaprzestaniu działalności, a postępowanie upadłościowe zostało już wszczęte?Ratio decidendi
Prezydent Sądu uznał, że drugi wniosek o zastosowanie środków tymczasowych, oparty na art. 160 regulaminu postępowania, wymaga przedstawienia faktycznie „nowych faktów”, które zaistniały po wydaniu pierwszej decyzji lub których wnioskodawca nie mógł przedstawić wcześniej. W niniejszej sprawie Sąd stwierdził, że argumenty wnioskodawców dotyczące natychmiastowej wymagalności roszczeń były twierdzeniami prawnymi, a nie nowymi faktami, i były już podnoszone. Ponadto Sąd uznał, że późniejsze wszczęcie postępowania upadłościowego nie było decydującą przyczyną szkody, lecz wynikało z niepowodzenia pozasądowych prób restrukturyzacji oraz braku gotowości akcjonariusza do zapewnienia płynności. Wnioskodawcy nie wykazali również, że zawieszenie decyzji EBC zapobiegłoby szkodzie, ponieważ bank już wcześniej podjął decyzję o zaprzestaniu działalności, a jego sytuacja płynnościowa była napięta nawet w okresie tymczasowego zawieszenia decyzji EBC.Stan faktyczny
Anglo Austrian AAB AG (AAB Bank), austriacka instytucja kredytowa, miała cofnięte zezwolenie bankowe decyzją Europejskiego Banku Centralnego (EBC) z dnia 14 listopada 2019 r. Przed tą decyzją, 1 października 2019 r., AAB Bank podjęła decyzję o zaprzestaniu działalności bankowej i zwrocie zezwolenia. Belegging-Maatschappij „Far-East” BV jest większościowym akcjonariuszem AAB Bank. Wnioskodawcy złożyli pierwszy wniosek o zastosowanie środków tymczasowych, który został oddalony 7 lutego 2020 r. z powodu braku wykazania poważnej i nieodwracalnej szkody. Następnie, 2 marca 2020 r., wszczęto postępowanie upadłościowe wobec AAB Bank.Rozstrzygnięcie
1. Wniosek zostaje oddalony.
2. Rozstrzygnięcie o kosztach zostaje odroczone.Pełny tekst orzeczenia
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
15. April 2020(*)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Aufsicht über Kreditinstitute – Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird – Neuer Antrag – Art. 160 der Verfahrensordnung“
In der Rechtssache T‑797/19 R-II,
Anglo Austrian AAB AG, vormals Anglo Austrian AAB Bank AG, mit Sitz in Wien (Österreich),
Belegging-Maatschappij „Far-East“ BV mit Sitz in Velp (Niederlande),
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte M. Fischer, J. Willheim, M. Ketzer und O. H. Behrends,
Antragstellerinnen,
gegen
Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch C. Hernández Saseta, E. Yoo und V. Hümpfner, als Bevollmächtigte,
Antragsgegnerin,
wegen eines Antrags nach den Art. 278 und 279 AEUV, gerichtet auf Aussetzung des Beschlusses vom 14. November 2019, Az. ECB-SSM-2019-AT-8, WHD-2019-0009, mit dem die Europäische Zentralbank der Anglo Austrian AAB Bank AG, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses, die Konzession als Kreditinstitut entzogen hat,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
folgenden
Beschluss
Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren und Anträge der Parteien
1 Die Anglo Austrian AAB AG (im Folgenden: AAB Bank) war ein in Österreich niedergelassenes weniger bedeutendes Kreditinstitut im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank [(EZB)] (ABl. 2013, L 287, S. 63, im Folgenden: SSM-Verordnung). Sie übte ihre Geschäftstätigkeit aufgrund einer Konzession nach dem österreichischen Bankwesengesetz aus.
2 Die Belegging-Maatschappij „Far-East“ BV (im Folgenden: Anteilseignerin) ist eine Beteiligungsgesellschaft, die einen Anteil von 99,99 % der Aktien an der AAB Bank hält.
