T-93/96

PostanowienieTSUE1996-07-12CELEX: 61996TO0093ECLI:EU:T:1996:109

Analiza orzeczenia

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Zagadnienie prawne
Czy wniosek o zastosowanie środków tymczasowych, polegających na zawieszeniu wykonania decyzji o przeniesieniu służbowym urzędnika UE i nakazaniu tymczasowego przedłużenia oddelegowania, spełnia przesłanki fumus boni iuris, pilności oraz ważenia interesów, w sytuacji gdy urzędnik powołuje się na względy rodzinne i naruszenie uzasadnionych oczekiwań?
Ratio decidendi
Prezydent Sądu Pierwszej Instancji oddalił wniosek o zastosowanie środków tymczasowych, uznając, że nie zostały spełnione przesłanki pilności i ważenia interesów. Stwierdzono, że urzędniczka przyjęła status urzędnika, a następnie status urzędnika na czas nieokreślony, z pełną świadomością relokacji Cedefop i tymczasowego charakteru jej oddelegowania w Berlinie. Relokacja służbowa, nawet jeśli wiąże się z niedogodnościami rodzinnymi, jest normalnym elementem kariery urzędniczej i nie stanowi nieprzewidzianego zdarzenia, które samo w sobie uzasadniałoby zawieszenie wykonania decyzji. Interesy Cedefop, wymagającego obecności wszystkich pracowników w nowej siedzibie, przeważyły nad interesami urzędniczki, która nie wykazała poważnej i nieodwracalnej szkody, ani konkretnych perspektyw zatrudnienia w Berlinie.
Stan faktyczny
Catherine Prėsle, urzędniczka Cedefop zatrudniona w Berlinie od 1985 r., stanęła w obliczu relokacji siedziby Cedefop do Salonik. Z powodu sytuacji rodzinnej (mąż prawnik w Berlinie, dwoje małych dzieci) nie mogła przenieść się do Salonik. Zgodnie z ramową umową Cedefop, została tymczasowo oddelegowana do biura informacyjnego Parlamentu Europejskiego w Berlinie na sześć miesięcy. Po upływie tego okresu złożyła wniosek o przedłużenie oddelegowania, powołując się na utrzymujące się względy rodzinne. Dyrektor Cedefop odrzucił ten wniosek, co skłoniło urzędniczkę do wniesienia skargi o stwierdzenie nieważności i wniosku o zastosowanie środków tymczasowych.
Rozstrzygnięcie
Wniosek o zastosowanie środków tymczasowych zostaje oddalony. Rozstrzygnięcie w przedmiocie kosztów zostaje odroczone.

Pełny tekst orzeczenia

Beschluß des Présidenten des Gerichts 12. Juli 1996 ( *1 ) „Beamte — Dienstliche Verwendung — Aussetzung des Vollzugs — Einstweilige Anordnungen“ In der Rechtssache T-93/96 R Catherine Prėsle, Beamtin des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, wohnhaft in Berlin, Prozeßbevollmächtigte!: Rechtsanwalt Frank Montag, 13, place des barricades, Bilissel, Antragstellerin, gegen Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, vertreten durch Rechtsanwalt Bertrand Wägenbaur, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cinz, Juristischer Dienst der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Antragsgegner, wegen eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Antragsgegners über die dienstliche Verwendung der Antragstellerin in Thessaloniki und auf Anordnung ihrer vorläufigen weiteren Verwendung bei der Außenstelle Berlin des Informationsbüros für Deutschland des Europäischen Parlaments erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß Sachverhalt Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin den Erlaß einer einstweiligen Anordnung in bezug auf eine Entscheidung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (im folgenden: Antragsgegner oder Cedefop) über ihre dienstliche Verwendung. Das Cedefop, das durch die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39, S. 1) geschaffen worden ist, stellte die Antragstellerin im Dezember 1985 mit unbefristetem Arbeitsvertrag ein. Dieser Vertrag wurde im Rahmen der aufgrund von Artikel 13 der Verordnung Nr. 337/75 erlassenen Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1859/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 214, S. 1) geschlossen. Er sah als Dienstort Berlin vor, wo sich damals gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 337/75 der Sitz des Antragsgegners befand. