T-85/96
PostanowienieTSUE1996-07-05CELEX: 61996TO0085ECLI:EU:T:1996:95
Analiza orzeczenia
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Zagadnienie prawne
Czy spełnione są przesłanki do zastosowania środków tymczasowych, w tym zawieszenia wykonania decyzji o przeniesieniu urzędnika do innej lokalizacji i nakazania tymczasowego dalszego zatrudnienia w dotychczasowym miejscu, w sytuacji, gdy urzędnik powołuje się na względy rodzinne i perspektywy zatrudnienia w innej instytucji?Ratio decidendi
Prezydent Sądu oddalił wniosek o zastosowanie środków tymczasowych, ponieważ wnioskodawca nie wykazał, że grozi mu poważna i nieodwracalna szkoda, co jest warunkiem koniecznym dla pilności. Sąd uznał, że przeniesienie do Salonik nie zagrozi jego perspektywom zatrudnienia w Eurostacie, ponieważ art. 29 ust. 1 lit. c Statutu nie uzależnia przejęcia od pracy w instytucji przyjmującej. Ponadto, rozłąka z żoną nie została uznana za nieprzewidywalne zdarzenie w karierze urzędnika, a interes Cedefop w sprawnym funkcjonowaniu jego służb przeważał nad osobistym interesem wnioskodawcy, zwłaszcza biorąc pod uwagę krótki okres spornego przeniesienia.Stan faktyczny
Francis Alan Clarke, urzędnik Europejskiego Centrum Rozwoju Kształcenia Zawodowego (Cedefop), był zatrudniony w Luksemburgu. W związku z przeniesieniem siedziby Cedefop do Salonik, Cedefop podjęło decyzję o przeniesieniu wnioskodawcy. Wnioskodawca, powołując się na względy osobiste i rodzinne (jego żona, również urzędniczka UE, pracowała w Luksemburgu) oraz perspektywę zatrudnienia w Eurostacie w Luksemburgu, domagał się dalszego zatrudnienia w Luksemburgu. Cedefop początkowo zgodziło się na tymczasowe zatrudnienie go w Eurostacie do 31 marca 1996 r., a następnie do 31 maja 1996 r., po czym nakazało mu stawienie się w Salonikach 3 czerwca 1996 r. Wnioskodawca zaskarżył te decyzje.Rozstrzygnięcie
1. Wniosek o zastosowanie środków tymczasowych zostaje oddalony.
2. Rozstrzygnięcie o kosztach zostaje odroczone.Pełny tekst orzeczenia
Beschluss des Präsidenten des Gerichts
5. Juli 1996 (
*1
)
„Beamte — Dienstliche Verwendung — Aussetzung des Vollzugs — Einstweilige Anordnungen“
In der Rechtssache T-85/96 R
Francis Alan Clarke, Beamter des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, wohnhaft in Eischen (Luxemburg), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank Montag, 13, place des barricades, Brüssel,
Antragsteller,
gegen
Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, vertreten durch Rechtsanwalt Bertrand Wägenbaur, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Antragsgegner,
wegen eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Antragsgegners über die dienstliche Verwendung des Antragstellers in Thessaloniki und auf Anordnung seiner vorläufigen weiteren Verwendung in Luxemburg beim Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften
erläßt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluß
Sachverhalt
Der Antragsteller ist Beamter des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (im folgenden: Antragsgegner oder Cedefop). Bisher in Luxemburg dienstlich verwendet, wo seine Frau, eine ehemalige Beamtin des Antragsgegners, einen Dienstposten bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Kommission) innehat, beantragt er die einstweilige Anordnung der Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Antragsgegners, ihn am Sitz des Cedefop in Thessaloniki dienstlich zu verwenden, sowie seiner vorläufigen weiteren Verwendung in Luxemburg beim Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statistisches Amt).
Das Cedefop, das durch die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39, S. 1) geschaffen worden ist, stellte den Antragsteller im Oktober 1977 mit unbefristetem Arbeitsvertrag ein. Dieser Vertrag wurde im Rahmen der aufgrund von Artikel 13 der Verordnung Nr. 337/75 erlassenen Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1859/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 214, S. 1) geschlossen. Er sah als Dienstort Berlin vor, wo sich damals gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 337/75 der Sitz des Antragsgegners befand.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1131/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 127, S. 1) wurde Thessaloniki zum Sitz des Cedefop bestimmt. Die letzte Begründungserwägung dieser seit dem 1. September 1994 geltenden Verordnung lautet: „Es empfiehlt sich, über die das Personal des Zentrums betreffenden Aspekte des Vorschlags später zu befinden. Diese Verordnung greift der Stellung des Personals des Zentrums nicht vor.“
Am 23. Januar 1995 schloß der Direktor des Antragsgegners mit der Personaldelegation eine „Rahmenvereinbarung“ über „Soziale Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verlagerung des Cedefop nach Thessaloniki“.
In Abschnitt 3 dieser Vereinbarung, der den ihr zugrunde liegenden „Grundsätzlichen Feststellungen“ gewidmet ist, heißt es:
„Grundsätzlich wird von sämtlichen Mitgliedern des Personals erwartet, daß sie dem Zentrum nach Thessaloniki folgen. Ein Personalabbau ist nicht vorgesehen. ... Mit den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen wird der Umzug sozialverträglich. Diejenigen, die aus sozialen und/oder triftigen persönlichen Gründen eine Weiterbeschäftigung in Thessaloniki nicht annehmen können, müssen dies jedoch schriftlich begründen. Gründe, die ausschließlich mit dem Sitz des Zentrums zusammenhängen, reichen nicht aus.“
Abschnitt 4 der Vereinbarung enthält „Zu treffende Maßnahmen“ für die „Verbeamtung“ des Personals (4.1), für den Fall, daß ein Betroffener das Beamtenstatut nicht annehmen will (4.2) oder Berlin nicht verlassen kann (4.3), und für die „Mobilität“ des Personals (4.4). Er sieht schließlich „Maßnahmen zugunsten der Bediensteten, die dem Zentrum nach Thessaloniki folgen“, vor (4.5).