3 Mit Beschluss vom 14. November 2019, Az. ECB‑SSM‑2019‑AT‑8, WHD‑2019‑0009 (im Folgenden: angefochtener Beschluss), entzog die EZB der AAB Bank die Zulassung als Kreditinstitut mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses.
4 Mit Beschluss vom 20. November 2019, Anglo Austrian AAB Bank und Belegging-Maatschappij „Far-East“/EZB (T‑797/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:801) hat der Präsident des Gerichts den angefochtenen Beschluss auf Antrag der Antragstellerinnen zunächst einstweilen ausgesetzt.
5 Mit Beschluss vom 7. Februar 2020, Anglo Austrian AAB Bank und Belegging-Maatschappij „Far-East“/EZB (T‑797/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:37) hat der Präsident des Gerichts seinen Beschluss vom 20. November 2019 aufgehoben und den von den Antragstellerinnen erhobenen Antrag auf Aussetzung des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen (im Folgenden: Beschluss vom 7. Februar 2020).
6 Die Zurückweisung des Antrags in dem Beschluss vom 7. Februar 2020 ist damit begründet, dass es die Antragstellerinnen nicht vermocht haben dazutun, dass ihnen ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht, und damit die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt ist.
7 In diesem Zusammenhang hat der Präsident des Gerichts in Rn. 36 des Beschlusses vom 7. Februar 2020 ausgeführt, dass vorliegend die Besonderheit besteht, dass die AAB Bank, bevor der angefochtene Beschluss ergangen war, am 1. Oktober 2019 beschlossen hatte, ihre Bankgeschäfte aufzugeben und die Konzession nach § 7 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 3 Bankwesengesetz zurückzulegen.
8 Dementsprechend hat der Präsident des Gerichts in den Rn. 40 und 41 des Beschlusses vom 7. Februar 2020 festgestellt, dass „sich im vorliegenden Fall nicht die generelle Frage stellt, ob der Entzug der Bankzulassung für das betroffene Institut einen schwerwiegenden und irreparablen Schaden im Sinne der Rechtsprechung darstellt“, sondern dass es darauf ankommt, „ob in der spezifischen Situation der AAB Bank, die dadurch geprägt ist, dass sie noch vor dem durch den angefochtenen Beschluss erfolgten Entzug der Zulassung den Beschluss gefasst hatte, ihre Bankgeschäfte abzuwickeln, die von den Antragstellerinnen vorgetragenen Aspekte die Gefahr des Eintritts eines schweren und irreparablen Schadens im Sinne der Rechtsprechung zu belegen vermögen“.
9 Darauf gestützt hat der Präsident des Gerichts in Rn. 47 des Beschlusses vom 7. Februar 2020 geschlossen, dass die Antragstellerinnen einen schweren und irreparablen Schaden nicht im Hinblick darauf geltend machen können, dass der AAB Bank die Wiederaufnahme ihrer Bankgeschäfte praktisch unmöglich sei.
10 Das von den Antragstellerinnen zur Begründung der Dringlichkeit angeführte Insolvenzrisiko für die AAB Bank ist in den Rn. 74 bis 78 des Beschlusses vom 7. Februar 2020 als nicht hinreichend substantiiert dargelegt zurückgewiesen worden.
11 Mit gesondertem Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichts am 2. März 2020 eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen gestützt auf das Vorliegen neuer Tatsachen im Sinne des Art. 160 der Verfahrensordnung des Gerichts erneut einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der darauf gerichtet ist,
– die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen;
– dem Antrag ohne Stellungnahme der Antragsgegnerin gemäß Art. 157 Abs. 2 der Verfahrensordnung stattzugeben;
– die Entscheidung über die Kosten der Hauptsache vorzubehalten.
12 In ihrer am 13. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme zum neuen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beantragt die EZB, den Antrag zurückzuweisen.