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1131/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Änderang der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 127, S. 1) wurde Thessaloniki zum Sitz des Cedefop bestimmt. In der letzten Begründungserwägung dieser seit dem 1. September 1994 geltenden Verordnung heißt es: „Diese Verordnung greift der Stellung des Personals des Zentrums nicht vor. “ Am 23. Januar 1995 schloß der Direktor des Antragsgegners mit der Personaldelegation eine „Rahmenvereinbarung“ über „Soziale Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verlagerung des Cedefop nach Thessaloniki“. In Abschnitt 3 dieser Vereinbarung, der den ihr zugrunde liegenden „Grundsätzlichen Feststellungen“ gewidmet ist, heißt es: „Grundsätzlich wird von sämtlichen Mitgliedern des Personals erwartet, daß sie dem Zentrum nach Thessaloniki folgen. Ein Personalabbau ist nicht vorgesehen. ... Mit den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen wird der Umzug sozialverträglich. Diejenigen, die aus sozialen und/oder triftigen persönlichen Gründen eine Weiterbeschäftigung in Thessaloniki nicht annehmen können, müssen dies jedoch schriftlich begründen. Gründe, die ausschließlich mit dem Sitz des Zentrums zusammenhängen, reichen nicht aus.“ Abschnitt 4 der Vereinbarung enthält „Zu treffende Maßnahmen“ für die „Verbeamtung“ des Personals (4.1), für den Fall, daß ein Betroffener das Beamtenstatut nicht annehmen will (4.2) oder Berlin nicht verlassen kann (4.3), und für die „Mobilität“ des Personals (4.4). Er sieht schließlich „Maßnahmen zugunsten der Bediensteten, die dem Zentrum nach Thessaloniki folgen“, vor (4.5). Die genannten Abschnitte 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 enthalten folgende Bestimmungen. In Abschnitt 4.1 ist vorgesehen, daß den Bediensteten des Cedefop vor dem Umzug nach Thessaloniki der Status von Beamten der Gemeinschaften zuerkannt wird. Der Direktor wird „beauftragt, das Verbeamtungsverfahren ... einzuleiten und zu einem erfolgreichen Abschluß zu bringen“. Da die voraussichtliche Änderung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 337/75 bedeutet, daß die Mitglieder des Personals vorübergehend einen Zweijahres vertrag annehmen müssen, soll jeder von ihnen ein schriftliches Garantieversprechen erhalten, wonach dieser Vertrag „vordem Umzug, in jedem Fall jedoch vor seinem Auslaufen durch die Ernennung zu EG-Beamten ... ersetzt wird“. Gemäß Abschnitt 4.2 haben diejenigen, die das Beamtenstatut nicht annehmen wollen, die Möglichkeit, entweder mit dem Antragsgegner eine vertragliche Verbindung (Studien, Übersetzungen usw.) unter den einer Abordnung entsprechenden Bedingungen einzugehen oder die Versicherung einer Überleitung in eine andere Beschäftigung zu erhalten. Abschnitt 4.3 lautet: „Die Personen, die Berlin nicht verlassen können und dies entsprechend begründen, können sich gemäß Artikel 38 des Statuts für einen Zeitraum, der sich auf der Grundlage der Dienstzugehörigkeit zum Zentrum berechnet, wobei für jedes ganz oder teilweise absolvierte Dienstjahr ein Monat angerechnet wird, mindestens jedoch für 6 Monate abordnen lassen oder eine Maßnahme mit gleicher Wirkung in Anspruch nehmen. Haben sich nach Ablauf dieser Frist die Gründe, die zur Gewährung der Abordnung geführt haben, nicht geändert, kann die Abordnung verlängert werden. Der Direktor verpflichtet sich, im Interesse der Personen und des Zentrums besondere Lösungen zu finden, um seinen Verpflichtungen als Arbeitgeber nachzukommen. “ In Abschnitt 4.4 der Vereinbarung ist u. a. vorgesehen, daß für die Personen, die sich nicht nach Thessaloniki begeben können, vor dem Umzug des Antragsgegners ein „individueller Mobilitätsplan“ aufzustellen ist. Die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung, insbesondere die genannten Abschnitte 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4, wurden in verschiedener Form aufgegriffen, und zwar in einem an das gesamte Personal gerichteten Schreiben des Direktors des Antragsgegners vom 7. Februar 1995, in einem diesem Schreiben