Die genannten Abschnitte 4.1, 4.3 und 4.4 enthalten folgende Bestimmungen.
In Abschnitt 4.1 ist vorgesehen, daß den Bediensteten des Cedefop vor dem Umzug nach Thessaloniki der Status von Beamten der Gemeinschaften zuerkannt wird. Der Direktor wird „beauftragt, das Verbeamtungsverfahren ... einzuleiten und zu einem erfolgreichen Abschluß zu bringen“. Da die voraussichtliche Änderung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 337/75 bedeutet, daß die Mitglieder des Personals vorübergehend einen Zweijahresvertrag annehmen müssen, soll jeder von ihnen ein schriftliches Garantieversprechen erhalten, wonach dieser Vertrag „vor dem Umzug, in jedem Fall jedoch vor seinem Auslaufen durch die Ernennung zu EG-Beamten ... ersetzt wird“.
Abschnitt 4.3 lautet:
„Die Personen, die Berlin nicht verlassen können und dies entsprechend begründen, können sich gemäß Artikel 38 des Statuts für einen Zeitraum, der sich auf der Grundlage der Dienstzugehörigkeit zum Zentrum berechnet, wobei für jedes ganz oder teilweise absolvierte Dienstjahr ein Monat angerechnet wird, mindestens jedoch für 6 Monate abordnen lassen oder eine Maßnahme mit gleicher Wirkung in Anspruch nehmen. Haben sich nach Ablauf dieser Frist die Gründe, die zur Gewährung der Abordnung geführt haben, nicht geändert, kann die Abordnung verlängert werden. Der Direktor verpflichtet sich, im Interesse der Personen und des Zentrums besondere Lösungen zu finden, um seinen Verpflichtungen als Arbeitgeber nachzukommen. “
Abschnitt 4.4 sieht folgendes vor:
„Unverzichtbare Voraussetzung für die Anwendung dieser Maßnahmen ist, daß sämtliche Bediensteten des Zentrums dieselbe Mobilität erhalten, wie sie auch Beamte der Gemeinschaftseinrichtungen haben. Es ist unerläßlich, daß die Kommission nicht nur ihre diesbezüglich bereits eingegangenen Verpflichtungen bekräftigt, sondern auch, daß sie die notwendigen Verfahren zur Änderung des Statuts einleitet, um eine Rechtsgrundlage für diese Mobilität zu schaffen.
Der Direktor des Zentrums wird beauftragt, vor dem Umzug des Zentrums einen individuellen Mobilitätsplan für die Personen aufzustellen, die sich nicht nach Thessaloniki begeben können. Folgt indessen ein Bediensteter dem Zentrum für eine befristete Zeit nach Thessaloniki, so verpflichtet sich der Direktor, den Mobilitätsplan für den betreffenden Bediensteten zu gegebener Zeit umzusetzen. “
Die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung, insbesondere die genannten Abschnitte 4.1, 4.3 und 4.4, wurden in verschiedener Form aufgegriffen, und zwar in einem an das gesamte Personal gerichteten Schreiben des Direktors des Antragsgegners vom 7. Februar 1995, in einem diesem Schreiben beigefügten Plan zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung, in einem schriftlichen Garantieversprechen vom 27. Februar 1995, das der Antragsteller gemäß Abschnitt 4.1 erhielt, sowie in „Entscheidungen“, die auf einer Konzertierungssitzung vom 17. Mai 1995 zwischen dem Direktor und dem Personalrat getroffen wurden.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 251/95 des Rates vom 6. Februar 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 30, S. 1) wurde die Verordnung Nr. 1859/76 aufgehoben und das Personal des Antragsgegners durch eine Änderung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 337/75 ab 1. März 1995 den für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Bestimmungen unterstellt.
Gemäß Abschnitt 4.1 der Rahmenvereinbarung wurde der Antragsteller am 1. April 1995 zum Beamten auf Probe und am 1. Januar 1996 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
In einem Schreiben, das er am 19. Februar 1995 an den Direktor des Antragsgegners richtete, teilte er mit, daß er „aus persönlichen und familiären Verpflichtungen heraus“ nicht in der Lage sei, mit nach Thessaloniki umzuziehen.
Er bat darum, ihm entsprechend den „Zusagen“ des Direktors eine adäquate Unterbringung bei einer Dienststelle der Gemeinschaften in Luxemburg zu ermöglichen. Schließlich wies er darauf hin, daß ihm daran liege, mit seiner Frau „gleichzeitig versetzt“ zu werden.
In einem an den Antragsteller und andere Bedienstete des Cedefop gerichteten Vermerk vom 10. März 1995 erkannte der Direktor des Antragsgegners die Berechtigung ihrer persönlichen und/oder sozialen Gründe an, aus denen sie nicht mit nach Thessaloniki umziehen wollten.
Am 7. Juli 1995 erließ der Antragsgegner eine allgemeine Entscheidung über die dienstliche Verwendung jedes Bediensteten des Cedefop. Nach der Präambel dieser Entscheidung müssen soziale Maßnahmen bis zum Erlaß von Bestimmungen über die Mobilität der Beamten zwischen den Organen und dem Cedefop sowie über das freiwillige Ausscheiden aus dem Dienst getroffen werden, das für fast das gesamte Personal in Betracht kommt, das älter ist als 55 Jahre und mindestens 10 Dienstjahre abgeleistet hat oder älter ist als 50 Jahre und mindestens 15 Dienstjahre abgeleistet hat. Diese Bestimmungen müßten von der Kommission vorgeschlagen und vom Rat und der Haushaltsbehörde vor dem Ende des Jahres 1995 gebilligt werden.
In bezug auf den Antragsteller heißt es in Abschnitt IV der Entscheidung:
„Bis zur Erlangung des Anspruchs auf Mobilität wird der Dienstort gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats (Anhang B I) bis zum 31. März 1996 wie folgt geändert für:
...