Rechtliche Würdigung
13 Im vorliegenden Fall enthalten die Akten alle für die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erforderlichen Informationen, so dass es keiner vorherigen mündlichen Anhörung der Parteien bedarf.
14 Gemäß Art. 160 der Verfahrensordnung hindert die Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung die antragstellende Hauptpartei nicht, einen weiteren, auf neue Tatsachen gestützten Antrag zu stellen.
15 Soweit der neue Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auf das angebliche Vorliegen neuer Tatsachen gestützt ist, kann er nur für zulässig erklärt werden, wenn die in Art. 160 der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2016, ICA Laboratories u. a./Kommission, T‑732/15 R II, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:416, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff „neue Tatsachen“ im Sinne von Art. 160 der Verfahrensordnung dahin zu verstehen, dass er sich auf Tatsachen bezieht, die sich nach dem Erlass des Beschlusses ereignet haben, mit dem der erste Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt wurde, oder auf solche Tatsachen, die die Antragstellerin in ihrem ersten Antrag oder im Laufe des Verfahrens nicht hatte vortragen können und die für die Beurteilung des Falls einschlägig sein können (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2016, ICA Laboratories u. a./Kommission, T‑732/15 R II, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:416, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Im neuen Antrag wird nicht ganz deutlich, worin die „neuen Tatsachen“ liegen sollen, auf die der Antrag gestützt ist.
18 Mit Blick auf die Ausführungen in den Rn. 2 bis 11 des neuen Antrags ist wohl davon auszugehen, dass die Antragstellerinnen im Kern Folgendes als „neue Tatsachen“ im Sinne des Art. 160 der Verfahrensordnung zur Stützung ihres Antrags geltend machen:
Aus dem Antrag der durch das Handelsgericht Wien bestellten Abwickler auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und aus der danach am 2. März 2020 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die AAB Bank ergebe sich, dass deren Insolvenz unmittelbar durch den Sofortvollzug des angefochtenen Beschlusses verursacht sei und dass dessen Aussetzung deren Insolvenz abwenden würde. In diesem Zusammenhang machen die Antragstellerinnen außerdem geltend, dass sich hieraus weiter ergebe, dass der angefochtene Beschluss zur Folge gehabt habe, dass die Forderungen gegen die AAB Bank als sofort „fällig“ anzusehen gewesen seien.
19 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die AAB Bank nicht den Beschluss vom 1. Oktober 2019 aufgehoben hat, mit dem sie beschlossen hatte, ihre Bankgeschäfte abzuwickeln und die Banklizenz zurückzulegen.
20 Somit können die Antragstellerinnen nach wie vor nicht einen schweren und irreparablen Schaden im Hinblick darauf geltend machen, dass der AAB Bank die Wiederaufnahme ihrer Bankgeschäfte praktisch unmöglich gemacht werde.
21 Es steht daher nur zu prüfen an, ob die Antragstellerinnen neue Tatsachen vorgebracht haben, die einen schweren und irreparablen Schaden im Hinblick darauf zu belegen vermögen, dass die AAB Bank nicht den intendierten Weg der Selbstabwicklung beschreiten konnte.
22 Soweit der Vortrag der Antragstellerinnen erstens dahin zu verstehen ist, dass als „neue Tatsache“ der Umstand anzusehen sei, dass der angefochtene Beschluss bewirkt habe, dass die Forderungen gegen die AAB Bank sofort fällig geworden seien, so können die Antragstellerinnen hiermit nicht durchdringen.
23 Die Antragstellerinnen stellen hiermit im Kern eine Rechtsbehauptung auf. Ungeachtet der Frage, ob diese Rechtsbehauptung zutreffend ist oder nicht, stellt sie jedenfalls keine „neue Tatsache“ im Sinne des Art. 160 der Verfahrensordnung dar.