beigefügten Plan zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung, in einem schriftlichen Garantieversprechen vom 27. Februar 1995, das die Antragstellerin gemäß Abschnitt 4.1 erhielt, sowie in „Entscheidungen“, die auf einer Konzertierungssitzung vom 17. Mai 1995 zwischen dem Direktor und dem Personalrat getroffen wurden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 251 /95 des Rates vom 6. Februar 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 30, S. 1) wurde die Verordnung Nr. 1859/76 aufgehoben und das Personal des Antragsgegners durch eine Änderung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 337/75 ab dem 1. März 1995 den für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Bestimmungen unterstellt. Gemäß Abschnitt 4.1 der Rahmenvereinbarung wurde die Antragstellerin am 1. April 1995 zur Beamtin auf Probe und am 1. Januar 1996 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. In einem am 20. Februar 1995 an den Direktor des Antragsgegners gerichteten Schreiben teilte sie mit, daß sie nicht mit dem Cedefop nach Thessaloniki umziehen, sondern für eine Gemeinschaftsbehörde in Berlin arbeiten wolle. Ihr Mann, ein in Berlin niedergelassener selbständiger Rechtsanwalt, sei nicht in der Lage, seinen Beruf in Thessaloniki auszuüben. Eine Trennung der Familie, zu der zwei Kinder im Alter von vier Jahren und siebzehn Monaten gehörten, sei ausgeschlossen. In einem an die Antragstellerin und andere Bedienstete des Cedefop gerichteten Vermerk vom 25. April 1995 erkannte der Direktor des Antragsgegners die Berechtigung ihrer persönlichen und/oder sozialen Gründe für einen Verbleib in Berlin an. Am 7. Juli 1995 erließ der Antragsgegner eine allgemeine Entscheidung über die dienstliche Verwendung jedes Bediensteten des Cedefop. Nach dieser Entscheidung sollte die Antragstellerin für die Dauer von sechs Monaten bei einer Gemeinschaftsbehörde in Berlin verwendet oder einer gemeinschaftsfremden Einrichtung in Berlin zur Verfügung gestellt werden. Gemäß der individuellen Entscheidung vom 31. Juli 1995 wechselte die Antragstellerin den Dienstort, um in den Räumlichkeiten der Außenstelle Berlin des Informationsbüros für Deutschland des Europäischen Parlaments (im folgenden: Außenstelle Berlin) bestimmte Aufgaben zu übernehmen. In der Präambel dieser Entscheidung heißt es, daß es einer Reihe von Bediensteten des Zentrums aus zwingenden berechtigten Gründen nicht möglich sei, Berlin zu verlassen, und daß die Antragstellerin den Umzug des Cedefop nicht mitmachen könne. Die Änderung der dienstlichen Verwendung wurde am 1. September 1995, dem tatsächlichen Zeitpunkt dieses Umzugs, wirksam. Am 26. Februar 1996 reichte die Antragstellerin einen Antrag auf Übernahme durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein. Sie führte aus, ihre familiäre Situation erlaube es ihr nicht, Berlin endgültig oder auch nur für längere Zeit zu verlassen. Sie erklärte sich jedoch bereit, für einen begrenzten Zeitraum, bis zur Schaffung einer Planstelle in Berlin, einen Dienstposten in Bonn, Brüssel oder Luxemburg anzunehmen. Am 8. Mai 1996 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung ihrer dienstlichen Verwendung in Berlin. Sie wies darauf hin, daß die persönlichen Grande fortbestünden, die sie daran hinderten, dem Cedefop nach Thessaloniki zu folgen. Sie fügte hinzu, sie habe trotz verschiedener Bewerbungen „die Mobilität zu einem anderen Gemeinschaftsorgan [noch] nicht erlangen können“ und wolle mit dem neuen Verantwortlichen der Außenstelle Berlin zusammenarbeiten, um die Möglichkeiten kennenzulernen, dort auf Dauer tätig zu sein. Mit Vermerk vom 22. Mai 1996, den die Antragstellerin am 29. Mai 1996 erhielt, lehnte der Direktor des Antragsgegners diesen Antrag mit der Begründung ab, daß er die Entscheidung vom 31. Juli 1995 nicht rückgängig machen könne. Die Dauer der dienstlichen Verwendung der Antragstellerin in Berlin sei anhand der Zahl ihrer Dienstjahre berechnet worden. Der Fortbestand der geltend gemachten familiären Gründe erlaube es nicht, eine andere Entscheidung in Betracht zu ziehen, da diese Gründe nur für die ursprüngliche Gewährung der Maßnahme über die dienstliche Verwendung von Bedeutung gewesen seien, die per definitionem befristet sei. Etwaige Übernahmeanträge könnten von Thessaloniki aus gestellt oder weiterverfolgt werden. Am 11. Juni 1996 legte die Antragstellerin gegen diese Entscheidung beim Direktor des Antragsgegners Beschwerde ein. Verfahren Die Antragstellerin hat mit Klageschrift, die am 14. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage auf Aufhebung der genannten Entscheidung vom 22. Mai 1996 (im folgenden: angefochtene Entscheidung) erhoben. Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie beantragt, zum einen den Vollzug der angefochtenen Entscheidung auszusetzen und zum anderen ihre vorläufige weitere Verwendung bei der Außenstelle Berlin bis zur Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen oder sonstige zur Aufrechterhaltung des Status quo geeignete Maßnahmen zu treffen. Im selben Schriftsatz hat sie gemäß Artikel 105 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, diesen Anträgen stattzugeben, bevor die Stellungnahme der Gegenpartei eingeht. Der Antragsgegner hat in seiner am 1. Juli 1996 eingereichten schriftlichen Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Anordnung dessen Zurückweisung beantragt. Der Richter der einstweiligen Anordnung ist in Anbetracht des Akteninhalts der Ansicht, daß ihm alle für die Entscheidung über diesen Antrag erforderlichen Gesichtspunkte bekannt sind, so daß es keiner vorherigen mündlichen Anhörung der Parteien bedarf. Entscheidungsgründe Nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) und den Beschluß 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) geänderten Fassung kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, den Vollzug der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen. Gemäß Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts müssen Anträge auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Sinne vorläufig sein, daß sie die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen dürfen (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 1995 in der Rechtssache T-168/95 R, Eridania u. a./Rat, Slg. 1995, II-2817, Randnr. 14). Vorbringen der Parteien Zum Fumus boni iuris Nach Ansicht der Antragstellerin sind die beiden in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Maßnahmen — die Ablehnung der Verlängerung ihrer dienstlichen Verwendung bei der Außenstelle Berlin und die Verlagerung ihres Dienstortes nach Thessaloniki — rechtswidrig. Zunächst enthalte die Entscheidung keine den Anforderungen von Artikel 25 Absatz 1 des Statuts genügende Begründung. Aus ihr gehe nicht hervor, weshalb die familiären Gründe der Antragstellerin, die beim Erlaß der Entscheidungen vom Juli 1995 als Rechtfertigung für ihre dienstliche Verwendung in Berlin angesehen worden seien, nicht mehr ausreichten. Außerdem beeinträchtige die angefochtene Entscheidung den Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Verwendung in Berlin. Dieser Anspruch ergebe sich aus den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung, des Planes zu deren Umsetzung und des schriftlichen Garantieversprechens vom 27. Februar 1995, wonach solche Maßnahmen über die dienstliche Verwendung verlängert werden könnten, wenn — wie im vorliegenden Fall — die Gründe, die zu ihrem Erlaß geführt hätten, fortbestünden. Mit seiner Entscheidung vom 31. Juli 1995 habe der Antragsgegner die Berechtigung der Gründe anerkannt, auf die die Antragstellerin ihre Forderung gestützt habe, auf der Grundlage dieser Regelungen in Berlin verwendet zu werden. Der geltend gemachte Anspruch werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Beschäftigung der Antragstellerin bei der Außenstelle Berlin nicht auf einer Abordnung im eigentlichen Sinne, sondern auf einer Änderung ihres Dienstortes beruhe, da die Rahmenvereinbarung und das schriftliche Garantieversprechen für beide Fälle dieselbe Behandlung vorsähen. Der Anspruch