02. F. A. Clarke
(A) Luxemburg, vorzugsweise ...
...“
Nach dieser Entscheidung gehört der Antragsteller zu dem Personal, das zum „freiwilligen Ausscheiden aus dem Dienst“ bereit ist (Nr. 1 der Erläuterungen).
Gemäß derselben Entscheidung wurde die Frau des Antragstellers bis zum 1. März 1996 in Luxemburg dienstlich verwendet; zu diesem Zeitpunkt wurde sie von der Kommission (Amt für amtliche Veröffentlichungen, Luxemburg; im folgenden: Amt für Veröffentlichungen) übernommen.
In der den Antragsteller betreffenden individuellen Entscheidung vom 31. Juli 1995 heißt es, daß er am 1. September 1995 (Zeitpunkt des tatsächlichen Umzugs des Cedefop) „den Dienstort [wechselt], um im Rahmen der Tätigkeiten des Cedefop bis auf weiteres das statistische Programm des Programms Leonardo da Vinci in den Räumlichkeiten des Eurostat in Luxemburg und in Zusammenarbeit mit diesem auszuarbeiten“.
Mit Schreiben vom selben Tag bestätigte das Statistische Amt dem Antragsgegner, daß es an einer „Integration“ des Antragstellers ab dem 1. September 1995 interessiert sei. Es fügte hinzu: „Wir gehen davon aus, daß ... Herr Clarke dem Eurostat vom Cedefop zur Verfügung gestellt [wird], bis [seine] Übernahme auf eine Dauerplanstelle des Eurostat haushaltsmäßig möglich ist“ (Hervorhebung im Original).
In einem an das Statistische Amt gerichteten Schreiben vom 17. August 1995 äußerte der Antragsgegner u. a. den Wunsch, daß bei diesem Amt so bald wie möglich eine Planstelle zur Verfügung gestellt werde, damit der Antragsteller förmlich übernommen werden könne.
Am 27. August 1995 bestätigte der Antragsteller den Empfang der Entscheidung vom 31. Juli 1995. Er erklärte, er gehe davon aus, daß er für die Generaldirektion des Statistischen Amtes im Interesse des Cedefop gemäß der zwischen diesen beiden Stellen geschlossenen Vereinbarung („interservice agreement“) arbeiten werde und daß diese Vereinbarung in Kraft bleiben werde, bis das Statut, wie in der Rahmenvereinbarung vorgesehen, in vollem Umfang auf das Personal des Cedefop Anwendung finde.
In einem u. a. an den Antragsteller gerichteten Vermerk vom 21. Februar 1996 teilte der Direktor des Antragsgegners mit, daß unter Berücksichtigung der am 8. Dezember 1995 vom Verwaltungsrat getroffenen Entscheidungen der 31. März 1996 als Endtermin der derzeitigen dienstlichen Verwendung der Betroffenen festgelegt worden sei. Eine Verlängerung bis zum 30. Juni 1996 sei im Einzelfall möglich und könne ernsthaft in Betracht gezogen werden, wenn Aussichten auf eine Übernahme durch Dienststellen der Kommission oder anderer Organe bestünden. Die Adressaten dieses Vermerks wurden gebeten, sich auf ihren Dienstantritt in Thessaloniki vorzubereiten oder bis zum 27. Februar 1996 Gesichtspunkte mitzuteilen, die eine etwaige Verlängerung rechtfertigten.
In seiner Antwort vom 27. Februar 1996 ersuchte der Antragsteller den Antragsgegner, seine dienstliche Verwendung beim Statistischen Amt aufrechtzuerhalten, bis die Sachlage endgültig geklärt sei. Er wies darauf hin, daß die Gründe fortbestünden, die ihn daran hinderten, mit nach Thessaloniki umzuziehen, und teilte mit, daß seine Übernahme konkret beabsichtigt und ihre Verwirklichung nur noch eine Frage der Zeit sei.
Mit Entscheidung des Antragsgegners vom 5. April 1996 wurde der Antragsteller „gebeten, sich am 2. Mai 1996 an seinem Dienstort in Thessaloniki einzufinden“. In den Gründen dieser Entscheidung wird auf die Pflicht des Direktors des Cedefop hingewiesen, für die Kontinuität des Dienstbetriebs dieses Zentrums zu sorgen, sowie auf die Tatsache, daß die den Beamten, die nicht nach Thessaloniki umziehen wollten, eingeräumte Frist am 31. März 1996 abgelaufen sei. Ferner wird ausgeführt, daß es dem Antragsteller nicht gelungen sei, kurzfristig ein Einstellungsverfahren bei einem anderen europäischen Organ in Gang zu setzen, und daß er seine Schritte in dieser Angelegenheit auch von Thessaloniki aus unternehmen könne.
Mit Schreiben vom 17. April 1996 bat der Generaldirektor des Statistischen Amtes den Direktor des Antragsgegners, diese Entscheidung zu überdenken und den Zeitraum der „Abordnung“ des Antragstellers zu verlängern, „bis seine Übernahme auf eine Dauerplanstelle wirksam werden kann“. Er wies daraufhin, daß das Amt im Hinblick auf diese Übernahme eine Planstelle vorgesehen habe und beabsichtige, sie im Lauf des Jahres 1996 zur Verfügung zu stellen, und daß für den Antragsteller auf lange Sicht ein Tätigkeitsfeld und Aufgaben geschaffen und entwickelt worden seien.
Am 18. April 1996 beantragte der Antragsteller die Rücknahme der Entscheidung vom 5. April 1996 und, mit ähnlichen Worten wie im Schreiben des Statistischen Amtes vom 17. April 1996, eine Verlängerung seiner dienstlichen Verwendung bei dieser Stelle. Er wandte sich gegen die Begründung der Entscheidung vom 5. April 1996 und berief sich dabei zum einen auf die Gründe, die ihn daran hinderten, mit nach Thessaloniki umzuziehen, und zum anderen auf seine Aussichten auf Übernahme.
