T-83/02
PostanowienieTSUE2003-02-11CELEX: 62002TO0083ECLI:EU:T:2003:30
Analiza orzeczenia
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Zagadnienie prawne
Czy pismo informujące pracownika o wszczęciu procedury oceny wyników pracy z powodu niezadowalającej wydajności, zawierające ostrzeżenie o możliwości rozwiązania umowy o pracę, stanowi akt niekorzystnie wpływający na sytuację prawną pracownika, który może być przedmiotem skargi o stwierdzenie nieważności?Ratio decidendi
Sąd uznał, że pismo informujące pracownika o wszczęciu procedury oceny wyników pracy i możliwości rozwiązania umowy o pracę w przypadku braku poprawy, ma charakter wyłącznie przygotowawczy. Nie wywołuje ono wiążących skutków prawnych, które bezpośrednio i natychmiastowo zmieniałyby sytuację prawną pracownika w sposób kwalifikowany. Mimo że jest to warunek wstępny ewentualnego wypowiedzenia umowy, samo w sobie nie prowadzi nieuchronnie do jej rozwiązania. Pracownik będzie mógł zakwestionować legalność tego aktu w ramach skargi na ewentualną ostateczną decyzję o wypowiedzeniu umowy.Stan faktyczny
Jan Pflugradt, pracownik Europejskiego Banku Centralnego (EZB) od 1998 roku, otrzymał w listopadzie 2001 roku projekt oceny swojej pracy za rok 2001, z którym się nie zgodził. W lutym 2002 roku otrzymał ostateczną ocenę oraz pismo od EZB, w którym stwierdzono jego niezadowalającą wydajność i poinformowano o wszczęciu sześciomiesięcznego okresu monitorowania wyników pracy, z ostrzeżeniem o możliwości rozwiązania umowy w przypadku braku poprawy. Pflugradt złożył wniosek o administracyjną weryfikację tego pisma, a następnie, jeszcze przed ostatecznym rozstrzygnięciem wewnętrznym, wniósł skargę do Sądu Pierwszej Instancji o stwierdzenie nieważności pisma.Rozstrzygnięcie
1. Skarga zostaje uznana za niedopuszczalną.
2. Każda ze stron pokrywa własne koszty.Pełny tekst orzeczenia
BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
(1)
„Personal der Europäischen Zentralbank - Überprüfung der dienstlichen Leistungen - Beschwerende Handlung - Vorgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T-83/02
Jan Pflugradt, wohnhaft in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Pflüger, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Kläger,
gegen
Europäische Zentralbank, vertreten durch V. Saintot und T. Gilliams als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung des Schreibens vom 28. Februar 2002, mit dem die EZB den Kläger über die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung seiner dienstlichen Leistungen unterrichtet hat,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterin P. Lindh und des Richters J. D. Cooke,
Kanzler: H. Jung
folgenden
Beschluss
Rechtlicher Rahmen
1. Auf der Grundlage von Artikel 36.1 des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB) (im Folgenden: ESZB-Satzung) verabschiedete der EZB-Rat mit Beschluss vom 9. Juni 1998, geändert am 31. März 1999 (ABl. L 125, S. 32), die „Conditions of Employment for Staff of the European Central Bank“ („Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank“, im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen), die u. a. vorsehen:
„9. a) Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern werden durch im Rahmen der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen geschlossene Beschäftigungsverträge geregelt. Die Einzelheiten der Umsetzung dieser Beschäftigungsbedingungen werden in den vom Direktorium festgelegten Dienstvorschriften geregelt.
...