24 Die Antragstellerinnen hatten schon in ihrem ersten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz geltend gemacht, dass die Forderungen der Gläubiger sofort fällig würden, wenn auch gestützt auf eine andere Begründung.
25 So war den dortigen Ausführungen zu entnehmen, dass die Gefahr, dass alle Forderungen fällig gestellt werden, Folge der Abwicklung der AAB Bank nach den einschlägigen Vorschriften des österreichischen Aktiengesetzes sei.
26 Zweitens mag man die Antragstellerinnen dahin verstehen, dass sie als „neue Tatsache“ geltend machen, dass sich aus dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergebe, dass die Insolvenz der AAB Bank unmittelbar durch den Sofortvollzug des angefochtenen Beschlusses verursacht sei.
27 Ungeachtet der Frage, ob dieses Element als „neue Tatsache“ im Sinne des Art. 160 der Verfahrensordnung angesehen werden kann, können die Antragstellerinnen mit diesem Vortrag keinen Erfolg haben.
28 Anders als von den Antragstellerinnen behauptet, ergibt sich aus dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keineswegs, dass die Insolvenz der AAB Bank „unmittelbar“ durch den angefochtenen Beschluss verursacht wurde.
29 Zwar bezieht sich der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der von den Antragstellerinnen herangezogenen Textpassage auf den Entzug der Bankzulassung durch den angefochtenen Beschluss. Allerdings erwähnt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch, dass zwischen dem 7. und 28. Februar 2020 „intensiv“ versucht wurde, ein außergerichtliches Abwicklungskonzept zu erarbeiten, was schließlich scheiterte. Abschließend ist in dem Antrag festgehalten: „Infolge des Scheiterns dieser außergerichtlichen Bemühungen ist die [AAB Bank] jedenfalls zahlungsunfähig“.
30 Drittens mag man die Antragstellerinnen dahin verstehen, dass sie als „neue Tatsache“ die nunmehr erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AAB Bank geltend machen.
31 Es erscheint bereits fraglich, ob die nunmehr erfolgte Insolvenzeröffnung als „neue Tatsache“ im Sinne des Art. 160 der Verfahrensordnung im Hinblick darauf angesehen werden kann, dass die Antragstellerinnen bereits in ihrem ersten Antrag das Insolvenzrisiko angeführt hatten, hiermit aber nicht durchdringen konnten, weil sie hierzu keine belastbaren Tatsachen vorgetragen hatten, wie in den Rn. 74 bis 78 des Beschlusses vom 7. Februar 2020 festgehalten ist.
32 Jedenfalls können die Antragstellerinnen schon deshalb mit diesem Vortrag keinen Erfolg haben, weil es ihnen nicht gelungen ist, darzutun, dass der mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Entzug der Bankzulassung die entscheidende Ursache für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens war.
33 So ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Fall eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen der Union der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nur gerechtfertigt, wenn die fragliche Maßnahme die entscheidende Ursache des behaupteten schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens ist (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C‑517/15 P‑R, EU:C:2016:21, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Allerdings ergibt sich aus dem Abschlussbericht des von der FMA eingesetzten Regierungskommissärs, dass auch in dem Zeitraum, in dem der angefochtene Beschluss einstweilen ausgesetzt war, also in einem Zeitraum in dem jedenfalls noch nicht sämtliche Forderungen an die AAB Bank fällig waren, eine angespannte Liquiditätslage der AAB Bank bestand, die auf eine Zahlungsunfähigkeit hindeutete.
35 Außerdem wurde schon in Rn. 29 festgestellt, dass gerade kein Automatismus zwischen dem mit dem angefochtenen Beschluss erfolgten Entzug der Bankzulassung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand, sondern „intensiv“ versucht wurde, die Insolvenz durch eine außergerichtliche Abwicklung zu vermeiden, und dass die Insolvenz erst mit dem Scheitern dieser Lösung unvermeidlich wurde.