In seiner Antwort vom 22. April 1996 auf diesen Antrag erklärte der Direktor des Antragsgegners, daß er den Erwägungen des Antragstellers nicht zustimme, daß er ihm aber angesichts eines „neuen Gesichtspunkts“, der im Schreiben vom 17. April 1996 enthalten sei, eine zusätzliche Frist bis zum 31. Mai 1996„zur Erlangung der Mobilität“ gewähre.
Mit Telekopie vom 24. April 1996 schlug die Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission dem Direktor des Antragsgegners die „Aussetzung des Vollzugs“ der Entscheidung über die Beendigung der „Abordnung“ des Antragstellers vor. Die Verwaltungsverfahren zur Übernahme des Antragstellers seien eingeleitet worden, und die zuständigen Beamten der Dienststellen hätten die für die Veröffentlichung der Stellenausschreibungen erforderlichen Planstellen zur Verfügung gestellt.
Mit Vermerk vom 8. Mai 1996 ersuchte der Antragsteller den Antragsgegner, seine „Abordnung“ spätestens am 15. Mai 1996 bis zum 30. September 1996 zu verlängern. Diese Entscheidung sei aufgrund seiner familiären Situation und aufgrund der Tatsache geboten, daß die Verwaltungsinstanzen der Kommission davon ausgingen, daß die seine Übernahme betreffenden Verfahren Anfang Oktober 1996 abgeschlossen sein würden. Jede andere Entscheidung würde den bestehenden Vereinbarungen und Zusagen zuwiderlaufen.
Mit Telekopie vom 21. Mai 1996„bestätigte“ der Antragsgegner dem Antragsteller auf dessen telefonische Anfrage vom Vortag, daß er nicht beabsichtige, seine Entscheidung, ihn nach dem 31. Mai 1996 in Thessaloniki dienstlich zu verwenden, zurückzuziehen. Er gehe deshalb davon aus, daß der Antragsteller seinen Dienst dort am 3. Juni 1996 antreten werde.
Am 30. Mai 1996 legte der Antragsteller beim Direktor des Antragsgegners gegen die Entscheidung vom 5. April 1996 in der durch die Entscheidung vom 22. April 1996 geänderten Fassung und gegen die Entscheidung vom 21. Mai 1996 Beschwerde ein.
Verfahren
Der Antragsteller hat mit Klageschrift, die am 31. Mai 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage auf Aufhebung der genannten Entscheidungen erhoben.
Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat er zum einen die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidungen und zum anderen die Anordnung seiner vorläufigen weiteren Verwendung beim Statistischen Amt bis zum 30. September 1996 oder den Erlaß sonstiger zur Aufrechterhaltung des Status quo geeigneter Maßnahmen beantragt. Im selben Schriftsatz hat er gemäß Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, diesen Anträgen stattzugeben, bevor die Stellungnahme der Gegenpartei eingeht.
Der Antragsgegner hat in seiner am 17. Juni 1996 eingereichten schriftlichen Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Anordnung dessen Zurückweisung beantragt.
Der Richter der einstweiligen Anordnung ist in Anbetracht des Akteninhalts der Ansicht, daß ihm alle für die Entscheidung über diesen Antrag erforderlichen Gesichtspunkte bekannt sind, so daß es keiner vorherigen mündlichen Anhörung der Parteien bedarf.
Entscheidungsgründe
Nach den Artikeln 185 und 186 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) und den Beschluß 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) geänderten Fassung kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, den Vollzug der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
Gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen dürfen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 1995 in der Rechtssache T-168/95 R, Eridania u. a./Rat, Slg. 1995, II-2817, Randnr. 14).
Vorbringen der Parteien
Zum Fumus boni iuris
Der Antragsteller weist zunächst darauf hin, daß die Entscheidung vom 5. April 1996 in der durch die Entscheidung vom 22. April 1996 geänderten Fassung zwei verschiedene Maßnahmen enthalte, und zwar zum einen eine Ablehnung der Verlängerung seiner dienstlichen Verwendung beim Statistischen Amt und zum anderen eine Entscheidung über die Verlagerang seines Dienstortes nach Thessaloniki.
Mit der Entscheidung vom 21. Mai 1996 werde sein Verlängerungsantrag vom 8. Mai 1996 abgelehnt.
Die in der erstgenannten, geänderten Entscheidung enthaltene Ablehnung sei nicht ausreichend begründet. Der Antragsgegner habe sich weder zu den persönlichen Gründen des Antragstellers geäußert, die weiterhin seine dienstliche Verwendung in Luxemburg rechtfertigten, noch zur Aussicht auf seine Übernahme durch das Stàtistische Amt.