11. a) Die EZB kann Verträge ihrer Mitarbeiter unter Einhaltung des in den Dienstvorschriften geregelten Verfahrens durch eine mit Gründenversehene Stellungnahme des Direktoriums aus folgenden Gründen kündigen:
i) bei anhaltend unzureichender Leistung. Kündigt die EZB einen Vertrag aus diesem Grund, hat sie eine Frist von drei Monaten einzuhalten und eine Entlassungsabfindung in Höhe eines Monatsgehalts für jedes vollendete Jahr der Beschäftigung bis zu einer Höchstgrenze von zwölf Monaten zu zahlen. Das Direktorium kann einen Mitarbeiter während der Kündigungsfrist von seinen Aufgaben freistellen;
...
41. Die Mitarbeiter können gemäß dem in den Dienstvorschriften geregelten Verfahren durch die Erhebung von Beschwerden und Widersprüchen eine verwaltungsinterne Überprüfung der ihnen gegenüber ergangenen Einzelentscheidungen auf deren Vereinbarkeit mit der Personalpolitik und den Beschäftigungsbedingungen der EZB beantragen. Den Mitarbeitern, deren Rechtsbehelf im Anschluss an die verwaltungsinterne Überprüfung nicht abgeholfen wurde, steht das in den Dienstvorschriften vorgesehene Beschwerdeverfahren offen.
Die folgenden Rechtsakte können nicht in diesen Verfahren angefochten werden:
i) Entscheidungen des EZB-Rates oder interne Richtlinien der EZB einschließlich der in den allgemeinen Beschäftigungsbedingungen oder den Dienstvorschriften vorgesehenen Richtlinien;
ii) Entscheidungen, für die besondere Beschwerdeverfahren bestehen;
iii) Entscheidungen, mit denen die Einstellung eines Mitarbeiters nach Abschluss der Probezeit nicht bestätigt wird.
42. Sind alle zur Verfügung stehenden internen Verfahren erschöpft, entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in allen Streitsachen zwischen der EZB und einem Mitarbeiter oder ehemaligen Mitarbeiter, für den diese Beschäftigungsbedingungen gelten.
Diese Zuständigkeit ist auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme oder Entscheidung beschränkt, es sei denn, es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, bei der dem Gerichtshof eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zukommt.“
2. Auf der Grundlage von Artikel 9 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen und von Artikel 21.3 der Geschäftsordnung der EZB (ABl. L 1999, L 125, S. 34; Berichtigung ABl. 2000, L 273, S. 40) erließ das Direktorium der EZB die „European Central Bank Staff Rules“ (im Folgenden: Dienstvorschriften), in denen es heißt:
„Artikel 2.2
Kündigung des Vertrages
Artikel 11 der Beschäftigungsbedingungen wird wie folgt angewandt:
2.2.1 Die Kündigung des Vertrages erfolgt schriftlich.
...
2.2.5 Die EZB darf den Beschäftigungsvertrag eines Mitarbeiters wegen anhaltend unzureichender Leistung nur unter folgenden Voraussetzungen kündigen:
a) Es müssen spezielle Leistungsmängel festgestellt und dokumentiert worden sein.
b) Dem Mitarbeiter müssen (unter Berücksichtigung des Rangs seiner Stelle und der fraglichen Leistungsmängel) Gelegenheit und insbesondere genügend Zeit gegeben worden sein, die Leistungsmängel abzustellen. Er ist schriftlich darüber zu unterrichten, dass die Leistungsmängel so schwerwiegend sind, dass am Ende des Verfahrens die Kündigung seines Beschäftigungsvertrags vorgesehen ist, sofern die Mängel nach Ansicht des zuständigen Vorgesetzten nicht hinreichend korrigiert worden sind.
c) Der Vorschlag, einen Beschäftigungsvertrag nach diesem Verfahren zu kündigen, ist vollständig zu dokumentieren und dem Mitarbeiter eine Woche vor dem Tag auszuhändigen, an dem der Vorschlag dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt wird.
...