36 Insofern kann der mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Entzug der Bankzulassung nicht als entscheidende Ursache für die Eröffnung der Insolvenz angesehen werden, sondern diese ist vielmehr darin zu sehen, dass die Anteilseignerin es trotz mehrfacher Mahnungen des Regierungskommissärs unterlassen hat, eine Liquiditätshilfe zu gewähren.
37 Viertens und abschließend ist festzuhalten, dass der Antrag der Antragstellerinnen auch deshalb zurückgewiesen werden muss, weil nicht erkennbar ist, dass durch eine Aussetzung des angefochtenen Beschlusses der geltend gemachte Schaden abgewendet würde.
38 Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine einstweilige Anordnung dann nicht in Betracht, wenn sie nicht geeignet ist, den geltend gemachten Schaden abzuwenden (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2020, Highgate Capital Management/Kommission, C‑605/19 P[R] und C‑605/19 P[R]‑R, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:12, Rn. 51 mit weiteren Nachweisen).
39 Im vorliegenden Fall haben die Antragstellerinnen nicht darzulegen vermocht, dass die Insolvenz durch die Aussetzung der Vollziehung abgewendet würde.
40 Anders als von den Antragstellerinnen behauptet, ergibt sich aus dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keineswegs, dass die Insolvenz der AAB Bank durch die Aussetzung des angefochtenen Beschlusses abgewendet würde.
41 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens enthält keine derartige Aussage.
42 Weiter tragen die Antragstellerinnen vor, dass die Aussetzung des angefochtenen Beschlusses zur Folge hätte, dass nicht mehr alle Forderungen an die AAB Bank fällig seien und dementsprechend die Zahlungsfähigkeit der AAB Bank „erhalten“ bliebe.
43 Allerdings unterlassen die Antragstellerinnen, dies näher zu erläutern.
44 Solcher Erläuterungen hätte es aber insbesondere mit Blick auf die folgenden Aspekte bedurft.
45 So hatte, wie oben ausgeführt, der angefochtene Beschluss gerade nicht automatisch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Folge. Dementsprechend hätten die Antragstellerinnen dartun müssen, warum die Aussetzung des angefochtenen Beschlusses die Aufhebung des Insolvenzverfahrens zur Folge haben sollte.
46 Der bloße Hinweis darauf, dass mit Aussetzung des angefochtenen Beschlusses nicht mehr alle Forderungen gegenüber der AAB Bank fällig seien, kann nicht genügen.
47 Dieser Vortrag lässt bereits außer Acht, dass auch während der Aussetzung des angefochtenen Beschlusses eine angespannte Liquiditätslage bei der AAB Bank bestand, die auf eine Zahlungsunfähigkeit hindeutete.
48 Zudem enthält der vorliegende Antrag auch keinen Hinweis darauf, dass die Anteilseignerin bereit wäre, eine offensichtlich erforderliche Liquiditätshilfe zu gewähren.
49 Im Gegenteil wird aus dem Bericht des Regierungskommissärs deutlich, dass die Anteilseignerin auch seinerzeit, während der Aussetzung des angefochtenen Beschlusses, nicht zu einer Liquiditätshilfe bereit war.
50 Angesichts dessen besteht keine hinreichende Grundlage für den Präsidenten des Gerichts, anzunehmen, dass die Aussetzung des angefochtenen Beschlusses die Durchführung des Insolvenzverfahrens abwenden würde.
51 Nach alledem ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses abzulehnen, ohne dass es der weiteren Prüfung eines fumus boni iuris oder einer Interessenabwägung bedürfte.
52 Gemäß Art. 158 Abs. 5 der Verfahrensordnung ist die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 15. April 2020
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
M. van der Woude
* Verfahrenssprache: Deutsch.
© Unia Europejska, źródło: EUR-Lex (eur-lex.europa.eu), pozyskano 13.07.2026. Autentyczne są wyłącznie wersje opublikowane w Dz. Urz. UE. · Źródło