In der Sache beeinträchtige diese Ablehnung seinen Anspruch auf Verlängerung seiner dienstlichen Verwendung in Luxemburg bis zum 30. September 1996, dem voraussichtlichen Zeitpunkt dieser Übernahme (vgl. Schreiben vom 17. April 1996 und Telekopie vom 24. April 1996 sowie einen undatierten internen Vermerk der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission). Dieser Anspruch beruhe gerade auf dieser Aussicht auf Übernahme (vgl. Vermerk vom 21. Februar 1996 sowie ein an das gesamte Personal des Antragsgegners gerichtetes Rundschreiben vom 6. Februar 1996). Er ergebe sich außerdem aus einer zwischen dem Cedefop und dem Statistischen Amt geschlossenen Vereinbarung, wie aus den Schreiben des Statistischen Amtes vom 31. Juli 1995 und vom 17. April 1996 und dem Schreiben des Antragsgegners vom 17. August 1995 (siehe oben, Randnrn. 21, 22 und 27) hervorgehe. Der ursprünglich festgelegte Endtermin des 31. März 1996 sei in Anbetracht der Verzögerung von fünf Monaten bei der am 1. Februar 1996 erfolgten Anwendung der Bestimmungen des Statuts über die Übernahme auf das Personal des Antragsgegners in keiner Weise zwingend. Diese Verzögerung sei ebenso wie das Scheitern des geplanten Erlasses von Bestimmungen über das freiwillige Ausscheiden aus dem Dienst der Kommission anzulasten. Der mit diesem Organ eng verflochtene Antragsgegner müsse deshalb in seinen Beziehungen zum Antragsteller die daraus entstehenden Folgen tragen. Schließlich erlaubten es der analog anzuwendende Abschnitt 4.3 der Rahmenvereinbarung und das schriftliche Garantieversprechen den Betroffenen, aus persönlichen und familiären Gründen eine Verlängerung der auf der Grundlage von Abschnitt 4.4 der Rahmenvereinbarung beschlossenen dienstlichen Verwendung in Anspruch zu nehmen, wenn sich an diesen Gründen in der Zwischenzeit nichts geändert habe. Als Folge der angefochtenen Ablehnung werde er aber von seiner Frau getrennt, die ihm aufgrund ihres Dienstpostens in Luxemburg nicht nach Thessaloniki folgen könne.
Überdies verletze die genannte Ablehnung das berechtigte Vertrauen, das er in die von der Verwaltung (in der Rahmenvereinbarung, im schriftlichen Garantieversprechen, im Beschluß des Verwaltungsrats vom 27. Januar 1995 und in den Entscheidungen vom 17. Mai 1995) gegebene Zusage habe setzen dürfen, daß in pragmatischer Weise alle erforderlichen Maßnahmen getroffen würden, um zu verhindern, daß der Umzug nach Thessaloniki für die Personen, die sich in seiner Lage befänden, nachteilige Folgen habe. Die Tatsache, daß er seinen Beamtenstatus akzeptiert habe, stehe diesem Vertrauensschutz nicht entgegen. Die ihm andernfalls laut dem schriftlichen Garantieversprechen bevorstehende Entlassung sei für ihn in Anbetracht seines Alters (von damals 55 Jahren) und seines berechtigten Wunsches, in den Genuß des freiwilligen Ausscheidens aus dem Dienst oder zumindest der Mobilität zu kommen, nicht akzeptabel gewesen.
Mit der angefochtenen Ablehnung habe der Antragsgegner auch seine Fürsorgepflicht verletzt, die im vorliegenden Fall darin bestehe, das Interesse des Antragstellers daran zu berücksichtigen, nicht von seiner Frau getrennt zu werden und nicht für vier Monate eine Tätigkeit in Thessaloniki aufnehmen zu müssen. Dieses Interesse müsse Vorrang vor dem Interesse des Antragsgegners an der reibungslosen Verlagerung seiner Dienststellen an diesen neuen Sitz haben; dies gelte um so mehr, als seine Übernahme durch das Statistische Amt noch nicht gesichert sei, an einer auf diesen kurzen Zeitraum beschränkten Tätigkeit kein erkennbares Interesse des Antragsgegners bestehe, die Prämissen für die Festlegung der ursprünglichen Dauer seiner dienstlichen Verwendung in Luxemburg - die Mobilität des Personals des Antragsgegners am 1. September 1995 und der Erlaß einer Regelung über das freiwillige Ausscheiden aus dem Dienst - nicht eingetreten seien und die Übernahme seiner Frau durch das Amt für Veröffentlichungen mit Einverständnis des Antragsgegners erfolgt sei.
Schließlich sei die angefochtene Ablehnung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbar. Nach diesem Grundsatz müsse die in Abschnitt 4.3 der Rahmenvereinbarung vorgesehene Formel, nach der er gemäß der Zahl seiner Dienstjahre Anspruch darauf hätte, bis Ende Januar 1997 weiter in Luxemburg verwendet zu werden, in Anbetracht der bei der Verwirklichung der statutarischen Mobilität des Personals des Antragsgegners eingetretenen Verzögerung auch im Rahmen von Abschnitt 4.4 angewandt werden.
Alle genannten Klagegründe, die sich auf die in der Entscheidung vom 5. April 1996 in ihrer geänderten Fassung enthaltene Ablehnung bezögen, seien auch auf die in derselben Entscheidung angeordnete Änderung seines Dienstortes anwendbar.
Die materiellen Klagegründe (siehe oben, Randnrn. 43 bis 46) seien darüber hinaus auf die Entscheidung vom 21. Mai 1996 anwendbar. Diese Entscheidung sei nicht ausreichend begründet, da der Antragsgegner weder zum Ersuchen der Kommission vom 24. April 1996 (siehe oben, Randnr. 30) noch zu seinen im Vermerk vom 8. Mai 1996 dargelegten persönlichen Gründen (siehe oben, Randnr. 31) Stellung genommen habe.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, er habe in rechtlich hinreichender Weise die Motive für die Entscheidung vom 5. April 1996 angegeben, insbesondere soweit sie die Übernahmeaussichten des Antragstellers beträfen; gegen diese Motive habe sich der Antragsteller im übrigen in seinen Schreiben vom 18. April und 8. Mai 1996 gewandt. In der Entscheidung vom 22. April 1996 werde auf die im Antrag vom 18. April 1996 geltend gemachten Gründe eingegangen. Diese Entscheidung nehme auf die im Schreiben des Statistischen Amtes vom 17. April 1996 enthaltenen Gesichtspunkte Bezug, um die Gewährung der Verlängerung bis zum 31. Mai 1996 zu begründen. Der Antragsteller habe den Sinn dieser Begründung verstanden, wie sein Vermerk vom 8. Mai 1996 und seine Beschwerde vom 30. Mai 1996 zeigten.