Artikel 8.1
Verwaltungsinterne Überprüfung und Beschwerden
Artikel 41 der Beschäftigungsbedingungen wird wie folgt angewandt:
8.1.1 Fällt eine Angelegenheit in erster Linie in die Zuständigkeit der Abteilung des betreffenden Mitarbeiters, so befasst dieser damit zunächst seinen Abteilungsleiter. Ist die Sache nicht binnen eines Monats einvernehmlich beigelegt,so kann der Mitarbeiter damit seinen Generaldirektor/Direktor befassen. Möchte sich der Mitarbeiter nicht an seinen Abteilungsleiter wenden, so kann er den Generaldirektor/Direktor auch unmittelbar anrufen.
8.1.2 Fällt eine Angelegenheit in erster Linie in die Zuständigkeit der Personaldirektion, so befasst der Mitarbeiter damit zunächst den Direktor für Personal. Ist die Sache nicht binnen eines Monats einvernehmlich beigelegt, so kann der Mitarbeiter damit unmittelbar den Generaldirektor für Verwaltung und Personal befassen. Möchte sich der Mitarbeiter nicht an den Direktor für Personal wenden, so kann er den Generaldirektor für Verwaltung und Personal auch unmittelbar anrufen.
8.1.3 Der Generaldirektor/Direktor hat dem Mitarbeiter innerhalb eines Monats, nachdem er mit dem Antrag befasst worden ist, seine mit Gründen versehene Entscheidung zu übermitteln.
8.1.4 Wird der Antrag des Mitarbeiters auf verwaltungsinterne Überprüfung abgelehnt oder vom Generaldirektor/Direktor nicht binnen eines Monats beschieden, so kann der Mitarbeiter das nachstehend geregelte Beschwerdeverfahren anwenden.
8.1.5 Ein Mitarbeiter, der das Beschwerdeverfahren einleiten will, reicht beim Präsidenten innerhalb von zwei Monaten ein Schriftstück über seine Beschwerde zusammen mit den einschlägigen Unterlagen ein. Die Frist von zwei Monaten beginnt
a) an dem Tag, an dem dem Mitarbeiter die mit der Beschwerde angefochtene endgültige Entscheidung über seinen Antrag auf verwaltungsinterne Überprüfung zugeht, oder,
b) ist dieser Antrag nicht beschieden worden, einen Monat nach dessen Einreichung beim Generaldirektor/Direktor ...
In der Beschwerdeschrift ist eindeutig anzugeben, aus welchen Gründen die Entscheidung angefochten wird und was der Beschwerdeführer beantragt.
Der Präsident (oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident oder, sind beide abwesend, ein anderes Mitglied des Direktoriums) erteilt dem Mitarbeiter innerhalb eines Monats einen schriftlichen Bescheid.
8.1.6 Die Beschwerde als solche bewirkt keine Aussetzung der angefochtenen Entscheidung oder einer Handlung zu ihrer Durchführung. Jedoch kann der Präsident auf Antrag des Mitarbeiters in geeigneten Fällen anordnen, dass die Entscheidung oder eine Handlung zu ihrer Durchführung ausgesetzt wird.
8.1.7 Jeder Mitarbeiter kann für eine Streitigkeit individueller Natur im Verfahren der verwaltungsinternen Überprüfung oder der Beschwerde die Unterstützung eines Personalvertreters in Anspruch nehmen.
Artikel 8.2
Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Artikel 42 der Beschäftigungsbedingungen wird wie folgt angewandt:
8.2.1 Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sind innerhalb von zwei Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem dem betroffenen Mitarbeiter die endgültige Entscheidung in einem Beschwerdeverfahren zugestellt wird, oder, wenn keine solche Entscheidung ergangen ist, mit dem Ablauf der im Beschwerdeverfahren geltenden Frist von einem Monat. Wird jedoch die endgültige Entscheidung in einem Beschwerdeverfahren nach dieser Einmonatsfrist, aber vor Ablauf der zweimonatigen Klagefrist erlassen, so wird die Klagefrist erneut in Lauf gesetzt.“
Sachverhalt, Verfahren und Anträge
3. Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1998 bei der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: EZB) beschäftigt. Er wurde der Generaldirektion Informationssysteme (im Folgenden: GD IS) zugewiesen und war in ihr im fraglichen Zeitraum als Senior Systems Support Expert tätig.