hänge weder vom Dienstort des Beamten noch von seinen beruflichen Perspektiven bei einer Gemeinschaftsbehörde ab. Hinzu komme, daß die Bestimmungen über die dienstliche Verwendung der Betroffenen bei anderen Gemeinschaftsbehörden die Wartezeit bis zu ihrer möglichen Übernahme hätten überbrücken sollen und daß sich die Kommission fünf Monate lang (bis Ende Januar 1996) geweigert habe, die einschlägigen Vorschriften des Statuts anzuwenden. Daraus folge für sie, die eine Übernahme durch eine Gemeinschaftsbehörde „in der Nähe“ ihres derzeitigen Wohnsitzes und eine spätere Rückkehr nach Berlin anstrebe, daß ihr die beantragte Verlängerung zumindest für einen dieser Verzögerung entsprechenden Zeitraum zustehe. Die Konsequenzen der Verzögerung müsse der mit der Kommission eng verflochtene Antragsgegner tragen. Falls man schließlich davon ausgehe, daß der Antragsgegner bei der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung ihrer dienstlichen Verwendung in Berlin über ein Ermessen verfügt habe, habe er davon keinen Gebrauch gemacht, wie der Wortlaut der angefochtenen Entscheidung zeige. Diese sei daher rechtswidrig. Darüber hinaus verletze die angefochtene Entscheidung das berechtigte Vertrauen, das die Betroffenen darin haben könnten, daß die Verwaltung bei der Ausübung ihres Ermessens die Grenzen beachte, die sie sich selbst gesetzt habe (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 5. Juni 1973 in der Rechtssache 81/72, Kommission/Rat, Slg. 1973, 575, Randnr. 10, und vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099, Randnr. 38). Die verschiedenen Zusicherungen, die die Verwaltung in der Rahmenvereinbarung, im schriftlichen Garantieversprechen, in einem Beschluß des Verwaltungsrats vom 27. Januar 1995 und in den Entscheidungen vom 17. Mai 1995 gegeben habe, hätten bei allen Betroffenen ein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt, daß in pragmatischer Weise alle Maßnahmen getroffen würden, um zu verhindern, daß der Umzug nach Thessaloniki für die Personen, die sich in der Lage der Antragstellerin befänden, nachteilige Folgen habe. Der Antragsgegner habe mit der angefochtenen Entscheidung auch seine Fürsorgepflicht verletzt, nach der die Verwaltung bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch das Interesse dieses Beamten zu berücksichtigen habe (Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1980 in den Rechtssachen 33/79 und 75/79, Kuhner/Kommission, Slg. 1980, 1677, Randnr. 22). In Anbetracht des Zweckes der Regelungen über die Verlegung des Sitzes des Cedefop, soweit sie die für dessen Personal angestrebte Mobilität beträfen, und der Verzögerung bei der Verwirklichung dieser Mobilität müsse der Antragsgegner ihr die Möglichkeit geben, einen anderen Dienstposten bei den Gemeinschaften zu suchen, um den Konsequenzen einer dienstlichen Verwendung in Thessaloniki zu entgehen. Nach Ansicht des Antragsgegners ist die angefochtene Entscheidung mit einer ausreichenden Begründung versehen. Aus ihr gehe hervor, weshalb die dienstliche Verwendung der Antragstellerin in Berlin ende, weshalb die Gründe, die sie ursprünglich gerechtfertigt hätten, die beantragte Verlängerung nicht rechtfertigten und weshalb etwaige Übernalimeanträge von Thessaloniki aus gestellt werden könnten. Einem Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer dienstlichen Verwendung in Berlin aus familiären Gründen stehe erstens die Tatsache entgegen, daß sie ihre Beamtenpflichten in Kenntnis ihrer familiären Situation sowie der Verlegung des Sitzes des Cedefop und seines absehbaren tatsächlichen Umzugs akzeptiert habe (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 29. März 1996 in der Rechtssache T-24/96 R, U. /Cedefop, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 66). Sie hätte sich gemäß Abschnitt 4.2 der Rahmenvereinbarung anstelle ihrer Verbeamtung für den Abschluß eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags entscheiden körnten. Zweitens seien alle im vorliegenden Fall auf vertraglicher Grundlage getroffenen sozialen