Einen Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung seiner dienstlichen Verwendung in Luxemburg gebe es nicht. Im Rundschreiben vom 6. Februar 1996 und im Vermerk vom 21. Februar 1996 sei der 30. Juni 1996 als Endtermin einer möglichen Verlängerung angegeben, die im übrigen im Ermessen der Anstellungsbehörde stehe. In Anbetracht der rechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme eines Beamten (Artikel 29 des Statuts), der bislang fehlenden Veröffentlichung einer Stellenausschreibung für eine zur Laufbahngruppe des Antragstellers gehörende Planstelle durch das Statistische Amt sowie der „administrativen Hürden“, die seiner Übernahme noch im Weg stünden (vgl. den in Randnr. 43 erwähnten undatierten internen Vermerk der Kommission), habe der Antragsteller nicht nachgewiesen, daß er tatsächlich eine Aussicht auf Übernahme habe. In den Unterlagen, auf die er sich berufen habe, werde im übrigen kein genaues Datum genannt. Nichts lasse den Schluß auf das Vorliegen einer „Vereinbarung“ der vom Antragsteller behaupteten Art zwischen dem Cedefop und dem Statistischen Amt zu. Insbesondere sei der im Schreiben vom 31. Juli 1995 zum Ausdruck kommende einseitige Standpunkt des Statistischen Amtes für den Antragsgegner nicht verbindlich. Was die angebliche Verzögerung bei der Anwendung der Übernahmebestimmungen angehe, so habe die Kommission, die eigene Rechtspersönlichkeit besitze und deren Handlungen ihm nicht angelastet werden könnten, diese Bestimmungen am 1. Februar 1996 angewandt, noch bevor das Statut in diesem Punkt geändert worden sei. Eine Übernahme des Antragstellers hätte ohnehin nicht vor Ablauf seiner Probezeit Anfang Januar 1996 erfolgen können, und die Möglichkeit, sich ab diesem Zeitpunkt auf die genannten Bestimmungen zu berufen, hätte für sich genommen nicht dazu geführt, daß ihre Anwendungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Auch aus den Vorschriften, die zur Regelung der dienstlichen Verwendung des Personals des Antragsgegners nach der Verlegung seines Sitzes erlassen worden seien, gehe der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch nicht hervor.
In bezug auf den Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes des berechtigten Vertrauens trägt der Antragsgegner vor, die Vorschriften, auf die sich der Antragsteller stütze, hätten ihn nicht zu der Annahme veranlassen können, daß seine dienstliche Verwendung in Luxemburg bis zu seiner Übernahme aufrechterhalten werde. Eine Übernahme hänge von bestimmten Voraussetzungen ab, und das Statistische Amt sei nicht berechtigt, den Ergebnissen des eingeleiteten Verfahrens vorzugreifen. Der Antragsteller könne sich ihm gegenüber nicht auf ein berechtigtes Vertrauen auf den Erlaß einer Regelung über das freiwillige Ausscheiden aus dem Dienst berufen, die in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers falle. Dessen künftiges Vorgehen könne nicht Gegenstand eines solchen Vertrauens sein. Schließlich könne der Antragsteller, der seinen Status als Beamter des Cedefop akzeptiert habe und von diesem seine Bezüge erhalte, nicht verlangen, daß seine dienstliche Verwendung bei einer anderen Einrichtung aufrechterhalten werde, bis er das Cedefop verlasse.
Hinsichtlich des Klagegrundes der Verletzung der Fürsorgepflicht verweist der Antragsgegner auf seine Ausführungen zur Interessenabwägung (siehe unten, Randnr. 61).
Die angefochtene Ablehnung steile keine diskriminierende Behandlung des Antragstellers dar. Im Gegensatz zu Abschnitt 4.4 der Rahmenvereinbarung beziehe sich Abschnitt 4.3 dieser Vereinbarung auf die besondere Situation der Beamten, die Berlin nicht verlassen könnten. Er ermögliche es ihnen insbesondere, einen Arbeitsplatz außerhalb des europäischen öffentlichen Dienstes zu suchen. Der Antragsteller, der gewillt sei, seine Beamtenlaufbahn an einem anderen Arbeitsort der Organe fortzusetzen, gehöre nicht zu dieser Gruppe.
In bezug auf die Begründung der Entscheidung vom 21. Mai 1996 vertritt der Antragsgegner die Ansicht, er sei nicht verpflichtet gewesen, dem Antragsteller seine Haltung in bezug auf ein innerdienstliches Schreiben zu erläutern. Im übrigen habe das Schreiben des Antragstellers vom 8. Mai 1996 gegenüber den Erwägungen, zu denen er sich bereits in den Entscheidungen vom 5. und 22. April 1996 geäußert habe, keinen neuen Gesichtspunkt enthalten.
Zur Dringlichkeit
Der Antragsteller trägt vor, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen werde und wenn er den angefochtenen Entscheidungen Folge leiste, könne er trotz der vorhandenen Verkehrsmittel die Lebensgemeinschaft mit seiner in Luxemburg tätigen Frau nicht aufrechterhalten. Dies sei ein nicht wiedergutzumachender Schaden, dereine dringliche Situation schaffe (vgl. Beschluß des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 22. Juni 1987 in der Rechtssache 24/87 R, Virgili/Parlament, Slg. 1987, 2847).
Darüber hinaus gefährde seine dienstliche Verwendung in Thessaloniki seine Übernahme durch das Statistische Amt. Dieser Übernahme müßten noch einige administrative Schritte vorausgehen (Stellenausschreibung, Bewerbung des Antragstellers, Auswahlverfahren), und sie könne nur durch seine ständige Mitarbeit im Rahmen einer Studie sichergestellt werden, die bis Januar 1997 fortzuführen sei. Es müsse deshalb zumindest bis zum 30. September 1996 für seine dienstliche Verwendung beim Statistischen Amt gesorgt werden; danach könne die Übernahme nicht mehr scheitern. In Anbetracht seines Alters sei eine andere Übernahmemöglichkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.