4. Am 26. November 2001 übermittelte die EZB dem Kläger einen Entwurf seiner Beurteilung für das Jahr 2001.
5. Am 20. Dezember 2001 reichte der Kläger bei der EZB eine schriftliche Stellungnahme zu dem Beurteilungsentwurf ein, mit der er diesem im Wesentlichen widersprach.
6. Am 21. Dezember 2001 versah der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, Herr Glenn Scott, der als Erstbeurteiler tätig wurde, den Entwurf der Beurteilung mit einem ergänzenden Kommentar.
7. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2001 teilte die Personaldirektion der EZB dem Kläger mit, dass sein Gehalt für das Jahr 2002 nicht erhöht werde.
8. Am 14. Januar 2002 gab der Abteilungsleiter des Klägers, Herr Dickman, eine Zweitbeurteilung ab, nachdem er vom Erstbeurteiler verschiedene Unterlagen erhalten hatte, die dessen Kommentierung des Beurteilungsentwurfs stützen sollten.
9. Am 14. Februar 2002 wurde dem Kläger die endgültige Fassung seiner Beurteilung für das Jahr 2001 ausgehändigt, die sämtliche Kommentare der beiden Beurteiler enthält.
10. Am 25. Februar 2002 beantragte der Kläger eine verwaltungsinterne Überprüfung („administrative review“) der Beurteilung.
11. Am 28. Februar 2002 erhielt er von der Personaldirektion ein Schreiben (im Folgenden: angefochtene Handlung oder angefochtenes Schreiben), in dem es hieß:
„As it has been outlined in the appraisal, your management has qualified your overall performance in your position as Senior System Support Expert as unsatisfactory. The various e-mails attached to your 2001 appraisal substantiate the deficiencies in your performance and indicate that they have unfortunately continued, if not worsened, throughout 2001 despite having been pointed out in past appraisals. You are reproached for having repeatedly bypassed the established reporting line within DG-IS/ISS and of having acted beyond the responsibilites inherent to your position. Moreover, as reported in the appraisal and documented with the attached e-mails, you have not accomplished a number of the tasks you were assigned and/or carried them out improperly, ignoring the locally established rules within DG-IS/ISS. Finally, your significant deficiencies in communicating adequately within and outside DG-IS/ISS have become a source of continuous incidents with other areas (within and outside DG-IS) which your management has had to deal with. Your management has come to the conclusion that it can no longer tolerate this unsatisfactory level of performance.
Hence, your management expressed its wish to endeavour to work with you in a structured manner on an improvement of your performance to at least a satisfactory level. Therefore, after consulting the Directorate Human Resources, it has been decided that your management will monitor your performance closely and regularly, through four-week-performance-reviews, for a total period of six months, [...].
[...] your management will announce the performance targets and convene a meeting with you to give you clarifications where needed. A representative from the Directorate Human Resources will be present at this meeting and each .performance-review' meeting. Your management will make reports of those meetings which, after you have been given the opportunity to comment on them, will be included in your personal file together with any comment you may have on them.
We would like to remind you that under Article 11 (a) of the Conditions of Employment, the employment contract of staff members may be terminated by the ECB in case of continued unsatisfactory performance. If it would be concluded at the end of the six-months period indicated above, that your performance has not reached a satisfactory level, the Executive Board will be requested to terminate your contract.“
12. Am 19. März 2002 beantragte der Kläger eine verwaltungsinterne Überprüfung dieses Schreibens.
13. Mit am 20. März 2002 bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger auf der Grundlage der Artikel 236 EG und 36.2 der ESZB-Satzung die vorliegende Klage erhoben.