Maßnahmen befristet; andernfalls wären sie auch mit dem Statut unvereinbar. Ihr Erlaß stehe jedenfalls in seinem Ermessen. Auch das Argument, daß die Antragstellerin Anspruch auf eine anhand der Verzögerung bei der Verwirklichung der Mobilität berechnete Verlängerung habe, sei nicht begründet. Es sei Sache des Gemeinschaftsgesetzgebers, die insoweit erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. Darüber hinaus habe die Antragstellerin, die vor dem Erlaß der Entscheidung vom 31. Juli 1995 kein Interesse an einer Übernahme gezeigt habe, diese Möglichkeit bisher nicht in Anspruch nehmen können. Zum einen sei eine Übernahme während der Probezeit ausgeschlossen. Zum anderen gebe es bei den Dienststellen des Parlaments und der Kommission in Berlin keine Planstelle ihrer Laufbahngruppe. Schließlich habe der Antragsgegner beim Erlaß der angefochtenen Entscheidung von seinem Ermessen auch Gebrauch gemacht, indem er die Ansicht vertreten habe, daß die Voraussetzungen, unter denen ihrem Antrag hätte stattgegeben werden können, nicht vorgelegen hätten. Im übrigen hätten die Zusagen, auf die sich die Antragstellerin berufen habe (siehe oben, Randnr. 32), bei den Betroffenen kein berechtigtes Vertrauen darauf begründet, daß sie so lange bei einer anderen Gemeinschaftseinrichtung als dem Cedefop verwendet würden, bis sie von dieser Einrichtung übernommen würden. Außerdem habe der Antragsgegner alle mit dem Antrag, der Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sei, vergleichbaren Anträge abgelehnt (vgl. Rechtssache U./Cedefop, a. a. O., und Rechtssache T-85/96 R, Clarke/Cedefop). Zum Klagegrund der Verletzung der Fürsorgepflicht trägt der Antragsgegner vor, die Antragstellerin habe seit September 1995 zehn Monate Zeit gehabt, eine andere Stelle zu suchen. Er habe im Vermerk vom 25. April 1995 (siehe oben, Randnr. 16) die Meinung vertreten, daß ihre Verwendung in Berlin ihre Beschäftigungsperspektiven in dieser Stadt nicht unbedingt verbessere. Dies habe sich letztlich bewahrheitet. Zur Dringlichkeit Die Antragstellerin trägt vor, wenn sie der angefochtenen Entscheidung Folge leisten würde, müßte sie ihre beiden Kinder entweder in Berlin zurücklassen oder sie von ihrem Vater trennen, der nicht in der Lage sei, ihr nach Thessaloniki zu folgen (siehe oben, Randnr. 15). In beiden Fällen sei die Aufrechterhaltung der bestehenden Familiengemeinschaft trotz der modernen Verkehrsmittel und der im Statut vorgesehenen Vergünstigungen unmöglich. Eine solche Sachlage stelle sowohl im Hinblick auf die Trennung von ihrem Mann (vgl. Beschluß des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 22. Juni 1987 in der Rechtssache 24/87 R, Virgili/Parlament, Slg. 1987, 2847) als auch im Hinblick auf die etwaige Trennung von ihren beiden Kindern einen nicht wiedergutzumachenden Schaden dar. Die Kinder bedürften der Anwesenheit ihrer Mutter, zumal eines von ihnen demnächst das schulpflichtige Alter erreiche. Durch die angefochtene Entscheidung drohe ihr ferner eine nicht wiedergutzumachende Schädigung ihrer beruflichen Perspektiven. Wenn sie ab 1. Juli 1996 in Thessaloniki dienstlich verwendet würde, wären ihre Bemühungen um eine Übernahme durch die Dienststellen des Europäischen Parlaments in Berlin zum Scheitern verurteilt. Eine solche Übernahmemöglichkeit werde sich aber wahrscheinlich in absehbarer Zeit bieten, vor allem im Hinblick darauf, daß der Umzug der deutschen Regierung in die neue Hauptstadt die Schaffung von Planstellen bei diesen Dienststellen mit sich bringe. Nach Ansicht des Antragsgegners ist die Voraussetzung der Dringlichkeit im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Hinsichtlich der der Antragstellerin angeblich drohenden Trennung von ihrer Familie verweist er auf die Rechtsprechung, nach der die Versetzung eines Beamten trotz der mit ihr möglicherweise verbundenen familiären Schwierigkeiten und wirtschaftlichen Belastungen kein ungewöhnliches, unvorhersehbares Ereignis in seiner Laufbahn darstelle, da sich die Dienstorte, an die er versetzt werden könne, auf verschiedene Staaten verteilten (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 61/76, Geist/Kommission, Slg. 1977, 1419, Randnr. 