Nach Ansicht des Antragsgegners ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers, daß seine Klage in wenigen Monaten, lange vor dem voraussichtlichen Erlaß eines Urteils, gegenstandslos werde. Dem Antragsteller drohe kein derart schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden, daß er das Ende dieser kurzen Frist nicht abwarten könne.
Hinsichtlich der dem Antragsteller angeblich drohenden Trennung von seiner Frau verweist der Antragsgegner auf die Rechtsprechung, nach der die Versetzung eines Beamten trotz der mit ihr möglicherweise verbundenen familiären Schwierigkeiten und wirtschaftlichen Belastungen kein ungewöhnliches, unvorhersehbares Ereignis in seiner Laufbahn darstelle, da sich die Dienstorte, an die er versetzt werden könne, auf verschiedene Staaten verteilten (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 61/76, Geist/Kommission, Slg. 1977, 1419, Randnr. 34, und vom 14. Juli 1988 in den Rechtssachen 23/87 und 24/87, Aldinger u. a./Parlament, Slg. 1988, 4395, Randnr. 17). Außerdem habe der Antragsteller, der sich nicht darauf berufen habe, daß eine Trennung von seiner Frau aus medizinischen Gründen nicht möglich sei - was seinen Fall von der genannten Rechtssache Virgili/Parlament unterscheide -, die Gefahr einer solchen Trennung in Kauf genommen, als er seinen Beamtenstatus akzeptiert habe. Er habe damals von der Verlegung des Sitzes nach Thessaloniki gewußt und keine Gewähr dafür gehabt, zur gleichen Zeit wie seine Frau, die als Angehörige der Laufbahngruppe C von vornherein bessere Chancen auf eine schnelle Übernahme gehabt habe, auf eine Planstelle in Luxemburg ernannt zu werden. Jedenfalls sei es widersprüchlich, zwar die Trennung von Juni bis September 1996 als schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu qualifizieren, nicht aber eine etwaige spätere Trennung.
Das Vorbringen, wonach die dienstliche Verwendung des Antragstellers in Thessaloniki seine Übernahme durch das Statistische Amt gefährden würde, sei mit den einschlägigen Bestimmungen des Statuts unvereinbar und werde durch die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen nicht gestützt, die im Gegenteil zeigten, daß ihn das Statistische Amt nach wie vor einstellen wolle.
Zur Interessenabwägung
Nach Ansicht des Antragstellers ist das Interesse der Anstellungsbehörde am Vollzug der angefochtenen Entscheidungen wesentlich geringer als die Gefahren, die ihm drohten, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen würde. Es sei unmöglich, ihn während des Zeitraums bis zum 30. September 1996, der die Sommerferien umfasse, sinnvoll in die Tätigkeit des Cedefop zu integrieren. Nach diesem Zeitpunkt sei eine solche Integration immer noch möglich, ohne dadurch die beabsichtigte Übernahme zu gefährden. Das Interesse des Antragsgegners am sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidungen könne ihm in Anbetracht der Verzögerung bei der Verwirklichung der Mobilität nicht entgegengehalten werden. Dieses Interesse rechtfertige es jedenfalls nicht, ihm einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen. Aus den im Rahmen des Klagegrundes der Verletzung des berechtigten Vertrauens genannten Gründen (siehe oben, Randnr. 44) und in Anbetracht der vor seiner Verbeamtung geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Antragsgegner und dem Statistischen Amt (siehe oben, Randnr. 43) stelle die Tatsache, daß er seinen Beamtenstatus akzeptiert habe, die Folgerungen, die sich aus dieser Interessenabwägung ergäben, nicht in Frage.
Der Antragsgegner führt aus, er benötige zur Erfüllung seiner Aufgabe jeden seiner Mitarbeiter, da sich derzeit nur die Hälfte von ihnen in Thessaloniki befinde. Der Antragsteller gehöre zu den ältesten und erfahrensten Bediensteten des Cedefop und brauche sich nicht in dessen Tätigkeit zu „integrieren“. Schließlich könne ihm die Verzögerung bei der — in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers fallenden — Verwirklichung der Mobilität seiner Bediensteten nicht angelastet werden.
Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach zu beurteilen, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Der Antragsteller hat den Beweis zu erbringen, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Beschluß Eridania u. a./Rat, a. a. O., Randnr. 33). Die beantragte Anordnung darf jedenfalls trotz ihres vorläufigen Charakters nicht außer Verhältnis zum Interesse des Antragsgegners daran stehen, daß seine Maßnahmen durchgeführt werden, auch wenn sie Gegenstand einer Klage sind (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 17. Mai 1995 in der Rechtssache T-102/95 R, Aubineau/Kommission, Slg. ÖD 1995, II-365, Randnr. 22).
Der Antragsteller trägt vor, daß seine dienstliche Verwendung in Thessaloniki bis zum 30. September 1996 seine voraussichtlich am 1. Oktober 1996 erfolgende Übernahme durch das Statistische Amt gefährden würde. Es ist jedoch festzustellen, daß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Statuts eine Übernahme nicht von der Voraussetzung abhängig macht, daß der Betroffene bei dem Organ arbeitet, von dem er übernommen werden möchte. Ein solches Erfordernis würde die Möglichkeit einer Übernahme im übrigen in den meisten Fällen ausschließen. Außerdem läßt keines der vom Antragsteller vorgelegten Schriftstücke auf den ersten Blick den Schluß zu, daß seine dienstliche Verwendung in Thessaloniki bis zum 30. September 1996 die beabsichtigte Übernahme gefährden könnte. Im Schreiben vom 17. April 1996 (siehe oben, Randnr. 27) und in der Telekopie vom 24. April 1996 (siehe oben, Randnr. 30) ist nämlich von Maßnahmen, die die Verwaltung bereits getroffen hat, um eine schnelle Einstellung des Betroffenen zu ermöglichen, sowie von seiner künftigen Tätigkeit beim Statistischen Amt die Rede. Folglich ist es dem Antragsteller in diesem Punkt nicht gelungen, die Dringlichkeit seines Antrags darzutun.