14. Mit Schreiben vom 17. April 2002 lehnte die EZB den Antrag auf verwaltungsinterne Überprüfung als unzulässig ab.
15. Am 6. Juni 2002 legte der Kläger eine Beschwerde ein.
16. Der Präsident der EZB wies die Beschwerde zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt zurück.
17. Mit am 30. Mai 2002 bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz hat die EZB nach Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.
18. Am 7. Juni 2002 hat der Kläger bei der Kanzlei seine Stellungnahme zu der Einrede der Unzulässigkeit eingereicht.
19. Die EZB beantragt,
- die Klage als unzulässig abzuweisen;
- dem Kläger sämtliche Kosten aufzuerlegen.
20. Der Kläger beantragt,
- die Klage für zulässig zu erklären;
- über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
21. Die EZB hält die Klage aus zwei Gründen für unzulässig. Zum einen sei gegen das angefochtene Schreiben keine Klage möglich, weil dieses Schreiben nur bestätigenden und vorbereitenden Charakter habe. Zum anderen sei die Klage verfrüht, denn der Kläger habe kein Vorverfahren durchgeführt.
22. Zu der Frage, ob eine im Wege der Klage anfechtbare Handlung vorliegt, verweist die EZB darauf, dass bloß bestätigende Handlungen nicht beschwerend seien. Hier sei mit dem angefochtenen Schreiben lediglich die Beurteilung des Klägers für das Jahr 2001 bestätigt worden. Die Klage sei deshalb unzulässig. Die Beurteilung für das Jahr 2001 sei Gegenstand des Antrags vom 25. Februar 2002 aufverwaltungsinterne Überprüfung gewesen, der von dem Antrag vom 19. März 2002 auf verwaltungsinterne Überprüfung des angefochtenen Schreibens unabhängig sei.
23. Im Übrigen sei dem Kläger mit dem angefochtenen Schreiben mitgeteilt worden, dass nach Artikel 2.2.5 der Dienstvorschriften das Verfahren zur Überprüfung seiner dienstlichen Leistungen eingeleitet worden sei. In dem angefochtenen Schreiben werde dem Kläger angekündigt, dass seine Vorgesetzten seine Leistungen durch monatliche Kontrollen über insgesamt sechs Monate überprüfen sollten.
24. Im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 2.2.5 der Dienstvorschriften sei zwischen drei Maßnahmen zu unterscheiden, die rechtlich unterschiedlich zu bewerten seien. Zunächst beginne das Verfahren durch Übermittlung eines Schreibens, mit dem dem Mitarbeiter mitgeteilt werde, dass er seine Leistungen während eines bestimmten Zeitraums verbessern müsse, damit seine Beschäftigung fortgesetzt werden könne.
25. Am Ende dieses Zeitraums und nur unter der Voraussetzung, dass eine Kündigung als erforderlich angesehen werden sollte, sei dem Direktorium von den Vorgesetzten des betreffenden Mitarbeiters ein Kündigungsvorschlag vorzulegen. Dieser Vorschlag sei dem Mitarbeiter nach Artikel 2.2.5 Buchstabe c der Dienstvorschriften eine Woche vor dem Tag auszuhändigen, an dem der Vorschlag dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt werde. Schließlich könne das Direktorium entscheiden, dass der Beschäftigungsvertrag gekündigt werde. Die ersten beiden Maßnahmen seien vorbereitender Natur, da sie die Rechtsstellung des Mitarbeiters nicht berührten und deshalb nicht den Charakter einer Entscheidung hätten.
26. Nach Auffassung des Klägers ist die Klage zulässig, weil die angefochtene Handlung eine erhebliche und für ihn nachteilige Änderung seiner Rechtsstellung herbeigeführt habe und seine Grundrechte verletze.