34, und vom 14. Juli 1988 in den Rechtssachen 23/87 und 24/87, Aldinger u. a./Parlament, Slg. 1988, 4395, Randnr. 17). Außerdem habe die Antragstellerin ihre Ernennung auf einen außerhalb Berlins zur Verfügung stehenden Dienstposten beantragt (siehe oben, Randnr. 19), ohne sicher zu sein, daß bei den Berliner Dienststellen der Gemeinschaft eine Planstelle geschaffen werde, die es ihr ermöglichen würde, in absehbarer Zeit dorthin übernommen zu werden. Sie akzeptiere somit die dienstlich bedingte Trennung von ihrem Mann und ihren Kindern und sehe sie nicht als nicht wiedergutzumachenden Schaden an. Im Gegensatz zur Antragstellerin in der Rechtssache Virgili/Parlament habe sie sich nicht darauf berufen, daß ihrem Weggang nach Thessaloniki medizinische Gründe entgegenstünden. Schließlich habe sie die Gefahr einer mit diesem Weggang verbundenen Trennung in Kauf genommen, als sie ihren Beamtenstatus akzeptiert habe. Hinsichtlich der beruflichen Interessen der Antragstellerin weist der Antragsgegner unter Bezugnahme auf den Wortlaut ihres Antrags vom 8. Mai 1996 (siehe oben, Randnr. 20) darauf hin, daß es für sie keine konkrete Perspektive für eine Übernahme durch eine Dienststelle der Gemeinschaften in Berlin gebe. Der Umzug der deutschen Regierung, der nach Ansicht der Antragstellerin zur Schaffung von Planstellen in Berlin führen werde, sei frühestens für 1999 vorgesehen. Zur Interessenabwägung Nach Ansicht der Antragstellerin ist das Interesse der Anstellungsbehörde am Vollzug der angefochtenen Entscheidung wesentlich geringer als die Gefahren, die der Antragstellerin drohten, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen würde. Die etwaigen dienstlichen Beeinträchtigungen, zu denen diese Anordnung beim Antragsgegner führen könnte, gingen nicht über das durch den Umzug selbst verursachte Maß hinaus und seien nicht als schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen. Sie stellten gegenüber der Beurteilung, die der Entscheidung vom 31. Juli 1995 zugrunde liege, keine neuen Gesichtspunkte dar. Der Antragsgegner führt aus, er benötige jeden seiner Mitarbeiter, da sich derzeit nur die Hälfte von ihnen in Thessaloniki befinde. Außerdem schließe es das Gebot einer ordnungsgemäßen Verwaltung seines Haushalts aus, daß die Beamten des Cedefop, die von diesem besoldet würden, auf Dauer für andere Gemeinschaftseinrichtungen arbeiteten. Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung Im Hinblick auf das weite Ermessen, das die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen und zugleich bei der dienstlichen Verwendung ihres Personals besitzen, stellt eine Entscheidung über die Änderung der dienstlichen Verwendung, auch wenn sie den betroffenen Beamten Unannehmlichkeiten verursacht, kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis in ihrer Laufbahn dar. Daher kann die Aussetzung des Vollzugs nur durch zwingende und außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt werden, die geeignet sind, dem betroffenen Beamten einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 17. Mai 1995 in der Rechtssache T-102/95 R, Aubineau/Kommission, Slg. ÖD 1995, II-365, Randnr. 23, und U./Cedefop, a. a. O., Randnrn. 61 und 62). Diese Grundsätze, die insbesondere entwickelt wurden, um der Vielzahl der Arbeitsorte der Organe Rechnung zu tragen, sind auf den vorliegenden Fall übertragbar, zumal auf den ersten Blick von der Tätigkeit der Antragstellerin in Berlin zumindest im wesentlichen das Europäische Parlament profitiert und nicht der Antragsgegner, zu dem ihre Planstelle gehört und der ihr ihre Bezüge zahlt. Die Anwendung dieser Grundsätze wird auf den ersten Blick nicht durch die Bestimmungen des Abschnitts 4.3 der Rahmenvereinbarung in Frage gestellt, wie sich schon aus ihrem Wortlaut sowie aus den Maßnahmen, in denen sie aufgegriffen werden (siehe oben, Randnr. 