Das gleiche gilt aus den nachstehenden Granden für die angebliche Gefahr einer Trennung des Antragstellers von seiner Frau bis zum 1. Oktober 1996.
Im Stadium des Verfahrens der einstweiligen Anordnung kann nicht als gesichert gelten, daß der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, daß seine dienstliche Verwendung in Luxemburg insbesondere aus familiären Gründen verlängert wird.
Der Richter der einstweiligen Anordnung stützt sich insoweit, ohne der Beurteilung in der Hauptsache vorzugreifen, auf folgende Gesichtspunkte.
Der Antragsteller macht geltend, daß die Dauer dieser dienstlichen Verwendung gemäß Abschnitt 4.3 der Rahmenvereinbarung nach Maßgabe seines Dienstalters hätte berechnet werden müssen. Hierzu genügt die Feststellung, daß er nicht gegen die Entscheidung vom 7. Juli 1995 vorgegangen ist, soweit darin klar und eindeutig der Endtermin des 31. März 1996 festgelegt wurde. Hinsichtlich der Verlängerungsmöglichkeit in Abschnitt 4.3, der nach Ansicht des Antragstellers im Rahmen von Abschnitt 4.4 der Vereinbarung entsprechend anzuwenden ist, ist darauf hinzuweisen, daß eine solche Möglichkeit, selbst wenn sie vorhanden wäre, im Ermessen des Antragsgegners stünde (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 29. März 1996 in der Rechtssache T-24/96 R, U./Cedefop, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 63). Die gleichen Erwägungen gelten für die im Vermerk vom 21. Februar 1996 und, mit ähnlichen Worten, im Rundschreiben vom 6. Februar 1996 vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit. Hinsichtlich der angeblichen Verzögerung bei der Verwirklichung der Mobilität -d. h. der Möglichkeit, eine Übernahme im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Statuts zu beantragen - hat der Antragsteller auf den ersten Blick nicht dargetan, daß er ohne diese angebliche Verzögerung bereits auf eine freie Planstelle beim Statistischen Amt hätte übernommen werden können. Darüber hinaus hätte ihm der Erlaß von Bestimmungen über das freiwillige Ausscheiden aus dem Dienst nicht erlaubt, seine berufliche Laufbahn in Luxemburg fortzusetzen. Schließlich hat der Antragsteller nicht nachgewiesen, daß eine Verpflichtung des Antragsgegners gegenüber dem Statistischen Amt besteht, die seine Weiterverwendung bis zu seiner tatsächlichen Übernahme zum Gegenstand hat.
Unter diesen Umständen ist der vorliegende Antrag im Hinblick auf das weite Ermessen zu beurteilen, das der Antragsgegner bei der Organisation seiner Dienststellen und zugleich bei der dienstlichen Verwendung seines Personals besitzt. Folglich kann die Aussetzung des Vollzugs nur durch zwingende und außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt werden, die geeignet sind, dem Betroffenen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen (vgl. Beschluß U./Cedefop, a. a. O., Randnrn. 61 bis 63).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Der streitige Zeitraum ist nämlich besonders kurz, klar abgegrenzt und umfaßt die Sommerferien, wie der Antragsteller selbst ausgeführt hat.
Hinzu kommt, daß vom Antragsteller schon aufgrund der - nicht beanstandeten -Verlegung des Sitzes des Cedefop am 1. September 1994 und unabhängig von der Ersetzung seines ursprünglichen Beschäftigungsverhältnisses durch den Beamtenstatus erwartet wurde, daß er seine Tätigkeit nach dem tatsächlichen Umzug der Dienststelle in Thessaloniki fortsetzt.
Nach Ansicht des Richters der einstweiligen Anordnung hat das vom Antragsteller geltend gemachte Interesse keinen Vorrang vor dem Interesse des Antragsgegners an der Durchsetzung dieses Grundsatzes, auf den im übrigen in Abschnitt 3 der Rahmenvereinbarung ausdrücklich hingewiesen wird.
Zum einen ist die Mitarbeit des Antragstellers im Rahmen der mit seinem Dienstposten in Thessaloniki verbundenen Aufgaben mangels präziser gegenteiliger Angaben als für den normalen Betrieb der Dienststellen des Antragsgegners erforderlich anzusehen. Der Antragsteller kann sich nicht auf etwaige Schwierigkeiten berufen, die sich nach seiner Abwesenheit von diesen Dienststellen seit dem 1. September 1995 bei seiner „Integration“ in deren Tätigkeit ergeben könnten, da ihm diese Abwesenheit im wesentlichen in seinem eigenen Interesse gestattet wurde.
Zum anderen resultiert die Gefahr der Trennung der beiden Ehegatten nicht aus dem Anlaß für die in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen sozialen Maßnahmen — der Verlegung des Sitzes des Cedefop —, sondern aus der Übernahme der Frau des Antragstellers durch das Amt für Veröffentlichungen in Luxemburg, die von ihr beantragt worden war. Das in diesem Antrag zum Ausdruck kommende eigene Interesse der betreffenden Beamtin kann dem Cedefop im vorliegenden Verfahren ebensowenig entgegengehalten werden wie das Interesse des Amtes für Veröffentlichungen an der fraglichen Übernahme. An diesem Ergebnis ändert sich nicht allein dadurch etwas, daß sich der Antragsgegner mit dieser Übernahme einverstanden erklärt hat. Die Anstellungsbehörde kann sich nämlich nach dem Statut der Übernahme eines Beamten grundsätzlich nicht widersetzen.
Nach alledem sind die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß der einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 5. Juli 1996
Der Kanzler
H. Jung
Der Präsident
A. Saggio
(
*1
) Verfahrenssprache: Deutsch
© Unia Europejska, źródło: EUR-Lex (eur-lex.europa.eu), pozyskano 13.07.2026. Autentyczne są wyłącznie wersje opublikowane w Dz. Urz. UE. · Źródło