27. Erstens sei es unzutreffend, dass die angefochtene Handlung nur bestätigenden Charakter habe. In Wirklichkeit werde mit dieser Handlung nicht bloß die Beurteilung für das Jahr 2001 bestätigt. Vielmehr könnten die genannten angeblichen Leistungsdefizite ein möglicher Kündigungsgrund sein, so dass die angefochtene Handlung eine Dokumentationsfunktion habe und sogar die Grundlage für die Kündigungsentscheidung bilde.
28. Es fehle damit nur noch eine Voraussetzung, damit die EZB ihm kündigen könne, nämlich dass es ihm nicht gelinge, seine Leistungen zu verbessern. Deshalb habe er, wenn die angefochtene Handlung nicht aufgehoben werde, nur wenig Aussicht, sich gegen eine etwaige Kündigung zu verteidigen. Dies zeige, dass bereits die angefochtene Handlung und nicht erst eine später ausgesprochene Kündigung seine Rechtsstellung unmittelbar zu seinem Nachteil verändere.
29. Ferner müsse die EZB im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Beschäftigungsbedingungen über eine hinreichende Dokumentation der angeblichen Leistungsmängel verfügen und dem Betroffenen Gelegenheit geben, diese Mängel innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu beheben. Da die angefochtene Handlung somit unmittelbar nachteilige Wirkungen für den Kläger habe, müsse sie der gerichtlichen Kontrolle unterliegen.
30. Zweitens verletze die angefochtene Handlung seine Grundrechte. Das fragliche Schreiben sei in seine Personalakte aufgenommen worden und enthalte unzutreffende Tatsachenbehauptungen. Aufgrund der von den Gemeinschaften anerkannten Grundrechtsordnung müsse es daher möglich sein, das Schreiben zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung zu machen. Selbst wenn der angefochtenen Handlung keine Kündigung folgen sollte, erfordere es die Wahrung der Grundrechte, dass ein Arbeitnehmer Missbilligungen seines Arbeitgebers nur hinnehmen müsse, wenn diese auf zutreffenden Tatsachenfeststellungen beruhten. Andernfalls gebiete es der grundrechtliche Persönlichkeitsschutz, dass derartige Missbilligungen annulliert würden, denn sie behinderten den Arbeitnehmer zu Unrecht in seinem beruflichen Fortkommen und beeinträchtigten sein Ansehen und seine soziale Geltung.
31. Im Übrigen habe sich die EZB in Artikel 9 Buchstabe c Satz 2 der Beschäftigungsbedingungen ausdrücklich zur Beachtung der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts und der Grundsätze verpflichtet, die im Recht der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften anerkannt seien. Deshalb sei darauf hinzuweisen, dass in Deutschland das Bundesarbeitsgericht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung missbilligender Äußerungen, insbesondere von Abmahnungen, aus den Personalakten ableite, soweit diese Äußerungen unrichtige Tatsachenbehauptungen enthielten, die die Rechtsstellung und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers beeinträchtigten.
Würdigung durch das Gericht
32. Beantragt eine Partei, dass das Gericht vorab über die Frage der Zulässigkeit entscheidet, so wird nach Artikel 114 der Verfahrensordnung über diesen Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ergeben sich nach Auffassung des Gerichts aus den Akten hinreichende Informationen, um ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu können.
33. Zu der Rüge, die Klage sei wegen des nur vorbereitenden Charakters der angefochtenen Handlung unzulässig, ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts im Zusammenhang mit Klagen nach Artikel 236 EG hinzuweisen, wonach nur Handlungen oder Maßnahmen beschwerend sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung unmittelbar und sofort beeinträchtigen können(Urteile des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 32/68, Grasselli/Kommission, Slg. 1969, 505, Randnrn. 4 bis 7, und vom 21. Januar 1987 in der Rechtssache 204/85, Stroghili/Rechnungshof, Slg. 1987, 389, Randnr. 6, sowie Urteile des Gerichts vom 8. Juni 1993 in der Rechtssache T-50/92, Fiorani/Parlament, Slg. 1993, II-555, und vom 22. März 1995 in der Rechtssache T-586/93, Kotzonis/WSA, Slg. ÖD 1995, I-A-61 und II-203, Slg. 1995, II-665, Randnr. 28).