12), ergibt. Diese Bestimmungen gestatten dem Beamten zwar, die Verlängerung einer auf der Grundlage dieser Regelung getroffenen Maßnahme zu beantragen, aber die Gewährung einer solchen Verlängerung steht im Ermessen des Antragsgegners, dessen Interesse an der Wiedereingliederung der betroffenen Beamten in seine Dienststellen nach Maßgabe der Folgen ihrer fortdauernden Abwesenheit dringender werden kann. Die Anwendung der genannten Grundsätze wird auch weder durch das Vorbringen der Antragstellerin in Frage gestellt, daß die Bestimmungen des Abschnitts 4.3 den Beamten zur Überbrückung der Wartezeit bis zur Verwirklichung der nach Abschnitt 4.4 der Vereinbarung angestrebten Mobilität dienen sollten, noch durch das damit zusammenhängende Vorbringen, daß diese Mobilität von der Kommission nur mit Verspätung ermöglicht worden sei. Die Antragstellerin hat nämlich auf den ersten Blick nicht dargetan, daß sie ohne diese angebliche Verspätung bereits auf eine freie Planstelle in Berlin hätte übernommen werden können. In Anbetracht dieser Erwägungen sind zum einen die verschiedenen Gesichtspunkte zu prüfen, die die Antragstellerin zum Nachweis der Dringlichkeit ihres Antrags geltend gemacht hat, und zum anderen die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Es ist einzuräumen, daß es sich im Fall einer dauerhaften Tätigkeit der Antragstellerin in Thessaloniki trotz der bestehenden Verkehrsmittel und der im Statut vorgesehenen Vergünstigungen als ausgesprochen schwierig erweisen könnte, die Familiengemeinschaft aufrechtzuerhalten. Die Antragstellerin hat jedoch ihren Status als Beamtin (zunächst auf Probe und dann auf Lebenszeit) in Kenntnis der Verlegung des Sitzes des Cedefop und der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung akzeptiert. Außerdem hat ihr der Direktor des Antragsgegners, als er in seinem Vermerk vom 25. April 1995 (siehe oben, Randnr. 16) vor ihrer Verbeamtung die Berechtigung der von ihr für ihren ursprünglichen Antrag geltend gemachten Gründe anerkannte, mitgeteilt, daß ihre „Abordnung“ innerhalb Berlins „mehr eine vorübergehende Lösung“ sei. Die Antragstellerin hat somit die Pflichten eines Beamten und die Folgen, die sich daraus für ihre dienstliche Verwendung und damit auch für ihr Familienleben ergeben konnten, in voller Kenntnis der Sachlage akzeptiert. Nach Ansicht des Richters der einstweiligen Anordnung schließt diese Tatsache es aus, daß die Interessenabwägung zugunsten eines Erlasses der beantragten Anordnung ausfallen kann (vgl. Beschluß U./Cedefop, a. a. O., Randnr. 66). Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Antragstellerin nach dem Wortlaut des schriftlichen Garantieversprechens ihre Stelle nur behalten konnte, wenn sie den Beamtenstatus akzeptiert. Die Antragstellerin mußte sich nämlich schon aufgrund der — nicht beanstandeten — Verlegung des Sitzes des Cedefop und unabhängig von der Ersetzung ihres ursprünglichen Beschäftigungsverhältnisses durch den Beamtenstatus zu gegebener Zeit und vorbehaltlich besonderer Übergangsmaßnahmen zwischen einer Tätigkeit in Thessaloniki und der Aufgabe ihrer Planstelle entscheiden. Das Erfordernis einer solchen Entscheidung kann dem Antragsgegner deshalb im vorliegenden Verfahren nicht entgegengehalten werden. Zu den angeblichen Folgen der angefochtenen Entscheidung für die beruflichen Perspektiven der Antragstellerin ist festzustellen, daß die Akten keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, daß die Verwendung der Antragstellerin in Thessaloniki ihre Aussichten beeinträchtigen könnte, im Rahmen einer Übernahme eine freie Stelle außerhalb des Cedefop zu besetzen. Nach alledem sind die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Antrag ist deshalb zurückzuweisen.   Aus diesen Gründen hat DER PRÄSIDENT DES GERICHTS beschlossen:   1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.   2. Die Kostcnentscheidung bleibt vorbehalten.   Luxemburg, den 12. Juli 1996 Der Kanzler H. Jung Der Präsident A. Saggio ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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