34. Handelt es sich um Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere am Ende eines internen Verfahrens, ergehen, so liegt nach dieser Rechtsprechung eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs am Ende dieses Verfahrens definitiv festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die endgültige Entscheidung nur vorbereiten sollen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Maßnahmen zur Vorbereitung einer Entscheidung nicht beschwerend sind und dass der Kläger erst anlässlich einer Klage gegen die am Ende des Verfahrens erlassene Entscheidung die Rechtswidrigkeit der vorhergehenden, eng mit dieser Entscheidung zusammenhängenden Handlungen geltend machen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 7. April 1965 in der Rechtssache 11/64, Weighardt/Kommission der EAG, Slg. 1965, 386, und vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87, Bossi/Kommission, Slg. 1989, 303, Randnr. 23).
35. Im vorliegenden Fall hat die EZB dem Kläger mit dem angefochtenen Schreiben mitgeteilt, dass seine fachlichen Leistungen unter bestimmten Aspekten unzulänglich seien, und ihm nach Artikel 2.2.5 Buchstabe b der Dienstvorschriften angekündigt, dass seine Leistungen über einen Zeitraum von sechs Monaten überprüft würden. Außerdem hat sie ihn darauf hingewiesen, dass, sollten sich seine Leistungen in diesem Zeitraum nicht hinreichend verbessern, dem Direktorium seine Kündigung vorgeschlagen werde.
36. Auch wenn eine solche Mitteilung und die Festsetzung eines Überprüfungszeitraums eine zwingende Voraussetzung dafür sind, dass dem Direktorium ein Kündigungsvorschlag vorgelegt wird, so hat diese Voraussetzung doch als solche nicht unausweichlich die Kündigung des betreffenden Mitarbeiters zur Folge. Da die angefochtene Handlung im Rahmen eines Verfahrens vorgenommen worden ist, das gegebenenfalls zu einer Kündigung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen führen kann, ist sie nur vorbereitender Natur und ändert die Rechtsstellung ihres Adressaten nicht in qualifizierter Weise. Daher wird der Kläger durch die angefochtene Handlung nicht beschwert.
37. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat eine solche Feststellung nicht zur Folge, dass seine Grundrechte dadurch verletzt werden, dass ihm die Möglichkeit einer wirksamen gerichtlichen Klage genommen wird. Sollte die EZB nämlich am Ende des genannten Verfahrens beschließen, den Beschäftigungsvertrag des Klägers zu kündigen, so könnte dieser Klage gegen diese Entscheidung erheben und dabei dieRechtswidrigkeit der vorhergehenden, eng mit dieser Entscheidung zusammenhängenden Handlungen geltend machen.
38. Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne dass über die übrigen von der EZB angeführten Unzulässigkeitsgründe entschieden zu werden braucht.
Kosten
39. Nach Auffassung der EZB sind dem Kläger gemäß Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung die gesamten Kosten aufzuerlegen, da er das Gericht ohne angemessenen Grund angerufen habe, indem er seine Klage verfrüht eingereicht habe (Beschluss vom 14. Oktober 1994 in der Rechtssache T-133/94, Schweikle/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen.
40. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 88 der Verfahrensordnung in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst; Artikel 87 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung bleibt unberührt. Nach der letztgenannten Bestimmung kann das Gericht auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ohne angemessenen Grund oder böswillig gehandelt hätte.
41. Daher hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage ist unzulässig.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den ..
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
R. García-Valdecasas
1: Verfahrenssprache: Deutsch.
© Unia Europejska, źródło: EUR-Lex (eur-lex.europa.eu), pozyskano 13.07.2026. Autentyczne są wyłącznie wersje opublikowane w Dz. Urz. UE. · Źródło